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Diese Zusammenstellung basiert auf Befunden einer laufenden Plagiatsanalyse (Stand: 2018-07-01) – es handelt sich insofern nicht um einen abschließenden Bericht. Zur weiteren Meinungsbildung wird daher empfohlen, den jeweiligen Stand der Analyse auf der Seite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/Kbe zum Vergleich heranzuziehen.

Eine kritische Auseinandersetzung mit der Dissertation von Dr. Klaus-Jochen1 Becker: Die Weimarer Verfassung (WRV), Chance für die Demokratisierung Europas

Vorgelegt zur Erlangung des Doktorgrades (PhD) der Juristischen Fakultät (Institut für Theorie und Geschichte der Staats- und Rechts- und Sozialwissenschaften) der Paneurópska vysoká škola (Paneuropäischen Hochschule) Bratislava. Betreuer: prof. JUDr. Jozef Klimko, DrSc. Gutachter: prof. JUDr. PhDr. Tomáš Gábriš, PhD., LL.M., MA, prof. JUDr. Pavel Holländer, DrSc. Publikation: Bratislava 2015.
→ Nachweis Centrálny register záverečných prác (CRZP) mit elektronischer Fassung.
1 Geschlussfolgerter Vorname aufgrund divergierender Namensangaben in der untersuchten Arbeit und bei der bibliografischen Erfassung. Näheres siehe Befunde.

→ Keine universitäre Untersuchung bzw. Folgenlosigkeit mangels rechtlicher Basis: Es gab, "wie die Vizerektorin für Studien an der Comenius-Uni auf Nachfrage [im Jahr 2016 zu einem anderen im VroniPlag Wiki dokumentierten Fall, siehe → Ast ] klarstellt, in der Slowakei keine gesetzliche oder sonstige Rechtsgrundlage, um verliehene Grade nachträglich zu überprüfen oder gar zu widerrufen." (Hermann Horstkotte: Einmal Dr., immer Dr. Promovieren in der Slowakei, in: Legal Tribune Online, 10.05.2016)
Eine derartige Grundlage wurde in der Slowakei im November 2020 geschaffen, die jedoch nur für Studienabschlüsse ab 2021 gilt. Für frühere Abschlüsse erlaubt das Gesetz den freiwilligen Verzicht auf z.B. plagiatorisch erlangte akademische Grade. (Trotz Plagiaten. Slowakische Politiker dürfen erschwindelte Studientitel behalten, in: FAZ.NET, 05.11.2020.)

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Weiße Seiten wurden entweder noch nicht untersucht oder es wurde nichts gefunden. Blaue Seiten umfassen Titelblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis, Vakatseiten und evtl. Anhänge, die in die Berechnung nicht einbezogen werden.

Der Barcode stellt den momentanen Bearbeitungsstand dar. Er gibt nicht das endgültige Ergebnis der Untersuchung wieder, da Untersuchungen im VroniPlag Wiki stets für jeden zur Bearbeitung offen bleiben, und somit kein Endergebnis existiert.

126 Seiten mit Plagiatstext

Seiten mit weniger als 50% Plagiatstext

54 Seiten: 323 155 319 333 352 258 259 260 261 263 305 118 120 110 112 368 369 317 363 121 122 127 231 223 079 213 214 342 247 250 230 331 204 049 268 158 159 144 303 056 094 340 254 252 180 181 183 325 326 106 077 102 264 327

Seiten mit 50%-75% Plagiatstext

20 Seiten: 377 262 156 097 111 126 332 314 316 306 308 387 388 337 253 103 148 286 287 076

Seiten mit mehr als 75% Plagiatstext

52 Seiten: 372 373 375 376 378 380 381 382 320 351 374 379 353 356 357 358 359 360 361 383 119 099 100 101 366 367 362 364 365 289 215 216 343 344 315 104 307 385 384 386 389 309 093 301 302 310 390 391 392 393 105 304

Kapitelübersicht

  • Die Dissertation enthält zahlreiche wörtliche und sinngemäße Textübernahmen, die nicht als solche kenntlich gemacht sind. Die bisher (Stand der Analyse: 1. Juli 2018) als betroffen festgestellten Kapitel, die sich teilweise als vollständig oder nahezu vollständig übernommen erwiesen haben, wurden entsprechend markiert – siehe Klammervermerke –, die betroffenen Seiten zu den jeweiligen Synopsen verlinkt.
  • Hinweis: Die Seitenangaben im Inhaltsverzeichnis („Gliederung der Arbeit:“) unterscheiden sich von denen im Haupttext der Arbeit, ebenso etliche Kapitelüberschriften. Die folgende Zuordnung orientiert sich an den Angaben im Haupttext. Das vollständige Inhaltsverzeichnis der untersuchten Arbeit ist hier dokumentiert.
  • Erstes Kapitel
    Einführung: Ziele der Arbeit
  • 2. Perspektivierung – Kontinuität und Diskontinuität
  • 2.1. Der Deutsche Bund: Ausgangslage vom Wiener Kongress 1815 bis zur Gründung des kleindeutsch-preußischen Kaiserreichs 1871
  • 2.1.1. Der Transformationsprozess zur Bildung eines Nationalstaates Innenpolitik und innenpolitisches System (S. 47-49): Seite 49
  • 2.2. Das kleindeutsch-preußische Kaiserreich ab 1871
  • 2.2.2. Wirtschafts- und Sozialpolitik (S. 54-56): Seite 56
  • 3. Die WRV als Chance zum Wandel in Gesellschaft und Politik, Verfassungswirklichkeit in Weimar
  • 3.4. Die WRV als Chance für die Überwindung konfessioneller Schranken und die Trennung von Kirche und Staat. Die Rolle der christlichen Konfessionen und Glaubensbekenntnisse im Verhältnis zum Staat wurde durch die WRV neu geregelt (Staatskirchenrecht) (S. 72-77): Seiten 76, 77
  • 3.5. Aufhebung der ständischen Gesellschaft und der rechtlichen Trennung der Bevölkerungsgruppen in gesellschaftliche Milieus und der unterschiedlichen Beteiligung am politischen Gestaltungsprozess, Das Aufbrechen und der Bedeutungsverlust der Eliten des Kaiserreichs in der modernen Gesellschaft (S. 77-81): Seite 79
  • 3.7. Herausbildung einer Parteienlandschaft, als Chance für die Demokratisierung Europas (S. 86-84): Seiten 93, 94


  • Zweites Kapitel
    Die WRV im Kontext von tausend Jahren deutscher Verfassungsgeschichte, Vorgängerverfassungen und die Nachfolgeverfassung der Weimarer Reichsverfassung
  • 1. Das Heilige Römische Reich Deutscher Nationen 911 bis 1804 (S. 97-98): Seite 97
  • 1.1. Rechtsquellen und Kodifikationen im Heiligen Römischen Reich (S. 98-103): Seiten 99, 100, 101, 102, 103
  • 1.2. Gewaltenteilung im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nationen
  • 1.2.1. Die Exekutive des Staatswesens: Die verfassungsrechtliche Rolle des Kaiser (S. 103-106): Seiten 104, 105, 106
  • 2. Der Deutsche Bund von 1815 bis 1866 und der Zollverein von 1834 als Nachfolgeorganisationen des Wiener Kongresses auf Deutschem Boden
  • 2.1. Der Deutsche Bund, Rechtsquellen und Kodifikationen
  • 2.1.2. Der Zollverein von 01.01.1834, Die wirtschaftliche Einigung schreitet der politischen voran (S. 110-112): Seiten 110, 111, 112
  • 2.1 [sic] Gewaltenteilung im Deutschen Bund
  • 2.2.1. Die Exekutive des Deutschen Bundes (S. 118-119): Seiten 118, 119 – [nahezu vollständig (exkl. 1 Satz)]
  • 2.2.2 Die Legislative (S. 119-120): Seiten 119, 120
  • 3. Der Norddeutscher Bund ab 1867/ Reichsverfassung von 1871
  • 3.1. Rechtsquellen und Kodifikationen (S. 121-123): Seiten 121, 122
  • 3.2. Gewaltenteilung, die Organe
  • 3.2.2. Die Legislative, der Reichstag (S. 124-126): Seite 126
  • 3.2.3. Die Judikative (S. 127-128): Seite 127
  • 4. Der Schritt von der Monarchie zur Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919
  • 4.2. Die WRV Entstehungsprozess, Verfassungsarbeit und der Verfassungskompromiss
  • 4.2.3. Ziel der Weimarer Verfassung bei Beratungsbeginn (S. 141-148): Seiten 144, 148


  • Drittes Kapitel
    Rechtsquellen und Kodifikation: Der Inhalt der Verfassung
  • 2. Die Gewaltenteilung
  • 2.2. Legislative
  • 2.2.2. Reichsrat (S. 155-156): Seiten 155, 156 – [großteils (exkl. erste 2 Sätze)]
  • 2.3. Judikative : Staatsgerichtshof, höchste Reichsgerichte (S. 158-160): Seiten 158, 159


  • 4. Kapitel
    Die Verfassungsentwicklung und Verfassungswirklichkeit in Weimar nach 1918 aus europäischer und deutscher und Sichtweise
  • 1. Versailles – Weimar, die europäische Dimension und die außenpolitischen Perspektiven: Die ungenutzte Chance für die Demokratisierung Europas und einer tragfähigen gesamteuropäischen Nachkriegsordnung (S. 178-183): Seiten 180, 181, 183
  • 2. Weimar, die Deutsche Dimension: Die Verfassungsrealität als gelebte Verfassung
  • 2.1. Von 1919-1923 Improvisierte Demokratie. Die WRV als Mittel zur Gestaltung der Demokratie: Von der Niederlage zum politischen Alltag (S. 203–206): Seite 204
  • 2.4. Von 1930-1933, Die preisgegebene Demokratie: Die WRV als Mittel zur Entmündigung des Parlaments durch die Notstandsgesetzgebung und Präsidentenerlasse. Die Transformationsphase vom Niedergang der Demokratie über die Präsidialkabinette bis zur Radikalisierung der breiten Massen (S. 211-218): Seiten 213, 214, 215, 216


  • 5. Kapitel
    Bezüge und Nachwirkungen der Weimarer Verfassung auf den Verfassungsprozess in den europäischen Nachbarstaaten nach 1918
  • 2. Die Verfassungswirklichkeit in Mitteleuropa nach 1918
  • 2.2. Die Verfassungsentwicklung und die Verfassungswirklichkeit in der Tschechoslowakei 1919 bis 1938 (S. 246-259): Seiten 247, 250
  • 3. Langfristige Nachwirkungen der Weimarer Reichsverfassung über die Zeit nach 1945 hinaus (S. 252-254): Seiten 252, 253, 254


  • 6. Kapitel
    Die Chancen und Lehren für Deutschland aus dem Scheitern der Weimarer Republik nach 1945
    Die Verfassungen der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin und der Deutschen Demokratischen Republik als Nachfolgerin der Weimarer Reichsverfassung
  • 2. Zeitraum 1945-1949 Brückenfunktion: Von Potsdam nach Bonn, Die WRV als Anknüpfungspunkt für einen demokratischen Neustart, Parlamentarischer Rat, Währungsreform, Die Lehren der Alliierten aus der Vorkriegsordnung (Alliierter Kontrollrat), Die Lehren der Deutschen aus der WRV (S. 256-258): Seite 258
  • 2.1. Die Neugründung der Länder auf dem Gebiet des Deutschen Reichs (S. 258-260): Seiten 259, 260
  • 2.2. Die Neugründung der Parteien (S. 260-263): Seiten261, 262, 263
  • 2.3. Ringen um eine zukünftiges Wirtschaftsverfassung: Die Geburt der Sozialen Marktwirtschaft (S. 263-265): Seiten 263, 264
  • 3. Staatsgründung in der Westzone Etablierung eines parlamentarischen Systems in den drei westlichen Besatzungszonen, Einfluss der WRV auf das Gestaltung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
  • 3.1. Vorgeschichte der Staatsgründung und des Verfassungsprozesses (S. 265-268): Seite 268
  • 3.4. Die Grundrechte (S. 286-288): Seiten 286, 287
  • 3.5. Verfassungsänderung und Schutz der Verfassung (S. 288-290): Seite 289
  • 4. Staatsgründung und Verfassungsprozess in Ostdeutschland – Das Primat von Partei und Politik gegenüber Recht und Gesetz
  • 4.1. Der Verfassungsprozess 1945 bis 1949 und die Gründung der DDR im Oktober 1949 (S. 298-303): Seiten 301, 302, 303
  • 4.2. Beschlussfassung über die ostdeutsche Verfassung am 07.10.1949, Teilung und Zweistaatlichkeit als deutsche Realität (S. 303-306): Seiten 304, 305
  • 4.3. Auflösung der Länder durch die Verfassungsänderung 1952 (S. 306-307): Seiten 306, 307
  • 4.4 Die „Sozialistische Verfassung“ von 8. April 1968 (S. 307-309): Seite 307, 308, 309 – [größtenteils (exkl. 4 Sätze)]
  • 4.5. Die revidierte Verfassung vom 07. Oktober 1974 (S. 310-311): Seite 310
  • 5. Überwindung der Zweistaatlichkeit, Die zweite Deutsche Revolution im 20. Jahrhundert
    Die Ereignisse des Herbst 1989 und der Beitritt der fünf Neuen Länder zur Bundesrepublik Deutschland (S. 312-317): Seiten 314, 315, 316, 317


  • 7. Kapitel
    Die Weimarer Reichsverfassung als Chance für die Demokratisierung im Nachkriegseuropa: Gelebte Verfassungswirklichkeit in Europa von 1945 bis 1989 aus Sicht der beiden Deutschen Staaten und der Nachbarländer
  • 1. Zeitraum 1949-1969 Vertiefung vorhandener Ressentiments, Begründung der Zweistaatlichkeit Deutschlands, Blockbildung in den Systemen: Eiserner Vorhang und Kalter Krieg, Einbindung in eine überstaatliche Gemeinschaft EWG und RWG
  • 1.1. Die Innerdeutsche [sic] Sichtweise (S. 318-321): Seiten 319, 320
  • 1.2. Die gesamteuropäische Komponente und Nachkriegsordnung (S. 321-329): Seiten 323, 325, 326, 327
  • 1.3. Die beginnende Internationalisierung der Zusammenarbeit in multinationalen Organisationen EGKS, EWG (S. 329-331): Seite 331
  • 2. Zeitraum 1969-1989 Wandel durch Annäherung, Entspannungspolitik in schwierigem Umfeld, KSZE Prozess und Helsinki Verträge
  • 2.1 Die innerdeutsche Sichtweise (S. 332-334): Seiten 332, 333
  • 1.2. [sic] Die gesamteuropäische Komponente (S. 334-340): Seiten 337, 340
  • 3. Zeitraum 1989 -1990: Das völkerrechtliche Ende der Nachkriegszeit und der alliierten Besatzungsrechte in Deutschland durch den Zwei-Plus-Vier-Vertrag
    Ein Beispiel für eine erfolgreiche Nachkriegsordnung und Gegenentwurf zum Versailler Vertrag (S. 341-344): Seiten 342, 343, 344


  • 8. Kapitel
    Die Weimarer Reichsverfassung als Chance für die Demokratisierung im Vereinten Europa: Gelebte Verfassung durch Überwindung der nationalen Eigenstaatlichkeit in der EU nach dem Fall des Eisernen Vorhangs
  • 2. Von Versailles nach Maastricht: Die Übertragung nationaler Kompetenzen auf die EU. Rom – Maastricht – Nizza – Lissabon, Mehr Europa wagen, der Gegenentwurf zu Verdun– Versailles –
  • 2.1. Die Ausgestaltung der Europäischen Idee in transnationalen Organisationen: Der Europarat in Brüssel (S. 350-352): Seiten 351, 352
  • 2.1.1. Die Römischen Verträgen 1957, Die Transformation einer Wirtschaftsgemeinschaft in eine politische Gemeinschaft (S. 352-354): Seite 353 – [überwiegend (exkl. 3 Sätze)]
  • 2.1.3. Europäische Stagnation: Die Zeit der sogenannten „Eurosklerose“ und überlagernder nationaler Interessen die 60er und 70er Jahre (S. 355-357): Seiten 356, 357
  • 2.1.4. Die Überwindung der Stagnation „Eurosklerose“ Mitte der 80er Jahre : EWS und EEA (S. 357-359): Seiten 357, 358, 359 – [größtenteils (exkl. 4 Sätze)]
  • 2.1.5. Zweite Welle der Erweiterung um die Südländer (S. 359-360): Seiten 359, 360 – [nahezu vollständig (exkl. 2 Sätze)]
  • 2.2. Die verstärkte Integration und Reorganisation der EG ab Mitte der 80er Jahre (S. 360-361): Seiten 360, 361 – [nahezu vollständig (exkl. 1 Satz)]
  • 2.3. Vertrag von Maastricht vom 07. Februar 1992 (S. 362-363): Seiten 362, 363 – [vollständig (wörtlich)]
  • 2.3.1. Weiterentwicklung der Währungs- und Wirtschaftsunion (S. 363): Seite 363 – [vollständig (wörtlich)]
  • 2.3.2. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (S. 364): Seite 364 – [vollständig (wörtlich)]
  • 2.3.3. Die Unionsbürgerschaft [ [sic] (S. 364): Seite 364 – [vollständig (wörtlich)]
  • 2.3.4. Der Demokratisierungsprozess (S. 364-365): Seiten 364, 365 – [nahezu vollständig (wörtlich) (exkl. 1 Satz)]
  • 2.3.6. Protokoll über die Sozialpolitik (S. 365-366): Seiten 365, 366 – [vollständig (wörtlich)]
  • 2.3.7. Kulturhoheit und Ratifizierung (S. 366): Seite 366 – [vollständig (wörtlich)]
  • 2.4. Der Vertrag von Nizza vom 11.12.2000 (S. 366-369): Seiten 366, 367, 368, 369 – [nahezu vollständig (wörtlich) (exkl. 1 Satz)]
  • 2.5. Der Vertrag von Lissabon vom 01.12.2009
  • 2.5.1. Ablösung des Drei-Säulen-Modells und die eigene Rechtspersönlichkeit der EU und die EU Grundrechtscharata (S. 371-375): Seiten 372, 373, 374, 375 – [größtenteils (exkl. 8 Sätze)]
  • 2.5.2. Änderungen gegenüber den Vorverträgen in der Fassung von Nizza (S. 375-377): Seiten 375, 376, 377 – [vollständig (wörtlich)]
  • 2.5.3. Institutionelle Neuerungen bei den Organen, Maßnahmen und Schritte zur Vertiefung des Einigungsprozesses (S. 377-384): Seiten 377, 378, 379, 380, 381, 382, 383, 384 – [größtenteils (exkl. 8 Sätze)]
  • 2.5.4. Zusammenspiel EU und Mitgliedsstaaten, das Subsidiaritätsprinzip (S. 384-386): Seiten 384, 385, 386 – [vollständig]
  • 2.5.5. Ziele und Werte der Union: die Grundrechtscharta der EU und der Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention (S. 387-389): Seiten 387, 388, 389
  • 2.5.6. Die Vertiefung der Politischen Union in der gemeinsamen Sicherheits- und Außenpolitik (S. 389-390): Seiten 389, 390 – [vollständig]
  • 2.5.7. Die Vertiefung der politischen Union in [sic] inneren Integration (S. 390-391): Seiten 390, 391 – [vollständig]
  • 2.5.8. Vertragsänderungsverfahren und Passerelle-Klausel (S. 391-394): Seiten 391, 392, 393 f. – [vollständig].

