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|TextQuelle=gerechtfertigt waren, wenn die Voraussetzungen des Ausnahmezustandes nachträglich wegfallen. Von der Nichtigkeitsfolge i.S.d. Art. 81 Abs. 2 EG werden nur diejenigen Bestimmungen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses erfasst, die tatsächlich gegen Art. 81 Abs. 1 EGV verstoßen. Das rechtliche Schicksal der übrigen Bestimmungen richtet sich nach nationalem Recht. Im deutschem [sic!) Recht sind insoweit §§ 139 und 306 BGB einschlägig. Demzufolge kann nur dann von einer GEsamtnichtigkeit der Vereinbarung oder des Beschlusses ausgegangen werden, wenn die Restvereinbarung nicht wirtschaftlich eigenständig ist.
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|TextQuelle=gerechtfertigt waren, wenn die Voraussetzungen des Ausnahmezustandes nachträglich wegfallen. Von der Nichtigkeitsfolge i.S.d. Art. 81 Abs. 2 EG werden nur diejenigen Bestimmungen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses erfasst, die tatsächlich gegen Art. 81 Abs. 1 EGV verstoßen. Das rechtliche Schicksal der übrigen Bestimmungen richtet sich nach nationalem Recht. Im deutschem [sic!) Recht sind insoweit §§ 139 und 306 BGB einschlägig. Demzufolge kann nur dann von einer Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung oder des Beschlusses ausgegangen werden, wenn die Restvereinbarung nicht wirtschaftlich eigenständig ist.
|Anmerkungen=Ld. korrigiert zwar "im deutschem Recht" zu "im deutschen Recht" macht aber sinnentstellend den "Ausnahmetatbestand" zu einem "Ausnahmezustand".
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|Anmerkungen=Fortsetzung von Ld 40. Ld korrigiert zwar "im deutschem Recht" zu "im deutschen Recht", macht aber sinnentstellend den "Ausnahmetatbestand" zu einem "Ausnahmezustand". Das ist immerhin amüsant.
 
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Version vom 9. Dezember 2012, 20:26 Uhr


Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 041, Zeilen: 01-08
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 073, Zeilen: 03-13
[...] gerechtfertigt waren, wenn die Voraussetzungen des Ausnahmezustandes nachträglich wegfallen. 200 Von der Nichtigkeit werden jedoch nur diejenigen Bestimmungen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses erfasst, die gegen Art. 81 Abs. 1 EGV verstoßen. Das rechtliche Schicksal der übrigen Bestimmungen richtet sich nach nationalem Recht. 201 Im deutschen Recht ist § 139 BGB maßgeblich. Danach kann von einer Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung oder des Beschlusses ausgegangen werden, wenn die übrigen Bestimmungen rechtlich oder wirtschaftlich nicht eigenständig sind.

200 Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 73.

201 Emmerich, Kartellrecht, S. 109 Rn. 8; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 72; Weiß, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Teil II (EGV), Art. 81, Rn. 147.

gerechtfertigt waren, wenn die Voraussetzungen des Ausnahmezustandes nachträglich wegfallen. Von der Nichtigkeitsfolge i.S.d. Art. 81 Abs. 2 EG werden nur diejenigen Bestimmungen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses erfasst, die tatsächlich gegen Art. 81 Abs. 1 EGV verstoßen. Das rechtliche Schicksal der übrigen Bestimmungen richtet sich nach nationalem Recht. Im deutschem [sic!) Recht sind insoweit §§ 139 und 306 BGB einschlägig. Demzufolge kann nur dann von einer Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung oder des Beschlusses ausgegangen werden, wenn die Restvereinbarung nicht wirtschaftlich eigenständig ist.
Anmerkungen

Fortsetzung von Ld 40. Ld korrigiert zwar "im deutschem Recht" zu "im deutschen Recht", macht aber sinnentstellend den "Ausnahmetatbestand" zu einem "Ausnahmezustand". Das ist immerhin amüsant.

Sichter