von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 021 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 12:28:54 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Hartwieg 1993, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 21, Zeilen: 1-16 |
Quelle: Hartwieg 1993 Seite(n): 611;612, Zeilen: 5-20, 23, 104-123; 1-2,8-10, 114-117 |
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[in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Familien- und Erbrecht) sind nach § 12 FGG von Amts wegen alle Tatsachen zu erforschen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Hier hat im Tatsächlichen wie im Rechtlichen die „umfassende“ kollisionsrechtliche Würdigung, d.h. die Suche nach]
dem „Sitz des Rechtsverhältnisses“, ihren Platz.[FN 53] Anders im Vermögensrecht (Schuld- und Sachenrecht gemäß Artt. 27-38 EGBGB) des streitigen Zivilprozesses. Hier ist ein deutsches Gericht in den Rechtsfolgen nach § 308 Abs. 1 ZPO an die wechselseitigen Anträge der Parteien gebunden und kann dank der Verhandlungsmaximen (vgl. §§ 128, 138, 288, 330 I 1 ZPO) von unstreitigen Tatsachenvorgaben im Tatbestandsbereich des materiellen Rechts ausgehen.[FN 54] Das Rechtsverständnis des common law betont die Parteiherrschaft noch deutlicher im „adversialen“ Verfahren. Die Parteien definieren in ihrem Sachvortrag alle entscheidungswichtigen Elemente des Streits (Tatsachen, Rechtswertungen und Ansprüche). Das sind die sog. pleading.[FN 55] Die kollisionsrechtliche Diskussion, im allgemeinen, und insbesondere die über die Qualifikation, hat die verfahrensrechtlichen Aspekte selten beachtet. Die vorliegende Arbeit versucht falsifizierte Qualifikationstheorien in dieser Hinsicht zu verdeutlichen. Außerdem wird der Betrachter auf die im common und civil law gleichermaßen vorzufindende Aktionenstruktur des Zivilrechts verwiesen. Hier liege also eine reale Basis zur vieldiskutierten[FN 56] europäischen [Rechtsvereinheitlichung.] [FN 53] Cf. SAVIGNY, a.a.O. (Fn. 42) und V. BAR, IPR I, Rn 506-513, S. 432-438; FIRSCHING/v. HOFFMANN, IPR<sup>5</sup>, S. 165-197; KEGEL, IPR<sup>7</sup>, S. 227-238; KOCH / MAGNUS / WINKLER V. MOHRENFELS, IPR<sup>2</sup>, S. 8-19; KROPHOLLER, IPR<sup>3</sup>, §3; LÜDERITZ, IPR<sup>2</sup>, S. 13-20; RAAPE / STURM, IPR I, S. 98-102. [FN 54] Cf. HARTWIEG, a.a.O. (Fn. 9), RabelsZ 1993, S. 611 m.w.N. (Fn 6). [FN 55] Näher zum englischen pleading und rechtvergleichend HARTWIEG, a.a.O. (Fn. 9), Die Kunst des Sachvortrags im Zivilprozeß. [FN 56] Die neue Diskussion geht auf den Aspekt der Aktionenstruktur kaum ein: GORDLEY, Common law und civil law: eine überholte Unterscheidung, ZEuP 1993, S. 498-518; HARTLIEF, Towards a European Private Law? A Review Essay, MJ 1 (1994), S. 166-178; JAYME, Entwurf eines EG-Familien- und Erbrechtsübereinkommens, IPRax 1994, S. 67-69; DERS., Ein internationales Zivilverfahrensrecht für Gesamteuropa, Heidelberg 1992; JOERGES (Ed.), The Europeanisation of Private Law as a Rationalisation Process and as a Contest of Disciplines, Journal of European Private Law 1995 (special issue); KÖTZ, Was erwartet die Rechtsvergleichung von der Rechtsgeschichte, JZ 1992, S. 20-22; Müller-Graf (Hrsg.), Gemeinsames Privatrecht in der Europäischen Gemeinschaft, Baden-Baden 1993; REIMANN, American Private Law and European Legal Unification - Can the United States be a Model?, MJ 3 (1996), S. 217-234; REMIEN, Illusion und Realität eines europäischen Privatrechts, JZ 1992, S. 277-284; DERS., Über den Stil des europäischen Privatrechts - Versuch einer Analyse und Prognose, RabelsZ 60 (1996), S. 1-39; P. ULMER, Vom deutschen zum europäischen Privatrecht? JZ 1992, S. 1-8; ZIMMERMANN, Das römisch-kanonische ius commune als Grundlage europäischer Rechtseinheit; JZ 1992, S. 8-20; DERS., Der europäische Charakter des englischen Rechts - Historische Verbindungen zwischen civil law und common law, [ZEuP 1993, S. 4-51; ders., Konturen eines Europäischen Vertragsrechts, JZ 50 (1995), S. 477-491.] |
In der »freiwilligen Gerichtsbarkeit« (Familien- und Erbrecht) sind nach § 12 FGG von Amts wegen alle Tatsachen zu erforschen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Hier hat im Tatsächlichen wie im Rechtlichen die »umfassende« kollisionsrechtliche Würdigung (Artt. 13-26 EGBGB), d. h. die Suche nach dem »Sitz des Rechtsverhältnisses«, ihren Platz[FN 5]. Zu qualifizieren ist das ganze Rechtsverhältnis.