Herausragende Fundstellen

  • Der Abschnitt von Seite 366 bis Seite 369 (Kap. 2.4 Der Vertrag von Nizza vom 11.12.2000) ist bis auf einen Satz wörtlich dem Wikipedia-Lemma zum „Vertrag von Nizza“ entnommen.
  • Der Abschnitt von Seite 372 bis Seite 393 – das entspricht ca. 6 % des Gesamtumfangs des Texts – ist größtenteils und oft wörtlich dem Wikipedia-Lemma zum „Vertrag von Lissabon“ entnommen.
  • Auf Seite 340 ist eine Zwischenüberschrift aus der Quelle mit in den Satz hineingerutscht. Außerdem fließen ohne Punkt zwei Sätze ineinander.
  • Auf Seite 342 wird durch das unvorsichtige Entfernen einer Referenz der Quelle das Satzende übergangen und ist der Begriff „warDer“ entstanden. Ebenfalls steht auf dieser Seite statt einer Auslassung in einem Direktzitat „[Deutschlands] über“ der Begriff „Deutschlands]über“.

Herausragende Quellen

  • Als wesentliche Quelle erweist sich die deutschsprachige Wikipedia, aus der 129 gesichtete Fragmente (ohne Dubletten) aus 41 Lemmata entnommen sind. Mit 22 Fragmenten fällt dabei der – in der Arbeit nirgends erwähnte – Wikipedia-Artikel „Vertrag von Lissabon“ quantitativ besonders auf.
    Die Übernahmen geschehen satzweise, meist aber absatzweise, und füllen teils vollständige Seiten (z.B. Seite 359). Fast überall finden sich kleine Ergänzungen und Umformulierungen.
    Wikipedia bzw. Wikpedia [sic] wird – recht unspezifisch – auf drei Seiten als Quelle einer Abbildung erwähnt (Seiten 114, 150 und 151), einmal auf Seite 97 in Fn. 28 als Beleg für den Text: „Quelle Wikipedia Internet Enzyklopädie : das Heilige Römische Reich Deutscher Nationen“.

Besonderheiten

Divergierende Vornamensangaben

  • Zur Arbeit finden sich zwei Verfasservornamen: Klaus und Jochen.
  • Der Name Klaus findet sich auf
  • den ersten beiden (Titel-)Seiten
  • Seite 3 (Datenblatt zur „Zadanie záverečnej práce“ / Abschlussarbeit)
  • Seite 4 (in der „Čestné vyhlásenie“ / Ehrenerklärung)
  • Seite 6 („Abstrakt“).
  • auf der Personenübersichtsseite der Paneuropäischen Hochschule zum Betreuer Klimko unter „Summary“: [1] (allerdings steht unter „Written by (author)“: „Ass. jur. Jochen B[..]“).
  • Der Name Jochen findet sich:
  • in der Arbeit angedeutet („BeckerJo“)
  • in 7 verborgenen Links („file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/BeckerJo/wiki/“) auf 5 Seiten (S. 75, 82, 125, 167, 227)
  • in den Metadaten des verlinkten PDF (erstellt: 13.05.2015)
  • im entspr. Katalogeintrag des slowak. Zentralregisters der Abschlussarbeiten (CRZP): [2]
  • auf der Personenübersichtsseite der Paneuropäischen Hochschule zum Betreuer Klimko: [3] (allerdings steht unter „Summary“: „Klaus“) bzw. [4]
  • als Beiträger einer „Sonderausgabe der Wissenschaftszeitschrift des Studienzentrums Hohe Warte zur Wissenschaftskonferenz 27.–28. Mai 2014 'Current Issues of Science and Research in the Global World'“ (PDF, S. 7-21) („International Conference organized by: Studienzentrum Hohe Warte, Austria[,] in cooperation with Pan-European University in Bratislava, Slowakei“; der betreffende Aufsatz steht in der „DOCTORAL STUDENTS’ SECTION“).
  • Orientiert man sich an der im vorgenannten Aufsatz zu findenden Adressangabe (S. 7) des Verfassers und schließt aufgrund des Bezugs zur Paneuropäischen Hochschule auf eine personelle Identität, erweisen sich beide Namen als Teil eines Doppelnamens (s.a. [5]).

Weitere Auffälligkeiten

Die Endredaktion des Texts sowie des wissenschaftlichen Apparats war nicht sorgfältig genug:

  • Die Seitenzahlen, der Text „Marschall Foch62 auf Seite 197 sowie der komplette Abschnitt 4.2.1 (S. 370 f.) sind in rotem Text hervorgehoben. Auch auf Seite 43 (Fn. 7) findet sich Text in roter Schrift; siehe Fragment 043 101.
  • Auf Seite 24 steht der Text „Ende der Gliederung“ und auf Seite 403 „Textende“ als eine Art Passmarke.
  • Im Literaturverzeichnis finden sich Hervorhebungen in roter Schrift auf
  • Seite 408: „Pavel Holländer Rechtspositivismus versus Naturlehre als Folge des Legitimitäskonzeptes, Duncker Humblot, Berlin 2013“ und auf
  • Seite 412: „Carl. Schmitt, Verfassungslehre (1928), 8. Aufl., Berlin 1993“; die Verfassungslehre wird einmal mit der 8. Auflage (1993) und einmal mit der 9. Auflage (1993) angegeben. Laut DNB ist die 8. Auflage 1993 erschienen.

Bibliographisches

  • Veraltete Auflagen bei Quellen:
  • Kay Hailbronner in: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, De Gruyter, Berlin, 4. Aufl. 2007, ist in Fn. 105 auf S. 320 (genau einmal in der gesamten Arbeit) zitiert. 2015 war bereits die 6. Auflage von 2013 verfügbar. Das Wikipedia-Lemma, mit dem S. 320 weitgehend identisch ist, verwies 2013 ebenfalls noch auf die 4. Auflage 2007.
  • Bibliographische Angaben fehlen oder sind falsch z.B. bei:
  • Anschütz, Kommentar zur WRV 1933
    → Es fehlt die Auflagenangabe (14. Auflage).
  • Wolfgang Binne, Verfassungsrechtliche Überlegungen zu einem „Beitritt“ der DDR nach Art. 23 GG, in: JuS Juristische Schriften 1990
    JuS kürzt die Juristische Schulung ab, eine Fachzeitschrift; die Angabe der Seite (446 ff.) fehlt.
  • Ulrich Mathee: die Legalität des Ermächtigungsgesetzes vom 24. März 1933 und die Schranken der Verfassungsrevision der Weimarer Verfassung Jur. Diss. Kiel 1971
    → Der Verfassername lautet korrekt: Matthée.
  • Angelika Schaser: die undankbare Studentinnen, Studierende Frauen in der Weimarer Republik, in Frauen auf dem Weg zu Elite, Hrsg. Günther Schult München 2000.
    → Der Titel lautet korrekt: Die „undankbaren“ Studentinnen. Studierende Frauen in der Weimarer Republik; fehlende Seitenangabe: S. 97 ff.; der Herausgeber heißt korrekt: Schulz.
  • Die 2015 eingereichte Arbeit enthält keine auf 2015 und keine auf 2014 datierte Quelle, eine aus 2013, eine aus 2012 sowie eine aus 2011. Von 2010 datieren dann aber schon drei Quellen.

Schwächen in Wortwahl, Grammatik und Zeichensetzung

  • Abschnittsweise zeigt die Arbeit merkwürdige Schwächen in Wortwahl, Grammatik und Zeichensetzung. Diese legen die Vermutung nahe, dass die Arbeit (in Teilen) von einem nichtdeutschmuttersprachlichen Autor verfasst wurde. Beispiele:
  • S. 82: „Als Ordnungsmacht traten aber dabei häufig sogenannte Freikorps auf, daher [sic] milizartige Verbände ehemaliger Frontsoldaten, die nicht offiziell in die Strukturen der Wehrmacht eingebunden waren, im Zivilleben nicht Fuß fassen konnten, meist mit rechter und monarchistischer Gesinnung und ohe [sic] Loyalität zu [sic] Republik.“
  • S. 111: „Die Zollvereinigung schuf mit die Voraussetzungen für einen [sic] erfolgversprechenden [sic] Industriellen [sic] Entwicklung des deutschen Wirtschaftsraums.“
  • S. 148: „Aufgrund der Erfahrungen aus der Weimarer Republik, die direkt in der Diktatur und der Aufhebung der elementaren Menschen und Staatsrechte endete, ohne dass innerhalb [sic] der WRV wirksame Schutzklauseln enthalten waren, wollte man der elementaren Menschenwürde [sic] sowie der Strukturprinzipien [sic] in Artikel 20 (Republik, Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat und Sozialstaat) mit einem besonderen Schutz versehen.“
  • S. 167: „Insbesondere die antidemokratischen Parteien, die in offener Ablehnung zur Republik standen, daher [sic] NSDAP und der [sic] KPD nutzten dann auch das destruktive Misstrauensvotum [sic] um Regierungen zu stürzen und die Republik zu destabilisieren, auch wenn Ihnen [sic] die politische Kraft und bei der offenen Feindschaft untereinander der Wille fehlte, eine neue Regierung zu bilden.“
  • S. 345 f.: „Man kann bei der Rolle [sic] welche Deutschland bei diesem zweiten Versuch der Transformation der mitteilosteuropäischen [sic] Staaten in [sic] 20 [sic] Jahrhundert von einem oktroyierten Zwangssystem (Blockstaat im Warschauer Pakt) in eine parlamentarische Demokratie [sic], von einem erfolgreichen Beitrag sprechen.“

Übernommene Fußnoten

  • Auf 378 Textseiten enthält die Arbeit 127 Fußnoten, von denen sich die folgenden als aus der jeweiligen Quelle übernommen erweisen:
  1. Fn 7, Kbe/Fragment 043 101
  2. Fn 8, Kbe/Fragment 056 01
  3. Fn 18, Kbe/Fragment 079 10
  4. Fn 41, Kbe/Fragment 144 19
  5. Fn 45, Kbe/Fragment 148 01
  6. Fn 56, Kbe/Fragment 181 01
  7. Fn 59, Kbe/Fragment 183 01
  8. Fn 68, Kbe/Fragment 216 07
  9. Fn 75, Kbe/Fragment 224 01
  10. Fn 78, Kbe/Fragment 252 16
  11. Fn 79, Kbe/Fragment 253 06
  12. Fn 80, Kbe/Fragment 254 01
  13. Fn 82, Kbe/Fragment 258 03
  14. Fn 90, Kbe/Fragment 289 03
  15. Fn 97, Kbe/Fragment 309 01
  16. Fn 98, Kbe/Fragment 314 01
  17. Fn 99, Kbe/Fragment 314 01
  18. Fn 100, Kbe/Fragment 315 01
  19. Fn 101, Kbe/Fragment 316 04
  20. Fn 104, Kbe/Fragment 319 13
  21. Fn 105, Kbe/Fragment 320 01
  22. Fn 106, Kbe/Fragment 320 01
  23. Fn 112, Kbe/Fragment 327 04
  24. Fn 113, Kbe/Fragment 327 04
  25. Fn 117, Kbe/Fragment 331 04
  26. Fn 118, Kbe/Fragment 332 04
  27. Fn 119, Kbe/Fragment 332 04
  28. Fn 120, Kbe/Fragment 333 01
  29. Fn 123, Kbe/Fragment 344 01.

(Versteckte) Besonderheiten: hidden links

Das PDF enthält 364 versteckte/hidden links. Diese weisen auf Textübernahmen aus digitalen Dokumenten mit Hilfe der Zwischenablage hin.

  • 254 hidden links „file://“ beziehen sich auf Dateien, die auf dem lokalen Rechner unter verschiedenen Pfadangaben gespeichert gewesen sein müssen; teils legt der Pfadname nahe, dass es sich um lokale Kopien von Wikipedia-Daten handelt:
  • 244 „file:///C:/wiki/“: S. 48, 49, 53, 54, 56, 75, 76, 82, 83, 97, 99, 100, 101, 102, 104, 105, 108, 109, 110, 111, 112, 118, 119, 121, 123, 125, 126, 127, 131, 144, 146, 147, 148, 156, 159, 160, 165, 166, 179, 180, 181, 216, 220, 221, 223, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 266, 267, 270, 274, 275, 276, 277, 278, 279, 286, 295, 296, 304, 305, 319 und 320
  • 7 „file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/BeckerJo/wiki/“ – S. 75, 82, 125, 167 und 227
  • 2 „file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/wiki/“ – S. 118 und 180
  • 1 „file:///C:/w/index.php%3ftitle=Arbeiterverband&action=edit&redlink=1“ – S. 56
Haupttext: hidden links (fett), 92 von 378 Haupttextseiten (24,3 %)
026 027 028 029 030 031 032 033 034 035 036 037 038 039 040
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401 402 403

Sonstiges

  • Es gibt, „wie die Vizerektorin für Studien an der Comenius-Uni auf Nachfrage [zu einem anderen im VroniPlag Wiki dokumentierten Fall, siehe → Ast ] klarstellt, in der Slowakei keine gesetzliche oder sonstige Rechtsgrundlage, um verliehene Grade nachträglich zu überprüfen oder gar zu widerrufen.“ (Hermann Horstkotte: Einmal Dr., immer Dr. Promovieren in der Slowakei, in: Legal Tribune Online, 10.05.2016)

Statistik

  • Es sind bislang 129 gesichtete Fragmente dokumentiert, die als Plagiat eingestuft wurden. Bei 128 von diesen handelt es sich um Übernahmen ohne Verweis auf die Quelle („Verschleierungen“ oder „Komplettplagiate“). Bei einem Fragment ist die Quelle zwar angegeben, die Übernahme jedoch nicht ausreichend gekennzeichnet („Bauernopfer“).
  • Die untersuchte Arbeit hat 378 Seiten im Hauptteil. Auf 126 dieser Seiten wurden bislang Plagiate dokumentiert, was einem Anteil von 33.3 % entspricht.
    Die 378 Seiten lassen sich bezüglich des Textanteils, der als Plagiat eingestuft ist, wie folgt einordnen:
Plagiatsanteil Anzahl Seiten
keine Plagiate dokumentiert 252
0 % - 50 % Plagiatsanteil 54
50 % - 75 % Plagiatsanteil 20
75 % - 100 % Plagiatsanteil 52
Ausgehend von dieser Aufstellung lässt sich abschätzen, wieviel Text der untersuchten Arbeit gegenwärtig als plagiiert dokumentiert ist: Es sind, konservativ geschätzt, rund 15 % des Textes im Hauptteil der Arbeit.
  • In der Dokumentation werden technisch bedingt auch die Quellen Wikipedia Eurokrise (2014) und Wikipedia Historikerstreit (2011) als Plagiatsquellen mitgezählt, obwohl aus diesen nur Fragmente der Kategorie „Keine Wertung“ vorhanden sind. Insgesamt gibt es somit statt 43 lediglich 41 Quellen, aus denen als Plagiat gesichtete Fragmente vorliegen.

Illustration

Folgende Grafik illustriert das Ausmaß und die Verteilung der dokumentierten Fundstellen. Die Farben bezeichnen den diagnostizierten Plagiatstyp:
(grau=Komplettplagiat, rot=Verschleierung, gelb=Bauernopfer)

Kbe col3

Die Nichtlesbarkeit des Textes ist aus urheberrechtlichen Gründen beabsichtigt.

Zum Vergrößern auf die Grafik klicken.


Anmerkung: Die Grafik repräsentiert den Analysestand vom 1. Juli 2018.

Definition von Plagiatkategorien

Die hier verwendeten Plagiatkategorien basieren auf den Ausarbeitungen von Wohnsdorf / Weber-Wulff: Strategien der Plagiatsbekämpfung, 2006. Eine vollständige Beschreibung der Kategorien findet sich im VroniPlag-Wiki. Die Plagiatkategorien sind im Einzelnen:

Übersetzungsplagiat

Ein Übersetzungsplagiat entsteht durch wörtliche Übersetzung aus einem fremdsprachlichen Text. Natürlich lässt hier die Qualität der Übersetzung einen mehr oder weniger großen Interpretationsspielraum. Fremdsprachen lassen sich zudem höchst selten mit mathematischer Präzision übersetzen, so dass jede Übersetzung eine eigene Interpretation darstellt. Zur Abgrenzung zwischen Paraphrase und Kopie bei Übersetzungen gibt es ein Diskussionsforum.

Komplettplagiat

Text, der wörtlich aus einer Quelle ohne Quellenangabe übernommen wurde.

Verschleierung

Text, der erkennbar aus fremder Quelle stammt, jedoch umformuliert und weder als Paraphrase noch als Zitat gekennzeichnet wurde.

Bauernopfer

Text, dessen Quelle ausgewiesen ist, der jedoch ohne Kenntlichmachung einer wörtlichen oder sinngemäßen Übernahme kopiert wurde.

Quellen nach Fragmentart

Die folgende Tabelle schlüsselt alle gesichteten Fragmente zeilenweise nach Quellen und spaltenweise nach Plagiatskategorien auf.

Tabelle: Kbe: Quellen / Fragmente (dynamische Auszählung)
Quelle
Jahr ÜP
KP
VS
BO
KW
KeinP

ZuSichten
Unfertig
Leicht 2005 0 0 2 0 0 0 2 0 0
Verfassungsgericht Tschechien 2009 0 1 0 0 0 0 1 0 0
Wikipedia Alleinvertretungsanspruch 2013 0 1 4 0 0 0 5 0 0
Wikipedia Charta der deutschen Heimatvertriebenen 2014 0 0 1 0 0 0 1 0 0
Wikipedia Chronik der deutschen Teilung 2014 0 0 1 0 0 0 1 0 0
Wikipedia Deutscher Bund 2014 0 0 3 0 0 0 3 0 0
Wikipedia Deutscher Zollverein 2014 0 0 3 0 0 0 3 0 0
Wikipedia Deutsches Kaiserreich 2014 0 0 4 0 0 0 4 0 0
Wikipedia Deutsches Reich 1933 bis 1945 2014 0 0 1 0 0 0 1 0 0
Wikipedia Deutschland 1945 bis 1949 2014 0 1 6 0 0 0 7 0 0
Wikipedia EGKS 2014 0 0 1 0 0 0 1 0 0
Wikipedia Einigungsvertrag 2014 0 1 3 0 0 0 4 0 0
Wikipedia Eurokrise 2014 0 0 0 0 1 0 1 0 0
Wikipedia Europarat 2014 0 0 2 0 0 0 2 0 0
Wikipedia Ewigkeitsklausel 2014 0 0 1 0 0 0 1 0 0
Wikipedia Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bis 1990 2014 0 0 1 0 0 0 1 0 0
Wikipedia Geschichte der Tschechoslowakei 2014 0 0 2 0 0 0 2 0 0
Wikipedia Geschichte der europäischen Integration 2014 0 1 6 0 0 0 7 0 0
Wikipedia Gleichschaltung 2014 0 1 1 0 1 0 3 0 0
Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014 0 1 7 1 0 0 9 0 0
Wikipedia Historikerstreit 2011 0 0 0 0 1 0 1 0 0
Wikipedia Karlsbader Beschlüsse 2014 0 0 1 0 0 0 1 0 0
Wikipedia Körperschaftsstatus 2014 0 0 2 0 0 0 2 0 0
Wikipedia OSZE 2011 0 1 1 0 0 0 2 0 0
Wikipedia Paul von Hindenburg 2014 0 0 5 0 0 0 5 0 0
Wikipedia Römisch-deutscher Kaiser 2014 0 0 1 0 0 0 1 0 0
Wikipedia Sozialprotokoll 2012 0 0 0 0 1 0 1 0 0
Wikipedia Sozialversicherung 2012 0 1 0 0 0 0 1 0 0
Wikipedia Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich 2014 0 0 2 0 0 0 2 0 0
Wikipedia Staatspräsident (Frankreich) 2014 0 0 3 0 0 0 3 0 0
Wikipedia Verfassung der DDR 2012 0 0 8 0 0 0 8 0 0
Wikipedia Verfassung der DDR 2014 0 0 1 0 0 0 1 0 0
Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014 0 7 15 0 0 0 22 0 0
Wikipedia Vertrag von Maastricht 2014 0 5 0 0 0 0 5 0 0
Wikipedia Vertrag von Nizza 2014 0 4 0 0 0 0 4 0 0
Wikipedia Vertrag über eine Verfassung für Europa 2014 0 0 0 0 2 0 2 0 0
Wikipedia Verträge von Locarno 2014 0 1 1 0 0 0 2 0 0
Wikipedia Völkerbund 2014 0 1 0 0 0 0 1 0 0
Wikipedia Weimarer Republik 2014 0 0 1 0 0 0 1 0 0
Wikipedia Weimarer Verfassung 2014 0 0 5 0 0 0 5 0 0
Wikipedia Woodrow Wilson 2011 0 0 2 0 0 0 2 0 0
Wikipedia Zeit des Nationalsozialismus 2014 0 0 1 0 0 0 1 0 0
Wikipedia Zwei-plus-Vier-Vertrag 2014 0 1 2 0 0 0 3 0 0
- 0 28 100 1 6 0 135 0 0

