|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 034, Zeilen: 14-24 |
Quelle: Heermann 2009 Seite(n): 067, Zeilen: 22--28 |
---|---|
Die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist
dann anzunehmen, wenn sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Voraussagen lässt, dass die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann.161 Ausreichend ist hierbei die Eignung der Maßnahme zur zwischenstaatlichen Beeinträchtigung.162 Der Begriff des Handels bei der Zwischenstaatlichkeit ist zudem sehr weit gefasst und erfasst alle grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Tätigkeiten. 163 Zu beachten ist des Weiteren, dass der zwischenstaatliche Handel auch durch rein innerstaatliche Vereinbarungen von Unternehmen beeinflusst werden und somit in den Einflussbereich von Art. 81 EGV fallen kann. 164 163 Leitlinien der Kommission zur Anwendung des Begriffs der Beeinträchtigung, ABI 2004 C 101/07, Rn. 19. 164 Leitlinien der Kommission zur Anwendung des Begriffs der Beeinträchtigung, ABI 2004 C 101/81 f.; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 68. |
Eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist danach anzunehmen, wenn sich
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Voraussagen lässt, dass die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann. 47 Zu beachten ist der Umstand, dass auch Vereinbarungen zwischen Unternehmen innerhalb eines |
|
|