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Untersuchte Arbeit: Seite: 32, Zeilen: 1-2 |
Quelle: Heermann 2009 Seite(n): 64, Zeilen: 4-6 |
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[Die Annahme eines Verstoßes setzt nicht voraus,] dass die Maßnahme erfolgreich war, überhaupt angewandt wurde oder aber von der Wettbewerbsbehörde nachgewiesen werden kann.147
147 Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 63; Weiß, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Teil II (EGV), Art. 81 Rn. 104. |
Die Annahme eines Verstoßes gegen das Kartellverbot setzt nicht voraus, dass der bezweckte Erfolg eingetreten ist oder aber von der Wettbewerbsbehörde nachgewiesen werden kann. |
Quelle ist in Fn. genannt, wiederum mit falscher Seitenangabe. Fortsetzung von Ld 31. |
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