von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 087 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:25:58 PlagProf:-) | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wengler 1944 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 87, Zeilen: 1-9 |
Quelle: Wengler 1944 Seite(n): 321-322, Zeilen: S. 321: 26-31; S. 322: 1-5 |
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Nach MALMSTRÖM betreibt der Richter beim Qualifizieren (= Auslegung der Begriffe der Rechtsverhältnisse bzw. der Rechtsfrage dem Sinn und Zweck der Kollisionsnorm entsprechend) eine Gesetzesergänzung, wie bei jeder nicht bereits zu Gewohnheitsrecht gewordenen Rechtsnormauslegung bzw. -fortbildung. Da der Sinn der Worte, mit denen die Kollisionsnorm das anzuknüpfende Rechtsverhältnis bezeichnet, oft nicht präzis genug ist, muß in gesetzesergänzender Rechtsfindung vom Richter aus dem Sinn und Zweck der Kollisionsnorm heraus bestimmt werden. Dagegen ist es unmöglich, diesen Sinn und Zweck aus dem Sachrecht abzulesen. | Der Begriff des Rechtsverhältnisses (bzw. der Rechtsfrage) auf das die Kollisionsnorm Bezug nimmt, ist dem "vernünftigien" Sinn und Zweck der Kollisionsnorm entsprechend auszulegen; der Richter betreibt dabei Gesetzesergänzung, wie bei jeder nicht bereits zum Gewohnheitsrecht gewordenen Rechtsnormenauslegung. ...
[S. 322] ... daß der Sinn der Worte, mit denen die Kollisionsnorm das anzuknüpfende Rechtsverhältnis bezeichnet, in gesetzesergänzender Rechtsfindung vom Richter aus dem Sinn und Zweck der Kollisionsnorm heraus bestimmt werden muß, während es unmöglich ist, ihn aus dem materiellen Recht abzulesen ... |
Im folgenden Satz verweist der Verfasser auf Wengler für die Aussage, dass Malmström für seine Theorie ungeeignete Beispiele anführt. Es wird nicht erkenntlich, dass der Verfasser die Analyse von Malmström, teilweise im Wortlaut, von Wengler übernommen hat; er erweckt vielmehr den Eindruck, er habe sich selbst mit dem schwedischsprachigen Original befasst. |
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