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Untersuchte Arbeit: Seite: 240, Zeilen: 1-5, 101-104 |
Quelle: Stoermer 1998 Seite(n): 173, Zeilen: 19-25, 109-113 |
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[...] zur Regel geworden ist927. Im Rahmen des Unterbindungsgewahrsams wären den Polizeibeamten bei der täglichen Arbeit die Hände gebunden, wären sie auf eine vorherige richterliche Anordnung angewiesen. Das spätere Herbeiführen der unverzüglichen Entscheidung nach der Festnahme ist folglich eine Amtspflicht; ein entsprechender Antrag des Betroffenen ist daher nicht erforderlich928.
927 Lisken, ZRP 1981, 235 (236). 928 Vgl. hierzu Wolf/Stephan, PolG BW, § 28 Rdnr. 34; a. A. Beiz, SächsPolG, § 22 Rdnr. 19; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Teil F, Rdnr. 314; Berner/Köhler, PAG, Art. 18 Rdnr. 3; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 173. |
Nach der Schilderung der Umstände, speziell beim Unterbindungs- bzw. Beseitigungsgewahrsam, wird dies besonders anschaulich, da den Polizeibeamten bei der täglichen Arbeit die Hände gebunden wären, wären sie auf eine vorherige Anordnung angewiesen. Das spätere Herbeiführen39 der unverzüglichen Entscheidung nach der Festnahme ist folglich eine Amtspflicht; ein entsprechender Antrag des Betroffenen ist daher nicht erforderlich.40
39 Ein Herbeiführen dieser Entscheidung ist dann abgeschlossen, wenn die Entscheidung ergangen ist, nicht dagegen bei einem Anhängigmachen oder einer Bitte um Entscheidung; vergl. hierzu Wolf/Stephan, § 28 Ba-WüPolG Rn. 34; a.A. Beiz, § 22 SächsPolG Rn. 19. 40 Rachor in Lisken/Denninger, F Rn. 314; Berner/Köhler, Art. 18 BayPAG Rn. 3. |
Weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es ist ein Quellenverweis in Fn 928 vorhanden, dieser lässt den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahme. |
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