Fragmentübersicht

129 gesichtete, geschützte Fragmente

FragmentSeiteArbeitZeileArbeitQuelleSeiteQuelleZeileQuelleTypus
Kbe/Fragment 049 104910-21Wikipedia Karlsbader Beschlüsse 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 056 01561-16Wikipedia Sozialversicherung 2012online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 076 06766-9, 11-16, 20-24Wikipedia Körperschaftsstatus 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 077 01771-4Wikipedia Körperschaftsstatus 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 079 107910-17Wikipedia Paul von Hindenburg 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 093 01931-23, 25-27Leicht 2005online0Verschleierung
Kbe/Fragment 094 01941-11Leicht 2005online0Verschleierung
Kbe/Fragment 097 01971-12Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014online0BauernOpfer
Kbe/Fragment 099 01991-10, 15-24.Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 100 011001-19Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 101 051015 ff. (bis Seitenende)Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 102 1810218-23Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 103 011031-12Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 104 011041-2, 3-5, 7-12.14-15Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 104 1810418-23Wikipedia Römisch-deutscher Kaiser 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 105 011051, 3-14, 17-26Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 106 011061-10Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 110 1111011-17Wikipedia Deutscher Zollverein 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 111 091119-16, 21-27Wikipedia Deutscher Zollverein 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 112 011121-3, 9-17Wikipedia Deutscher Zollverein 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 118 1611816-20Wikipedia Deutscher Bund 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 119 011191-4, 5-23Wikipedia Deutscher Bund 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 120 031203-13Wikipedia Deutscher Bund 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 121 1412114-19, 21 ff. (bis Seitenende)Wikipedia Deutsches Kaiserreich 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 122 011221-2, 5-13Wikipedia Deutsches Kaiserreich 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 126 061266-22Wikipedia Deutsches Kaiserreich 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 127 011271-4, 6 ff. (bis Seitenende)Wikipedia Deutsches Kaiserreich 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 144 1914419-27Wikipedia Weimarer Republik 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 148 011481-2, 5-11Wikipedia Ewigkeitsklausel 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 155 1715517-22Wikipedia Weimarer Verfassung 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 156 011561-16Wikipedia Weimarer Verfassung 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 158 1315813-22Wikipedia Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 159 011591-5Wikipedia Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 180 011801-6, 22-28Wikipedia Woodrow Wilson 2011online0Verschleierung
Kbe/Fragment 181 011811-5Wikipedia Woodrow Wilson 2011online0Verschleierung
Kbe/Fragment 183 011831-2Wikipedia Völkerbund 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 204 062046-11, 15Wikipedia Zeit des Nationalsozialismus 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 213 1421314 ff. (bis Seitenende)Wikipedia Paul von Hindenburg 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 214 012141-14, 24-27Wikipedia Paul von Hindenburg 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 215 032153-10, 12-24Wikipedia Paul von Hindenburg 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 216 072167-27Wikipedia Paul von Hindenburg 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 223 082238-17Wikipedia Gleichschaltung 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 230 1023010-14, 17-23Wikipedia Deutsches Reich 1933 bis 1945 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 231 012311-7Wikipedia Gleichschaltung 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 247 1324713-25Wikipedia Geschichte der Tschechoslowakei 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 250 012501-7Wikipedia Geschichte der Tschechoslowakei 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 252 1625216-17Wikipedia Staatspräsident (Frankreich) 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 253 062536-18Wikipedia Staatspräsident (Frankreich) 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 254 012541-4Wikipedia Staatspräsident (Frankreich) 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 258 032583-9Wikipedia Deutschland 1945 bis 1949 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 259 1625916-19, 23-25Wikipedia Deutschland 1945 bis 1949 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 260 012601-11Wikipedia Deutschland 1945 bis 1949 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 261 022612-5, 14 ff. (bis Seitenende)Wikipedia Deutschland 1945 bis 1949 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 261 052615-13Wikipedia Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bis 1990 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 262 012621-16Wikipedia Deutschland 1945 bis 1949 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 263 042634-7, 17-19Wikipedia Deutschland 1945 bis 1949 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 264 1426414-17, 20-24.25-27Wikipedia Deutschland 1945 bis 1949 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 268 1326813-18Wikipedia Chronik der deutschen Teilung 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 286 022862-3.4-6, 7-9, 12-16, 20-25Wikipedia Weimarer Verfassung 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 287 012871-5, 15-18, 22-26Wikipedia Weimarer Verfassung 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 289 032893 ff. (bis Seitenende)Verfassungsgericht Tschechien 2009online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 301 023012-24Wikipedia Verfassung der DDR 2012online0Verschleierung
Kbe/Fragment 302 013021-12, 14 ff. (bis Seitenende)Wikipedia Verfassung der DDR 2012online0Verschleierung
Kbe/Fragment 303 013031-13Wikipedia Verfassung der DDR 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 304 013041-24Wikipedia Verfassung der DDR 2012online0Verschleierung
Kbe/Fragment 305 1230512-18Wikipedia Weimarer Verfassung 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 306 1030610-13, 16-25Wikipedia Verfassung der DDR 2012online0Verschleierung
Kbe/Fragment 307 063076-23Wikipedia Verfassung der DDR 2012online0Verschleierung
Kbe/Fragment 308 063086-25Wikipedia Verfassung der DDR 2012online0Verschleierung
Kbe/Fragment 309 013091-2, 6-18, 21-22Wikipedia Verfassung der DDR 2012online0Verschleierung
Kbe/Fragment 310 013101 ff. (ganze Seite)Wikipedia Verfassung der DDR 2012online0Verschleierung
Kbe/Fragment 314 013141-11, 14-17Wikipedia Einigungsvertrag 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 315 013151 ff. (ganze Seite)Wikipedia Einigungsvertrag 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 316 043164-13, 17-23Wikipedia Einigungsvertrag 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 317 013171-4Wikipedia Einigungsvertrag 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 319 1331913-24Wikipedia Alleinvertretungsanspruch 2013online0Verschleierung
Kbe/Fragment 320 013201 ff. (ganze Seite)Wikipedia Alleinvertretungsanspruch 2013online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 323 1932319-23Wikipedia Alleinvertretungsanspruch 2013online0Verschleierung
Kbe/Fragment 325 2232522-25Wikipedia Verträge von Locarno 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 326 073267-8Wikipedia Verträge von Locarno 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 327 043274-10, 17-18, 20-21Wikipedia Charta der deutschen Heimatvertriebenen 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 331 043314-12Wikipedia EGKS 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 332 043324-11Wikipedia Alleinvertretungsanspruch 2013online0Verschleierung
Kbe/Fragment 333 013331-5, 8-15Wikipedia Alleinvertretungsanspruch 2013online0Verschleierung
Kbe/Fragment 337 093379-24Wikipedia OSZE 2011online0Verschleierung
Kbe/Fragment 340 1734017-21Wikipedia OSZE 2011online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 342 043424-24Wikipedia Zwei-plus-Vier-Vertrag 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 343 013431-19, 22-27Wikipedia Zwei-plus-Vier-Vertrag 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 344 013441 ff. (ganze Seite)Wikipedia Zwei-plus-Vier-Vertrag 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 351 013511 ff. (ganze Seite)Wikipedia Europarat 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 352 013521-6, 7-8Wikipedia Europarat 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 353 013531 ff. (bis Seitenende)Wikipedia Geschichte der europäischen Integration 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 356 013561 ff. (bis Seitenende)Wikipedia Geschichte der europäischen Integration 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 357 013571-2, 3-9, 11 ff. (bis Seitenende)Wikipedia Geschichte der europäischen Integration 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 358 033583-14, 18 ff. (bis Seitenende)Wikipedia Geschichte der europäischen Integration 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 359 013591 ff. (ganze Seite)Wikipedia Geschichte der europäischen Integration 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 360 043604 ff. (bis Seitenende)Wikipedia Geschichte der europäischen Integration 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 361 013611-15, 18 ff. (bis Seitenende)Wikipedia Geschichte der europäischen Integration 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 362 013621 ff. (ganze Seite)Wikipedia Vertrag von Maastricht 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 363 013631 ff. (bis Seitenende)Wikipedia Vertrag von Maastricht 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 364 013641-15, 19 ff. (bis Seitenende)Wikipedia Vertrag von Maastricht 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 365 013651 ff. (ganze Seite)Wikipedia Vertrag von Maastricht 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 366 013661-17Wikipedia Vertrag von Maastricht 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 366 1936619 ff. (bis Seitenende)Wikipedia Vertrag von Nizza 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 367 033673 ff. (bis Seitenende)Wikipedia Vertrag von Nizza 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 368 013681 ff. (ganze Seite)Wikipedia Vertrag von Nizza 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 369 013691 ff. (ganze Seite)Wikipedia Vertrag von Nizza 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 372 013721 ff. (komplett)Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 373 013731-11, 13-21, 25-26Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 374 013741-2, 8 ff. (bis Seitenende)Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 375 013751 ff. (ganze Seite)Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 376 013761 ff. (ganze Seite)Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 377 013771-6, 14 ff. (bis Seitenende)Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 378 013781 ff. (ganze Seite)Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 379 013791-4, 9 ff. (bis Seitenende)Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 380 013801 ff. (ganze Seite)Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 381 013811 ff. (ganze Seite)Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 382 013821-17, 20 ff. (bis Seitenende)Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 383 013831 ff. (ganze Seite)Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 384 013841-4, 7-18, 21-23Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 385 023852 ff. (bis Seitenende)Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 386 013861 ff. (ganze Seite)Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 387 013871-6, 13-24Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 388 073887-22Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 389 043894-22Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 390 013901 ff. (ganze Seite)Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0KomplettPlagiat
Kbe/Fragment 391 013911 ff. (ganze Seite)Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 392 013921 ff. (ganze Seite)Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0Verschleierung
Kbe/Fragment 393 013931 ff. (ganze Seite)Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014online0Verschleierung

Textfragmente

Anmerkung zur Farbhinterlegung

Die Farbhinterlegung dient ausschließlich der leichteren Orientierung des Lesers im Text. Das Vorliegen einer wörtlichen, abgewandelten oder sinngemäßen Übernahme erschließt sich durch den Text.

Hinweis zur Zeilenzählung

Bei der Angabe einer Fundstelle wird alles, was Text enthält (außer Kopfzeile mit Seitenzahl), als Zeile gezählt, auch Überschriften. In der Regel werden aber Abbildungen, Tabellen, etc. inklusive deren Titel nicht mitgezählt. Die Zeilen der Fußnoten werden allerdings beginnend mit 101 durchnummeriert, z. B. 101 für die erste Fußnote der Seite.

129 gesichtete, geschützte Fragmente

[1.] Kbe/Fragment 049 10

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 10-21
Quelle: Wikipedia Karlsbader Beschlüsse 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Mit vier Gesetzen sollten den liberalen Umtrieben begegnet werden, mit der Exekutionsordnung, dem Universitätsgesetz, dem Preßgesetz (Pressegesetz) und dem Untersuchungsgesetz, bewirkten die Karlsbader Beschlüsse, das Verbot der öffentlichen schriftlichen Meinungsfreiheit und der Burschenschaften, die Überwachung der Universitäten, die Schließung der Turnplätze (Turnsperre von 1820-1842), die Zensur der Presse und Entlassung und Berufsverbot für liberal und national gesinnte Professoren, die ihre Einstellung in ihren Vorlesungen propagierten.

Insbesondere das Pressegesetz ver- oder behinderte die Verbreitung von Konzepten, Ideen und Gedanken, die damals als aufrührerisch galten, aus heutiger Sicht aber als fortschrittlich bewertet werden. Die zentrale Reglementierung sah vor, dass alle Veröffentlichungen unter 20 Bogen, d.h. 80 [sic] Seiten einer Vorzensur unterlagen, umfangreichere Schriften mussten sich einer Nachzensur unterziehen.

Mit vier Gesetzen, der Exekutionsordnung, dem Universitätsgesetz, dem Preßgesetz (Pressegesetz) und dem Untersuchungsgesetz, bewirkten sie das Verbot der öffentlichen schriftlichen Meinungsfreiheit und der Burschenschaften, die Überwachung der Universitäten, die Schließung der Turnplätze (Turnsperre von 1820 bis 1842), die Zensur der Presse und Entlassung und Berufsverbot für liberal und national gesinnte Professoren, die ihre Einstellung ihren Schülern vermittelten.

Insbesondere das Pressegesetz ver- oder behinderte die Verbreitung von Konzepten, Ideen und Gedanken, die damals aufrührerisch waren, aus heutiger Sicht aber als fortschrittlich bewertet werden. Die zentrale Reglementierung sah vor, dass alle Veröffentlichungen unter 20 Bogen, d. h. 320 Seiten einer Vorzensur unterlagen; umfangreichere Schriften mussten sich einer Nachzensur unterziehen.[1]


[1.] Rudolf Stöber: Deutsche Pressegeschichte. Einführung, Systematik, Glossar. Konstanz 2000, S. 134.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme. Ein Bogen ist acht Blatt oder 16 Seiten.


[2.] Kbe/Fragment 056 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 56, Zeilen: 1-16
Quelle: Wikipedia Sozialversicherung 2012
Seite(n): online, Zeilen: 0
Die gesetzlichen Sozialversicherungen wurden zumeist in der zweiten Hälfte des 19. bzw. Anfang des 20. Jahrhunderts (Beginn der Großindustrie) ins Leben gerufen. Im Jahr 1883 setzte sich Reichskanzler Bismarck über die Bedenken seiner Berater hinweg und führte gesetzliche Krankenversicherungen in Deutschland ein. Sie waren überwiegend auf die Arbeiterschaft ausgerichtet.

„Mein Gedanke war, die arbeitenden Klassen zu gewinnen, oder soll ich sagen zu bestechen, den Staat als soziale Einrichtung anzusehen, die ihretwegen besteht und für ihr Wohl sorgen möchte [sic]“8

Damit sollte einerseits sozialen Unruhen und dem Sozialismus begegnet werden, andererseits sollte bereits bestehenden, freiwilligen Sozialversicherungen der Gewerkschaften und der kirchlichen Arbeiterverbände die wirtschaftliche Grundlage entzogen werden.

1883 Krankenversicherung

1884 Unfallversicherung

1889 gesetzliche Rentenversicherung (ursprünglich Invaliditäts- und Altersversicherung)

1927 Arbeitslosenversicherung als verbürgter Rechtsanspruch


8 – Otto von Bismarck: Gesammelte Werke (Friedrichsruher Ausgabe) 1924/1935, Band 9, S.195/196

Entstehung der Sozialversicherungen

Die gesetzlichen Sozialversicherungen wurden zumeist in der zweiten Hälfte des 19. bzw. Anfang des 20. Jahrhunderts (Beginn der Großindustrie) ins Leben gerufen. Im Jahr 1883 setzte sich Reichskanzler Bismarck über die Bedenken seiner Berater hinweg und führte gesetzliche Krankenversicherungen in Deutschland ein. Sie waren überwiegend auf die Arbeiterschaft ausgerichtet.

„Mein Gedanke war, die arbeitenden Klassen zu gewinnen, oder soll ich sagen zu bestechen, den Staat als soziale Einrichtung anzusehen, die ihretwegen besteht und für ihr Wohl sorgen möchte [sic]“

– OTTO VON BISMARCK: Gesammelte Werke (Friedrichsruher Ausgabe) 1924/1935, Band 9, S.195/196

Damit sollte einerseits sozialen Unruhen und dem Sozialismus begegnet werden, andererseits sollte bereits bestehenden, freiwilligen Sozialversicherungen der Gewerkschaften und der kirchlichen Arbeiterverbände die wirtschaftliche Grundlage entzogen werden.

1883 Krankenversicherung
1884 Unfallversicherung
1889 gesetzliche Rentenversicherung (ursprünglich Invaliditäts- und Altersversicherung)
1927 Arbeitslosenversicherung
Anmerkungen

Identisch bis hin zum fehlenden Punkt beim Bismarck-Zitat. Kein Hinweis auf die Quelle.

Wie im Original sind genau die Worte "Bismarck", "Sozialismus" und "Gewerkschaften" mit lokalen Links auf gleichlautende Lemmata hinterlegt. Bei "Arbeiterverbände" gibt es sogar - wie in der angegebenen Version des Wikipedia-Lemmas - einen Hinweis auf einen "redlink".


[3.] Kbe/Fragment 076 06

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 76, Zeilen: 6-9, 11-16, 20-24
Quelle: Wikipedia Körperschaftsstatus 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Der Körperschaftsstatus“ nach Art. 137 Abs. 5 WRV, schafft eine rechtsfähige juristische Person (Körperschaft), die kollektiv organisiert, und vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist und deren Satzungsrechte und Organ- und Mitgliedschaftsverhältnisse dem öffentlichen Recht zugehören. [...]

Die Religionsgemeinschaften, die den Körperschaftsstatus in diesem staatskirchenrechtlichen Sinne innehaben, sind aber keine direkten Körperschaften des öffentlichen Rechts wie z.B. staatliche Selbstverwaltungsorgane (Kommunen, Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger). Die Trennung von Staat und Kirche schließt es aus, dass Religionsgemeinschaften als Teil der direkten staatlichen Verwaltung in diese eingegliedert werden. [...]

Es besteht keine staatliche Rechtsaufsicht über die Kirchen, wie es sie etwa in der Kommunalaufsicht über Gemeinden gibt. Eine staatliche Kirchenaufsicht wurde zwar in der Weimarer Zeit als Korrelat zum öffentlich-rechtlichen Status ("Korrelaten Theorie") vertreten und praktiziert, war aber schon damals ein Verstoß gegen das Kirchliche Selbstbestimmungsrecht und die Trennung von Staat und Kirche.

Der Körperschaftsstatus“ nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV schafft eine mitgliedschaftlich organisierte, vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängige juristische Person (Körperschaft), deren Satzungsrecht und daher insbesondere die Organ- und Mitgliedschaftsverhältnisse dem öffentlichen Recht zugehören.

[...]

Zweitens sind auch die Religionsgemeinschaften, die den Körperschaftsstatus in diesem staatskirchenrechtlichen Sinne innehaben, keine Körperschaften des öffentlichen Rechts wie staatliche Selbstverwaltungskörperschaften (Gemeinden, Landkreise, Kammern). Die Trennung von Staat und Kirche schließt es aus, dass Religionsgemeinschaften Teil der staatlichen Verwaltung sind.

