von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 066 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:15:31 PlagProf:-) | Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 66, Zeilen: 1-6 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 115, Zeilen: 12-17 |
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[Sein Fern]ziel ist das selbständige Grundkonzept der Internationalisten eines „allgemeingültigen Kollisionsrechts“.[FN 4] Der Weg liegt für ihn nicht in der a priori Bestimmung oder in der Ableitung solcher Kollisionsnormen, sondern in der Auslegung und Ausformung vorhandenen Kollisionsrechts mit Hilfe der Rechtsvergleichung. Damit soll der Inhalt von einzelnen Begriffen in Normen des Kollisionsrechts vom Sachrecht gelöst werden.[FN 5]
[ [FN 4] RABEL, RabelsZ 1931, S. 287 a.E.: „Noch sind, abgesehen von den wenigen großen Prinzipienverschiedenheiten, die meisten Sätze der heutigen internationalen Privatrechte jung und weich genug, daß die Wirkung solcher Bemühung ohne weiteres auf Internationalisierung hingeht. ... Erlösen wir die Kollisionsrechte aus den Fesseln der lex fori, so werden sie sich dank der Rechtsvergleichung einander anpassen.“ [FN 5] Ibid., S. 249, 256f.; vgl auch HUSSERL, JZ 1956, S. 434.] |
RABELS Fernziel ist der alte Traum der Internationalisten: das allgemein gültige Kollisionsrecht[FN 64]. Der Weg dorthin liegt für ihn aber nicht in aprioristischer Bestimmung oder Ableitung solcher Kollisionsnormen[FN 65], sondern in der Auslegung des Kollisionsrechts gemäß dem mit Hilfe der Rechtsvergleichung zu findenden Inhalt der Begriffe nach der Loslösung des Kollisionsrechts vom Sachrecht.
[ [FN 64] S. Q 72 = Z 287.] |
Lm hat die von Weber beschriebene Quelle offensichtlich selbst eingesehen (Fußnoten 4 und 5). Lm legt aber nicht offen, dass Gedankengang und Formulierung von Weber übernommen werden, auf den in diesem Zusammenhang nicht verwiesen wird. |
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