von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 030 05 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 12:25:13 PlagProf:-) | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kropholler 1997, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 30, Zeilen: 5-16 |
Quelle: Kropholler 1997 Seite(n): 99, Zeilen: 1-13 |
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Unter Qualifikation im internationalen Privatrecht versteht man im allgemeinen die Subsumtion unter den Tatbestand einer geschriebenen oder gewohnheitsrechtlich geltenden Kollisionsnorm. Hierbei kommt es auf den „Charakter“ des zu subsumierenden Gegenstandes an. Es geht um die Fragen des sachlichen Anwendungsbereichs und der Auslegung der Kollisionsnormen. Dieses spezifische Problem der Qualifikation (Subsumtion oder Auslegung) ergibt sich daraus, daß das IPR alle für die einschlägigen staatlichen Sachrechte in Betracht kommenden Sachverhalte erfassen und dabei handhabbar und übersichtlich eine Rechtsanwendungsbestimmung (Rechtsfolge) definieren muß. Der durch diese Aufgabe bedingte hohe Abstraktionsgrad des IPR erfordert die Verwendung weiter Sammelbegriffe in den Kollisionsnormen. Größere Schwierigkeiten als das Sachrecht bereitet die Subsumtion.[FN 29]
[FN 29] So mit vielen Beispielen MAREDAKIS, IPR2 Bd. I, Athen 1967, S. 209, 211, 213, 215 (gr.), KROPHOLLER, IPR3, § 14 I 2. |
Im IPR versteht man unter Qualifikation die Subsumtion unter den Tatbestand einer (geschriebenen oder gewohnheitsrechtlich geltenden) Kollisionsnorm. Hierbei kommt es auf den „Charakter“ des zu subsumierenden Gegenstandes an. Schlicht gesagt geht es um die Frage des sachlichen Anwendungsbereichs der Kollisionsnormen.
2. Das spezifische Problem der Qualifikation ergibt sich daraus, daß das IPR alle in den verschiedenen staatlichen Sachrechten widergespiegelten Sachverhalte erfassen und dabei doch handhabbar und übersichtlich bleiben muß. Der durch diese Aufgabe bedingte hohe Abstraktionsgrad des IPR erfordert die Verwendung weiter Sammelbegriffe in den Kollisionsnormen, wie z. B. „Geschäftsfähigkeit“ (Art. 7 EGBGB), „Form von Rechtsgeschäften“ (Art. 11), „Voraussetzungen der Eheschließung“ (Art. 13). Entsprechend größere Schwierigkeiten als im Sachrecht bereitet die Subsumtion. |
Alternativ könnte dieses Fragment als "Verschärftes Bauernopfer" gewertet werden, weil Kropholler in Fußnote 29 erst an zweiter Stelle genannt wird. |
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[2.] Lm/Fragment 030 18 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-04-05 00:28:37 Sotho Tal Ker | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kegel 1995, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 30, Zeilen: S. 30: 18-20, S. 31: 1-2 |
Quelle: Kegel 1995 Seite(n): 254, Zeilen: 3-7 |
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Die Systembegriffe, die wir in den Kollisionsnormen des IPR antreffen, sind nach den Zielen auszulegen, die die Kollisionsnormen verfolgen. Die Interessen, denen die Kollisionsnormen dienen, sind zu ermitteln. Das [internationale Privatrecht beruht auf internationalprivatrechtlicher Gerechtigkeit, die sich nach internationalprivatrechtlichen Interessen bestimmt.[FN 30]
[FN 30] Cf. KEGEL, IPR<sup>7</sup>, § 7 III 3 a, S. 254 mit Verweis auf § 2, S. 106-119; KROPHOLLER, IPR<sup>3</sup>, § 4 I. |
Die Systembegriffe, die wir in den Kollisionsnormen des IPR antreffen, sind auszulegen nach den Zielen, die die Kollisionsnormen verfolgen. Die Interessen sind zu ermitteln, denen die Kollisionsnormen dienen. Das IPR beruht auf internationalprivatrechtlicher Gerechtigkeit, die zwischen einer Reihe internationalprivatrechtlicher Interessen wählt (oben § 2). |
Die Fußnote 30 verweist an erster Stelle auf Kegel, lässt aber nicht erkennen, dass diese Formulierungen von ihm stammen. Die Sätze sind identisch und unterscheiden sich lediglich in der Reihenfolge der Satzteile. |
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