VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 87, Zeilen: 01-23
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 87-88, Zeilen: S. 87:6 ff, S. 88: 1ff
[Die im Rahmen der Ermittlung von Straftaten erlangten Informationen sollen nach dieser Ansicht nicht zur Beseitigung einer Gefahr] verwendet werden, da diese noch gar nicht existent sei, sondern zur Beschaffung von Beweismitteln und Einleitung eines Strafverfahrens305. Dieser Ansatz wird unter anderem mit dem in der Strafprozeßordnung enthaltenen Legalitätsgrundsatz begründet. Der Legalitätsgrundsatz des § 152 Abs. 2 StPO solle den Bürger gerade durch das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts vor Verdachtsermittlungen ohne konkreten Anfangsverdacht schützen. Wird dementsprechend befürwortet, dass die Polizei Vorfeldermittlungen durchführen kann, besteht die Befürchtung, dass diese nach ihrer Vorgehensweise verdächtig erscheinende Personen vorsorglich überprüfen bzw. festhalten wird, auch wenn keine konkreten Verdachtsmomente hinsichtlich polizeilicher Gefahren vorliegen306. Die Grundaufgabe der Polizei ist die Gefahrenabwehr. Diese kann unter solchen Umständen missbraucht werden, um unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der betroffenen Personen ungestört im Vorfeld agieren zu können. Die Folge wäre, dass die Polizei sich von der Gefahr als Eingriffsvoraussetzung trenne und so die Befürchtung besteht, dass möglicherweise eine schleichende Errichtung eines Überwachungsstaates stattfindet307. Das wird wiederum damit begründet, dass die Polizei in der Regel nicht solche juristischen Kenntnisse wie die Staatsanwaltschaften besitzt, um mit Erkenntnissen von Vorfeldermittlungen verantwortungsbewusst umzugehen. Teilweise wird auch § 163 StPO als Begründung dafür herangezogen, dass der Polizei im Bereich der Vorfeldermittlungen nur eine untergeordnete Rolle zustehe, da ihr nur eine Durchgangs- bzw. Erstzugriffszuständigkeit zukomme und die entscheidende Arbeit von der Staatsanwaltschaft als Herrin des Vorverfahrens durchgeführt werde308.

305 Merten/Merten, ZRP 1991, 213 (219); Müller, Strafverteidiger 1995, 602 (604).

306 Hund, ZRP 1991, 463 (465).

307 So Braun, Die Polizei 1989, 213 (215).

308 Boldt in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Teil A, Rdnr. 48: Wiek, DRiZ 1992, 217 (220); vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 163 Rdnr. 1; so auch Stümper in FS für Samper, 1 (4); Schultz/Leppin in Jura 1981, 521 (521 ff., insbesondere 523 und 528); Schröder, ZRP 1991, 152 (152); Keller/Griesbaum, NStZ 1990, 416 (418).

[S. 87]

Die dort erlangten Informationen sollen nämlich nicht zur Beseitigung einer Gefahr verwendet werden, da diese noch gar nicht existent sei, sondern zur Beschaffung von Beweismitteln und zur Einleitung eines Strafverfahrens.141 Der Legalitätsgrundsatz des § 152 II StPO solle den Bürger gerade durch das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachtes vor Verdachtsermittlungen ohne konkreten Anfangsverdacht142 schützen. Die Befürworter einer Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften befürchten, daß die Polizei nach ihrer Vorgehensweise lieber verdächtig erscheinende Personen vorsorglich überprüfen bzw. festhalten würde, auch wenn keine "konkreten" Verdachtsmomente hinsichtlich polizeilicher Gefahren vorliegen.143 Die Grundaufgabe der Polizei, die Gefahrenabwehr, werde somit mißbraucht, um unter Umgehung der gesetzlichen Bestim-

[S. 88]

mungen zum Schutz der betroffenen Personen ungestört im Vorfeld agieren zu können. Die Folge wäre, daß die Polizei sich von der Gefahr als Eingriffsvoraussetzung trenne und diese "Sicherungslinie" weit in die Gesellschaft vorverlege.144 Man fürchtet dabei auch eine möglicherweise schleichende Errichtung eines "Überwachungsstaates" nach dem Beispiel der DDR, da die Polizei in der Regel nicht die juristischen Kenntnisse wie die Staatsanwaltschaften145 besitzt, um mit den Erkenntnissen dieser Vorfeldermittlungen verantwortungsbewußt umzugehen. Teilweise wird auch § 163 StPO als Begründung dafür herangezogen, daß der Polizei im Bereich der Vorfeldermittlungen nur eine untergeordnete Rolle zustehe146, da ihr nur eine Durchgangs- oder Erstzugriffszuständigkeit zukomme und die entscheidende Arbeit von der Staatsanwaltschaft als „Herrin des Vorverfahrens“ durchgeführt werde.147


141 Merten/Merten in ZRP 1991 S. 219: "Eine Gefahrenabwehr im Vorfeld ist nicht gegeben, weil Gefahrenabwehr nur die Abwehr von existierenden Gefahren bedeuten kann." Im Ergebnis so auch Müller in Strafverteidiger 1995 S. 604, demzufolge seien durch die mangelnde Rechtsgrundlage Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedes Betroffenen gegeben.

142 Zum Anfangsverdacht als Voraussetzung für die Einleitung eines Ennittlungsverfahrens vergl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 152 StPO Rn. 4: "Der Anfangsverdacht muß es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, daß eine verfolgbare Straftat vorliegt."

143 So Hund in ZRP 1991 S. 463 ff., 465: "... sie haben zudem die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Dieses zweite Standbein wird nun herangezogen, um im Vorfeld operieren zu können."

144 So Braun in Die Polizei 1989 S. 215.

145 Hund in ZRP 1991 S. 464: "Allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist eine Maßnahme, die für den Betroffenen eine erhebliche Belastung mit sich bringen kann. Sie darf daher ... nicht im Belieben staatlicher Organe stehen." Auch Wick in DRiZ 1992 S. 221: "Der Staatsanwalt denkt auf grund seiner Ausbildung ... "Sehr weitgehend dazu Schröder in ZRP 1991 S. 152: "Nur in der Polizei haben Beamte des höheren Dienstes in aller Regel kein Universitätsstudium absolviert ..."; Reaktion dazu von Ringel in ZRP 1991 S. 31 f.

146 Nach Boldt in Lisken/Denninger, A Rn. 48 hat die Staatsanwaltschaft u.U. auch eine Kontrollfunktion gegenüber der Polizei. „Die Staatsanwaltschaft als Wächter über Gesetz und Polizei.“

147 Wiek in DRiZ 1992 S. 220; zu § 163 vergl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 163 StPO Rn. 1, nach dem die Polizei stets als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft auftritt. Im Ergebnis so auch Stümper in FS Samper, S. 4, der eine Ausweitung des Einflusses der Staatsanwaltschaften zum Zwecke der Optimierung der Verbrechensbekämpfung (Arbeitsökonomie) fordert, um sinnlose Ermittlungen „ins Blaue hinein“ zu vermeiden. So auch Schultz/Leppin in Jura 1981 S. 521 ff., 523, 528.

Anmerkungen

Quelle ist nicht genannt.

Sichter
(SleepyHollow02, PlagProf:-)), WiseWoman