von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 075 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-30 10:24:36 PlagProf:-) | Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 75, Zeilen: 1-2 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 147, Zeilen: 10-12, 15-18 |
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[Er ist der Ansicht, daß es keine einheitliche Qualifikations-]methode für alle Fälle gäbe. Das liege letzlich [sic] an der Struktur der Kollisionsnormen.[58]
[58] Im allgemeinen sei nach der lex fori zu qualifizieren, gelegentlich aber auch gemäß der lex causae (Ibid, S. 77-84.). Wenn eine Kollisionsnorm so beschaffen sei, daß sie ihre Voraussetzungen und ihre Wirkungen zugleich bezeichne, dann sei nach der lex causae zu qualifizieren (Id., S. 82f.) |
Er ist der Ansicht, daß es keine einheitliche Qualifikationsmethode für alle Fälle gibt. Im allgemeinen sei nach der lex fori zu qualifizieren, gelegentlich aber auch gemäß der lex causae[78]: [...] Je nach Struktur der Kollisionsnorm[80] sei aber anders zu entscheiden. Wenn eine Kollisionsnorm so beschaffen sei, daß sie ihre Voraussetzungen und ihre Wirkungen zugleich bezeichne, dann sei nach der lex causae zu qualifizieren.
[78] Lewald, Règles, S. 77f. [80] Kritisch dazu Sauser-Hall, règles, S. 45f. |
Webers Text wird gerafft und zum Teil in eine Fußnote verlagert. Weber wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. |
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[2.] Lm/Fragment 075 11 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 17:10:45 PlagProf:-) | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 75, Zeilen: 11-17 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 148, Zeilen: 20-28 |
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Was die Qualifikationslehre angeht, bleibt WOLFF bei seiner Lehre von der Qualifikation nach der lex causae. Diese Lehre geht auf die internationalistische Schule zurück und schließt sich der Theorie von DESPAGNET an.[FN 64] In diesem Zusammenhang diskutiert er mehrere Fälle, darin erstmals ausführlich den Tennessee-Wechsel-Fall, wie dieser vom Reichsgericht entschieden worden ist.[FN 65] (Nicht-Anwendung der lex causae-Lehre, wie man meinen sollte, da das Gericht ja das anwendbare deutsche Prozeßrecht [über den Umfang der anzuwendenden Prozeßrechtsnormen und entsprechend das als Vertragsstatut berufene amerikanische Recht über den Umfang der anzuwendenden amerikanischen materiellen Wechselrechtsnormen bestimmen ließ).]
[FN 64] Ibid., IPR, S. 48-50; PIL, S. 154-160; DESPAGNET, Clunet 1898, S. 261ff. und 272ff. [FN 65] Cf. supra (Kapitel III,,[sic] Fn. 169) und WOLFF, ibid., PIL, S. 161f. |
Was die Qualifikationslehre angeht, so bleibt WOLFF bei seiner Lehre von der Qualifikation nach der lex causae. In diesem Zusammenhang diskutiert er erstmals ausführlich den Tennessee-Wechsel-Fall[FN 91] wie er in RGZ 71, 21 entschieden worden war[FN 92] – ein Musterbeispiel früher Anwendung der lex causae -Methode, wie man meinen sollte, da das Gericht ja das anwendbare deutsche Prozeßrecht über den Umfang der anzuwendenden Prozeßrechtsnormen bestimmen ließ und entsprechend das als Vertragsstatut berufene amerikanische Recht über den Umfang der anzuwendenden amerikanischen materiellen Wechselrechtsnormen.
[FN 91] Im deutschen Buch ist die Frage der Qualifikation bei angloamerikanischen Verjährungsregeln nur kurz – mit unklarer Tragweite – angetippt (s. o. S. 129). [FN 92] S. o. S. 28f. |
Weber wird zuvor in Fußnote 63 genannt "Kritisch zu WOLFF, WEBER; a.a.O., S. 148f." Alternativ ein verschärftes Bauernopfer, oder eine Verschleierung. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20120303180845