VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft

von Prof. Loukas A. Mistelis

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Lm/Fragment 048 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:35:17 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 48, Zeilen: 3-16
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 74, Zeilen: 15-26
Ferner ist zu bemerken, daß BARTIN, ebenso wie schon KAHN in seinen Gesetzeskollisionen,[69] seine Studie über den renvoi zunächst mit dem Versuch einer Kategoriebildung der verschiedenen Kollisionsarten beginnt. Neben den „eigentlichen Gesetzeskollisionen“ (conflits de lois proprement dits), er meint damit unterschiedliches Sachrecht in verschiedenen Rechtsordnungen, erkennt er zwei Arten von „IPR-Kollisionen“ (conflits qui s’élèvent entre dispositions législatives de droit international privé):[70] renvoi-Konflikte, bei denen verschiedene Rechtsordnungen unterschiedliche, d.h. unterschiedlich anknüpfende, Kollisionsnormen haben und Qualifikationskonflikte, die vorliegen, wenn die Kollisionsnormen verschiedener Rechtsordnungen zwar gleich sind, aber auf dasselbe Rechtsinstitut nicht einheitlich angewandt werden.[71] Die KAHNsche Terminologie erlaubt eine Präzisierung: zu unterscheiden ist zwischen „ausdrücklichen“ (renvoi-Konflikten) einerseits und „latenten“ (Qualifikationskonflikten) andererseits.[72]

[70] BARTIN, a.a.O. (Fn. 49), S. 129-187, 272-310 (129f.) = BARTIN, Études de droit international privé, S. 83-187 (83f).

[71] Ibid, S. 131f. bzw. S. 85f. Interessanterweise sind nach STEINDORFF, Sachnormen im IPR, S. 54 (Fn. 5), viel später „als Qualifikationskonflikte die Fälle zu bezeichnen, in denen das Qualifikationsverfahren eine eindeutige Rechtswahl nicht ermöglicht“ während VON STEIGER, a.a. O., S. 21 (Fn. 1) noch 1937, meinte, es gäbe keine solchen Konflikte: stets handele es sich um Qualifikationsfragen.

[72] Cf. RIGAUX, DIP, a.a.O. (Fn. 66); WEBER, a.a.O, S. 74.

Wie schon KAHN seine Gesetzeskollisionen[174] beginnt BARTIN (erst) den Aufsatz zum renvoi mit dem Versuch einer Kategoriebildung der verschiedenen Kollisionsarten. Neben den „eigentlichen Gesetzeskollisionen“[175] – er meint damit unterschiedliches Sachrecht in verschiedenen Rechtsordnungen – erkennt er zwei Arten von „IPR-Kollisionen“[176]: renvoi-Konflikte, bei denen verschiedene Rechtsordnungen unterschiedliche, das heißt unterschiedlich anknüpfende Kollisionsnormen haben, und Qualifikationskonflikte, wenn die Kollisionsnormen verschiedener Rechtsordnungen zwar gleich sind, aber auf dasselbe Rechtsinstitut nicht einheitlich angewandt werden. Es handelt sich also, in KAHNSCHER Terminologie[178], genau um die Unterscheidung zwischen ‚ausdrücklichen‘ (renvoi-Konflikt) und ‚latenten‘ (Qualifikationskonflikt) Gesetzeskollisionen[179].

[174] S. o. S. 25ff.

[175] „conflits des lois proprement dits“, BARTIN, renvoi, S. R 129f = E83f.

[176] „conflits qui s’élèvent entre dispositions législatives de droit international privé", S. R 130 = E84.

[177] S. R 131f = E 85f.

[178] Die BARTIN bei der Abfassung dieser Arbeit kannte, vgl. oben S. 41.

[179] Gesetzeskollisionen, S. A 6, 92 = J 7, 107.

Anmerkungen

Der Verweis auf die Quelle erfolgt in der letzten Fußnote als zweiter Eintrag unter "Cf". Die in diesem Fragment vorliegende Übernahme von Inhalt und auch vieler Formulierungen ist damit nicht abgedeckt. Könnte alternativ als Verschleierung gewertet werden.

Sichter
(Fragment von PlagProf:-) angelegt) Hindemith



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20120302213007