von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 100 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-10-09 19:06:16 PlagProf:-) | Fragment, Gesichtet, Heyn 1986, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, VerschärftesBauernOpfer |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 100, Zeilen: 1-16 |
Quelle: Heyn 1986 Seite(n): 29-30, Zeilen: S. 29: 21-30, S. 30:1-5 |
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[ANCEL nimmt in dieser Diskussion sowie in der Frage verschiedener] Qualifikationsstufen oder -schritte eine Sonderstellung ein: Er ist der Ansicht, die Trennung zwischen den zwei Qualifikationsschritten mit jeweils verschiedenen Qualifikationsgegenständen führe zu einer unwünschenswerten und unzulässigen Aufspaltung zwischen Anknüpfungsgegenstand und Qualifikationsgegenstand. Dies werde unnötige Qualifikationskonflikte verursachen.[FN 44]
Sein Vorschlag zur Lösung des Qualifikationsproblems besteht darin, in beiden Schritten ein einheitliches Qualifikationsobjekt anzunehmen: das sog. „projet“. Dies sei in der Beziehung (lien) zwischen Tatsachenbehauptung und Rechtsbegehren zu sehen.[FN 45] Das lien, von dem ANCEL spricht, mag zwar in beiden Schritten oder auf beiden Ebenen das Qualifikationsobjekt bilden. Konkretisiert man indessen diesen von ANCEL benutzten Begriff im Detail, so ergibt sich, daß im ersten Schritt gerade die Rechtsfrage zwischen Tatsachen- und Rechtsbehauptung vermittelt und daß dieselbe Rolle auf der zweiten Stufe von dem zu qualifizierenden Rechtssatz wahrgenommen wird. ANCEL hat folglich nichts anderes als einen Oberbegriff für die termini „Rechtsfrage“ und „Rechtssatz“ geschaffen.[FN 46] {[FN 45] ANCEL, a.a.O. (Fn. 38), S. 216-260 ( 221, 224), 558; DERS., a.a.O. (Fn. 39), S. 234-240.} [FN 46] Zur Kritik an ANCEL s. weiter HEYN, a.a.O. (Fn. 5), S. 29f.; KROPHOLLER, IPR<sup>3</sup>, S. 103; BATIFFOL/LAGARDE, DIP<sup>8</sup>, Rn. 291-1, S. 476f., R. 294, S. 480f., Rn. 296, S. 484f. |
Insofern nimmt Ancel eine Sonderposition ein. Er meint[FN 54], die Trennung zwischen den zwei Subsumtionsschritten mit jeweils verschiedenen Subsumtionsobjekten führe zu einer unzulässigen Aufspaltung zwischen Anknüpfungsgegenstand und Qualifikationsobjekt. Dies verursache Qualifikationskonflikte. Seine Lösung besteht deshalb darin, auf beiden Stufen ein einheitliches Qualifikationsobjekt anzunehmen, - das sogenannte „projet“ . Dieses sei in der Beziehung („lien“) zwischen Tatsachenbehauptung und Rechtsbegehren zu sehen.
Will man sich mit der Analyse Ancels auseinandersetzen, gilt es folgendes zu beachten: der „lien“ , von dem Ancel spricht, mag zwar in beiden Stufen das Subsumtionsobjekt bilden. Konkretisiert man diesen von Ancel benutzten Be- [S. 30] griff aber, so zeigt sich, daß es im ersten Schritt gerade die Rechtsfrage ist, die zwischen Tatsachen- und Rechtsbehauptung vermittelt, und daß diese Rolle auf der zweiten Stufe von dem zu qualifizierenden Rechtssatz wahrgenommen wird. Ancel hat folglich nichts anderes als einen Oberbegriff für die Termini Rechtsfrage und Rechtssatz geschaffen. |
Heyn wird in Fußnote 46 als erster von drei angeblich weiterführenden Verweisen genannt: "[z]ur Kritik an Ancel s. weiter HEYN". Alternativ könnte das Fragment als "Verschleierung" gewertet werden. Die Übernahme wird ohne Nennung von Heyn wiederholt in Fragment_215_12. |
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