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Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft

von Prof. Loukas A. Mistelis

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[1.] Lm/Fragment 024 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 12:29:06 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Heyn 1986, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Frangge, Marcusb, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 24, Zeilen: 7-9, 101-102
Quelle: Heyn 1986
Seite(n): 17, Zeilen: 11-12, 101
Der Jurist, der über einen Rechtsstreit mit Auslandsberührung zu befinden hat, beginnt regelmäßig mit der Suche nach gerichtlicher Zuständigkeit und -

einhergehend mit diesem Ergebnis - nach dem anwendbaren Kollisionsrecht.[FN 1]

[FN 1] Anderes gilt nach h.M. nur, wenn internationales, materielles Einheitsrecht einschlägig ist. ...

Der Jurist, der über eine Angelegenheit mit Auslandsberührung zu befinden hat,

beginnt regelmäßig mit der Suche nach der einschlägigen Kollisionsnorm. [FN 1]

[FN 1] Anderes gilt nur, wenn internationales, materielles Einheitsrecht einschlägig ist, - s. dazu ...

Anmerkungen

Beide Formulierungen von Heyn werden übernommen. Im Haupttext werden einige Wörter dazwischengeschoben. Heyn wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Die bei Heyn direkt anschließenden drei Sätze werden im Fragment_025_12 übernommen, zwei davon wörtlich.

Sichter
(PlagProf:-)) Frangge



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Frangge, Zeitstempel: 20120312180834