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Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft

von Prof. Loukas A. Mistelis

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[1.] Lm/Fragment 027 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 12:29:46 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Frangge, Klicken, Hindemith, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 27, Zeilen: 6-13
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 167-169, Zeilen: 19-21; 1-4,25-26;1-6
BECKETT wählt den Begriff classification, weil für ihn die Einordnung von Tatsachen, Normen oder Rechten in die kollisionsrechtlichen Kategorien im Vordergrund steht. Da genau dies ein Teil des internationalprivatrechtlichen Fallösungsprozesses darstellt, folgt für ihn, daß Klassifikation in jedem IPR-Fall notwendig und ein fundamentales Problem des IPR ist.[FN 12]

Der Kanadier FALCONBRIDGE führte den Begriff characterization ein. Im Gegensatz zu BECKETT hat er sich nicht mit einem Aufsatz zur Darlegung seiner Ansicht begnügt, sondern mit einer ganzen Serie von Artikeln.[FN 13]

[FN 12] Ibid., S. 46; cf. noch WEBER, a.a.O., S. 167f.

[FN 13] Cf. a.a.O. (Fn 11) und noch FALCONBRIDGE, Renvoi, Characterization and Acquired Rights, Can.Bar.Rev. 17 (1939), S. 369-398; DERS., Renvoi and the Law of Domicile § 6 Postscript: Renvoi and Characterization (Besprechung von: CORMACK, Renvoi, Characterization, Localisation and Preliminary Question in the Conflict of Laws), Can.Bar.Rev 19 (1941), S. 334-341; DERS., Conflict Rule and Characterization of Question, Can. Bar.Rev. 30 (1952), S. 118.

[S. 167]

BECKETT wählt den Begriff classification[FN 222], weil für ihn die Einordnung von Tatsachen, Normen oder Rechten (näher auf den Qualifikationsgegenstand geht er nicht ein) in die kollisionsrechtlichen Kategorien im Vorder-

[S. 168, Z. 1-4]

grund steht.[FN 223] Da genau dies ein Teil des internationalprivatrechtlichen Fallösungsprozesses darstellt - letztlich die Auswahl der Kollisionsnorm -, folgt für BECKETT, daß Klassifikation in jedem IPR-Fall notwendig und ein fundamentales Problem des IPR sei[224].

[...]

[S. 168, Z. 25-26]

Der zweite, wegen der Einführung des Begriffes characterization[FN 230] eben schon genannte Autor, der in den dreißiger Jahren in der englischsprachigen

[S. 169] Welt das Thema Qualifikation aufgriff, vertieft behandelte und durchsetzen half, war der Kanadier John FALCONBRIDGE[FN 231]. Im Gegensatz zu BECKETT hat er sich auch nicht mit einem Aufsatz zur Darlegung seiner Ansicht begnügt, sondern konfrontierte sein Publikum mit einer ganzen Salve von Artikeln, in denen er sich der Qualifikation unter immer wieder neuen Aspekten annäherte, für eine immer wieder andere Leserschaft.


[FN 222] Ihm schließt sich sogleich an FOSTER, defects, S. 102.

[FN 223] BECKETT, Question, S. 46.

[FN 224] S. 46, 81.

[...]

[FN 230] Ich bediene mich der von FALCONBRIDGE gewählten amerikanischen Schreibweise. Manche britischen Autoren (z.B. MORRIS, Conflict, 10. Aufl., S. 31 ff), jedoch nicht alle (vgl. ANTON, S. 43ff), ziehen die Schreibweise characterisation vor.

[FN 231] Zu seiner Person s. [CULP], S. 892.

[FN 232] Neben den im Text und oben S. 201 Genannten: zur Qualifikation noch in FALCONBRIDGE, contratti; renvoi; disorder, S. 786-800; Bespr. Nußbaum, principles; contract, S. 662-666; Bespr. Cormack, renvoi; sowie sein Lehrbuch zum Bank- und Wechselrecht (Banking and Bills of Exchange, 5. Aufl., 1935, S. 869, zitiert nach FALCONBRIDGE, Characterization, S. 239).

Anmerkungen

Weber wird zu BECKETT als "cf. noch" zitiert, zu FALCONBRIDGE nachfolgend als "vgl. auch".

Dieselben Stellen von Weber werden nachfolgend auch in Fragment_058_01 und Fragment_058_10 ohne hinreichende Kennzeichnung übernommen.

Sichter
(PlagProf:-)) Klicken WiseWoman



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