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Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft

von Prof. Loukas A. Mistelis

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[1.] Lm/Fragment 076 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-03-24 14:16:17 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Graf Isolan, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 76, Zeilen: 1-9
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 148-149, Zeilen: S. 148, 23-28 - S. 149, 1-2
[(Nicht-Anwendung der lex causae-Lehre, wie man meinen sollte, da das Gericht ja das anwendbare deutsche Prozeßrecht] über den Umfang der anzuwendenden Prozeßrechtsnormen und entsprechend das als Vertragsstatut berufene amerikanische Recht über den Umfang der anzuwendenden amerikanischen materiellen Wechselrechtsnormen bestimmen ließ). Daher überrascht es nicht, daß WOLFF nun diese Entscheidung als unbefriedigend, ja als absurd und fehlerhaft, bezeichnet.[FN 66] Der Fehler liege darin, daß das RG nicht gesehen habe, daß der englische Begriff „procedure“ weiter sei als der deutsche Begriff Prozeß, und daß es deswegen dem deutschen Gericht nicht verwehrt gewesen wäre, die amerikanische Verjährungsvorschrift anzuwenden.[FN 67]

[FN 66] Ibid., Der Absatz hat den Titel „absurd results“. Cf. ROBERTSON, Characterization, S. 252f.

[FN 67] Ibid., S. 162; cf. a.a.O. (Fn. 65). „English courts use the word 'procedure' in a wider sense than that in which French, Italian and German law speak of procédure, precedura, procedimento, Prozess“. Vgl. MENDELSSOHN BARTHOLDY, B.Yb.I.L. 1935, passim.

[Seite 148]

... ein Musterbeispiel früher Anwendung der lex causae-Methode, wie man meinen sollte, da das Gericht ja das anwendbare deutsche Prozeßrecht über den Umfang der anzuwendenden Prozeßrechtsnormen bestimmen ließ und entsprechend das als Vertragsstatut berufene amerikanische Recht über den Umfang der anzuwendenden amerikanischen materiellen Wechselrechtsnormen. Daher überrascht es, daß WOLFF nun

[S. 149]

diese Entscheidung als überraschend und unbefriedigend, ja als absurd und fehlerhaft[93] bezeichnet.

Der Fehler liege darin, daß das deutsche Gericht nicht gesehen habe, daß der englische Begriff procedure weiter sei als der deutsche Begriff Prozeß, und daß es deswegen dem deutschen Gericht nicht verwehrt gewesen wäre, die amerikanische Verjährungsvorschrift anzuwenden.

[93] WOLFF, PIL, 1. Aufl., S. 162f; ähnliche Schwierigkeiten mit dieser Entscheidung hat auch ROBERTSON, s. u. S. 174.

Anmerkungen

Fortführung von Fragment_075_11. Weber wird zuvor in Fußnote 63 auf der Vorderseite genannt: "Kritisch zu WOLFF, WEBER; a.a.O., S. 148f." Alternativ ein verschärftes Bauernopfer, oder eine Verschleierung. Durch zweimaliges Einfügen des Wortes "nicht" hinter "überrascht es" und vor "Anwendung der lex causae" dreht Lm mit einem minimalen Eingriff in den Text die Bewertung von Weber herum.

Sichter
(PlagProf:-)) Graf Isolan



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Graf Isolan, Zeitstempel: 20120302223410