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− | |TextQuelle=gerechtfertigt waren, wenn die Voraussetzungen des Ausnahmezustandes nachträglich wegfallen. Von der Nichtigkeitsfolge i.S.d. Art. 81 Abs. 2 EG werden nur diejenigen Bestimmungen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses erfasst, die tatsächlich gegen Art. 81 Abs. 1 EGV verstoßen. Das rechtliche Schicksal der übrigen Bestimmungen richtet sich nach nationalem Recht. Im deutschem [sic!) Recht sind insoweit §§ 139 und 306 BGB einschlägig. Demzufolge kann nur dann von einer |
+ | |TextQuelle=gerechtfertigt waren, wenn die Voraussetzungen des Ausnahmezustandes nachträglich wegfallen. Von der Nichtigkeitsfolge i.S.d. Art. 81 Abs. 2 EG werden nur diejenigen Bestimmungen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses erfasst, die tatsächlich gegen Art. 81 Abs. 1 EGV verstoßen. Das rechtliche Schicksal der übrigen Bestimmungen richtet sich nach nationalem Recht. Im deutschem [sic!) Recht sind insoweit §§ 139 und 306 BGB einschlägig. Demzufolge kann nur dann von einer Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung oder des Beschlusses ausgegangen werden, wenn die Restvereinbarung nicht wirtschaftlich eigenständig ist. |
− | |Anmerkungen=Ld. korrigiert zwar "im deutschem Recht" zu "im deutschen Recht" macht aber sinnentstellend den "Ausnahmetatbestand" zu einem "Ausnahmezustand". |
+ | |Anmerkungen=Fortsetzung von Ld 40. Ld korrigiert zwar "im deutschem Recht" zu "im deutschen Recht", macht aber sinnentstellend den "Ausnahmetatbestand" zu einem "Ausnahmezustand". Das ist immerhin amüsant. |
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Version vom 9. Dezember 2012, 20:26 Uhr
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Untersuchte Arbeit: Seite: 041, Zeilen: 01-08 |
Quelle: Heermann 2009 Seite(n): 073, Zeilen: 03-13 |
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[...] gerechtfertigt waren, wenn die Voraussetzungen des Ausnahmezustandes nachträglich wegfallen. 200 Von der Nichtigkeit werden jedoch nur diejenigen Bestimmungen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses erfasst, die gegen Art. 81 Abs. 1 EGV verstoßen. Das rechtliche Schicksal der übrigen Bestimmungen richtet sich nach nationalem Recht. 201 Im deutschen Recht ist § 139 BGB maßgeblich. Danach kann von einer Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung oder des Beschlusses ausgegangen werden, wenn die übrigen Bestimmungen rechtlich oder wirtschaftlich nicht eigenständig sind.
200 Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 73. 201 Emmerich, Kartellrecht, S. 109 Rn. 8; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 72; Weiß, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Teil II (EGV), Art. 81, Rn. 147. |
gerechtfertigt waren, wenn die Voraussetzungen des Ausnahmezustandes nachträglich wegfallen. Von der Nichtigkeitsfolge i.S.d. Art. 81 Abs. 2 EG werden nur diejenigen Bestimmungen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses erfasst, die tatsächlich gegen Art. 81 Abs. 1 EGV verstoßen. Das rechtliche Schicksal der übrigen Bestimmungen richtet sich nach nationalem Recht. Im deutschem [sic!) Recht sind insoweit §§ 139 und 306 BGB einschlägig. Demzufolge kann nur dann von einer Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung oder des Beschlusses ausgegangen werden, wenn die Restvereinbarung nicht wirtschaftlich eigenständig ist. |
Fortsetzung von Ld 40. Ld korrigiert zwar "im deutschem Recht" zu "im deutschen Recht", macht aber sinnentstellend den "Ausnahmetatbestand" zu einem "Ausnahmezustand". Das ist immerhin amüsant. |
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