von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 039 08 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:33:51 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 39, Zeilen: 8-14 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 31, Zeilen: 16-23 |
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Oder, aus heutiger Sicht zusammengefaßt: Die vollständige Beseitigung von Gesetzeskollisionen scheint unmöglich zu sein.[32] Solange es kein universell übergreifendes Sachrecht gibt, das jedes IPR ohnehin funktionslos machen würde, wird es immer Qualifikationskonflikte geben.
Welche Lösung bietet KAHN an? KAHN, als Hauptvertreter der positivistischen nationalistischen Richtung, spricht sich dafür aus, nach der lex fori zu qualifizieren. [32] So auch der Aufsatz von BARTIN: De l'impossibilité d'arriver à la suppression définitive des conflits des lois, Clunet 4 ( 1897), S. 225-255, 466-495, 720-738. |
Die conclusio KAHNs stimmt in verblüffender Weise mit dem überein, was BARTIN einige Jahre später sogar als Titel seiner Abhandlung wählte: Die Unmöglichkeit der vollständigen Beseitigung von Gesetzeskollisionen[61]. Solange es kein Welt(sach)recht gebe, das ohnehin zugleich jedes IPR funktionslos machen würde, werde es immer Qualifikationskonflikte geben[62].
Wie also sind diese zu lösen? KAHN spricht sich - für einen Hauptvertreter der positivistisch/nationalistischen Richtung nicht verwunderlich - dafür aus (wie man es später nennen sollte), nach der lex fori zu qualifizieren: [61] BARTIN: De l’impossibilité d’arriver à la suppression définitive des conflits de lois. [62] KAHN: „[Die dritte Konfliktskategorie] ist notwendig bedingt durch die Existenz tiefer Verschiedenheiten innerhalb der einzelnen Privatrechtsordnungen.“ S. J 142f = A 122 (meine Hervorhebung). |
Anschluss an Fragment_038_08, unterbrochen durch ein Zitat aus dem Werk von Kahn. Weber wird zuletzt in Fußnote 25 auf der Vorseite erwähnt; eine alternative Einordnung als Bauernopfer ist denkbar. |
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[2.] Lm/Fragment 039 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-06-04 10:01:31 Hotznplotz | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, Neuner 1932, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 39, Zeilen: 14-19, 104, 106-107 |
Quelle: Neuner 1932 Seite(n): 13, Zeilen: 28-35, 106-108 |
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Kritisch läßt sich heute anmerken, daß die Beispiele, die KAHN im dritten Abschnitt seiner Abhandlung wählt, ein ganz anderes Problem betreffen. Dort behandelt er etwa die Frage, ob darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß eine ausländische Sachnorm angewendet werden will? KAHN verneint diese Frage, weil sich dann Gesetzeskumulationen (positive Gesetzeskollisionen) oder Gesetzesvakuen (negative Gesetzeskollisionen) ergeben würden.[FN 33]
[FN 33] [...] Vgl. hierzu auch LEWALD, [Règles générales des conflits des lois. Contribution à la technique du droit international privé, RCADI 1939-III, S. 1-147 (140),] der richtigerweise den positiven und negativen Konflikt als eine Folge der Verschiedenheit der Kollisionsnormen betrachtet [...]. |
Die Beispiele, die K a h n in dem dritten Abschnitt seiner ersten Abhandlung bringt, betreffen ein ganz anderes Problem, nämlich: Ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß eine ausländische Sachnorm angewendet oder nicht angewendet werden will? K a h n verneint diese Frage, weil sich dann Gesetzeskumulationen – mehrere Gesetze wollen gleichzeitig angewendet werden – oder Gesetzesvakuen – keines von den verschiedenen in Betracht kommenden Gesetzen will angewendet werden – ergeben würden[FN 4].
[FN 4] Vg1. hierzu auch L e w a l d, Récueil des Cours de L'Académie de droit international 1925, IV, 27 ff., der richtigerweise den positiven und negativen Konflikt als eine Folge der Verschiedenheit der Kollisionsnormen betrachtet. |
Neuner wird im direkten Anschluß mit seiner Meinung zu Kahn offen paraphrasiert, daher Wertung als Bauernopfer. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hotznplotz, Zeitstempel: 20120604100436