von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 093 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:27:50 PlagProf:-) | Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Steindorff 1958, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 93, Zeilen: 14-27 |
Quelle: Steindorff 1958 Seite(n): 55-57, Zeilen: 55: 28-29; 56: 1-4, 32-34; 57: 1-8 |
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RIGAUX schreibt, daß die Qualifikation lege causae positive und negative Konflikte zur Folge haben könne. Es seien Fälle denkbar, bei denen ein bestimmter nationaler Richter[14] ebenso wie ein hypothetischer überstaatlicher
Beurteiler bei einer Qualifikation lege causae nicht in der Lage seien, die Entscheidung für eine bestimmte nationale Rechtsordnung zu treffen. Das gelte besonders für eine Gruppe von Fällen, in denen der Konflikt nicht sichtbar sei, weil lediglich eine einseitige Kollisionsnorm in Frage stehe. Ein Beispiel sei der Fall Gourié,[15] in dem die Anwendung des französischen Gesetzes vom 14. Juli 1819 davon abhing, ob ein unzweifelhaft fremdem Recht unterstehender Anspruch erbrechtlich oder ehegüterrechtlich zu qualifizieren war.[16] Man denke hier zunächst nicht an einen Konflikt, weil ja nur eine lex causae für die Qualifikation in Betracht zu kommen scheine. Aber gerade der Fall Gourié zeige, daß auch in solchen Fällen Qualifikationskonflikte (in casu zwischen französischem Recht und dem Recht von Pennsylvania) auftreten können. [14] Cf. ibid., Rn. 311, S. 477-480 (479). [15] Cour de Paris 6.1.862, Recueil Sirey 1862, 2, 337; cf. BARTIN, Clunet 1897, S. 726f.; ibid., S. 49. [16] RIGAUX, a.a.O. (Fn. 11), Rn. 49; weitere Fälle dort, Rn. 50. RIGAUX spricht hier von Qualifikationsproblemen im Gegensatz zu Qualifikationskonflikten. |
Die Qualifikation lege causae kann demnach positive und negative Konflikte zur Folge haben[6].
[S. 56] Es erscheinen hier also Fälle, in denen ein bestimmter nationaler Richter[1] ebenso wie ein hypothetischer überstaatlicher Beurteiler bei einer Qualifikation lege causae nicht in der Lage ist, die Entscheidung für eine bestimmte nationale Rechtsordnung zu treffen. [...] ferner in einer Gruppe von Fällen, in denen der Konflikt nicht sichtbar wird, weil lediglich eine einseitige Kollisionsnorm (vielfach für die Beantwortung einer Teilfrage nach der lex fori) [S. 57] in Frage steht. Ein Beispiel ist der Fall Gourié[1], in dem die Anwendung des französischen Gesetzes vom 14. 7. 1819 davon abhing, ob ein unzweifelhaft fremdem Recht unterstehender Anspruch erbrechtlich oder ehegüterrechtlich zu qualifizieren war[2]. Man denkt hier zunächst nicht an einen Konflikt, weil ja nur eine lex causae für die Qualifikation in Betracht zu kommen scheint. Aber gerade der Fall Gourié zeigt, daß auch in solchen Fällen Qualifikationskonflikte (in casu zwischen französischem und amerikanischem Recht) auftreten können. [S. 56 FN 1] 1 Vgl. RIGAUX, S. 479. [S. 57 FN 1] Cour de Paris 6.1.1862, S. 1862. 2. 337; RIGAUX, S. 49. [S. 57 FN 2] RIGAUX, S. 48; weitere Fälle dort, S. 61. Rigaux spricht hier von Qualifikationsproblemen im Gegensatz zu Qualifikationskonflikten. |
Der nur leicht veränderte Text wird einschließlich Fußnoten ohne jeden Hinweis von Steindorff übernommen. Steindorffs Erwähnung des amerikanischen Rechts wird präzisiert zum Recht von Pennsylvania. Steindorffs Fußnoten S. 56, 1 und S. 57, 1 werden ergänzt, dabei im letzteren Fall (wohl versehentlich?) RIGAUX entfernt ("ibid" und die passende Seitenzahl bleiben stehen). |
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