von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 048 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:35:17 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 48, Zeilen: 3-16 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 74, Zeilen: 15-26 |
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Ferner ist zu bemerken, daß BARTIN, ebenso wie schon KAHN in seinen Gesetzeskollisionen,[69] seine Studie über den renvoi zunächst mit dem Versuch einer Kategoriebildung der verschiedenen Kollisionsarten beginnt. Neben den „eigentlichen Gesetzeskollisionen“ (conflits de lois proprement dits), er meint damit unterschiedliches Sachrecht in verschiedenen Rechtsordnungen, erkennt er zwei Arten von „IPR-Kollisionen“ (conflits qui s’élèvent entre dispositions législatives de droit international privé):[70] renvoi-Konflikte, bei denen verschiedene Rechtsordnungen unterschiedliche, d.h. unterschiedlich anknüpfende, Kollisionsnormen haben und Qualifikationskonflikte, die vorliegen, wenn die Kollisionsnormen verschiedener Rechtsordnungen zwar gleich sind, aber auf dasselbe Rechtsinstitut nicht einheitlich angewandt werden.[71] Die KAHNsche Terminologie erlaubt eine Präzisierung: zu unterscheiden ist zwischen „ausdrücklichen“ (renvoi-Konflikten) einerseits und „latenten“ (Qualifikationskonflikten) andererseits.[72]
[70] BARTIN, a.a.O. (Fn. 49), S. 129-187, 272-310 (129f.) = BARTIN, Études de droit international privé, S. 83-187 (83f). [71] Ibid, S. 131f. bzw. S. 85f. Interessanterweise sind nach STEINDORFF, Sachnormen im IPR, S. 54 (Fn. 5), viel später „als Qualifikationskonflikte die Fälle zu bezeichnen, in denen das Qualifikationsverfahren eine eindeutige Rechtswahl nicht ermöglicht“ während VON STEIGER, a.a. O., S. 21 (Fn. 1) noch 1937, meinte, es gäbe keine solchen Konflikte: stets handele es sich um Qualifikationsfragen. [72] Cf. RIGAUX, DIP, a.a.O. (Fn. 66); WEBER, a.a.O, S. 74. |
Wie schon KAHN seine Gesetzeskollisionen[174] beginnt BARTIN (erst) den Aufsatz zum renvoi mit dem Versuch einer Kategoriebildung der verschiedenen Kollisionsarten. Neben den „eigentlichen Gesetzeskollisionen“[175] – er meint damit unterschiedliches Sachrecht in verschiedenen Rechtsordnungen – erkennt er zwei Arten von „IPR-Kollisionen“[176]: renvoi-Konflikte, bei denen verschiedene Rechtsordnungen unterschiedliche, das heißt unterschiedlich anknüpfende Kollisionsnormen haben, und Qualifikationskonflikte, wenn die Kollisionsnormen verschiedener Rechtsordnungen zwar gleich sind, aber auf dasselbe Rechtsinstitut nicht einheitlich angewandt werden. Es handelt sich also, in KAHNSCHER Terminologie[178], genau um die Unterscheidung zwischen ‚ausdrücklichen‘ (renvoi-Konflikt) und ‚latenten‘ (Qualifikationskonflikt) Gesetzeskollisionen[179].
[174] S. o. S. 25ff. [175] „conflits des lois proprement dits“, BARTIN, renvoi, S. R 129f = E83f. [176] „conflits qui s’élèvent entre dispositions législatives de droit international privé", S. R 130 = E84. [177] S. R 131f = E 85f. [178] Die BARTIN bei der Abfassung dieser Arbeit kannte, vgl. oben S. 41. [179] Gesetzeskollisionen, S. A 6, 92 = J 7, 107. |
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