[...] Außerdem existiert, da die Religionsgemeinschaften nicht der staatlichen Selbstverwaltung dienen, sondern ungeachtet der Rechtsform nur außerstaatlicher Selbstbestimmung, keine staatliche Rechtsaufsicht, wie es sie etwa über Gemeinden gibt. Eine staatliche Kirchenaufsicht wurde zwar in der Weimarer Zeit als Korrelat zum öffentlich-rechtlichen Status ("Korrelatentheorie") vertreten und praktiziert, war aber schon damals ein Verstoß gegen das Kirchliche Selbstbestimmungsrecht und die Trennung von Staat und Kirche.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Die Seite enthält versteckte Links zu:

  • file:///C:/wiki/Kirchliches_Selbstbestimmungsrecht
  • file:///C:/wiki/Trennung_von_Staat_und_Kirche


[4.] Kbe/Fragment 077 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 77, Zeilen: 1-4
Quelle: Wikipedia Körperschaftsstatus 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Einzig das Recht zur Erhebung der Kirchensteuer in Art. 137 Abs. 6 WRV niedergelegt und stellt ein positiviertes Grundrecht der Kirchen dar. Die Durchführung der staatliche Kirchensteuereinzug ist nicht Teil des Körperschaftsstatus, sondern war und ist einfachgesetzlich geregelt. Dieses Steuererhebungsrecht ist in Art. 137 Abs. 6 WRV niedergelegt und stellt das einzige positivierte Körperschaftsrecht dar. [...] Der staatliche Kirchensteuereinzug ist nicht Teil des Körperschaftsstatus, sondern einfachgesetzlich geregelt.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Fortsetzung von Fragment 076 06.


[5.] Kbe/Fragment 079 10

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 79, Zeilen: 10-17
Quelle: Wikipedia Paul von Hindenburg 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Hindenburg sollte 1927 zu seinem 80. Geburtstag den alten Familienbesitz von einem Freundeskreis ostelbischer Junker und Industrieller geschenkt bekommen, nachdem Hindenburgs Familie es aus finanziellen Gründen nicht mehr hatte halten können. Die gesammelten Mittel reichten jedoch bei weitem nicht aus und wurden durch aktive Akquisition und durch Spenden der Wirtschaft so weit aufgestockt, dass schließlich der Betrag von einer Million Reichsmark erreicht wurde.17. [sic] Um Erbschaftssteuern zu sparen, wurde es gleich auf seinen Sohn Oskar v. Hindenburg überschrieben. [...] .18. [sic]

17 Wolfgang Weßling, „Hindenburg, Neudeck und die deutsche Wirtschaft. Tatsachen und Zusammenhänge einer 'Affäre'“. In: Vierteljahresschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, 64. Band, Heft 1 (1977), S.41-73

18 Gerd R. Ueberschär, Winfried Vogel: Dienen und Verdienen. Hitlers Geschenke an seine Eliten. Frankfurt 1999

Hindenburg sollte 1927 zu seinem 80. Geburtstag den alten Familienbesitz Gut Neudeck von einem Freundeskreis um Elard von Oldenburg-Januschau geschenkt bekommen, nachdem Hindenburgs Familie es aus finanziellen Gründen nicht mehr hatte halten können. Die gesammelten Mittel reichten jedoch bei weitem nicht aus und wurden durch Sammlungen in Vereinen, vor allem aber durch Spenden der Wirtschaft so aufgestockt, dass schließlich der Betrag von 1 Million Reichsmark erreicht wurde.[13] Um Erbschaftssteuern zu sparen, wurde es gleich auf seinen Sohn Oskar überschrieben.

[13.] Gerd R. Ueberschär, Winfried Vogel: Dienen und Verdienen. Hitlers Geschenke an seine Eliten. Frankfurt 1999, ISBN 3-10-086002-0.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Der Punkt nach Fußnote 17 ist rot.


[6.] Kbe/Fragment 093 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 93, Zeilen: 1-23, 25-27
Quelle: Leicht 2005
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Anstelle des bisherigen Mehrheitswahlrechts] im Kaiserreich hatte der Rat der Volksbeauftragten im November 1918 die reine Verhältniswahl ohne Sperrklausel gesetzt. Mit dem neuen reinen Verhältniswahlrecht standen nun Parteilisten zur Wahl. Dadurch sollte die prozentuale Stimmenverteilung der Wähler, im Reichstag präziser und gerechter wiedergegeben werden. Die Anzahl der zu wählenden Abgeordneten wurde nach dem Reichswahlgesetz von 1918 dadurch bestimmt, dass in jedem der 36 Wahlkreise im Reich für etwa 150.000 Einwohner ein Reichstagsmandat vergeben wurde. Je nach Einwohnerzahl wurden pro Wahlkreis sechs bis siebzehn Abgeordnete in den Reichstag entsandt. Die Zuteilung der Mandate innerhalb der Wahlkreise erfolgte nach dem vom belgischen Juristen Victor d'Hondt (1841-1901) entwickelten Höchstzahlverfahren. Eine Verrechnung der Reststimmen über den Wahlkreis hinaus war allerdings nicht vorgesehen, daher es gab keine Überhangmandate wie im Bundestag. Das Wahlsystem brachte nach Ansicht vieler Kritiker den Willen des Volkes nicht exakt genug zum Ausdruck. Ab 1920 regelte das neue Reichswahlgesetz die Stimmenverteilung nach automatischem Verfahren: auf je 60.000 Stimmen in einem Wahlkreis entfiel ein Sitz. Reststimmen wurden zunächst im Wahlkreisverband, bestehend aus zwei bis drei Wahlkreisen, addiert und für 60.000 Stimmen ein Abgeordneter in den Reichstag entsendet. Verbleibende Stimmen wurden auf Reichsebene verrechnet. Auf je 60.000 Voten konnte dann ein weiterer Abgeordneter in den Reichstag geschickt werden. Reststimmen auf Reichsebene von über 30.000 wurden wie volle 60.000 Stimmen gewertet, Reststimmen unter 30.000 verfielen. Die Anzahl der Reichstagsabgeordneten hing also von der Wahlbeteiligung und der Zahl der abgegeben gültigen Stimmen ab und schwankte zwischen 423 in der Nationalversammlung 1919 und 608 nach der Reichstagswahl am 31. Juli 1932. [...]

Ein wesentliches Merkmal des Weimarer Parlamentarismus war die zunehmende Zersplitterung der Parteien. 1928 warben 37 Parteien um die Stimmen der Wähler, von denen 15 ein Mandat im Reichstag errangen.

Anstelle des bisherigen Mehrheitswahlrechts hatte der Rat der Volksbeauftragten im November 1918 die Verhältniswahl ohne größere Sperrklauseln gesetzt. [...] Mit dem neuen Verhältniswahlrecht standen nun Parteilisten zur Wahl. Dadurch sollte die prozentuale Stimmenverteilung der Wähler im Parlament genauer wiedergespiegelt werden. Die Anzahl der zu wählenden Abgeordneten wurde nach dem Reichswahlgesetz von 1918 dadurch bestimmt, dass in jedem der 36 Wahlkreise für etwa 150.000 Einwohner ein Mandat vergeben wurde. Je nach Einwohnerzahl wurden pro Wahlkreis sechs bis 17 Abgeordnete in den Reichstag gewählt. Die Zuteilung der Mandate innerhalb der Wahlkreise erfolgte nach dem vom belgischen Juristen Victor d'Hondt (1841-1901) entwickelten Höchstzahlverfahren. Eine Verrechnung der Reststimmen über den Wahlkreis hinaus war allerdings nicht vorgesehen.

Da nach Ansicht vieler Kritiker dieses Wahlrecht den Willen des Volkes nicht exakt genug zum Ausdruck brachte, regelte das neue Reichswahlgesetz von 1920 die Stimmenverteilung nach automatischem Verfahren: auf je 60.000 Stimmen in einem Wahlkreis entfiel ein Sitz. Reststimmen wurden zunächst im Wahlkreisverband, bestehend aus zwei bis drei Wahlkreisen, addiert und für 60.000 Stimmen ein Abgeordneter in den Reichstag entsendet. Verbleibende Stimmen wurden auf Reichsebene verrechnet. Auf je 60.000 Voten konnte ein weiterer Abgeordneter in den Reichstag geschickt werden. Reststimmen auf Reichsebene von über 30.000 wurden wie volle 60.000 Stimmen gewertet, Reststimmen unter 30.000 verfielen. Die Anzahl der Reichstagsabgeordneten hing also von der Wahlbeteiligung und der Zahl der abgegeben gültigen Stimmen ab und schwankte zwischen 423 in der Nationalversammlung 1919 und 608 nach der Reichstagswahl am 31. Juli 1932.

Ein wesentliches Merkmal des Weimarer Parlamentarismus war die zunehmende Zersplitterung der Parteien. 1928 warben 37 Parteien um die Stimmen der Wähler, von denen 15 ein Mandat im Reichstag errangen.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[7.] Kbe/Fragment 094 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 94, Zeilen: 1-11
Quelle: Leicht 2005
Seite(n): online, Zeilen: 0
Einzige, allerdings wenig wirksame Bestimmung zur Verhinderung allzu großer Parteiensplitterung war die Regelung, dass Parteien nur dann einen Abgeordneten in den Reichstag entsenden durften, wenn sie in einem Wahlkreis mindestens 30.000 Stimmen erreicht hatten (Mindestquorum). Dies entsprach 1930 etwa 0,07 Prozent der stimmberechtigten Wähler. Ferner durften aus der Reichswahlliste nicht mehr Mandate zugeteilt werden, als die betreffende Partei in den Wahlkreisen gewonnen hatte. Diese Klauseln konnten die kleineren Parteien durch Listenverbindungen und gemeinsame Reichswahllisten umgehen. Da keine Partei die absolute Mehrheit im Reichstag erreichte, war für eine Regierungsmehrheit immer die Koalitionsbildung mehrerer Parteien notwendig, was als solches Zeit und vieler Kompromisse bedurfte. Einzige, allerdings wenig wirksame Bestimmung zur Verhinderung allzu großer Parteiensplitterung war die Regelung, dass Parteien nur dann einen Abgeordneten in den Reichstag entsenden durften, wenn sie in einem Wahlkreis mindestens 30.000 Stimmen erreicht hatten. Dies entsprach 1930 etwa 0,07 Prozent der Wähler. Ferner durften aus der Reichswahlliste nicht mehr Mandate zugeteilt werden, als die betreffende Partei in den Wahlkreisen gewonnen hatte. Diese Klauseln konnten die kleineren Parteien durch Listenverbindungen und gemeinsame Reichswahllisten umgehen. Da keine Partei die absolute Mehrheit im Reichstag erreichte, war für eine Regierungsmehrheit immer die Koalitionsbildung mehrerer Parteien notwendig.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[8.] Kbe/Fragment 097 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 97, Zeilen: 1-12
Quelle: Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
1. Das Heilige Römische Reich Deutscher Nationen 911 bis 1804

Das mittelalterliche und neuzeitliche Reich war ein Staat mit einem gewählten Oberhaupt, dem Kaiser, und seinen Mitgliedern, den Reichsständen. Wie beschrieben war der ungewöhnliche Charakter des Reiches im Vergleich zu anderen Nationen, der sogenannte „Dualismus“ und seiner Verfassung den Staatsrechtlern des Reiches bewusst, weshalb versucht wurde dessen Charakter in der Theorie der „dualen“ Souveränität darzustellen. Nach dieser Theorie wurde das Reich von zwei Majestäten regiert. Auf der einen Seite war die „Majestas realis“, die von den Reichsständen ausgeübt wurde, und auf der anderen Seite die „Majestas personalis“, die des gewählten Kaisers. Dieser verfassungstheoretisch erfasste Dualismus spiegelte sich auch in der häufig anzutreffenden Formulierung Kaiser und Reich wider. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern war dessen Oberhaupt eben nicht das Reich28.


28 Quelle Wikipedia Internet Enzyklopädie : das Heilige Römische Reich Deutscher Nationen

Trotzdem war das Reich ein staatliches Gebilde mit einem Oberhaupt, dem Kaiser, und seinen Mitgliedern, den Reichsständen. Wie beschrieben war der ungewöhnliche Charakter des Reiches und seiner Verfassung den Staatsrechtlern des Reiches bewusst, weshalb versucht wurde dessen Charakter in der Theorie der „dualen“ Souveränität darzustellen. Nach dieser Theorie wurde das Reich von zwei Majestäten regiert. Auf der einen Seite war die Majestas realis, die von den Reichsständen ausgeübt wurde, und auf der anderen Seite die Majestas personalis, die des Erwählten Kaisers. Dieser verfassungstheoretisch erfasste Dualismus spiegelte sich auch in der häufig anzutreffenden Formulierung Kaiser und Reich wider. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern war dessen Oberhaupt eben nicht das Reich.
Anmerkungen

Die (etwas unspezifische) Nennung der Quelle in Fn. 28 läßt die wörtliche Übernahme nicht vermuten.

Die Seite enthält versteckte Links zu:´

  • file:///C:/wiki/Duale_Souver%25C3%25A4nit%25C3%25A4t
  • file:///C:/wiki/Maiestas_realis


[9.] Kbe/Fragment 099 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 99, Zeilen: 1-10, 15-24.
Quelle: Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Der Begriff der Verfassung des Heiligen Römischen Reiches ist nicht im heutigen staatsrechtlichen Verständnis als einer abschließenden festgeschriebenen formell-rechtlichen Gesamturkunde, die demokratisch legitimiert ist, zu verstehen. Sie bestand vielmehr im Wesentlichen aus vielen durch lange Überlieferung und Ausübung gefestigten und praktizierten Rechtsnormen, die erst ab dem 16. Jahrhundert (Beginn der Buchdruckerei) durch schriftlich fixierte Grundgesetze ergänzt wurden.

Die Verfassung des Reiches, wie sie seit dem 17. Jahrhundert im Rahmen der (später so genannten) Reichspublizistik durch Staatsrechtler ausgelegt und genauer definiert und durchaus auch sehr kritisch gewürdigt, es bestand also aus einem Konglomerat einer Wahlmonarchie, das sich kaum in ein einheitliches Muster einordnen lässt [...]

So formulierte bereits der Staatsrechtler Johann Jakob Moser eher ausweichend und rechtfertigend über den Charakter der Deutschen Reichsverfassung:

„Teutschland wird auf teutsch regiert, und zwar so, dass sich kein Schulwort oder wenige Worte oder die Regierungsart anderer Staaten dazu schicken, unsere Regierungsart begreiflich zu machen.29

Die Problematik der föderalistischen Ordnung mit einer Vielzahl von Einzelregelungen und Ausnahmen sowie Vorbehalte für einzelne Untergliederungen wurde schon von Zeitgenossen wie Samuel Pufendorf kritisch untersucht, der 1667 in seinem unter dem Pseudonym Severinus von Monzambano veröffentlichen Werk De statu imperii Germanici das Reich als systema monstrosum und unglückliches „Mittelding“ zwischen Monarchie [und Staatenbund charakterisierte.]


29 Johann Jakob Moser Von der reichs-staettischen Regiments-Verfassung. Nach denen Reichs-Gesetzen und denen Reichs-Herkommen, wie auch aus denen teutsche, Mezler, Frankfurt 1772-1773

Der Begriff der Verfassung des Heiligen Römischen Reiches ist nicht im heutigen staatsrechtlichen Sinne als einer festgeschriebenen formell-rechtlichen Gesamturkunde zu verstehen. Sie bestand vielmehr im Wesentlichen aus vielen durch lange Überlieferung und Ausübung gefestigten und praktizierten Rechtsnormen, die erst seit dem Spätmittelalter und verstärkt seit der Frühen Neuzeit durch schriftlich fixierte Grundgesetze ergänzt wurden.

Die Verfassung des Reiches, wie sie seit dem 17. Jahrhundert im Rahmen der (später so genannten) Reichspublizistik durch Staatsrechtler erörtert und definiert wurde, bestand also aus einem Konglomerat geschriebener und ungeschriebener Rechtsgrundsätze über Idee, Form, Aufbau, Zuständigkeiten und Handeln des Reiches und seiner Glieder. Da sich der stark föderative Charakter des Reiches verbunden mit einer Wahlmonarchie kaum in ein Schema pressen lässt, formulierte bereits der Staatsrechtler Johann Jakob Moser ausweichend über den Charakter der Reichsverfassung:

„Teutschland wird auf teutsch regiert, und zwar so, daß sich kein Schulwort oder wenige Worte oder die Regierungsart anderer Staaten dazu schicken, unsere Regierungsart begreiflich zu machen.[49]

Die Tatsache der föderalistischen Ordnung mit vielen Einzelregelungen wurde schon von Zeitgenossen wie Samuel Pufendorf kritisch untersucht, der 1667 in seinem unter dem Pseudonym Severinus von Monzambano veröffentlichen Werk De statu imperii Germanici das Reich als systema monstrosum und unglückliches „Mittelding“ zwischen Monarchie und Staatenbund charakterisierte.


49. Zitiert nach Peter Claus Hartmann: Das Heilige Römische Reich deutscher Nation in der Neuzeit 1486–1806. Stuttgart 2005, S. 39.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

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[10.] Kbe/Fragment 100 01

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Seite: 100, Zeilen: 1-19
Quelle: Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Zu seiner berühmt-berüchtigten Einschätzung der Reichsverfassung als „irregulär“ und „monströs“ gelangte er auf Grund der Erkenntnis, dass das Reich in seiner Form weder einer der aristotelischen Staatsformen zugeordnet werden kann noch den Begrifflichkeiten der Souveränitätsthese gerecht wird30.

Die Verfassungsrechtlichen Kodifikationen im Heiligen Reich Deutscher Nationen

Die entsprechenden Kodifikationen der Reichsverfassung entstanden [sic] was bei der annähernd tausendjährigen Existenz in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen und Ausprägungen nicht weiter verwundert [sic] in verschiedenen Jahrhunderten und ihre Anerkennung als Verfassungsrang war nicht einheitlich. Sicher fehlt es auch an einem einheitlichen Kodex wie er z.B. die magna charta [sic] in England von 1215 darstellt, quasi als Initialzündung. Dennoch lassen sich einige dieser allgemein akzeptierten Grundgesetze benennen.

1. Die erste Regelung die den Anspruch von Verfassungsrang erheben kann ist das Wormser Konkordat von 1112, mit dem der Investiturstreit daher die Einsetzung geistlicher Würdenträger in ihre geistlichen und weltlichen Ämter beendet wurde. Die Festlegung der zeitlichen Abfolge durch den Vorrang der Einsetzung des Bischofs in das weltliche Amt durch den Kaiser vor der Einsetzung in das geistliche Amt durch den Papst, führte zur Stärkung der weltlichen Macht des Kaisers, konnte er doch missliebige und zu Papstreue Bischöfe verhindern.


30 Julia Haas: Die Reichstheorie in Pufendorfs „Severinus de Monzambo“. Monstrositätsthese und Reichsdebatte im Spiegel der politisch-juristischen Literatur von 1667 bis heute

Zu seiner berühmt-berüchtigten Einschätzung der Reichsverfassung als „irregulär“ und „monströs“ gelangte er auf Grund der Erkenntnis, dass das Reich in seiner Form weder einer der aristotelischen Staatsformen zugeordnet werden kann noch den Begrifflichkeiten der Souveränitätsthese gerecht wird.[50]

[...]

Die niedergeschriebenen Gesetze und Texte, die zur Reichsverfassung gezählt wurden, entstanden in verschiedenen Jahrhunderten und ihre Anerkennung als zur Verfassung gehörig war nicht einheitlich. Dennoch lassen sich einige dieser allgemein akzeptierten Grundgesetze benennen.

Die erste quasi-verfassungsrechtliche Regelung lässt sich im Wormser Konkordat von 1122 finden, mit dem der Investiturstreit endgültig beendet wurde. Die Festschreibung des zeitlichen Vorrangs der Einsetzung des Bischofs in das weltliche Amt durch den Kaiser vor der Einsetzung in das geistliche Amt durch den Papst eröffnete der weltlichen Macht eine gewisse Unabhängigkeit von der geistlichen Macht und ist damit ein erster Mosaikstein im Rahmen der jahrhundertelang andauernden Emanzipation des Staates, der hier jedoch noch kaum so genannt werden kann, von der Kirche.


50. Über die Verfassung des deutschen Reiches, Übersetzung von Harry Breßlau, Berlin 1870, S. 106 ff. (Volltext bei Wikisource).

