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Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 315, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Einigungsvertrag 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Beitrittsbedingt ändert Art. 4 EV das Grundgesetz, nämlich insbesondere:

1. Die neugefasste Präambel verweist anstelle des bisherigen Wiedervereinigungsgebots für die Zukunft als Appell auf die nun vollzogene Wiedervereinigung: „Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“

2. Der Art. 23 GG wird aufgehoben, nachdem es keine deutschen Gebiete mehr gibt, die zum Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten könnten. Mit dem Beitritt der DDR ist die Substanz des Wiedervereinigungsziels des Art 23 GG erreicht. Durch die Änderung der Präambel und des Art. 146 GG a.F. sowie die Aufhebung des Art. 23 GG a.F. war das Wiedervereinigungsziel insgesamt erfüllt. Weitere Gebiete, die beitreten könnten, gibt es weder nach dem geltenden Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland noch nach dem Völkerrecht. Für die Einbeziehung anderer Gebiete des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, auf die Art. 23 Satz 2 GG a.F. abgehoben hatte, besteht keine Rechtsgrundlage mehr.

Die Bundesrepublik Deutschland ist damit in dem durch ihre Verfassung und das Völkerrecht festgelegten Gebietsumfang identisch mit dem fortbestehenden Deutschen Reich geworden und trat damit in die Rechts- und Pflichtenstellung des Deutschen Reiches in vollem Umfang ein100.


100 (Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band V, Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. Die Verfassungsentwicklung vom Alten Deutschen Reich zur wiedervereinigten Bundesrepublik Deutschland, C.H. Beck, München 2000, S. 1964 f

Beitrittsbedingt ändert Art. 4 EV das Grundgesetz, nämlich insbesondere:
  1. Die neugefasste Präambel verweist anstelle des bisherigen Wiedervereinigungsgebots auf die nun erfolgte Wiedervereinigung: „Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“
  2. Der damalige Art. 23 GG wird aufgehoben, nachdem es keine deutschen Gebiete mehr gibt, die zum Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten könnten.[7]

[7.] „Mit dem Beitritt der DDR ist die Substanz des Wiedervereinigungsziels […] erreicht. Durch die Änderung der Präambel und des Art. 146 GG a.F. sowie die Aufhebung des Art. 23 GG a.F. ist das Wiedervereinigungsziel insgesamt erfüllt. Weitere Gebiete, die beitreten könnten, gibt es weder nach dem geltenden Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland noch nach dem Völkerrecht (…). Für die Einbeziehung anderer Gebiete des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, auf die Art. 23 Satz 2 GG a.F. abgehoben hatte (…), besteht keine Rechtsgrundlage mehr. Die Bundesrepublik Deutschland ist in dem durch ihre Verfassung und das Völkerrecht festgelegten Gebietsumfang identisch mit dem fortbestehenden Deutschen Reich geworden [… und] trat damit in die Rechts- und Pflichtenstellung des Deutschen Reiches in vollem Umfang ein.“ (Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band V, S. 1964 f.)

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Das Zitat von Stern verliert die Anführungzeichen, die öffnende Klammer vor "Klaus" wird mitkopiert, die schließende fehlt jedoch.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman