von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 050 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:35:35 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 50, Zeilen: 1-4 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 53, Zeilen: 4-9 |
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Mit dem Journal Clunet hatte BARTIN dagegen das richtige Forum gewählt, um seine Überlegungen bei den Internationalprivatrechtlern weithin bekannt zu machen. Binnen weniger Jahre setzten sich eine Reihe von Autoren ausführlich mit seinem Aufsatz und dem Problem der Qualifikation auseinander. | Mit dem Journal Clunet hatte BARTIN das richtige Forum gewählt, um seine Überlegungen bei den Fachgelehrten bekannt zu machen. Er fand sofort die Resonanz, die KAHN (in bezug auf die Qualifikation) zunächst versagt geblieben war. Binnen weniger Jahre setzte sich eine Reihe von Autoren ausführlich und vertieft mit dem BARTINSCHEN Aufsatz und dem Problem der Qualifikation auseinander. |
Die Quelle wird auf S. 50 am Ende einer Fußnote, die sich mit einem anderen Autor (Diena) befasst, als "cf" erwähnt. |
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[1.] Lm/Fragment 050 101 Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:35:44 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 50, Zeilen: 101-107 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 36, Zeilen: 11, 18-23, 105, 110 |
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[FN 82] SCHNELL, Über die Zuständigkeit zum Erlaß von Gesetzen und über die räumliche Herrschaft der Rechtsnormen, ZIR 5 (1895), S. 337-343 (342f.). Er wandte sich schon vom Grundsatz her gegen KAHN. Für ein wesentliches Argument zugunsten seiner Ansicht hält SCHNELL, unter Bezugnahme gerade auf KAHN und seine Ausführungen zu den latenten Gesetzeskollisionen, „daß die für den Sitz der Rechtsverhältnisse bestimmenden Eigenschaften der Rechtsverhältnisse, da sie ihre Quellen in den einzelnen Territorialrechten haben, in den verschiedenen Staatsgebieten verschieden seien“. | SCHNELL[FN 43] wandte sich schon vom Grundsatz her gegen KAHN. [...] [FN 45]. Für ein wesentliches Argument zugunsten seiner Ansicht hält SCHNELL, unter Bezugnahme gerade auf KAHN und seine Ausführungen zu den latenten Gesetzeskollisionen, „daß die für den Sitz der Rechtsverhältnisse bestimmenden Eigenschaften der Rechtsverhältnisse, da sie ihre Quellen in den einzelnen Territorialrechten haben, in den verschiedenen Staatsgebieten verschieden“ seien[FN 46].
[FN 43] Zuständigkeit. [FN 45] S. 342; vgl. o. S. 30f. [FN 46] S. 343. |
Auch abgesehen vom Originalzitat wortwörtlich identisch, ohne dass die Quelle genannt wurde. |
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[2.] Lm/Fragment 050 108 Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:35:52 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 50, Zeilen: 108-112 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 37, Zeilen: 2, 4-8, 103 |
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[FN 83] ZITELMANN, IPR, Bd. 1, 1897, S. 141-149, 205-212, 238, 294ff. (317); Bd. 2, 1912, S. 6-11; DERS., Nachruf für Franz Kahn, ZIR 15 (1905), S. 1-10. In Zusammenhang mit dem Wesen der Kollisionsnorm und mit der Technik der internationalprivatrechtlichen Fallösung stellte er Erörterungen zu typischen Qualifikationsfragestellungen an, von denen ihn der argumentative Weg allerdings wieder zum völkerrechtlichen Ansatz zurückführte. | [...] ZITELMANN [...] Weniger bekannt ist, daß er sich auch ausführlich mit dem Wesen der Kollisionsnorm und mit der Technik der internationalprivatrechtlichen Fallösung beschäftigt hat[FN 50]. In diesem Zusammenhang stellte er Erörterungen zu typischen Qualifikationsfragestellungen an[FN 51], von denen ihn der argumentative Weg allerdings wieder zum völkerrechtlichen Ansatz zurückführte.