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[11.] Kbe/Fragment 101 05

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Seite: 101, Zeilen: 5 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
3. Die dritte und wichtigste Verfassungsregelung ist die Goldene Bulle von 1356, die erstmals verbindlich die Grundsätze der Königswahl regelte und damit Doppelwahlen verhinderte, die in der Vergangenheit das Reich oft gelähmt hatten und an den Rand der Handlungsunfähigkeit gebracht hatten Hier wurde die Gruppe der wahlberechtigten Kurfürsten zur Wahl des Königs festgelegt und diese Kurfürstentümer für unteilbar erklärt, um ein Anwachsen der Zahl der Kurfürsten zu vermeiden. Außerdem wurden die vorhandenen päpstlichen Rechten bei der Wahl ausgeschlossen und so die Macht der Geistlichkeit weiter beschränkt.

4. Das vierte Grundgesetz sind die „Deutschen Konkordate“ von 1447 zwischen Papst Nikolaus V. und Kaiser Friedrich III., Hier wurden die päpstlichen Rechte und die Freiheiten der Kirche und der Bischöfe im Reich weiter detailliert geregelt und eine weitere Trennung zwischen Kirche und Staat vollzogen. Dies betraf unter anderem die Wahl kirchlicher Würdenträger (Bischöfe, Äbte), deren Bestätigung durch den Papst, aber auch die Vergabe von kirchlichen Würden und Erbfragen nach Versterben eines geistlichen Würdenträgers. Die Konkordate bildeten die entscheidende Grundlage für das Rollenverständnis der Kirche im Heiligen Römischen Reich.

5. Im „Ewige Reichsfrieden, der am 7. August 1495 auf dem Reichstag zu Worms wurde das bis dahin allgemein übliche adlige Recht auf Fehde verboten und versucht das Gewaltmonopol des Staates durchzusetzen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Selbsthilfe des Adels wurden für rechtswidrig erklärt. Um entsprechendes durchzusetzen wurde das Reichskammergericht gegründet, das Auseinandersetzungen der Reichsstände auf Reichsebene formal klären sollte. Der Bruch des Landfriedens sollte erheblich und [wirksam sanktioniert werden.]

Als neben dem Statut zugunsten der Fürsten wichtigste Verfassungsregelung ist sicherlich die Goldene Bulle von 1356 zu nennen, die die Grundsätze der Königswahl erstmals verbindlich regelte und damit Doppelwahlen, wie bereits mehrfach geschehen, vermied. Daneben wurden aber noch die Gruppe der Fürsten zur Wahl des Königs festgelegt und die Kurfürstentümer für unteilbar erklärt, um ein Anwachsen der Zahl der Kurfürsten zu vermeiden. Außerdem schloss sie päpstliche Rechte bei der Wahl aus und beschränkte das Fehderecht.

Als drittes Grundgesetz gelten die Deutschen Konkordate von 1447 zwischen Papst Nikolaus V. und Kaiser Friedrich III., in denen die päpstlichen Rechte und die Freiheiten der Kirche und der Bischöfe im Reich geregelt wurden. Dies betraf unter anderem die Wahl der Bischöfe, Äbte und Pröpste und deren Bestätigung durch den Papst, aber auch die Vergabe von kirchlichen Würden und die Eigentumsfragen nach dem Tod eines kirchlichen Würdenträgers. Die Konkordate bildeten eine wichtige Grundlage für die Rolle und Struktur der Kirche als Reichskirche in den nächsten Jahrhunderten.

Der vierte dieser wichtigen Rechtsgrundsätze ist der Ewige Reichsfriede, der am 7. August 1495 auf dem Reichstag zu Worms verkündet wurde und mit der Schaffung des Reichskammergerichts gesichert werden sollte. Damit wurde das bis dahin allgemein übliche adlige Recht auf Fehde verboten und versucht das Gewaltmonopol des Staates durchzusetzen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Selbsthilfe des Adels wurden für rechtswidrig erklärt. Vielmehr sollten nun die Gerichte der Territorien beziehungsweise des Reiches, wenn es Reichsstände betraf, die Streitigkeiten regeln und entscheiden. Der Bruch des Landfriedens sollte hart bestraft werden.

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[12.] Kbe/Fragment 102 18

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Seite: 102, Zeilen: 18-23
Quelle: Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Weiterhin die Reichsexekutionsordnung und die Ordnung des Reichshofrates sowie die jeweilige Wahlkapitulation, die die Funktionsfähigkeit der Exekutive sicherten und in ihrer Gesamtheit die Verfassung des Reiches seit dem Beginn der Frühen Neuzeit prägten.

8. Nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges 1648 wurden die Bestimmungen des Westfälischen Friedens von Münster und Osnabrück nach dem Austausch der [Ratifikationsurkunden 1649 zum „Ewigen Grundgesetz“ des Reiches erklärt.]

Hinzu kommen eine Anzahl weiterer Gesetze und Ordnungen, wie der Augsburger Religionsfrieden vom 25. September 1555 mit der Reichsexekutionsordnung und die Ordnung des Reichshofrates sowie die jeweilige Wahlkapitulation, die in ihrer Gesamtheit die Verfassung des Reiches seit dem Beginn der Frühen Neuzeit prägten.

Nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges wurden die Bestimmungen des Westfälischen Friedens nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden 1649 zum Ewigen Grundgesetz des Reiches erklärt.

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[13.] Kbe/Fragment 103 01

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Seite: 103, Zeilen: 1-12
Quelle: Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[8. Nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges 1648 wurden die Bestimmungen des Westfälischen Friedens von Münster und Osnabrück nach dem Austausch der] Ratifikationsurkunden 1649 zum „Ewigen Grundgesetz“ des Reiches erklärt. Neben den territorialen Veränderungen wurde in diesem Vertrag den Reichsterritorien endgültig die unumschränkte Landeshoheit zuerkannt. Weiterhin wurden Bestimmungen über den Religionsfrieden und die konfessionell paritätische Besetzung von Reichsinstitutionen vereinbart.

Damit war die Herausbildung der Reichsverfassung im Wesentlichen abgeschlossen.

Von den Staatsrechtsgelehrten wurden aber auch die verschiedenen Reichsfriedensverträge zur Verfassung des Reiches hinzugerechnet. Beispiele hierfür sind der Frieden von Nimwegen 1678/79 und der Frieden von Rijswijk 1697, in denen die Grenzen einiger Reichsteile geändert wurden. Hinzugerechnet wurden aber auch die verschiedenen Reichsabschiede, insbesondere der Jüngste Reichsabschied von 1654 und die Regelung über den Immerwährenden Reichstag von 1663.

Nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges wurden die Bestimmungen des Westfälischen Friedens nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden 1649 zum Ewigen Grundgesetz des Reiches erklärt. Neben den territorialen Veränderungen wurde in diesem Vertrag den Reichsterritorien endgültig die Landeshoheit zuerkannt und neben den Katholiken und Protestanten, die bereits im Augsburger Frieden als voll berechtigte Konfessionen anerkannt wurden, den Kalvinisten (Reformierten) ebenfalls dieser Status gewährt. Weiterhin wurden Bestimmungen über den Religionsfrieden und die konfessionell paritätische Besetzung von Reichsinstitutionen vereinbart.

Damit war die Herausbildung der Reichsverfassung im Wesentlichen abgeschlossen. Von den Staatsrechtsgelehrten wurden aber auch die verschiedenen Reichsfriedensverträge zur Verfassung des Reiches hinzugerechnet. Beispiele hierfür sind der Frieden von Nimwegen 1678/79 und der Frieden von Rijswijk 1697, in denen die Grenzen einiger Reichsteile geändert wurden. Hinzugerechnet wurden aber auch die verschiedenen Reichsabschiede, insbesondere der Jüngste Reichsabschied von 1654 und die Regelung über den Immerwährenden Reichstag von 1663.

Anmerkungen

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[14.] Kbe/Fragment 104 01

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Seite: 104, Zeilen: 1-2, 3-5, 7-12.14-15
Quelle: Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Der Kaiser war in der Regel auf Lebenszeit gewählt, das alleinige Reichsoberhaupt und oberster Lehnsherr [und leitete seine Gewalt von Gott ab (Gottesgnadentum, Caesaropapismus). Er bedurfte daher der Legitimation der Kirche (römischer Papst).] Wenn in frühneuzeitlichen Akten vom Kaiser die Rede ist, ist immer das Reichsoberhaupt gemeint. Ein ausnahmeweise zu Lebzeiten des Kaisers gewählter „Römischer König“ [sic] [in der Regel ein direkter Abkömmling zur Absicherung der Dynastie über den Tod des Kaisers hinaus,] bezeichnete lediglich den Nachfolger und zukünftigen Kaiser. Solange der Kaiser noch lebte, konnte der König keine eigenen Rechte in Bezug auf das Reich aus seinem Titel ableiten. Der König übernahm nach dem Tode des Kaisers oder, wie im Fall des spanischen Habsburgers Karls V., der ausnahmsweisen freiwilligen Niederlegung der Krone ohne weitere Formalien die Herrschaft im Reich.

Aktiv konnte der Kaiser [sic] [der innerhalb des Reiches ja nur über eine beschränkte eigene Machtbasis verfügte, in der Regel das ererbte Stammland, der eigenen Dynastie und der Verbündeten Fürstenhäuser,] tatsächlich nur im Zusammenwirken mit den Reichsständen, darunter insbesondere den Kurfürsten, politisch wirksam werden. [...]

Die mittelalterlichen Herrscher des Reiches sahen sich – in Anknüpfung an die spätantike Kaiseridee und die Idee der Renovatio imperii, der Wiederherstellung des römischen Reichs unter Karl dem Großen – in direkter Nachfolge der römischen Cäsaren und der karolingischen Kaiser. Sie propagierten den Gedanken der Translatio imperii, nach dem die höchste weltliche Macht, das Imperium, von den Römern auf die Deutschen übergegangen sei. Aus diesem Grunde verband sich mit der Wahl zum römisch-deutschen König auch der Anspruch des Königs, durch den Papst in Rom zum Kaiser gekrönt zu werden. Für die reichsrechtliche Stellung des Reichsoberhauptes war dies insofern von Belang, als er damit auch zum Oberhaupt der mit dem Reich verbundenen Gebiete,

Die mittelalterlichen Herrscher des Reiches sahen sich – in Anknüpfung an die spätantike Kaiseridee und die Idee der Renovatio imperii, der Wiederherstellung des römischen Reichs unter Karl dem Großen – in direkter Nachfolge der römischen Cäsaren und der karolingischen Kaiser. Sie propagierten den Gedanken der Translatio imperii, nach dem die höchste weltliche Macht, das Imperium, von den Römern auf die Deutschen übergegangen sei. Aus diesem Grunde verband sich mit der Wahl zum römisch-deutschen König auch der Anspruch des Königs, durch den Papst in Rom zum Kaiser gekrönt zu werden. Für die reichsrechtliche Stellung des Reichsoberhauptes war dies insofern von Belang, als er damit auch zum Oberhaupt der mit dem Reich verbundenen Gebiete, Reichsitaliens und des Königreichs Burgund, wurde.

[...]

Der Kaiser war das Reichsoberhaupt und oberster Lehnsherr. Wenn in frühneuzeitlichen Akten vom Kaiser die Rede ist, ist immer das Reichsoberhaupt gemeint. Ein eventuell zu Lebzeiten des Kaisers gewählter „Römischer König“ bezeichnete nur den Nachfolger und zukünftigen Kaiser. Solange der Kaiser noch lebte, konnte der König keine eigenen Rechte in Bezug auf das Reich aus seinem Titel ableiten. [...] Der König übernahm nach dem Tode des Kaisers oder, wie im Falle Karls V., der Niederlegung der Krone ohne weitere Formalien die Herrschaft im Reich.

[...] Er konnte tatsächlich nur im Zusammenwirken mit den Reichsständen, darunter insbesondere den Kurfürsten, politisch wirksam werden.

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[15.] Kbe/Fragment 104 18

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Untersuchte Arbeit:
Seite: 104, Zeilen: 18-23
Quelle: Wikipedia Römisch-deutscher Kaiser 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Die mittelalterlichen Herrscher des Reiches sahen sich – in Anknüpfung an die spätantike Kaiseridee und die Idee der Renovatio imperii, der Wiederherstellung des römischen Reichs unter Karl dem Großen – in direkter Nachfolge der römischen Cäsaren und der karolingischen Kaiser. Sie propagierten den Gedanken der Translatio imperii, nach dem die höchste weltliche Macht, das Imperium, von den Römern auf die Deutschen übergegangen sei. Die mittelalterlichen Herrscher des Reiches sahen sich – in Anknüpfung an die spätantike Kaiseridee und die Idee der Renovatio imperii, der Wiederherstellung des Römischen Reichs unter Karl dem Großen – in direkter Nachfolge der römischen Caesaren und der karolingischen Kaiser. Sie propagierten den Gedanken der Translatio imperii, nach dem die höchste weltliche Macht, das Imperium, von den Römern auf das fränkisch-deutsche Reich durch Gottesgnadentum übergegangen sei.
Anmerkungen

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[16.] Kbe/Fragment 105 01

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Untersuchte Arbeit:
Seite: 105, Zeilen: 1, 3-14, 17-26
Quelle: Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Für die reichsrechtliche Stellung des Reichsoberhauptes war dies insofern von Belang, als er damit auch zum Oberhaupt der mit dem Reich verbundenen Gebiete,] Reichsitaliens und des Königreichs Burgund, wurde. [...]

Die Wahl zum König erfolgte zunächst – theoretisch – durch alle Freien des Reiches, dann durch alle Reichsfürsten, schließlich nur noch durch die wichtigsten Fürsten des Reiches, praktisch diejenigen, die als Rivale auftreten oder als kirchliche Würdenträger (Erzbischöfe) in anderer Weise dem König das Regieren unmöglich machen konnten, indem sie ihn zum Beispiel mit dem Kirchenbann belegten. Der genaue Personenkreis war jedoch umstritten, ständig im Wandel und mehrmals kam es zu Gegenkaisern und Doppelwahlen (z.B. Heinrich der Löwe und Friedrich II), da sich die Fürsten nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen konnten.

Erst die Goldene Bulle legte 1356 den Kreis der Wahlberechtigten und das Mehrheitsprinzip verbindlich fest. Seit Maximilian I. (1508) nannte sich der neu gewählte König „Erwählter Römischer Kaiser“, auf eine Krönung durch den Papst wurde fortan mit Ausnahme Karls V. verzichtet. [...]

Rechtsgelehrte des 18. Jahrhunderts teilten die Befugnisse des Kaisers oft in drei Gruppen ein. Die erste Gruppe umfasste die sogenannten Vorbehalts- oder Komitalrechte (lateinisch iura comitialia), zu denen der Reichstag seine Zustimmung geben musste. Zu diesen Rechten gehörten alle wesentlichen Regierungshandlungen wie Reichssteuern, Reichsgesetze sowie Kriegserklärungen und Friedensschlüsse, die das ganze Reich betrafen.

Die zweite Gruppe umfasste die iura caesarea reservata limitata, die begrenzten kaiserlichen Reservatrechte, für deren Ausübung die Kurfürsten zustimmen mussten oder zumindest deren Billigung eingeholt werden musste. Zu diesen Rechten gehörte die Einberufung des Reichstags und die Erteilung von Münz- und Zollrechten.

Für die reichsrechtliche Stellung des Reichsoberhauptes war dies insofern von Belang, als er damit auch zum Oberhaupt der mit dem Reich verbundenen Gebiete, Reichsitaliens und des Königreichs Burgund, wurde.

Die Wahl zum König erfolgte zunächst – theoretisch – durch alle Freien des Reiches, dann durch alle Reichsfürsten, schließlich nur noch durch die wichtigsten Fürsten des Reiches, praktisch diejenigen, die als Rivale auftreten oder (Erzbischöfe) in anderer Weise dem König das Regieren unmöglich machen konnten. Der genaue Personenkreis war jedoch umstritten und mehrmals kam es zu Doppelwahlen, da sich die Fürsten nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen konnten. Erst die Goldene Bulle legte 1356 den Kreis der Wahlberechtigten und das Mehrheitsprinzip verbindlich fest.

Seit Maximilian I. (1508) nannte sich der neu gewählte König „Erwählter Römischer Kaiser“, auf eine Krönung durch den Papst in Rom wurde fortan verzichtet.

[...]

Rechtsgelehrte des 18. Jahrhunderts teilten die Befugnisse des Kaisers oft in drei Gruppen ein. Die erste Gruppe umfasste die sogenannten Komitialrechte (lateinisch iura comitialia), zu denen der Reichstag seine Zustimmung geben musste. Zu diesen Rechten gehörten alle wesentlichen Regierungshandlungen wie Reichssteuern, Reichsgesetze sowie Kriegserklärungen und Friedensschlüsse, die das ganze Reich betrafen.

Die zweite Gruppe umfasste die iura caesarea reservata limitata, die begrenzten kaiserlichen Reservatrechte, für deren Ausübung die Kurfürsten zustimmen mussten oder zumindest deren Billigung eingeholt werden musste. Zu diesen Rechten gehörte die Einberufung des Reichstags und die Erteilung von Münz- und Zollrechten.

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[17.] Kbe/Fragment 106 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 106, Zeilen: 1-10
Quelle: Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Die dritte Gruppe umfasste die als iura reservata illimitata oder kurz iura reservata bezeichneten Rechte, die der Kaiser ohne Zustimmung der Kurfürsten im gesamten Reich ausüben konnte und deren Wahrnehmung nur an die Grenzen des geltenden Verfassungsrechts, wie der Wahlkapitulationen und der Rechte der Reichsstände, geknüpft war. Die wichtigsten dieser Rechte waren das Recht, Hofräte zu ernennen, dem Reichstag eine Tagesordnung vorzulegen, Standeserhöhungen vorzunehmen. Daneben gab es einige weitere Rechte, die für die Reichspolitik weniger wichtig waren, wie beispielsweise das Recht akademische Grade zu verleihen und uneheliche Kinder zu legitimieren.

Die Zusammensetzung der kaiserlichen Rechte veränderte sich im Laufe der Frühen Neuzeit immer mehr in Richtung der zustimmungspflichtigen Rechte [und somit der Einschränkung der kaiserlichen Befugnisse.]

Die dritte Gruppe umfasste die als iura reservata illimitata oder kurz iura reservata bezeichneten Rechte, die der Kaiser ohne Zustimmung der Kurfürsten im gesamten Reich ausüben konnte und deren Wahrnehmung nur an die Grenzen des geltenden Verfassungsrechts, wie der Wahlkapitulationen und der Rechte der Reichsstände, geknüpft war. Die wichtigsten dieser Rechte waren das Recht, Hofräte zu ernennen, dem Reichstag eine Tagesordnung vorzulegen, Standeserhöhungen vorzunehmen. Daneben gab es einige weitere Rechte, die für die Reichspolitik weniger wichtig waren, wie beispielsweise das Recht akademische Grade zu verleihen und uneheliche Kinder zu legitimieren.

Die Zusammensetzung der kaiserlichen Rechte veränderte sich im Laufe der Frühen Neuzeit immer mehr in Richtung der zustimmungspflichtigen Rechte.

Anmerkungen

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[18.] Kbe/Fragment 110 11

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Untersuchte Arbeit:
Seite: 110, Zeilen: 11-17
Quelle: Wikipedia Deutscher Zollverein 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Im Gegensatz zum Auftrag der Bundesakte gelang es dem Deutschen Bund nicht, politisch mit der raschen wirtschaftlichen Entwicklung Schritt zu halten und die wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland politisch zu vereinheitlichen. Der das Handelsgebiet betreffende Artikel 19 der Bundesakte regelte lediglich, dass über Handels- und Verkehrsfragen irgendwann zu beraten sei.

Zwar beschäftigte sich der Bundestag auf Initiative Badens 1819 und 1820 mit einer möglichen Zolleinigung, doch endeten die Beratungen ergebnislos.

