von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 081 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:23:36 PlagProf:-) | Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 81, Zeilen: 1-7 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 140, Zeilen: 3-5, 7-8, 11-14 |
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[RAAPE sucht] dabei nicht wie RABEL neue Wege, sondern differenzierte Lösungsansätze auf der Grundlage der herkömmlichen lex fori-Qualifikation.
Für ihn steht das Auffinden einer praktischen Methode im Vordergrund.[FN 96] Qualifikation ist für RAAPE die Ermittlung der Beschaffenheit einer Sachnorm unter dem Blickwinkel der Kollisionsnorm. Qualifikationsgegenstand ist demnach, und das stellt einen deutlichen Unterschied zu RABELS Lehre dar, stets eine Sachnorm.[FN 97] [FN 96] Raape, IPR<sup>5</sup>, S. 107. [FN 97] Ibid., S. 109f., lllf. |
RAAPE sucht dabei nicht wie RABEL ganz neue Wege, sondern differenziertere Lösungsansätze auf der Grundlage der herkömmlichen lex fori-Qualifikation.
[...] für ihn steht das Finden einer praktikablen Methode im Vordergrund. [...] Qualifikation nun ist für RAAPE die Ermittlung der Beschaffenheit einer Sachnorm unter dem Blickwinkel der Kollisionsnorm, Qualifikationsgegenstand demnach - und das macht einen deutlichen Unterschied zu RABELS Lehre[FN 25] - stets eine Sachnorm[FN 26]. [FN 26] RAAPE, IPR, Bd. 1, 1. Aufl., S. 69. |
Fast wortwörtlich übereinstimmend aber dennoch ohne Quellenverweis. |
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[2.] Lm/Fragment 081 08 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-06-14 13:01:26 Hotznplotz | Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schoch 1934, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 81, Zeilen: 8-15 |
Quelle: Schoch 1934 Seite(n): 5-6, Zeilen: S. 5: 15-16, 117; S. 6: 1-8 |
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Er charakterisiert die eine Gruppe als Qualifikationen von Rechtsbegriffen, derer sich die Kollisionsnormen bedienen (Geschäftsfähigkeit, Wohnsitz, unerlaubte Handlung, unbewegliche Sache, Staatsangehörigkeit). Bei der anderen Gruppe von Qualifikationen benutzt er den Ausdruck „System- oder Materialbegriff“: hier handelt es sich darum, daß innerhalb des IPR Gruppen von privatrechtlichen Tatbeständen einer der großen Materien des Privatrechts zugeteilt und dadurch der für diese Materie gegebenen Kollisionsnorm unterstellt werden.[FN 98]
{[FN 98] RAAPE, a.a.O. (Fn. 71), S. 15ff. [...]} |
R a a p e[FN 6] charakterisiert die eine Gruppe als Qualifikationen von Rechts-
[S. 6] begriffen, deren sich die Kollisionsnormen bedienen (Geschäftsfähigkeit, unerlaubte Handlung, [...] unbewegliche Sache, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz). Bei der anderen Gruppe von Qualifikationen gebraucht er den Ausdruck "System- oder Materialbegriff" : hier handelt es sich darum, daß innerhalb des IPR. ganze Gruppen von privatrechtlichen Tatbeständen einer von den großen Materien des Privatrechts zugeteilt und dadurch der für diese Materie gegebenen Kollisionsnorm unterstellt werden. [FN 6] S. 15 ff. [...] |
Kein Verweis auf Schoch, identischer Verweis auf Raape. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hotznplotz, Zeitstempel: 20120614130436