[FN 50] Insbesondere Bd. 1, S. 141-149, 205-212, 294ff; Bd. 2, S. 6-11. [FN 51] Bd. 2, S. 7-10, 371f, 465 (die beiden letztgenannten Stellen stammen allerdings schon aus dem erst 1903 ausgelieferten Teil des Buches). |
Wortwörtliche Übereinstimmung. Aufbau der Fußnote erfolgt nach dem auf dieser Seite mehrfach angewandten Prinzip ohne Nennung der Quelle. |
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[3.] Lm/Fragment 050 113 Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:36:02 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 50, Zeilen: 113-118 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 63, Zeilen: 3-8, 111-112 |
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[FN 84] PRUDHOMME, La loi territoriale et les traités diplomatiques devant des jurisdictions des états contractants. Paris 1910, S. 118-121, 126f, 328-33, der mit seiner Studie einen Beitrag zur Auslegung und Anwendung diplomatischer Vertäge [sic!] vor den Gerichten der vertragschließenden Staaten leistet und damit der Qualifikationsmethode einige Aufmerksamkeit schenkt. Er unterscheidet dabei zwei Teilvorgänge, bei deren ersterem er von qualifier, beim zweiten von classer spricht. (S. 120) | Unter den Franzosen, die sich in den Spuren BARTINS bewegen, ist noch André PRUDHOMME zu nennen, [...]. Seine thèse zur Auslegung und Anwendung von diplomatischen Verträgen vor den Gerichten der vertragschließenden Staaten[FN 86] ist hier insoweit bemerkenswert und über BARTIN hinausgehend, als er der Qualifikationsmethode einige Aufmerksamkeit schenkt und dabei zwei Teilvorgänge unterscheidet, bei deren ersterem er von qualifier, beim zweiten von classer spricht[FN 87]
[FN 86] PRUDHOMME,, traités (1910), S. 118-121, 126f. 328-333. [FN 87] S. 120. [...] |
Erneut wird eine umfangreichere Fußnote ohne Nennung der Quelle Weber (1986) aus Originaltext im Originalwortlaut und den vorgefundenen Literaturverweisen zusammengebaut. |
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[4.] Lm/Fragment 050 122 Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:36:12 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 50, Zeilen: 122-127 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 65, Zeilen: 12, 14-16, 18-24, 108, 117 |
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[FN 86] ANZILOTTI, Anmerkung zur Entscheidung Corte d'Appello Milano v. 1.7.1914, Riv. dir.int. 8 (1914), S. 610-614 (614). Er behauptet, daß die lex fori zwar für die Auslegung der Kollisionsnorm zuständig sei, danach aber das vermittels dieser Kollisionsnorm gefundene Recht die Herrschaft übernehme, und zwar auch hinsichtlich der Begrifflichkeit und der Einteilungen. Damit beginnt die vor allem in Italien stark aufkommende, später allgemein verbreitete Lehre von der Qualifikation nach Graden, Stufen oder Schritten. | ANZILOTTI[FN 104] [...] veröffentlichte in der hier interessierenden Zeitspanne eine kurze Urteilsanmerkung in der Rivista di Diritto Internazionale[FN 106], [...] daß die lex fori zwar für die Auslegung der Kollisionsnorm zuständig sei, danach aber das vermittels dieser Kollisionsnorm gefundene Recht die Herrschaft übernehme, und zwar auch hinsichtlich der Begrifflichkeit und der Einteilungen[FN 108]. Diese kurze Stelle bei Anzilotti hat viel Beachtung gefunden; auf ihr beruht letztlich die vor allem in Italien stark aufkommende, später allgemein verbreitete Lehre von der Qualifikation nach Graden, Stufen oder Schritten[FN 109].
[FN 104] Zu seiner Person siche MORELLI, Anzilotti; PERASSI, Anzilotti. [FN 106] ANZILOTTI, Anmerkung zur Entscheidung vom 1. 7. 1914; [...] [FN 108] „Una volta poi determinata la legge regolatrice dell’obbligazione secondo l'art. 58, spetterà a questa di stabilire quali norme sono applicabili, e qindi anche se le norme civili o quelle commerciali, perchè il nostro ordinamento giuridico vuole che quel rapporto sia regolato come in quel dato ordinamento straniero“, S. 614. [FN 109] S. u. S. 133ff, 157ff, 173 ff u.a. |
Die Fußnote wird ohne Nennung der Quelle aus originalem Text von Weber (1986) zusammengebaut. |
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