Im Gegensatz zum Auftrag der Bundesakte gelang es dem 1815 gegründeten Deutschen Bund nicht, die wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland zu vereinheitlichen. Der das Handelsgebiet betreffende Artikel 19 regelte lediglich, dass über Handels- und Verkehrsfragen später zu beraten sei.[6] Zwar beschäftigte sich der Bundestag auf Initiative Badens 1819 und 1820 mit einer möglichen Zolleinigung, doch endeten die Beratungen ohne Ergebnis.

[6.] Siehe Bundesakte bei documentarchiv.de. Vgl. auch Hans-Werner Hahn: Geschichte des deutschen Zollvereins. Göttingen, 1984, S. 15.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[19.] Kbe/Fragment 111 09

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Untersuchte Arbeit:
Seite: 111, Zeilen: 9-16, 21-27
Quelle: Wikipedia Deutscher Zollverein 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Im Vordergrund des Zollvereins stand hierbei neben der sozialen und wirtschaftlichen Integration der infolge des Reichsdeputationshauptschlusses und durch die napoleonischen Reformen erheblich vergrößerten und geschlossenen Staatsgebiete, weniger eine zukunfts [sic] gerichtete Wirtschaftspolitik als vor allem fiskalische Fragen [sic] eine Steigerung der Steuereinnahmen, durch die Schaffung fester Außensteuergrenzen bei gleichzeitiger Schaffung eines freien Binnenhandels. Da es darüber hinaus noch keine Vermögens- oder Einkommensteuer gab, waren Verbrauchsteuern vorwiegend auf Luxusprodukte und Textilien und Zölle die Haupteinnahmequellen der Staaten. [...]

Die Zollvereinigung schuf mit die Voraussetzungen für einen [sic] erfolgversprechenden [sic] Industriellen [sic] Entwicklung des deutschen Wirtschaftsraums. Sie beseitigte eine Ursache für den ökonomischen Rückstand insbesondere gegenüber dem damaligen Vorbild England und schuf durch stabile handelspolitische Verhältnisse einen Boden für ein Investitionsklima.

Rechtssicherheit schaffte auch die Übernahme des preußischen Handelsgesetzbuches durch die übrigen Mitgliedsstaaten bei, nachdem die Frankfurter Nationalversammlung es 1848/1849 vor ihrer Auflösung nicht mehr geschafft hatte, ein gesamtdeutsches [Gesetzbuch zu verabschieden.]

Im Vordergrund stand hierbei neben der sozialen und wirtschaftlichen Integration der durch die napoleonischen Reformen erheblich vergrößerten Staatsgebiete weniger eine zukunftsgerichtete Wirtschaftspolitik als vor allem eine Steigerung der Staatseinnahmen. Da es noch keine Einkommensteuer gab, waren Verbrauchsteuern und Zölle die Haupteinnahmequellen der Staaten.

[...]

Die Zolleinigung beseitigte mit der Zersplitterung des deutschen Wirtschaftsraums eine Ursache für den ökonomischen Rückstand insbesondere gegenüber England und schuf erstmals stabile handelspolitische Verhältnisse. Dazu trug nicht zuletzt die allmähliche Übernahme des preußischen Handelsgesetzbuches durch die übrigen Mitgliedsstaaten bei, nachdem die Frankfurter Nationalversammlung es nicht mehr geschafft hatte, ein gesamtdeutsches Gesetzbuch zu verabschieden.[28]


28. Wolfram Fischer: Der deutsche Zollverein. Fallstudie einer Zollunion. In: Wolfram Fischer: Wirtschaft und Gesellschaft im Zeitalter der Industrialisierung. Göttingen, 1972, ISBN 3-525-35951-9, S. 125.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Die Zeilen 17-20 weichen von der Vorlage ab und gehen nicht in die Zeilenzählung ein.


[20.] Kbe/Fragment 112 01

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Seite: 112, Zeilen: 1-3, 9-17
Quelle: Wikipedia Deutscher Zollverein 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Für die gemeinsame Zollgesetzgebung waren die Beschlüsse der Generalkonferenz des Zollvereins bindend und benötigten keiner weitergehenden Ratifizierung durch die einzelnen Staaten mehr.

[...]

Von erheblicher Bedeutung waren Handelsabkommen [sic] die [sic] ausländischen Staaten abzuschließen waren. Zwar hatten sich die süddeutschen Staaten (allen voran Bayern und Württemberg) das Recht vorbehalten, auch eigene Handelsabkommen zu verhandeln, nutzten aufgrund des Erfolges des Zollvereins dieses Recht faktisch aber nur selten. In der Regel wurden auf der jährlichen Zollvereinskonferenz die Grundlinien eines Abkommens beschlossen, die konkreten Verhandlungen dann aber Preußen überlassen, das bei Bedarf weitere Regierungen beteiligte. Diese Regelung gab Preußen zwar ein starkes Gewicht, aber da die Beschlüsse auch noch von den Einzelstaaten ratifiziert werden mussten, konnte dies zu erheblichen Konflikten führen.

Für die gemeinsame Zollgesetzgebung waren die Beschlüsse der Generalkonferenz bindend und benötigten keine weitere Ratifizierung durch die Einzelstaaten.

[...]

Von erheblicher Bedeutung waren Handelsabkommen mit ausländischen Staaten. Zwar hatten sich Bayern und Württemberg grundsätzlich das Recht vorbehalten, eigene Handelsabkommen zu schließen, nutzten dieses Recht aber nur selten. In der Regel wurden auf der jährlichen Zollvereinskonferenz die Grundlinien eines Abkommens beschlossen, die konkreten Verhandlungen dann aber Preußen überlassen, das teilweise weitere Regierungen beteiligte. Diese Regelung gab Preußen zwar ein starkes Gewicht, aber da die Beschlüsse auch noch von den Einzelstaaten ratifiziert werden mussten, konnte dies zu erheblichen Konflikten führen.[20]


[20.] Wolfram Fischer: Der deutsche Zollverein. Fallstudie einer Zollunion. In: Wolfram Fischer: Wirtschaft und Gesellschaft im Zeitalter der Industrialisierung. Göttingen, 1972, ISBN 3-525-35951-9, S. 115–123.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme. Ein versteckter Link auf "file:///C:/wiki/Ratifikation" deckt sich mit einem Link im Original.


[21.] Kbe/Fragment 118 16

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Untersuchte Arbeit:
Seite: 118, Zeilen: 16-20
Quelle: Wikipedia Deutscher Bund 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Als Form von Exekutive des Bundes kann der „Engere Rat“ unter dem Präsidium von Österreich bezeichnet werden, obwohl dies nicht eindeutig die Funktion trifft. Der „Engere Rat“ hatte 17 Mitglieder. Während die großen Staaten Preußen, Österreich, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, die Herzogtümer Lauenburg und Holstein sowie das Großherzogtum Luxemburg über so [genannte Virilstimmen eigene stimmberechtigte Vertreter stellten, hatten die kleinen Staaten nur eine Kurialstimme [sic].] Dagegen tagte der Engere Rat unter dem Präsidium von Österreich regelmäßig. Dieser hatte 17 Mitglieder. Während die größeren Staaten Preußen, Österreich, Sachsen, Bayern, Hannover, Württemberg, Baden, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, die Herzogtümer Lauenburg und Holstein sowie das Großherzogtum Luxemburg über so genannte Virilstimmen verfügten und damit eigene Vertreter stellten, hatten die kleinen Staaten nur eine Kuriatstimme.
Anmerkungen

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10 versteckte Links im PDF:

  • file:///C:/wiki/K%25C3%25B6nigreich_Preu%25C3%259Fen
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  • file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/wiki/K%25C3%25B6nigreich_Bayern
  • file:///C:/wiki/K%25C3%25B6nigreich_Sachsen
  • file:///C:/wiki/K%25C3%25B6nigreich_Hannover
  • file:///C:/wiki/K%25C3%25B6nigreich_W%25C3%25BCrttemberg
  • file:///C:/wiki/Gro%25C3%259Fherzogtum_Baden
  • file:///C:/wiki/Kurf%25C3%25BCrstentum_Hessen
  • file:///C:/wiki/Gro%25C3%259Fherzogtum_Hessen
  • file:///C:/wiki/Luxemburg


[22.] Kbe/Fragment 119 01

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Untersuchte Arbeit:
Seite: 119, Zeilen: 1-4, 5-23
Quelle: Wikipedia Deutscher Bund 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Der „Engere Rat“ hatte 17 Mitglieder. Während die großen Staaten Preußen, Österreich, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, die Herzogtümer Lauenburg und Holstein sowie das Großherzogtum Luxemburg über so] genannte Virilstimmen eigene stimmberechtigte Vertreter stellten, hatten die kleinen Staaten nur eine Kurialstimme [sic]. Nur indirekt und gemeinsam über eine von sechs Kurien waren sie an den Beratungen beteiligt. Der stimmberechtigte Bundesbevollmächtigte wechselte zwischen den Kuriatsländern dabei regelmäßig. [Aufgrund der großen Zahl der Klein- und Kleinststaaten sollte damit die Handlungsfähigkeit gewahrt bleiben.] Diese Unterscheidung von Viril- und Kuriatstimmen wurde, wie auch andere Elemente in der Verfassung, vom Reichstag des Alten Reiches übernommen.

Im engeren Rat reichte zur verbindlichen Beschlussfassung die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gab der österreichische Präsidialgesandte den Ausschlag. Gemessen an der Stimmenverteilung, konnten weder Österreich noch Preußen das Plenum oder den engeren Rat beherrschen. Auch konnte keiner der beiden großen Staaten zusammen mit den Virilstimmen anderer Länder, die übrigen Bundesmitglieder überstimmen. Bundesrecht hatte Vorrang vor Landesrecht. Ansonsten galten die jeweiligen Landesgesetze.

2.2.2 Die Legislative

die [sic] Bundesversammlung (Bundestag) [sic] die ihren Sitz in Frankfurt hatte. Im Plenum waren alle Staaten stimmberechtigt. Allerdings bemaß sich die Stimmenstärke, die ein Land im Plenum besaß wie beim heutigen Bundesrat nach der Einwohnerzahl. Ähnlich wie im Bundesrat wurden die Vertreter nicht vom Volk gewählt wurden [sic], sondern von den Landesregierungen entsandt und waren an die Vorgaben gebunden. Das Plenum trat selten zusammen. Sein Beratungsgegenstand war vor allem Grundsatzfragen oder die Neueinrichtung von Bundesinstitutionen. In diesen Fällen war ein einstimmiges Votum notwendig.

Die Bundesversammlung bestand aus zwei Räten, dem Plenum und dem Engeren Rat. Im Plenum waren alle Staaten stimmberechtigt. Allerdings bemaß sich die Stimmenstärke wie beim heutigen Bundesrat nach der Einwohnerzahl. Auch die geschlossene Abgabe der Stimmen der einzelnen Staaten, seit 1949/1990 der Bundesländer, lässt eine solche Kontinuität erkennen. Dazu zählt auch, dass die Gesandten nicht vom Volk gewählt wurden, sondern Regierungsvertreter waren. Das Plenum trat allerdings nur selten zusammen. Es war vor allem für Grundsatzfragen oder für die Neueinrichtung von Bundesinstitutionen zuständig. In diesen Fällen war ein einstimmiges Votum notwendig. [...]

Dagegen tagte der Engere Rat unter dem Präsidium von Österreich regelmäßig. Dieser hatte 17 Mitglieder. Während die größeren Staaten Preußen, Österreich, Sachsen, Bayern, Hannover, Württemberg, Baden, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, die Herzogtümer Lauenburg und Holstein sowie das Großherzogtum Luxemburg über so genannte Virilstimmen verfügten und damit eigene Vertreter stellten, hatten die kleinen Staaten nur eine Kuriatstimme. Nur indirekt und gemeinsam über eine von sechs Kurien waren sie an den Beratungen beteiligt. Der stimmberechtigte Bundesbevollmächtigte wechselte zwischen den Ländern dabei regelmäßig. Diese Unterscheidung von Viril- und Kuriatstimmen wurde, wie auch andere Elemente, vom Reichstag des Alten Reiches übernommen.

Im engeren Rat reichte zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gab der österreichische Präsidialgesandte den Ausschlag. Bundesrecht hatte Vorrang vor Landesrecht. Ansonsten galten die jeweiligen Landesgesetze. Gemessen an der Stimmenverteilung, konnten weder Österreich noch Preußen das Plenum oder den engeren Rat majorisieren. Auch konnte keiner der beiden großen Staaten zusammen mit den Virilstimmen anderer Länder die übrigen Bundesmitglieder überstimmen.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Drei versteckte Links im PDF:

  • Z. 2, Kurialstimme, file:///C:/wiki/Kuriatstimme
  • Z. 7, Reichstag, file:///C:/wiki/Reichstag_(Heiliges_R%25C3%25B6misches_Reich)
  • Z. 18, Bundesrat, file:///C:/wiki/Bundesrat_(Deutschland)


[23.] Kbe/Fragment 120 03

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Untersuchte Arbeit:
Seite: 120, Zeilen: 3-13
Quelle: Wikipedia Deutscher Bund 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
In den 1850 [sic] Jahren und im Nachklang der Paulskirchverfassung war, um den Forderungen der liberalen Opposition in den Landesparlamenten nach einer Volksvertretung nachzukommen, eine Abgeordnetenversammlung im Bund vorgesehen. Diese sollte allerdings nicht direkt durch das Volk gewählt werden, sondern von den einzelnen Landtagen besetzt werden. Diese hätte zusammen mit einer Exekutive der sogenannten „Fürstenversammlung“ als einer Art Ersten Kammer, die gesetzgebende Gewalt bilden sollen. Zusätzlich zu der bisherigen Aufgabe des Deutschen Bundes, der Aufrechterhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands, sollte dieses die Machtstellung Deutschlands nach außen wahren und im Inneren die öffentliche Ordnung und Wohlfahrt der deutschen Nation schützen und fördern. Damit hätte der Bund einen stärkeren bundesstaatlichen Charakter angenommen. Um der Forderung der liberalen Opposition nach einer Volksvertretung nachzukommen, war eine Abgeordnetenversammlung vorgesehen. Diese sollte allerdings nicht direkt gewählt werden, sondern von den einzelstaatlichen Landtagen besetzt werden. Diese hätte zusammen mit einer Fürstenversammlung als einer Art Ersten Kammer die gesetzgebende Gewalt bilden sollen. [...] Zusätzlich zu der bisherigen Aufgabe des Deutschen Bundes, der Aufrechterhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands, sollte dieses die Machtstellung Deutschlands nach außen wahren und im Inneren die öffentliche Ordnung und Wohlfahrt der deutschen Nation schützen und fördern. Damit hätte der Bund einen stärkeren bundesstaatlichen Charakter angenommen.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[24.] Kbe/Fragment 121 14

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Untersuchte Arbeit:
Seite: 121, Zeilen: 14-19, 21 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Deutsches Kaiserreich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Die Verfassung verfügte über keinen eigenen Grundrechtsteil, der die Beziehung zwischen Untertan (Bürger) und Staat mit Verfassungsrang rechtlich näher ausgestaltet hätte. Lediglich ein Benachteiligungsverbot auf Grund der Staatsbürgerschaft eines Bundesstaates (Inländergleichbehandlung) war normiert. Der fehlende Grundrechtsteil musste sich nicht zwangsläufig nachteilig auswirken.[...] Weil die einzelnen Bundesstaaten in der Regel die Reichsgesetze unmittelbar vollzogen, gab es keine unmittelbare exekutive Reichsgewalt oder Reichsverwaltung, die gegenüber den Bürgern vollziehend tätig wurde, es wurden nur die Länder gegenüber dem Bürger obrigkeitlich tätig. Maßgeblich war daher, ob und welche Grundrechte die Landesverfassungen vorsahen. So enthielt beispielsweise die für das Königreich Preußen [geltende Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 einen Grundrechtskatalog.] Die Reichsverfassung verfügt über keinen Grundrechtsteil, der die Beziehung zwischen Untertan (Bürger) und Staat mit Verfassungsrang rechtlich näher ausgestaltet hätte. Lediglich ein Benachteiligungsverbot auf Grund der Staatsbürgerschaft eines Bundesstaates (Inländergleichbehandlung) war normiert. Der fehlende Grundrechtsteil musste sich nicht zwangsläufig nachteilig auswirken. Weil die Bundesstaaten in der Regel die Reichsgesetze vollzogen, wurden nur sie rechtseingreifend gegenüber dem Bürger tätig. Maßgeblich war daher, ob und welche Grundrechte die Landesverfassungen vorsahen. So enthielt beispielsweise die für das Königreich Preußen geltende Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 einen Grundrechtskatalog.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Es gibt drei versteckte Links:

  • file:///C:/wiki/Grundrechte_(Deutschland)
  • file:///C:/wiki/Staat
  • file:///C:/wiki/Grundrecht


[25.] Kbe/Fragment 122 01

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Untersuchte Arbeit:
Seite: 122, Zeilen: 1-2, 5-13
Quelle: Wikipedia Deutsches Kaiserreich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[So enthielt beispielsweise die für das Königreich Preußen] geltende Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 einen Grundrechtskatalog. [...]

Die Gesetzesinitiative, also das Recht, mögliche neue Gesetze vorzuschlagen, hatte laut Verfassung der Reichstag ebenso wie der Reichskanzler.

Damit war die politische Leitung des Reiches auf die Zusammenarbeit mit dem Reichstag angewiesen. Die verfassungsrechtliche Fiktion des Fürstenbundes als regierendes Exekutivorgan entsprach somit nicht der Wirklichkeit. Vielmehr stellte die Verfassung einen Kompromiss zwischen den nationalen und demokratischen Forderungen des aufstrebenden Bürgertums zur parlamentarischen Teilhabe an der Macht im Staat und den bestehenden dynastischen Herrschaftsstrukturen des föderalen Deutschen Bundes dar (konstitutionelle Monarchie).

So enthielt beispielsweise die für das Königreich Preußen geltende Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 einen Grundrechtskatalog.

[...]

Die Gesetzesinitiative, also das Recht, mögliche neue Gesetze vorzuschlagen, hatte der Reichstag ebenso wie der Reichskanzler.

Damit war die politische Leitung des Reiches auf die Zusammenarbeit mit dem Reichstag angewiesen. Die verfassungsrechtliche Fiktion des Fürstenbundes entsprach somit nicht der Wirklichkeit. Vielmehr stellte die Verfassung einen Kompromiss zwischen den nationalen und demokratischen Forderungen des aufstrebenden Wirtschafts- und Bildungsbürgertums und den dynastischen Herrschaftsstrukturen dar (konstitutionelle Monarchie).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme. Kleine Umformulierungen im letzten Satz.


[26.] Kbe/Fragment 126 06

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 126, Zeilen: 6-22
Quelle: Wikipedia Deutsches Kaiserreich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Die entscheidende Schwäche des Reichstages stellte das Recht des Bundesrat dar, mit Zustimmung des Kaisers das Parlament jederzeit auflösen [sic] und Neuwahlen auszuschreiben konnte [sic]. Die Abgeordneten hatten ein freies Mandat und waren nach dem Verfassungstext nicht an die Aufträge der Wähler gebunden. Mit zunehmender Dauer begannen die Abgeordneten sich in Parteien und Fraktionen zu organisieren.

Der Reichstag war neben dem Bundesrat gleichberechtigtes Organ bei der Verabschiedung von Gesetzen. Dieses zentrale Parlamentsrecht war im Zeitalter des Rechtspositivismus von wachsender Bedeutung, beruhte das Regierungshandeln doch nun im Kern auf Gesetzen statt auf Dekreten der regierenden Monarchen. Kaiserliche Dekrete und Verordnungen der Regierung spielten nach der Entwicklung der Lehre vom Gesetzesvorbehalt nur noch nach parlamentarischer Ermächtigung eine Rolle. Verwaltungsrichtlinien kam nur verwaltungsinterne Wirkung für das Verhalten der staatlichen Beamten und Angestellten zu. Die zweite Kernkompetenz des Parlaments war die Verabschiedung des Haushalts in Form eines Gesetzes. Die Haushaltsdebatte entwickelte sich rasch zur Generaldebatte über das gesamte Handeln der kaiserlichen Regierung und Exekutive.

