von Katja Stammen
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[1.] Ks/Fragment 199 10 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-05-03 16:05:25 Guckar | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 199, Zeilen: 10-21, 106-111 |
Quelle: Stoermer 1998 Seite(n): 117, Zeilen: 7-19 |
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1. Der Polizeikessel als Freiheitsentziehung
Nach überwiegender Auffassung756 ist bei dieser Form polizeilichen Handelns eine Freiheitsentziehung gegeben, bei der auch alle übrigen Merkmale des Gewahrsams vorliegen. Wie bereits dargestellt, ist beim Polizeigewahrsam nicht zwingend ein besonderer Gewahrsamsraum erforderlich. Es genügt, wenn die Freiheitsentziehung, nach der genannten Definition, als allseitiger Ausschluss der Bewegungsfreiheit in einem eng umgrenzten örtlichen Bereich aufzufassen ist. Diese Elemente sind beim Polizeikessel gegeben757. Hinzukommt der präventive polizeiliche Zweck der Gefahrenabwehr. Demzufolge gelten für den Kessel die allgemeinen Gewahrsamsvoraussetzungen, die bei einer Vielzahl von Personen vorhanden sein müssen. Wenn davon auszugehen ist, dass es sich bei dem Polizeikessel um einen Gewahrsam, wenn auch in besonderer Form, handelt, ist im Anschluss die besondere Art und Weise der [Ingewahrsamnahme mit den damit verbundenen äußerst belastenden Umständen für die Betroffenen zu hinterfragen.] 756 S. Mußmann, PolizeiR BW, Rdnr. 202; Schenke in Steiner, Besonderes VerwaltungsR, Rdnr. 96; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Teil H, Rdnr. 272; Würtenberger/Heckmann/Riggert, PolizeiR BW, Rdnr. 236; Scholler/Schloer, Polizei- und OrdnungsR, S. 125; Roos, RP POG, § 14 Rdnr. 7; Belz, SächsPolG, § 22 Rdnr. 3; Reichert/Ruder, PolizeiR. Rdnr. 569; VG Berlin, NVwZ 1990, 188 (188); Hoffmann-Riem in Hoffmann/Riem/Koch, Staats- und VerwaltungsR, S. 246; Gusy, JA 1993,321 (321). 757 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 117. |
3. Polizeikessel als Freiheitsentziehung
Nach überwiegender Auffassung262 ist bei dieser Form polizeilichen Handelns eine Freiheitsentziehung gegeben, bei der auch alle übrigen Merkmale des Gewahrsams vorliegen. Wie am Anfang von Kapitel II dargestellt, ist beim Polizeigewahrsam nicht zwingend ein besonderer Gewahrsamsraum erforderlich. Es genügt, wenn die Freiheitsentziehung, nach der dort genannten Definition, als allseitiger Ausschluß der Bewegungsfreiheit in einem eng umgrenzten örtlichen Bereich aufzufassen ist. Diese Elemente sind allesamt beim Polizeikessel gegeben. Hinzukommt der präventive polizeiliche Zweck der Gefahrenabwehr. Demzufolge gelten für den Kessel die allgemeinen Gewahrsamsvoraussetzungen, die bei einer Vielzahl von Personen vorhanden sein müssen. Wenn davon auszugehen ist, daß es sich bei dem Polizeikessel um einen Gewahrsam, wenn auch in besonderer Form, handelt, ist im Anschluß die beson[dere Art und Weise der Ingewahrsamnahme mit den damit verbundenen äußerst belastenden Umständen für die Betroffenen zu hinterfragen.] 262 Mussmann, AllgPolR Ba-Wü Rn. 202, auch hinsichtlich des „Wanderkessels“, soweit die eingeschlossenen Personen die Umschließung nicht verlassen können; so auch Schenke in Steiner, Rn. 96; Rachor in Lisken/Denninger, F Rn. 272; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Rn. 236; Scholler/Schloer, S. 125; Roos, § 14 Rh-Pf POG Rn. 7; Belz, § 22 SächsPolG Rn. 3; Reichert/Ruder, Rn. 569. So auch VG Berlin in NVwZ-RR 1990 S. 188 ff, 188 (Berliner Kessel): „Die mit der Einschließung bewirkte Beschränkung der Bewegungsfreiheit stellt sich danach nicht nur als sekundäre, kurzfristige Folge der letztlich bezweckten Durchsuchung dar, sondern gewinnt wegen der besonderen Umstände ... eine eigenständige Bedeutung. Der mit der Einschließung bewirkte Eingriff in die Bewegungsfreiheit ging über das ... übliche Maß hinaus, hat freiheitsentziehenden Charakter und könnte nur unter den normierten Voraussetzungen einer Ingewahrsamnahme gerechtfertigt sein.“ Zustimmend zur rechtlichen Qualifizierung als Gewahrsam auch Hoffmann-Riem in Hoffmann-Riem/Koch, S. 246, jedoch sehr kritisch insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Eingriffsform und des Wanderkessels (S. 246, 250); a.A. Gusy in JA 1993 S. 327, der sowohl den Kessel, als auch die einschließende Begleitung als eine „regelmäßig unzulässige Freiheitsentziehung“ ansieht. |
Der gesamte Abschnitt entstammt offensichtlich Stoermer (1998). Die detaillierte Diskussion der einschlägigen Literatur in der Fußnote ist auf die reine Nennung der Literaturverweise zusammengekürzt worden, wobei aber darauf geachtet wurde, dass jede Literaturstelle der umfänglichen Liste auch wieder "auftaucht". Dies geschieht sogar in derselben Reihenfolge wie in der Vorlage. Quelle wird in einer Fußnote mittendrin genannt; Art und Umfang der Übernahme bleiben ungeklärt. |
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