von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 028 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:33:06 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 28, Zeilen: 4-17 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 171, Zeilen: 7-21 |
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Ihm genügen die verschiedenen Stufen der juristischen Arbeit unter einem gemeinsamen Oberbegriff "Qualifikation" (als primary / secondary characterization / classification, etc.) nicht; statt dessen unterscheidet er schon terminologisch die Verschiedenheit dieser Stufen durch je eigene Benennungen. Dies ist um so interessanter als er für seine Benennungen sowohl die classification als auch die characterization einsetzt, jeweils für eine andere Stufe.[FN 18] Er bringt damit zum Ausdruck, daß diese beiden Begriffe keine Synonyme darstellen, sondern beide in ihren von einander abweichenden Bedeutungen verschiedene Rollen in der internationalprivatrechtlichen Fallösung spielen.[FN 19]
So bezeichnet characterization für Unger die Subsumtion von Anknüpfungsgegenständen unter die in einer Kollisionsnorm genannten Begriffe. Classification dient dagegen als Abgrenzung der aus dem berufenen Recht anzuwendenden Teile seiner Rechtsnormen insgesamt.[FN 20] [FN 18] UNGER, a.a.O. (Fn. 16), S. 16f. [FN 19] Ibid, S. 21. [FN 20] Cf. aus deutscher Sicht, wenn auch nicht sehr deutlich: WEBER, a.a.O., S. 209ff. Die Unterscheidung zwischen "characterization" und "classification aufgrund unterschiedlicher Funktionen ist zum ersten Mal von DESPAGNET (Des conflits de lois relatifs à la qualification des rapports juridiques, Clunet 25 (1898), S. 253-273) im Kontext der Unterscheidung von Mobilien und Immobilien aufgegriffen worden: "Mais y a-t-il vraiment lieu de rapprocher cette question de celle qui nous occupé [sic]? La classification des biens, la détermination de leur caractère mobilier ou immobilier, même leur répartition en biens dans le commerce ou hors de commerce, ne sont-elles pas des questions d'ordre public territorial [...]. D' ailleurs, ces questions sont-elles bien relatives à la qualification des rapports juridiques, et ne se réfèrent-elles pas plutôt à la qualification des choses?" (S. 255f.) |
Neu daran, und von den übrigen englischsprachigen Autoren seiner Zeit abweichend, ist, daß er nun nicht wieder mehrere dieser Stufen unter einen gemeinsamen Oberbegriff 'Qualifikation' stellt (als primary/secondary characterization/classification, etc.), sondern daß er schon terminologisch die Verschiedenheit dieser Stufen durch je eigene Benennungen zum Ausdruck bringt. Dies ist um so interessanter als er für die Benennungen
sowohl das Wort characterization als auch das Wort classification verwendet, jeweils für eine andere Stufe[FN 252]. Er bringt damit klar zum Ausdruck, daß diese beiden Begriffe keine Synonyme sind und daß dennoch beide in ihren von einander abweichenden Bedeutungen eine Rolle im internationalprivatrechtlichen Fallösungsprozeß spielen[FN 253]. Characterization ist für UNGER die Subsumtion unter die die Anknüpfungsgegenstände der Kollisionsnorm bezeichnenden Begriffe, Classification (begrifflich weniger überzeugend) die Abgrenzung der aus dem berufenen Recht anzuwendenden Teile seiner Rechtsnormen[FN 254]. [FN 252] UNGER, Place, S. 16f. [FN 253] S. 21. [FN 254] Ausführlich dazu unten S. 209ff. |
Weber wird in der vorausgehenden Fußnote 17 dafür erwähnt, dass er Unger "kurz analysiert". |
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