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Untersuchte Arbeit: Seite: 77, Zeilen: 1-4 |
Quelle: Wikipedia Körperschaftsstatus 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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Einzig das Recht zur Erhebung der Kirchensteuer in Art. 137 Abs. 6 WRV niedergelegt und stellt ein positiviertes Grundrecht der Kirchen dar. Die Durchführung der staatliche Kirchensteuereinzug ist nicht Teil des Körperschaftsstatus, sondern war und ist einfachgesetzlich geregelt. | Dieses Steuererhebungsrecht ist in Art. 137 Abs. 6 WRV niedergelegt und stellt das einzige positivierte Körperschaftsrecht dar. [...] Der staatliche Kirchensteuereinzug ist nicht Teil des Körperschaftsstatus, sondern einfachgesetzlich geregelt. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. Fortsetzung von Fragment 076 06. |
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