Der Bundesrat konnte mit Zustimmung des Kaisers das Parlament jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben; die Initiative zur Auflösung ging in der Realität vom Kanzler aus. Die Abgeordneten erhielten als Gegengewicht zum allgemeinen Wahlrecht keine Diäten. Die Abgeordneten hatten ein freies Mandat und waren nach dem Verfassungstext nicht an die Aufträge der Wähler gebunden. Tatsächlich gab es in den ersten Legislaturperioden zahlreiche „wilde Abgeordnete.“ In der Praxis setzte sich freilich nach und nach die Fraktionsbildung durch.

Der Reichstag war neben dem Bundesrat gleichberechtigtes Organ bei der Verabschiedung von Gesetzen. Dieses zentrale Parlamentsrecht war im Zeitalter des Rechtspositivismus von wachsender Bedeutung, beruhte das Regierungshandeln doch im Kern auf Gesetzen. Verordnungen der Regierung spielten nach der Entwicklung der Lehre vom Gesetzesvorbehalt nur noch nach parlamentarischer Ermächtigung eine Rolle. Verwaltungsrichtlinien kam nur verwaltungsinterne Wirkung zu. Die zweite Kernkompetenz des Parlaments war die Verabschiedung des Haushalts in Form eines Gesetzes. Die Haushaltsdebatte entwickelte sich rasch zur Generaldebatte über das gesamte Handeln der Regierung.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme. Grammatikalisches Missgeschick beim Umformulieren des ersten Satzes.

Versteckte Links zu:

  • file:///C:/wiki/Gesetzesvorbehalt
  • file:///C:/wiki/Rechtspositivismus


[27.] Kbe/Fragment 127 01

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Untersuchte Arbeit:
Seite: 127, Zeilen: 1-4, 6 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Deutsches Kaiserreich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
3.2.3. Die Judikative

Ein weiterer Schwerpunkt war der Ausbau des Rechtsstaates und einer in drei Instanzen gegliederten, effektiven Justiz, die in den Grundlagen bis in die Gegenwart des 21 Jahrhunderts kontinuierliche Fortgeltung hat (mit der Unterbrechung 1933 -1945 als die Justiz durch das NS-Regime gleichgeschaltet wurde).

Dabei zu nennen ist das in Grundzügen heute noch geltende, wenn auch vielfach novellierte Reichsstrafgesetzbuch von 1871. Dieses leitete sich wesentlich vom Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1870 ab.

Die Gerichtsbarkeit wurde reichseinheitlich durch die Reichsjustizgesetze von 1877, das Gerichtsverfassungsgesetz, die Strafprozessordnung, die Zivilprozessordnung, die ebenfalls inhaltlich verändert heute noch in Kraft sind, sowie die Konkursordnung geregelt. Durch das Gerichtsverfassungsgesetz wurde 1878 das Reichsgericht in Leipzig als höchstes deutsches Straf- und Zivilgericht eingeführt. Dieser einheitliche oberste deutscher Gerichtshof, der auch das bestehende Reichsoberhandelsgericht ablöste, trug zur rechtlichen Vereinheitlichung des Reiches durch Rechtsfortbildung stark bei.

Daneben gelang es der liberalen Mehrheit der Nationalliberalen im Reichstag auch, die Zuständigkeiten des Reichstages in Fragen des Zivilrechts, daher des Ehe-, Standes- und Familienrechts und des Verbraucherrechts auszuweiten. War das Parlament im Norddeutschen Bund nur für zivilrechtliche Fragen mit wirtschaftlichem Hintergrund zuständig, wurde auf Antrag der nationalliberalen Reichstagsabgeordneten Johannes von Miquel und Eduard Lasker die Zuständigkeit des Reichs 1873 auf das gesamte Zivil- und Prozessrecht ausgeweitet. In der Folge entstand das 1896 beschlossene und am 1. Januar 1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch als bis heute geltende Privatrechtskodifikation im Umgang der Bürger untereinander.

Ein weiterer Schwerpunkt war der Ausbau des Rechtsstaates, dessen Grundlagen teilweise bis in die Gegenwart Bestand haben. Zu nennen ist das in Grundzügen heute noch geltende, wenn auch vielfach novellierte Reichsstrafgesetzbuch von 1871. Dieses ähnelt stark dem Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1870.

Meilensteine waren die Reichsjustizgesetze von 1877, namentlich das Gerichtsverfassungsgesetz, die Strafprozessordnung, die Zivilprozessordnung, die ebenfalls inhaltlich verändert heute noch in Kraft sind, sowie die Konkursordnung. Durch das Gerichtsverfassungsgesetz wurde 1878 das Reichsgericht als höchstes deutsches Straf- und Zivilgericht eingeführt. Ein einheitlicher oberster deutscher Gerichtshof, der auch das bestehende Reichsoberhandelsgericht ablöste, trug zur rechtlichen Vereinheitlichung des Reiches stark bei.

Daneben gelang es der liberalen Mehrheit auch, die Zuständigkeiten des Reichstages in Fragen des Zivilrechts auszuweiten. War das Parlament im Norddeutschen Bund nur für zivilrechtliche Fragen mit wirtschaftlichem Hintergrund zuständig, wurde auf Antrag der nationalliberalen Reichstagsabgeordneten Johannes von Miquel und Eduard Lasker die Zuständigkeit 1873 auf das gesamte Zivil- und Prozessrecht ausgeweitet. In der Folge entstand das 1896 beschlossene und am 1. Januar 1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch als bis heute geltende Privatrechtskodifikation.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Versteckte Links zu:

  • file:///C:/wiki/Reichsstrafgesetzbuch
  • file:///C:/wiki/Gerichtsverfassungsgesetz


[28.] Kbe/Fragment 144 19

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Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 19-27
Quelle: Wikipedia Weimarer Republik 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Der von Hugo Preuß vorgelegte Entwurf löste während den Beratungen im Verfassungsausschuss zwischen den verschiedenen im Parlament vertretenen Parteien heftige Diskussionen aus, da er eine offene Abkehr gegenüber der politischen Ordnung des Kaiserreichs darstellte. Die Verfassung hatte im Entwurf einen im grundsätzlichen Sinn demokratischen Charakter, wurde jedoch von vielen als Kompromissverfassung zwischen unterschiedlichsten Interessen angesehen, da an der Entwicklung viele Interessenvertreter mit gegensätzlichen Positionen beteiligt waren. An die Stelle klarer politischer Grundaussagen traten vielfach dilatorische Formelkompromisse mit Appellcharakter, die ein Nebeneinander von Programmen und positiven Bestimmungen nach sich zogen und [den die „verschiedenartigsten politischen, sozialen und religiösen Inhalte und Überzeugungen zugrunde liegen“41.]

41 Carl Schmitt Verfassungslehre. 3., unveränderte Auflage. Duncker & Humblot, Berlin 1957, S. 30

Der Entwurf löste heftig geführte Diskussionen zwischen den verschiedenen politischen Lagern aus, da er eine tiefe Zäsur gegenüber der politischen Ordnung des Kaiserreichs darstellte. Die Verfassung hatte schließlich zwar einen genuin demokratischen Charakter, wurde jedoch von vielen als Kompromissverfassung angesehen, da an der Entwicklung viele Parteien mit gegensätzlichen Positionen und Interessen beteiligt waren. An die Stelle der politischen Grundentscheidung traten vielfach dilatorische Formelkompromisse, die ein Nebeneinander von Programmen und positiven Bestimmungen nach sich zogen, dem die „verschiedenartigsten politischen, sozialen und religiösen Inhalte und Überzeugungen zugrunde liegen“.[53]

[53.] Carl Schmitt: Verfassungslehre. 3., unveränderte Auflage, Duncker & Humblot, Berlin 1957, S. 30.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Beleg wird mit übernommen.


[29.] Kbe/Fragment 148 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 148, Zeilen: 1-2, 5-11
Quelle: Wikipedia Ewigkeitsklausel 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Mit dieser Klausel wollten die Bonner Verfassungsväter im Parlamentarische [sic] Rat nach 1945 den Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus begegnen. [Aufgrund der Erfahrungen aus der Weimarer Republik, die direkt in der Diktatur und der Aufhebung der elementaren Menschen und Staatsrechte endete, ohne dass innerhalb der WRV wirksame Schutzklauseln enthalten waren,] wollte man der elementaren Menschenwürde sowie der Strukturprinzipien in Artikel 20 (Republik, Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat und Sozialstaat) mit einem besonderen Schutz versehen.

Durch diese Ewigkeitsklausel ergibt sich selbst innerhalb des Grundgesetzes eine Normenhierarchie. Bis zu einer Ersetzung des Grundgesetzes durch eine andere Verfassung (Art. 146 GG) kann die Ewigkeitsklausel nach heute herrschender Meinung nicht aufgehoben werden45.


45 Josef Isensee, in: Christian Hillgruber/ Christian Waldhoff (Hg.): 60 Jahre Bonner Grundgesetz – eine geglückte Verfassung?, V&R unipress, Göttingen 2010, S. 135, 137.

Mit dieser Regelung wollte der Parlamentarische Rat den Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus begegnen und naturrechtliche Grundsätze in Form der Menschenwürde (vgl. Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) sowie der Strukturprinzipien in Artikel 20 (Republik, Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat und Sozialstaat) mit einer zusätzlichen Sicherung versehen. Durch diese Ewigkeitsklausel ergibt sich selbst innerhalb des Grundgesetzes eine Normenhierarchie. Bis zu einer Ersetzung des Grundgesetzes durch eine andere Verfassung (Art. 146 GG)[1] kann die Ewigkeitsklausel nach heute herrschender Meinung nicht aufgehoben werden.

[1.] Dazu Josef Isensee, in: Christian Hillgruber/Christian Waldhoff (Hg.): 60 Jahre Bonner Grundgesetz – eine geglückte Verfassung?, V&R unipress, Göttingen 2010, S. 135, 137.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Beleg wird mit übernommen.

Da sich die erste Hälfte des zweiten Sartes stärker von der Quelle löst, geht dieser Teil nicht mit in die Zeilenzählung ein.

Die Seite enthält versteckte Links zu:

  • file:///C:/wiki/Parlamentarischer_Rat
  • file:///C:/wiki/Zeit_des_Nationalsozialismus
  • file:///C:/wiki/Menschenw%25C3%25BCrde
  • file:///C:/wiki/Artikel_20_des_Grundgesetzes_f%25C3%25BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland
  • file:///C:/wiki/Republik
  • file:///C:/wiki/Demokratie
  • file:///C:/wiki/Bundesstaat
  • file:///C:/wiki/Rechtsstaat
  • file:///C:/wiki/Sozialstaat
  • file:///C:/wiki/Normenhierarchie
  • http://bundesrecht.juris.de/gg/art_146.html
  • file:///C:/wiki/Herrschende_Meinung


[30.] Kbe/Fragment 155 17

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 155, Zeilen: 17-22
Quelle: Wikipedia Weimarer Verfassung 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Der Reichsrat vertrat die Interessen der Reichsländer bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs (Art. 60 WRV). Der Reichsrat setzte sich nach Art. 63 Abs. 1 S. 1 WRV aus Vertretern der Landesregierungen zusammen. Die Anzahl der Stimmen der einzelnen Länder war abhängig von der Größe und Einwohnerzahl des Landes (Art. 61 Abs. 1 WRV). Allerdings durfte nach Art. 61 Abs. 1 S. 4 WRV kein Land durch mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten sein. Dies zielte auf den überragenden [Bevölkerungsanteil von Preußen mit über 60% ab mit der Folge, dass Preußen lediglich 26 der insgesamt 66 Stimmen erhielt.] Als weiteres Verfassungsorgan wurde der Reichsrat gebildet. Er vertrat die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs (Art. 60 WRV). Die Anzahl der Stimmen der einzelnen Länder war abhängig von der Größe und Einwohnerzahl des Landes (Art. 61 Abs. 1 WRV). Allerdings durfte nach Art. 61 Abs. 1 S. 4 WRV kein Land durch mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten sein. Dies hatte zur Folge, dass Preußen lediglich 26 der insgesamt 66 Stimmen erhielt. Bei strikter Durchführung des proportionalen Prinzips hätten Preußen 53 Stimmen zugestanden. An zweiter Stelle stand Bayern mit 11 Stimmen. Der Reichsrat setzte sich nach Art. 63 Abs. 1 S. 1 WRV aus Vertretern der Landesregierungen zusammen.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[31.] Kbe/Fragment 156 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 156, Zeilen: 1-16
Quelle: Wikipedia Weimarer Verfassung 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Dies zielte auf den überragenden] Bevölkerungsanteil von Preußen mit über 60% ab mit der Folge, dass Preußen lediglich 26 der insgesamt 66 Stimmen erhielt. Bei strikter Durchführung des proportionalen Prinzips hätten Preußen 53 Stimmen zugestanden. An zweiter Stelle stand Bayern mit 11 Stimmen. Jedoch wurde gem. Art. 63 Abs. 1 S. 2 WRV die Hälfte der preußischen Stimmen nach Maßgabe eines Landesgesetzes von den preußischen Provinzialverwaltungen bestellt. Somit entsandte die preußische Staatsregierung lediglich 13 Vertreter direkt in den Reichsrat, wohingegen die restlichen 13 Stimmen durch je einen Vertreter der 13 preußischen Provinzen wahrgenommen wurden. Die Vertreter der Landesregierungen besaßen ein imperatives Mandat, so wie es die Landesvertreter heute im Bundesrat besitzen, während die Vertreter der preußischen Provinzen über ein freies Mandat verfügten.

Der Reichsrat besaß das Vetorecht gegen die Beschlüsse des Reichstags. Außerdem durfte er Vorschläge für die Besetzung des Reichsgerichts machen. Er hatte im Gegensatz zu Reichspräsident und Reichstag nur einen sehr geringen Anteil an der Macht in der Weimarer Republik; allgemein wird er als schwächer bewertet als der Bundesrat im Kaiserreich bzw. in der Bundesrepublik.

Dies hatte zur Folge, dass Preußen lediglich 26 der insgesamt 66 Stimmen erhielt. Bei strikter Durchführung des proportionalen Prinzips hätten Preußen 53 Stimmen zugestanden. An zweiter Stelle stand Bayern mit 11 Stimmen. Der Reichsrat setzte sich nach Art. 63 Abs. 1 S. 1 WRV aus Vertretern der Landesregierungen zusammen. Jedoch wurde gem. Art. 63 Abs. 1 S. 2 WRV die Hälfte der preußischen Stimmen nach Maßgabe eines Landesgesetzes von den preußischen Provinzialverwaltungen bestellt. Somit entsandte die preußische Staatsregierung lediglich 13 Vertreter, wohingegen die restlichen 13 Stimmen durch je einen Vertreter der 13 preußischen Provinzen wahrgenommen wurden. Die Vertreter der Landesregierungen besaßen ein imperatives Mandat, während die Vertreter der preußischen Provinzen über ein freies Mandat verfügten.

Der Reichsrat besaß das Recht, sein Veto gegen die Beschlüsse des Reichstags einzulegen. Außerdem durfte er Vorschläge für die Besetzung des Reichsgerichts machen. Er hatte im Gegensatz zu Reichspräsident und Reichstag nur einen sehr geringen Anteil an der Macht in der Weimarer Republik; allgemein wird er als schwächer bewertet als der Bundesrat im Kaiserreich bzw. in der Bundesrepublik.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[32.] Kbe/Fragment 158 13

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 158, Zeilen: 13-22
Quelle: Wikipedia Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Der Staatsgerichtshof war aber nicht für die Klärung von Verfassungsstreitigkeiten auf Reichsebene zuständig. Die WRV sah weder die Möglichkeit zur abstrakten noch zur konkreten Normenkontrolle vor, der Staatsgerichtshof konnte Reichsgesetze also nicht auf ihre Übereinstimmung mit der Reichsverfassung überprüfen. Die ohnehin lückenhafte Staatsgerichtsbarkeit war in Weimar zudem auf unterschiedliche Gerichte verteilt. So war das Reichsgericht und nicht der StGH dafür zuständig, die Vereinbarkeit von Landes- mit dem Reichsrecht zu prüfen (abstrakte Normenkontrolle, Art. 13 II WRV). In Spezialbereichen waren auch andere Gerichte wie der Reichsfinanzhof zur abstrakten Normenkontrolle zuständig. Verfassungsgerichtliche Kompetenzen besaß auch das Wahlprüfungsgericht das beim Reichstag angesiedelt war. So war der Staatsgerichtshof nicht zuständig für die Klärung von Verfassungsstreitigkeiten auf Reichsebene. Es gab weder die Möglichkeit zur abstrakten noch zur konkreten Normenkontrolle, das Gericht konnte Reichsgesetze also nicht auf ihre Übereinstimmung mit der Reichsverfassung hin prüfen.

[...]

Die ohnehin lückenhafte Staatsgerichtsbarkeit war in Weimar zudem auf viele Instanzen verteilt. So war das Reichsgericht und nicht der StGH dafür zuständig, die Vereinbarkeit von Landes- mit dem Reichsrecht zu prüfen (abstrakte Normenkontrolle, Art. 13 II WRV). In Spezialbereichen waren auch andere Gerichte wie der Reichsfinanzhof zur abstrakten Normenkontrolle zuständig. Verfassungsgericht im weiteren Sinne war auch das Wahlprüfungsgericht beim Reichstag.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[33.] Kbe/Fragment 159 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 159, Zeilen: 1-5
Quelle: Wikipedia Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Der StGH hatte also keine umfassende Zuständigkeit, er war nach der Reichsverfassung Art 57 WRV aber berufen, über Ministeranklagen gegen Reichspräsident, Reichskanzler oder Reichsminister mit dem Vorwurf schuldhaft die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz zu verletzen, die formal stärkste Kompetenz des StGH. Die Organklage im Falle von Streitigkeiten zwischen obersten Reichsorganen war ebenfalls nicht vorgesehen. Auch fehlte eine Entscheidungsbefugnis in einer sogenannten Organklage bei Streitigkeiten zwischen obersten Reichsorganen.

[...]

Der StGH hatte also keine umfassende Zuständigkeit, er war nach der Reichsverfassung aber berufen, über Ministeranklagen und über einige Verfassungsstreitigkeiten zu entscheiden. Ministeranklage

Nach Art. 59 WRV konnte vor dem StGH Anklage gegen den Reichspräsidenten, den Reichskanzler oder einen Reichsminister erhoben werden. Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf, schuldhaft die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt zu haben.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[34.] Kbe/Fragment 180 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 180, Zeilen: 1-6, 22-28
Quelle: Wikipedia Woodrow Wilson 2011
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Nach dem Abschluss des Waffenstillstands am 11. November 1918, begann am 18. Januar 1919 der von den Ententestaaten und ihren Verbündeten einberufene Friedenskongress von] Versailles, der vom „Rat der Vier“ geleitet wurde. Dieser Rat bestand aus Woodrow Wilson, Georges Clemenceau, David Lloyd George und dem italienischen Minister Vittorio Orlando. Wilson schlug konsequenterweise als Basis der Verhandlungen sein bereits am 08.01.1918 vorgestelltes 14-Punkte-Programm vor, das vom Postulat des Selbstbestimmungsrecht der Völker und die Schaffung eines Völkerbundes zur Verhinderung weiterer Kriege ausging.

[...]

In den Friedensverhandlungen, , konnte Wilson die 14 Punkte jedoch nur zum Teil und in entscheidenden Punkten der freien Selbstbestimmung der Völker nicht durchsetzen. Das lag vorrangig daran, dass Clemenceau das französische Revanchebedürfnis befriedigen und Orlando Südtirol betreffende italienische Annexionswünsche durchsetzen wollte. Weiterhin wurde Wilsons Position innenpolitisch durch die starke Kritik der Republikaner in den Vereinigten Staaten geschwächt wurde.

