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|TextArbeit=Adressaten des Kartellverbots in Art. 81 Abs. 1 EGV sind Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.
 
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Unter einem Unternehmen versteht der Europäische Gerichtshof jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von Rechtsform oder Art der Finanzierung.<sup>124</sup> Der Europäische Gerichtshof legt folglich einen funktionalen Unternehmensbegriff zugrunde, der allein an die wirtschaftliche Tätigkeit anknüpft und andere Merkmale wie etwa die Rechtspersönlichkeit, Betriebsgröße oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht außer Betracht lässt.<sup>125</sup>
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Unter einem Unternehmen versteht der Europäische Gerichtshof jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von Rechtsform oder Art der Finanzierung <sup>124</sup> Der Europäische Gerichtshof legt folglich einen funktionalen Unternehmensbegriff zugrunde, der allein an die wirtschaftliche Tätigkeit anknüpft und andere Merkmale wie etwa die Rechtspersönlichkeit, Betriebsgröße oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht außer Betracht lässt.<sup>125</sup>
 
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<sup>124</sup> EuGH, Rs. C-41/90, Slg 1991, 1-1979, Rn. 21; EuGH, Rs. C-244/94, Slg 1995, 1-4022,
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<sup>124</sup> ''EuGH'', Rs. C-41/90, Slg 1991, I-1979, Rn. 21; ''EuGH'', Rs. C-244/94, Slg 1995, I-4022, Rn. 14.
Rn. 14.
 
   
<sup>125</sup> Nolte, Staatliche Verantwortung im Bereich Sport, S. 316; Heermamn, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 60 f.; Weiß, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Teil II (EGV), Art. 81 Rn, 25 f.; Brinker, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 81 Rn. 27.
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<sup>125</sup> ''Nolte'', Staatliche Verantwortung im Bereich Sport, S. 316; ''Heermann'', in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 60 f.; ''Weiß'', in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Teil II (EGV), Art. 81 Rn. 25 f.; ''Brinker'', in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 81 Rn. 27.
 
|TextQuelle=Das Kartellverbot richtet sich zunächst an Unternehmen. Hierunter versteht der EuGH jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.<sup>24</sup> Art. 81 EG geht somit von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus, der allein an die wirtschaftliche Tätigkeit anknüpft und andere Merkmale wie etwa die Rechtspersönlichkeit, Betriebsgröße oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht außer Betracht lässt.
 
|TextQuelle=Das Kartellverbot richtet sich zunächst an Unternehmen. Hierunter versteht der EuGH jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.<sup>24</sup> Art. 81 EG geht somit von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus, der allein an die wirtschaftliche Tätigkeit anknüpft und andere Merkmale wie etwa die Rechtspersönlichkeit, Betriebsgröße oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht außer Betracht lässt.
 
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<sup>24</sup> EuGH, Urt.v.23.4.1991, Rs. C-41/90, Slg. 1991, I-1979 Rn. 21 - Höfner und Elser.
 
<sup>24</sup> EuGH, Urt.v.23.4.1991, Rs. C-41/90, Slg. 1991, I-1979 Rn. 21 - Höfner und Elser.
|Anmerkungen=Die Quelle wird in Fußnote 125 als zweite von vier Publikationen genannt. Die wörtlichen Übernahmen sind nicht gekennzeichnet.
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|Anmerkungen=Die Quelle wird in Fußnote 125 als zweite von vier Publikationen genannt. Die wörtlichen Übernahmen sind nicht gekennzeichnet. Der Text bis zur Fußnote 124 wird nicht als Plagiat gewertet, weil Heermann "jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung" wörtlich dem zitierten Urteil des EuGH entnommen hat.
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Aktuelle Version vom 21. Dezember 2012, 22:49 Uhr


Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 028, Zeilen: (5-8) 9-12
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 61, Zeilen: 25-30
Adressaten des Kartellverbots in Art. 81 Abs. 1 EGV sind Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.

Unter einem Unternehmen versteht der Europäische Gerichtshof jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von Rechtsform oder Art der Finanzierung 124 Der Europäische Gerichtshof legt folglich einen funktionalen Unternehmensbegriff zugrunde, der allein an die wirtschaftliche Tätigkeit anknüpft und andere Merkmale wie etwa die Rechtspersönlichkeit, Betriebsgröße oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht außer Betracht lässt.125


124 EuGH, Rs. C-41/90, Slg 1991, I-1979, Rn. 21; EuGH, Rs. C-244/94, Slg 1995, I-4022, Rn. 14.

125 Nolte, Staatliche Verantwortung im Bereich Sport, S. 316; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 60 f.; Weiß, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Teil II (EGV), Art. 81 Rn. 25 f.; Brinker, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 81 Rn. 27.

Das Kartellverbot richtet sich zunächst an Unternehmen. Hierunter versteht der EuGH jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.24 Art. 81 EG geht somit von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus, der allein an die wirtschaftliche Tätigkeit anknüpft und andere Merkmale wie etwa die Rechtspersönlichkeit, Betriebsgröße oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht außer Betracht lässt.

24 EuGH, Urt.v.23.4.1991, Rs. C-41/90, Slg. 1991, I-1979 Rn. 21 - Höfner und Elser.

Anmerkungen

Die Quelle wird in Fußnote 125 als zweite von vier Publikationen genannt. Die wörtlichen Übernahmen sind nicht gekennzeichnet. Der Text bis zur Fußnote 124 wird nicht als Plagiat gewertet, weil Heermann "jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung" wörtlich dem zitierten Urteil des EuGH entnommen hat.

Sichter
(SleepyHollow2), PlagProf:-), WiseWoman