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Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft

von Prof. Loukas A. Mistelis

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[1.] Lm/Fragment 031 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 18:53:51 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Kropholler 1997, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, VerschärftesBauernOpfer

Typus
VerschärftesBauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 31, Zeilen: 4-7, 108-109
Quelle: Kropholler 1997
Seite(n): 99, Zeilen: 101-107
Wenn RABEL die Parole from characterization to interpretation[FN 32] ausgab, so wollte er damit wohl nicht diesen Zusammenhang leugnen, sondern von einer nur logischen Einordnung zugunsten einer teleologischen Betrachtung abraten.

[FN 32] RABEL, The Conflict of Laws. A Comparative Study, Bd. I, Ann Arbor 1958, S. 50, bemerkt, man sollte den Begriff der Qualifikation durch den Begriff der Auslegung ersetzen („Emphasis should be shifted from 'characterization' to 'interpretation'...“). von BAR, IPR I, und KROPHOLLER, IPR<sup>3</sup>, nehmen diese Meinung an, während RAAPE/ STURM, IPR I, S. 25 8f., 275ff, die Zusammengehörigkeit beider Aspekte verdunkelt.

[FN 4] Wenn Rabel, The Conflict of Laws I (1945) 44 (= 2. Aufl. [1958] 50), die Parole „from characterization to interpretation“ ausgab, so wollte er damit wohl nicht diesen Zusammenhang leugnen, sondern nur von einer rein logischen Einordnung abraten zugunsten einer mehr teleologischen Betrachtung. Die Unterscheidung von Raape/Sturm I 258f., 275ff. zwischen Abgrenzung und Qualifikation [...] verdunkelt die Zusammengehörigkeit beider Aspekte.
Anmerkungen

Fußnote 32 verweist auf Krophollers Buch (ohne Angabe der Seitenzahl) an dritter von vier Stellen, und auch nur dafür, dass er Rabels Meinung angenommen habe. Alternativ ist eine Einordnung als "Verschleierung" möglich.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20120312002558