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|TextArbeit=Die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist dann anzunehmen, wenn sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Voraussagen lässt, dass die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann.<sup>161</sup> [...] Zu beachten ist des Weiteren, dass der zwischenstaatliche Handel auch durch rein innerstaatliche Vereinbarungen von Unternehmen beeinflusst werden und somit in den Einflussbereich von Art. 81 EGV fallen kann.<sup>164</sup>
|TextArbeit=Die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist
 
dann anzunehmen, wenn sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Voraussagen
 
lässt, dass die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell
 
den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem der Erreichung der Ziele
 
eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen
 
kann.161 Ausreichend ist hierbei die Eignung der Maßnahme zur zwischenstaatlichen
 
Beeinträchtigung.162 Der Begriff des Handels bei der Zwischenstaatlichkeit ist zudem sehr weit gefasst und erfasst alle grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Tätigkeiten. 163 Zu beachten ist des Weiteren, dass der zwischenstaatliche Handel auch durch rein innerstaatliche Vereinbarungen von Unternehmen beeinflusst werden und somit in den Einflussbereich von Art. 81 EGV fallen kann. 164
 
 
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163 Leitlinien der Kommission zur Anwendung des Begriffs der Beeinträchtigung, ABI 2004 C
 
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<sup>161</sup> ''EuGH'', 06.05.1971, Rs. 1-71, Slg 1971, 351, Rn. 5 f.; ''Heermann'', in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 67.
101/07, Rn. 19.
 
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164 Leitlinien der Kommission zur Anwendung des Begriffs der Beeinträchtigung, ABI 2004 C
 
101/81 f.; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 68.
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<sup>164</sup> Leitlinien der Kommission zur Anwendung des Begriffs der Beeinträchtigung, ABl. 2004 C 101/81 f.; ''Heermann'', in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 68.
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|TextQuelle=Eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist danach anzunehmen, wenn sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussagen lässt, dass die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann.<sup>47</sup> Zu beachten ist der Umstand, dass auch Vereinbarungen zwischen Unternehmen innerhalb eines
|TextQuelle=Eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist danach anzunehmen, wenn sich
 
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mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Voraussagen lässt, dass die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann. 47 Zu beachten ist der Umstand, dass auch Vereinbarungen zwischen Unternehmen innerhalb eines Mitgliedstaates den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen und daher in den Anwendungsbereich des Art. 81 EG fallen können. 48
 
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Mitgliedstaates den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen und daher in den Anwendungsbereich des Art. 81 EG fallen können.<sup>48</sup>
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<sup>47</sup> EuGH, Urt. v. 6.5.1971, Rs. 1-71, Slg. 1971, 351 Rn. 5 f. - Cadillon/Hoess
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<sup>48</sup> Bekanntmachung der Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Art. 81 und 82 des Vertrages, ABl. 2004/C 101/81 f. v. 27.4.2004.
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|Anmerkungen=Text ist fast wörtlich übernommen, was aus der Fn. nicht hervorgeht. Der inhaltlich ähnliche Leitsatz im genannten Urteil des EuGH ist länger und enthält deutlich weniger übereinstimmenden Wortlaut, die ebenfalls genannte Leitlinie formuliert anders.
 
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|Sichter=(SleepyHollow2), PlagProf:-), WiseWoman
 
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Aktuelle Version vom 21. Dezember 2012, 22:36 Uhr


Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 034, Zeilen: 14-19, 22-24
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 67-68, Zeilen: S. 67: 22-28; S. 68: 1-2
Die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist dann anzunehmen, wenn sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Voraussagen lässt, dass die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann.161 [...] Zu beachten ist des Weiteren, dass der zwischenstaatliche Handel auch durch rein innerstaatliche Vereinbarungen von Unternehmen beeinflusst werden und somit in den Einflussbereich von Art. 81 EGV fallen kann.164

161 EuGH, 06.05.1971, Rs. 1-71, Slg 1971, 351, Rn. 5 f.; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 67.

164 Leitlinien der Kommission zur Anwendung des Begriffs der Beeinträchtigung, ABl. 2004 C 101/81 f.; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 68.

Eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist danach anzunehmen, wenn sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussagen lässt, dass die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann.47 Zu beachten ist der Umstand, dass auch Vereinbarungen zwischen Unternehmen innerhalb eines

[S. 68]

Mitgliedstaates den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen und daher in den Anwendungsbereich des Art. 81 EG fallen können.48


47 EuGH, Urt. v. 6.5.1971, Rs. 1-71, Slg. 1971, 351 Rn. 5 f. - Cadillon/Hoess

48 Bekanntmachung der Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Art. 81 und 82 des Vertrages, ABl. 2004/C 101/81 f. v. 27.4.2004.

Anmerkungen

Text ist fast wörtlich übernommen, was aus der Fn. nicht hervorgeht. Der inhaltlich ähnliche Leitsatz im genannten Urteil des EuGH ist länger und enthält deutlich weniger übereinstimmenden Wortlaut, die ebenfalls genannte Leitlinie formuliert anders.

Sichter
(SleepyHollow2), PlagProf:-), WiseWoman