von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 054 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-06-04 09:03:52 Hotznplotz | Fragment, Gesichtet, Lm, Neuner 1932, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 54, Zeilen: 1-5 |
Quelle: Neuner 1932 Seite(n): 21; 23, Zeilen: S. 21: 111-115, S. 23: 112-115 |
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[Ferner räumt er selbst ein, daß das ausländische Gesetz nur nach dem Willen des] inländischen Gesetzgebers anzuwenden sei und daß deshalb eine Anwendung im Widerspruch zu seinem eigenen Zweck nicht sinnwidrig sein dürfe.[FN 109] Er ist sogar der Meinung, daß die Gerichte in den Fällen, in denen sie der ausländischen Qualifikation folgen, vorher eine Qualifikation in grosso nach der lex fori vorgenommen hätten.[FN 110] [FN 109] ARMINJON, Les qualifications a.a.O. (Fn. 106), S. 283. [FN 110] Ibid, S. 281. |
[S. 21] [FN 4] [...] A r m i n j o n a.a.O. S. 283 wendet ein, daß das ausländische Gesetz nur nach dem Willen des inländischen Gesetzgebers angewandt wird und daß deshalb eine Anwendung im Widerspruch zu seinem eigenen Zweck nicht sinnwidrig sei.
[FN 2] [...] A r m i n j o n a.a.O. S. 281 meint, daß die Gerichte in den Fällen, in denen sie der ausländischen Qualifikation gefolgt sind, vorher eine Qualifikation in grosso nach der lex fori vorgenommen hätten. |
Direkter Anschluß zu Fragment 053 18. Neuner wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. |
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[2.] Lm/Fragment 054 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:36:51 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 54, Zeilen: 6-14 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 83-84, Zeilen: S. 83, 4-5.6-7.19-23 - S. 84, 1-2 |
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Anhand teilweise ähnlicher Erwägungen gelangt NIBOYET zu fast identischen Ergebnissen. Er befürwortet die Qualifikation lege fori und zwar auch für die Unterscheidung zwischen Mobilien und Immobilien. Für ihn stellt die Qualifikation ein Problem der Auslegung, der Definition kollisionsrechtlicher Begriffe dar. Als einer der ersten befaßt er sich ausführlich mit dem Problem der Qualifikation bei zwei- und mehrseitigen Staatsverträgen. Hierzu schlägt er allerdings keine allgemeine Lösung vor, sondern fordert, die vertragschließenden Parteien sollten Qualifikationsfragen im Wortlaut des Vertrages ausdrücklich mitregeln.[FN 111]
[FN 111] Cf. WEBER, a.a.O., S. 83-85 m.w.N.. |
[Seite 83]
Auf teilweise ähnlichen Wegen gelangt Jean-Paulin NIBOYET zu fast identischen Ergebnissen. [...] Er vertritt die Qualifikation lege fori und zwar auch was die Abgrenzung der Mobilien von den Immobilien angeht. [...] Insgesamt faßt NIBOYET die Qualifikation als ein Problem der Auslegung, der Definition der kollisionsrechtlichen Begriffe auf[FN 42]. Als einer der ersten schließlich befaßt er sich ausführlich mit dem Problem der Qualifikation bei zwei- und mehrseitigen Staatsverträgen. Hierzu schlägt er allerdings keine allgemeine Lösung vor, sondern fordert, die [Seite 84] vertragsschließenden Parteien sollten Qualifikationsfragen im Wortlaut des Vertrages ausdrücklich mitregeln[FN 43]. [42] 2. Aufl., S. 501. [43] 2. Aufl., S. 516-523; diesem Thema schenkt NIBOYET dann besonders in den späten zwanziger und in den dreißiger Jahren seine Aufmerksamkeit, s. considérations; rôle; problème. |
Lm verweist hier ausschließlich auf Weber. Die wörtlichen Übernahmen werden aber nicht gekennzeichnet. Fortsetzung in Fragment_054_16. |
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[3.] Lm/Fragment 054 16 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:37:02 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 54, Zeilen: 16-22, 112-113 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 91, Zeilen: 4-6, 12-16 |
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In diesem ersten Aufsatz übernimmt er den Begriff qualification für die englische Sprache,[113] der sich dort freilich nicht durchsetzte.[114] Sein Ausgangspunkt ist das traditionelle angloamerikanische Verständnis von Recht überhaupt und vom IPR im besonderen: "[...] law is based upon the existence of physical force on the part of organized society[115] [...] all rights are created by the forum".[116]
[113] C.f supra, Kapitel II 2. [114] LORENZEN, The Qualification, Classification or Characterization Problem in the Conflict of Laws, Yale L.J. 50 (1941), S. 743-761, bemerkt, daß der in Kontinentaleuropa durchgesetzte Begriff "qualification" im englischsprachigen Raum keinen Erfolg hatte. [115] LORENZEN, a.a.O. (Fn. 112), S. 276. [116] Ibid, S. 280. |
In diesem ersten Aufsatz übernimmt Lorenzen auch den Begriff qualification ins Englische, wo er sich aber, anders als in anderen europäischen Sprachen[95], nicht durchsetzen konnte[96].
[...] Sein Ausgangspunkt ist dabei das traditionelle angloamerikanische Verständnis vom Recht überhaupt[97] und vom IPR im besonderen: „[. . .] law is based upon the existence of physical force on the part of organized society [. . .]“[98] - „[. . .] all rights are created by the forum.“[99] [95] S. o. S. 14. [96] S. u. S. 167. [97] Vgl. AUSTIN, S. 10, 13f, 17f etc. [98] LORENZEN, Theory, S. 276. [99] S. 280. |
Anschluss an Fragment_054_06. Auch die Fußnoten 115 und 116 sind bei Weber zu finden, der aber erst in Fußnote 117 als "cf. ferner Weber, a.a.O., S. 90-92" erwähnt wird. Wie auch in Fragment_077_09 und Fragment_086_03 enthält FN 112 eine kurzgefasste Gliederung des zitierten Werks: :Lorenzen, The Theory of Qualifications and the Conflict of Laws, Columbia L.Rev.XX (1920), S. 247-282; mit einem Teil über die kontinentalen Ansichten (247-259), einem Teil über die Entdeckung des Problems und seine allgemeinen Lehren (259-264) und einem Teil über das anglo-amerikanische Recht (264-282). |
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