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Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft

von Prof. Loukas A. Mistelis

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[1.] Lm/Fragment 081 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:23:36 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan, PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 81, Zeilen: 1-7
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 140, Zeilen: 3-5, 7-8, 11-14
[RAAPE sucht] dabei nicht wie RABEL neue Wege, sondern differenzierte Lösungsansätze auf der Grundlage der herkömmlichen lex fori-Qualifikation.

Für ihn steht das Auffinden einer praktischen Methode im Vordergrund.[FN 96] Qualifikation ist für RAAPE die Ermittlung der Beschaffenheit einer Sachnorm unter dem Blickwinkel der Kollisionsnorm. Qualifikationsgegenstand ist demnach, und das stellt einen deutlichen Unterschied zu RABELS Lehre dar, stets eine Sachnorm.[FN 97]

[FN 96] Raape, IPR<sup>5</sup>, S. 107.

[FN 97] Ibid., S. 109f., lllf.

RAAPE sucht dabei nicht wie RABEL ganz neue Wege, sondern differenziertere Lösungsansätze auf der Grundlage der herkömmlichen lex fori-Qualifikation.

[...] für ihn steht das Finden einer praktikablen Methode im Vordergrund. [...] Qualifikation nun ist für RAAPE die Ermittlung der Beschaffenheit einer Sachnorm unter dem Blickwinkel der Kollisionsnorm, Qualifikationsgegenstand demnach - und das macht einen deutlichen Unterschied zu RABELS Lehre[FN 25] - stets eine Sachnorm[FN 26].

[FN 26] RAAPE, IPR, Bd. 1, 1. Aufl., S. 69.

Anmerkungen

Fast wortwörtlich übereinstimmend aber dennoch ohne Quellenverweis.

Sichter
(Graf Isolan) PlagProf:-)


[2.] Lm/Fragment 081 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-14 13:01:26 Hotznplotz
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schoch 1934, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 81, Zeilen: 8-15
Quelle: Schoch 1934
Seite(n): 5-6, Zeilen: S. 5: 15-16, 117; S. 6: 1-8
Er charakterisiert die eine Gruppe als Qualifikationen von Rechtsbegriffen, derer sich die Kollisionsnormen bedienen (Geschäftsfähigkeit, Wohnsitz, unerlaubte Handlung, unbewegliche Sache, Staatsangehörigkeit). Bei der anderen Gruppe von Qualifikationen benutzt er den Ausdruck „System- oder Materialbegriff“: hier handelt es sich darum, daß innerhalb des IPR Gruppen von privatrechtlichen Tatbeständen einer der großen Materien des Privatrechts zugeteilt und dadurch der für diese Materie gegebenen Kollisionsnorm unterstellt werden.[FN 98]

{[FN 98] RAAPE, a.a.O. (Fn. 71), S. 15ff. [...]}

R a a p e[FN 6] charakterisiert die eine Gruppe als Qualifikationen von Rechts-

[S. 6]

begriffen, deren sich die Kollisionsnormen bedienen (Geschäftsfähigkeit, unerlaubte Handlung, [...] unbewegliche Sache, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz). Bei der anderen Gruppe von Qualifikationen gebraucht er den Ausdruck "System- oder Materialbegriff" : hier handelt es sich darum, daß innerhalb des IPR. ganze Gruppen von privatrechtlichen Tatbeständen einer von den großen Materien des Privatrechts zugeteilt und dadurch der für diese Materie gegebenen Kollisionsnorm unterstellt werden.


[FN 6] S. 15 ff. [...]

Anmerkungen

Kein Verweis auf Schoch, identischer Verweis auf Raape.

Sichter
Hotznplotz



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hotznplotz, Zeitstempel: 20120614130436