Anders im Vermögensrecht (Schuld- und Sachenrecht gemäß Artt. 27-38 EGBGB) des streitigen Zivilprozesses. Hier ist ein deutsches Gericht in den Rechtsfolgen nach §308 ZPO an die wechselseitigen Anträge der Parteien gebunden und kann dank der Verhandlungsmaxime (vgl. §§ 128, 138, 288, 330 I 1 ZPO) von unstreitigen Tatsachenvorgaben im Tatbestandsbereich des materiellen Rechts ausgehen[FN 6]. Das Rechtsverständnis des Common Law betont die Parteiherrschaft noch deutlicher im »adversialen« Verfahren. Die Parteien definieren in ihrem wechselseitigen Sachvortrag (pleading) die entscheidungsbedürftigen Elemente des Streits (Tatsachen und Rechtswertungen). [...] Die [S. 612] kollisionsrechtliche Diskussion hat die verfahrensrechtlichen Aspekte selten beachtet. [...] So wird der Betrachter auf die im Common Law und Civil Law gleichermaßen vorzufindende Aktionenstruktur des Zivilrechts verwiesen. Hier liegt eine reale Basis zur vieldiskutierten europäischen Rechtsvereinheitlichung[FN 10]. [FN 5] v. Bar, IPR I S. 432-438 (Rz. 506-513); Kegel S. 185-196 (§ 6); Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels S. 7-15 (§ 1 II); Kropholler S. 14-21 (§3); Leo Raape/Fritz Sturm, Internationales Privatrecht I: Allgemeine Lehren (München 1977) S. 98-102 (§6). [FN 6] Der liberale Grundsatz ist vom modernen deutschen Verfahrensrecht modifiziert worden; vgl. einerseits § 139 ZPO und andererseits §§ 273 und 278 ZPO. [...] [FN 7] Rechtsvergleichend Oskar Hartwieg, Die Kunst des Sachvortrags im Zivilprozeß, Eine rechtsvergleichende Studie zur Arbeitsweise des englischen Pleading-Systems (Heidelberg 1988) 9-U, 25-36, 205-233 (Motive, Texte, Materialien, 48). [...] [FN 10] Die neue Diskussion geht auf diesen Aspekt kaum ein; Peter Ulmer, Vom deutschen zum europäischen Privatrecht?: JZ 1992, 1-8; Reinhard Zimmermann, Das römisch-kanonische ius commune als Grundlage europäischer Rechtseinheit, ebd. 8-20; Hein Kötz, Was erwartet die Rechtsvergleichung von der Rechtsgeschichte?, ebd. 20-22. |
Lm zitiert Hartwieg (Doktorvater) in Fn 54 und 55 als Quelle, lässt aber nicht erkennen, dass er seinen Text in geraffter Form, aber weitgehend wörtlich übernommen hat. Lm füllt die Fußnote 10 von Hartwieg, derzufolge die neue Diskussion auf den Aspekt der Aktionenstruktur kaum eingehe, von drei Belegen auf vierzehn auf. Die müsste man nachlesen, um festzustellen, welche davon wie weit auf den Aspekt der Aktionenstruktur eingehen. Auf den ersten Blick sieht es so aus, als ob der Verfasser mit den vierzehn Belegen diese von Hartwieg übernommene Aussage stark in Frage stellt. Fortsetzung von Fragment_020_15 |
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