von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 069 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:17:32 PlagProf:-) | Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, VerschärftesBauernOpfer |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 69, Zeilen: 1-2, 101-103 |
Quelle: Makarov 1963 Seite(n): 164, Zeilen: 11-14, 113-115 |
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[„Von den Richtern dürfen wir nur empirische Beiträge erwarten,] Vergleiche des eigenen Rechts mit einzelnen fremden Rechten, in der Regel nur mit einem einzigen“.20
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„Von den Richtern dürfen wir nur empirische Beiträge erwarten, Vergleiche des eigenen Rechts mit einzelnen fremden Rechten, in der Regel nur mit einem einzigen.“63
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Fortsetzung der Übernahme von Fragment 068 21 |
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[2.] Lm/Fragment 069 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:18:01 PlagProf:-) | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 69, Zeilen: 3-6 , 105-110 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 133, Zeilen: 20, 22-25, 111-115 |
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b. LEA MERIGGI
Die Abhandlung[FN 21] von MERIGGI ist die umfangreichste aus Italien. Sie enthält die bis dahin ausführlichste Darstellung der verschiedenen zur Qualifikation vertretenen Lehren überhaupt.[FN 22] [FN 21] MERIGGI, Saggio critico sulle qualificazioni, Riv.dir.int.priv.proc. 1932, S. 189-312 = (Teilübersetzung) Les qualifications en droit international privé, Revue de dr.int.priv. 1933, S. 201-234 = Conflicts of Law - A Theoretical Approach (mit Vorwort des Übersetzers J. E. Goodbar), Boston U.L.Rev. 14 (1934), S. 318-351. [FN 22] Cf. WEBER, a.a.O., S. 133f. Es ist hier vielleicht noch zu erwähnen, daß die nicht italienischen Fassungen um die Darstellung der nationalen Schulen gekürzt sind. |
2. Der Höhepunkt in Italien: Lea Meriggi
[...] ihre Abhandlung Saggio critico sulle qualificazioni[FN 202] ist nicht nur das umfangreichste italienische Werk zum Thema, sondern enthält auch die bis dahin ausführlichste Darstellung[FN 203] der verschiedenen zur Qualifikation vertretenen Lehren überhaupt. [FN 202] Ein Werk, das nicht nur in Buchform erschien, sondern, ähnlich wie die Abhandlung von RABEL, innerhalb kurzer Zeit in Zeitschriftenabdrucken in verschiedenen Sprachen (allerdings nicht auf Deutsch), und zwar in der Rivista Italiana di Diritto Privato e Processuale, in der Revue de Droit International Privé und in der Boston Law Review. Die nichtitalienischen Fassungen sind um die Darstellung der nationalen Schulen gekürzt. [...] |
Die bei Weber (1986) genannten Übersetzungen werden alle explizit in der entsprechenden Fußnote aufgeführt. Textpassage sowohl des Haupttextes als auch der Fußnote stimmen überein. Die Quelle wird zwar in einer Fußnote genannt; Umfang und Art der Übernahme bleibt völlig ungeklärt. |
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[3.] Lm/Fragment 069 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-06-14 13:31:49 Hotznplotz | Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schoch 1934, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 69, Zeilen: 6-18, 111 |
Quelle: Schoch 1934 Seite(n): 5-6, Zeilen: S. 5: 117, 119-125; S. 6: 101-104 |
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Als hauptsächliche Qualifikationstypen arbeitet sie den personellen und den territorialen Typus heraus.[FN 23] Zum Bereich des letzteren gehöre die lex fori, lex loci actus, lex rei sitae; zum ersteren das Personalstatut im weitesten Sinne. Dieser Deutung muß ein grundsätzlicher Vorbehalt vorangestellt werden: Ein Rechtsanwender weiß in dem Augenblick, in dem er ein Rechtsverhältnis oder ein Element eines Rechtsverhältnisses qualifiziert, in der Regel noch nicht, ob in ihm die Person / die Personen oder der Gegenstand oder ein rechtlicher Vorgang wesensbestimmend sind - ebenso wenig weiß er, ob dieses Rechtsverhältnis seiner Funktion nach im wesentlichen prozessual oder im wesentlichen materiellrechtlich definiert und geregelt ist. Dies kann man nur aus einer „zuständigen“ Rechtsordnung erfahren. Deshalb kann man zu einem so frühen Zeitpunkt noch nicht einen personalen oder territorialen Typus von Qualifikationen verwenden.
[FN 23] Meriggi, a.a.O. (Fn. 21), in der italienischen Fassung, S. 285ff.; [...] |
M e r i g g i [...] will als die zwei hauptsächlichen Qualifikationstypen (a. a. O. S. 285ff.) den personellen und den territorialen unterscheiden. Zum Bereich des letzteren gehöre die lex fori, lex loci actus, lex rei sitae; zum ersteren das Personalstatut im weitesten Sinne. Dem muß der Präliminarvorbehalt entgegengestellt werden: wir wissen in dem Augenblick, in dem wir ein Rechtsverhältnis oder ein Element eines Rechtsverhältnisses qualifizieren, noch nicht, ob in ihm die Person (die Personen) oder der Gegenstand oder ein rechtlicher Vorgang wesensbestimmend ist, so wie wir
[S. 6] auch noch nicht wissen (und nur aus einer zu ständigen Rechtsordnung erfahren können), ob dieses Rechtsverhältnis wesentlich prozessual oder wesentlich materiellrechtlich ist. Deshalb können wir auch in diesem Zeitpunkt noch nicht einen personalen oder territorialen Typus von Qualifikation verwenden. |
Schoch wird nicht im Zusammenhang mit dieser Textübernahme erwähnt, sondern erst in einem anderen Zusammenhang auf S. 70. |
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[4.] Lm/Fragment 069 20 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-06-14 14:22:43 PlagProf:-) | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schoch 1934, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 69, Zeilen: 20-21, 113 |
Quelle: Schoch 1934 Seite(n): 7, Zeilen: 13-14, 101 |
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MERIGGI stellt vier Hauptthesen[FN 24] auf:
1. Eigentliche Qualifikationskonflikte sind sehr selten; [FN 24] Ibid, italienische Fassung, S. 277; [...] |
L. M e r i g g i stellt vier Hauptthesen auf[FN 1]: 1. die große Seltenheit der eigentlichen Qualifikationskonflikte, [...]
[FN 1] A. a. O. S. 277. |
Fortsetzung in Fragment 070 01 |
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