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Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft

von Prof. Loukas A. Mistelis

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[1.] Lm/Fragment 020 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 12:28:34 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Hartwieg 1993, KomplettPlagiat, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 20, Zeilen: 5-10
Quelle: Hartwieg 1993
Seite(n): 609, Zeilen: 5-10
Selbstverständlich ist, daß internationales Verfahrensrecht und das Prozeßrecht der lex fori[50] die Zuständigkeit, die Verfahrensvoraussetzungen und den organisatorischen Ablauf des Prozesses bestimmen.[51] Unklar ist, wieweit inhaltliche Entscheidungsregeln heimischen oder fremden Verfahrensrechts „mit-“ oder „hineinwirken“ in die Entscheidung zur Sache.[52]

[50] [...]

[51] Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. München 1996, Rn 1-29, 34-52, S. 1-10, 11-18 m.w.N. Über die Komplikationen, die sich aus einem genauen Zugriff auf einzelne Entscheidungsaufgaben wie z.B. die Zulässigkeit eines Festellungsantrags [sic] ergeben können vgl. Stoll, a.a.O. (Fn. 35): „... Das Kollisionsrecht ist geradezu der Prüfstein für die prozeßrechtliche oder materiellrechtliche Natur eines Rechtsinstituts (S. 365).

[52] Diese Frage ist öfters positiv geantwortet [sic]: Niederländer, a.a.O. (Fn. 35)...

Selbstverständlich ist, daß Internationales Verfahrensrecht und das Prozeßrecht der lex fori die Zuständigkeit, die Verfahrensvoraussetzungen und den organisatorischen Ablauf des Prozesses bestimmen[2]. Unklar ist, wieweit inhaltliche Entscheidungsregeln heimischen oder fremden Verfahrensrechts »mit-« oder »hineinwirken« in die Entscheidung zur Sache.

[2] Haimo Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht (München 1991) § 11—III, § 2 III—V (S. 1-10 [Rz. 1-29], S. 12-19 [Rz. 34-52]) mit Nachweisen. Über die Komplikationen, die sich aus einem genauen Zugriff auf einzelne Entscheidungsaufgaben wie z. B. die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ergeben können, vgl. Hans Stoll, Typen der Feststellungsklage aus der Sicht des bürgerlichen Rechts, in: FS Eduard Bötticher (Berlin 1969) 341-368 (365-367).

Anmerkungen

Lm übernimmt in seiner Einleitung 10 zusammenhängende Zeilen (Text und dazugehörige Fußnote) wörtlich von seinem Doktorvater, ohne ihn in diesem Zusammenhang zu erwähnen. Eine Erwähnung von Hartwieg findet sich erst in Fragment_021_01 eine Seite weiter unten.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith


[2.] Lm/Fragment 020 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 12:28:43 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Hartwieg 1993, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Graf Isolan, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 20, Zeilen: 15-20, 101-104
Quelle: Hartwieg 1993
Seite(n): 611, Zeilen: 4-10
Im deutschen Zivilverfahrensrecht besteht ein Unterschied zwischen der "freiwilligen" und der "streitigen" Gerichtsbarkeit mit verschiedenen Verfahrensgesetzen: in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Familien- und Erbrecht) sind nach § 12 FGG von Amts wegen alle Tatsachen zu erforschen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Hier hat im Tatsächlichen wie im Rechtlichen die „umfassende“ kollisionsrechtliche Würdigung, d.h. die Suche nach [dem „Sitz des Rechtsverhältnisses“, ihren Platz.[FN 53]]

[FN 53] Cf. SAVIGNY, a.a.O. (Fn. 42) und V. BAR, IPRI, Rn 506-513, S. 432-438; FIRSCHING/V. HOFFMANN, IPR<sup>5</sup>, S. 165-197; KEGEL, IPR<sup>7</sup>, S. 227-238; KOCH / MAGNUS / WINKLER V. MOHRENFELS, IPR<sup>2</sup>, S. 8-19; KROPHOLLER, IPR<sup>3</sup>, §3; LÜDERITZ, IPR<sup>2</sup>, S. 13-20; RAAPE / STURM, IPR I, S. 98-102.

Das deutsche Zivilverfahrensrecht demonstriert mit verschiedenen Verfahrensgesetzen den Unterschied: In der »freiwilligen Gerichtsbarkeit« (Familien- und Erbrecht) sind nach § 12 FGG von Amts wegen alle Tatsachen zu erforschen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Hier hat im Tatsächlichen wie im Rechtlichen die »umfassende« kollisionsrechtliche Würdigung (Artt. 13-26 EGBGB), d. h. die Suche nach dem »Sitz des Rechtsverhältnisses«, ihren Platz[FN 5].

[FN 5] v. Bar, IPR I S. 432-438 (Rz. 506-513); Kegel S. 185-196 (§ 6); Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels S. 7-15 (§ 1 II); Kropholler S. 14-21 (§3); Leo Raape/Fritz Sturm, Internationales Privatrecht I: Allgemeine Lehren (München 1977) S. 98-102 (§6).

Anmerkungen

Identisch in Formulierung, Hervorhebungen und Literaturverweisen, aber nicht als Zitat gekennzeichnet. Fortsetzung in Fragment_021_01. Dort wird Hartwieg genannt.

Sichter
(PlagProf:-)) Graf Isolan



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20120302211714