Nachdem ein Waffenstillstand vereinbart worden war, begann am 18. Januar 1919 der von den Ententestaaten und ihren Verbündeten einberufene Friedenskongress von Versailles, der von dem aus Woodrow Wilson, Georges Clemenceau, David Lloyd George und dem italienischen Minister Vittorio Orlando gebildeten 'Rat der Vier' geleitet wurde. Wilson schlug als Basis des Friedensschlusses sein bereits im Januar 1918 vorgestelltes 14-Punkte-Programm vor, das unter anderem das Selbstbestimmungsrecht der Völker und die Schaffung eines Völkerbundes zur Verhinderung weiterer Kriege vorsah. In den Friedensverhandlungen, von denen die unterlegene Seite ausgeschlossen war und die zum Friedensvertrag von Versailles führten, konnte er die 14 Punkte jedoch nur zum Teil und in entscheidenden Punkten nicht durchsetzen. Das lag zum einen daran, dass Clemenceau das französische Revanchebedürfnis befriedigen und Orlando Südtirol betreffende italienische Annexionswünsche durchsetzen wollte, und zum anderen daran, dass Wilsons Position durch die starke Kritik der Republikaner in den Vereinigten Staaten geschwächt wurde.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

  • Unter "Rat der Vier" in der Dissertation ist "file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/wiki/Rat_der_Vier" verlinkt.
  • "Georges Clemenceau" ist mit "file:///C:/wiki/Georges_Clemenceau" verlinkt.
  • "David Lloyd George" ist mit "file:///C:/wiki/David_Lloyd_George" verlinkt.
  • "Vittorio Orlando" ist mit "file:///C:/wiki/Vittorio_Emanuele_Orlando" verlinkt.
  • "14-Punkte-Programm" ist mit "file:///C:/wiki/14-Punkte-Programm" verlinkt.
  • "Selbstbestimmungsrecht der Völker" ist mit "file:///C:/wiki/Selbstbestimmungsrecht_der_V%25C3%25B6lker" verlinkt.
  • "Völkerbundes" ist mit "file:///C:/wiki/V%25C3%25B6lkerbund" verlinkt.

Genau diese Begriffe sind auch in der Quelle als Interwiki-Links ausgezeichnet.


[35.] Kbe/Fragment 181 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 181, Zeilen: 1-5
Quelle: Wikipedia Woodrow Wilson 2011
Seite(n): online, Zeilen: 0
Rückblickend urteilte Wilson während einer Vortragsreise durch den Westen der Vereinigten Staaten über den Ersten Weltkrieg, dieser sei vom Ansatz her „ein kommerzieller und industrieller Krieg“ gewesen, „kein politischer Krieg“ (im Sinne der Definition von Clausewitz wonach Krieg die Fortsetzung von Politik mit anderen Mitteln sei56.

56 Woodrow Wilson (compiled with his approval by Hamilton Foley): Woodrow Wilson's Case for the League of Nations, Princeton University Press, Princeton 1923 , S. 163.

Rückblickend urteilte Wilson während einer Vortragsreise durch den Westen der Vereinigten Staaten über den Ersten Weltkrieg,[2] dieser sei vom Ansatz her „ein kommerzieller und industrieller Krieg“ gewesen, „kein politischer Krieg“ (im Sinne der Definition von Clausewitz, wonach Krieg „die Fortsetzung von Politik mit anderen Mitteln“ sei).

[...]

Schriften und Reden Woodrow Wilsons

Woodrow Wilson’s Case for the League of Nations. Compiled with his approval by Hamilton Foley. Princeton University Press, Princeton 1923.


2. Loc. cit.: Woodrow Wilson’s Case for the League of Nations, S. 163.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Beleg wird mit übernommen.

  • "Clausewitz" ist mit "file:///C:/wiki/Carl_von_Clausewitz" verlinkt, der Begriff ist ebenfalls in der Quelle verlinkt.


[36.] Kbe/Fragment 183 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 183, Zeilen: 1-2
Quelle: Wikipedia Völkerbund 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Auch der Staatsrechtler Carl Schmitt nannte die Genfer Liga 1936 eine bloße „Etikette“, also eine Fassade, hinter der sich die politischen Inhalte regelmäßig änderten59.

59 Vgl.: Schmitt, Carl: Positionen und Begriffe im Kampf mit Weimar – Genf – Versailles. 1923–1939. Duncker & Humblot, Berlin 1988 S.____ [sic]

Auch der Staatsrechtler Carl Schmitt nannte die Genfer Liga 1936 eine bloße „Etikette“, also eine Fassade, hinter der sich die politischen Inhalte regelmäßig änderten.[7]

[7.] Vgl.: Schmitt, Carl: Positionen und Begriffe im Kampf mit Weimar – Genf – Versailles. 1923–1939. Duncker & Humblot 1988.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.


[37.] Kbe/Fragment 204 06

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 204, Zeilen: 6-11, 15
Quelle: Wikipedia Zeit des Nationalsozialismus 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Die Reichsregierung zog sich zunächst nach Dresden und anschließend nach Stuttgart zurück und rief von dort aus zum Generalstreik gegen die Putschisten auf. Der Putsch scheiterte rasch; entscheidend für die Niederlage war die Weigerung der Ministerialbürokratie, den Anordnungen Kapps Folge zu leisten. Die Reichswehr hatte sich hingegen abwartend verhalten (Hans von Seeckt: „Reichswehr schießt nicht auf Reichswehr“) [...]

Der Kapp-Putsch vom März 1920 stellte die Republik auf eine erste Bewährungsprobe.

Der Kapp-Putsch vom März 1920 stellte die Republik auf eine erste Bewährungsprobe. [...] Die legale Regierung zog sich zunächst nach Dresden und anschließend nach Stuttgart zurück und rief von dort aus zum Generalstreik gegen die Putschisten auf. Der Putsch scheiterte rasch; entscheidend für die Niederlage war die Weigerung der Ministerialbürokratie, den Anordnungen Kapps Folge zu leisten. Die Reichswehr hatte sich demgegenüber abwartend verhalten (Hans von Seeckt: „Truppe schießt nicht auf Truppe.“).
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[38.] Kbe/Fragment 213 14

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 213, Zeilen: 14 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Paul von Hindenburg 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Der Young Plan wurde deshalb von den rechtsradikalen Parteien als Verpflichtung „zur jahrzehntelanger Versklavung des Volkes“ auch mit einem gescheiterten Volksbegehren bekämpft.

Hindenburg beschloss um wieder Anschluss an die ihm verbundenen rechten Kreise zu erlangen, die regierende Große Koalition unter Kanzler Hermann Müller (SPD) durch eine „antimarxistische und antiparlamentarische“ Regierung zu ersetzen. Die Gelegenheit hierzu ergab sich, nachdem die Große Koalition an der Frage der Höhe des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung zerbrach. Am 29. März 1930 berief Hindenburg Heinrich Brüning (Zentrum) zum Reichskanzler eines Minderheitskabinetts, ohne vorher die Zustimmung des Parlaments einzuholen. Damit begann die Zeit der drei Präsidialkabinette ( Brüning 1930 - 30.05.1932, v. Papen Juni-Dez. 1932 und v. Schleicher Dez. 1932 bis [Jan.1933) bei denen der jeweilige Kanzler nicht mehr vom Parlament sondern allein vom Willen des Präsidenten abhängig war.]

Wegen seiner Unterschrift unter den Young-Plan, der von den rechtsradikalen Parteien als Verpflichtung zu jahrzehntelanger Versklavung des Volkes hingestellt wurde, rückten seine ehemaligen politischen Freunde immer mehr von ihm ab. Hindenburg beschloss, die derzeit regierende Große Koalition unter Kanzler Hermann Müller (SPD) durch eine antimarxistische und antiparlamentarische Regierung zu ersetzen. Die Gelegenheit hierzu ergab sich, nachdem die Große Koalition an der Frage des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung zerbrochen war. Am 29. März 1930 berief er Heinrich Brüning (Zentrum) zum Reichskanzler eines Minderheitskabinetts, ohne das Parlament zu konsultieren. Damit begann die Zeit der Präsidialkabinette, in denen der jeweilige Kanzler hauptsächlich vom Vertrauen des Präsidenten abhängig sein sollte.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[39.] Kbe/Fragment 214 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 214, Zeilen: 1-14, 24-27
Quelle: Wikipedia Paul von Hindenburg 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Damit begann die Zeit der drei Präsidialkabinette ( Brüning 1930 - 30.05.1932, v. Papen Juni-Dez. 1932 und v. Schleicher Dez. 1932 bis] Jan.1933) bei denen der jeweilige Kanzler nicht mehr vom Parlament sondern allein vom Willen des Präsidenten abhängig war. Ganz gelang die geplante Ausschaltung des Parlaments indes nicht, da das Parlament die von der Regierung gemäß Artikel 48 der Reichsverfassung erlassenen Notverordnungen jederzeit aufheben konnte, soweit es dazu politisch handlungsfähig war. Als das Parlament das im Juni 1930 tat, löste Hindenburg der dazu verfassungsrechtlich seinerseits legitimiert war, den Reichstag auf – in der wirtschaftlich angespannten Situation ein folgenschwerer Fehler, denn dieser Reichstag war der letzte, in dem die demokratischen Parteien der Weimarer Koalition die Mehrheit hatten. Durch die seit der Weltwirtschaftskrise Oktober 1929 wachsende Massenarbeitslosigkeit radikalisiert, gaben die Wähler zunehmend den republikfeindlichen Parteien KPD, DNVP und vor allem der NSDAP ihre Stimme. Damit war die politische Notlage, die nach dem Sinn der Verfassung durch die Anwendung der Artikel 48 und 25 doch eigentlich behoben werden sollte, durch die Politik Hindenburgs erst herbeigeführt worden.

[...] Um eine erneute Parlamentsauflösung und Neuwahlen zu verhindern, beschloss daraufhin die SPD, künftig die Regierung Brüning gegen die eigentliche politische Überzeugung taktisch zu tolerieren, das heißt gegen weitere Anträge der extremistischen Parteien auf Aufhebung der Notverordnungen zu stimmen. Damit war auch der zweite Teil von [Hindenburgs Plan gescheitert, nämlich die SPD als politisch unzuverlässig darzustellen und zugunsten einer streng deutschnational ausgerichteten Parlamentsmehrheit auszugrenzen.]

Damit begann die Zeit der Präsidialkabinette, in denen der jeweilige Kanzler hauptsächlich vom Vertrauen des Präsidenten abhängig sein sollte. Ganz gelang die geplante Ausschaltung des Parlaments indes nicht, da der Reichstag die von der Regierung gemäß Artikel 48 der Reichsverfassung erlassenen Notverordnungen jederzeit aufheben konnte. Als er das im Juni 1930 tat, löste Hindenburg ihn kurzerhand auf – eine folgenschwere Entscheidung, denn dieser Reichstag war der letzte, in dem die demokratischen Parteien die Mehrheit hatten. Durch die beginnende Weltwirtschaftskrise radikalisiert, gaben die Bürger zunehmend den extremen republikfeindlichen Parteien, nämlich der KPD und vor allem der NSDAP, ihre Stimme. Damit war die politische Notlage, die nach dem Sinn der Verfassung durch die Anwendung der Artikel 48 und 25 doch eigentlich behoben werden sollte, durch die Politik Hindenburgs erst herbeigeführt worden.

Um weitere Parlamentsauflösungen zu verhindern, beschloss daraufhin die SPD, künftig die Regierung Brüning zu tolerieren, das heißt, gegen weitere Anträge der extremistischen Parteien auf Aufhebung der Notverordnungen zu stimmen. Damit war auch der zweite Teil von Hindenburgs Plan gescheitert: [...]

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[40.] Kbe/Fragment 215 03

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 215, Zeilen: 3-10, 12-24
Quelle: Wikipedia Paul von Hindenburg 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Die Regierung blieb weiter abhängig vom Parlament und somit von den Sozialdemokraten.

Bei der Reichspräsidentenwahl 1932 wurde der schon über 80jährige Hindenburg für weitere sieben Jahre in seinem Amt bestätigt. Dies ist dem Umstand zu verdanken, dass sich alle demokratischen Parteien, einschließlich der Sozialdemokraten und des Zentrums, hinter Hindenburg stellten, jedoch nicht aus Überzeugung einen Demokraten zu unterstützen, sondern aus taktischem Kalkül, um so den weiteren Kandidaten Hitler als Reichspräsidenten zu verhindern. [...]

Nach der Reichspräsidentenwahl geriet der greise Hindenburg noch stärker unter den Einfluss der sogenannten „Kamarilla“, eines inoffiziellen Kreises von Beratern und Weggefährten der politischen Rechten, die Hindenburg schon seit Kaiserzeiten begleiteten. Zu dieser Gruppe gehörte unter anderen Oskar v. Hindenburg, der „in der Verfassung nicht vorgesehene Sohn des Reichspräsidenten“ (so ein viel zitiertes Bonmot von Kurt Tucholskys), sowie Verteidigungsminister Generalleutnant Kurt von Schleicher und schließlich auch Franz von Papen, ein rechter Zentrumspolitiker. Diese überredeten Hindenburg, Reichskanzler Brüning zu entlassen und stattdessen von Papen zum Reichskanzler zu ernennen, der „mehr nach Rechts“ regieren sollte. (Hindenburgs Biographen66 und der frühere Biograph67 Andreas Dorpalen stellen allerdings heraus, dass Hindenburg diese Entscheidungen in eigener Verantwortung getroffen habe. Beide Biographien und auch Memoiren von Beteiligten – etwa Staatssekretär Meißner – relativieren den Einfluss der Berater und heben Hindenburgs Eigenverantwortung bei [diesen Entscheidungen hervor).]


66 Wolfram Pyta: Hindenburg. Herrschaft zwischen Hohenzollern und Hitler. Siedler, Berlin 2007, S. 285–293

67 Andreas Dorpalen: Hindenburg und die Geschichte der Weimarer Republik, Leber, Berlin 1966

Die Regierung blieb weiter abhängig vom Parlament und von den verhassten Sozialdemokraten. Bei der Reichspräsidentenwahl 1932 wurde Hindenburg für weitere sieben Jahre in seinem Amt bestätigt. Dies ist dem Umstand zu verdanken, dass sich alle demokratischen Parteien, einschließlich der Sozialdemokraten und des Zentrums, hinter den überzeugten Monarchisten stellten, um so Hitler als Reichspräsidenten zu verhindern.

[...]

Nach der Wahl geriet Hindenburg noch stärker als zuvor unter den Einfluss der Kamarilla, eines Kreises von Freunden und Weggefährten der politischen Rechten. Zu dieser gehörte unter anderen Oskar, der „in der Verfassung nicht vorgesehene Sohn des Reichspräsidenten“ (so ein viel zitiertes Bonmot Kurt Tucholskys), ferner sein Nachbar auf Neudeck Elard von Oldenburg-Januschau sowie Generalleutnant Kurt von Schleicher und schließlich auch Franz von Papen. Diese überredeten Hindenburg, Brüning zu entlassen und stattdessen von Papen zum Reichskanzler zu ernennen, der mehr nach Rechts regieren sollte. (Hindenburgs Biographen, insbesondere Wolfram Pyta und sein früherer Biograph Dorpalen, heben allerdings hervor, dass Hindenburg diese Entscheidungen in eigener Verantwortung getroffen habe. Beide Biographien und auch Memoiren von Beteiligten – etwa Staatssekretär Meißner – relativieren den Einfluss der Berater und heben Hindenburgs Eigenverantwortung bei diesen Entscheidungen hervor).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.


[41.] Kbe/Fragment 216 07

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 216, Zeilen: 7-27
Quelle: Wikipedia Paul von Hindenburg 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Nach Scheitern der taktischen Manöver stand der Reichspräsident nur noch vor der Alternative: Entweder würde er erneut eine Präsidialregierung ohne Rückhalt im Volk einsetzen, was möglicherweise zu einem Bürgerkrieg führen würde, den die Reichswehr – wie entsprechende von Reichswehrminister Schleicher in Auftrag gegebene Planspiele in seinem Ministerium Anfang Dezember 1932 zeigten - bei der vorhandenen Begrenzung der Militärischen Kräfte durch den Versailler Vertrag, nicht gewinnen konnte, oder er bildete eine Mehrheitsregierung unter Einbeziehung der NSDAP im Reichstag bzw. eine Regierung, die zwar formal eine Minderheitsregierung war, aber begründete Aussicht haben würde, eine Mehrheit im Reichstag zu erlangen. Dieses war aber seit den Wahlen im Juli und im November 1932 ohne eine Beteiligung der Nationalsozialisten aber nicht mehr möglich. Am 6. November sprach sich ein „Deutscher Ausschuss“ unter der Überschrift „Mit Hindenburg für Volk und Reich!“ für die Regierung Papen, für die DNVP und gegen die NSDAP aus. Diesen Aufruf hatten insgesamt 339 Persönlichkeiten unterschrieben, darunter mehrere Dutzend Großindustrielle wie Ernst von Borsig, der Vorsitzende des Bergbauvereins Ernst Brandi, Fritz Springorum und Albert Vögler68.

Am 19. November 1932 erging ein gegenläufiger Aufruf von zwanzig Industriellen, mittelständischen Unternehmern, Bankiers und Agrariern an Hindenburg mit der Aufforderung, Adolf Hitler zum Reichskanzler zu ernennen. Hindenburg berief am 2. Dezember 1932 jedoch Kurt von Schleicher zum Reichskanzler. Der versuchte noch, Teile der NSDAP um Gregor Strasser von Hitler weg in eine Querfront zu bringen, doch dies misslang. Als Schleicher dann seinerseits vorschlug, den Reichstag aufzulösen und unter [Bruch der Reichsverfassung bis auf weiteres keinen neuen wählen zu lassen, entzog ihm Hindenburg seine Unterstützung.]


68 Henry A. Turner, Die Großunternehmer und der Aufstieg Hitlers, Siedler Verlag Berlin 1985 S. 357.

Letztlich stand der Reichspräsident nur noch vor der Alternative: Entweder würde er erneut eine Präsidialregierung ohne Rückhalt im Volk einsetzen, was möglicherweise zu einem Bürgerkrieg führen würde, den die Reichswehr – wie entsprechende von Reichswehrminister Schleicher in Auftrag gegebene Planspiele in seinem Ministerium Anfang Dezember 1932 zeigten – nicht gewinnen könne, oder er bildete eine Mehrheitsregierung im Reichstag bzw. eine Regierung, die zwar formal eine Minderheitsregierung war, aber begründete Aussicht haben würde, eine Mehrheit im Reichstag zu erlangen. Dieses war seit den Wahlen im Juli und im November 1932 ohne eine Beteiligung der Nationalsozialisten aber nicht mehr möglich. Am 6. November sprach sich ein „Deutscher Ausschuss“ unter der Überschrift „Mit Hindenburg für Volk und Reich!“ für die Regierung Papen, für die DNVP und gegen die NSDAP aus. Diesen Aufruf hatten insgesamt 339 Persönlichkeiten unterschrieben, darunter mehrere Dutzend Großindustrielle wie Ernst von Borsig, der Vorsitzende des Bergbauvereins Ernst Brandi, Fritz Springorum und Albert Vögler.[14] Am 19. November 1932 erhielt Hindenburg eine gegenläufige Eingabe von zwanzig Industriellen, mittelständischen Unternehmern, Bankiers und Agrariern mit der Aufforderung, Adolf Hitler zum Reichskanzler zu ernennen. Hindenburg berief am 2. Dezember 1932 jedoch Kurt von Schleicher zum Reichskanzler. Der versuchte noch, Teile der NSDAP um Gregor Strasser von Hitler weg in eine Querfront zu bringen, doch dies misslang. Als Schleicher dann seinerseits vorschlug, den Reichstag aufzulösen und unter Bruch der Reichsverfassung bis auf Weiteres keinen neuen wählen zu lassen, entzog ihm Hindenburg seine Unterstützung.

[14.] Henry A. Turner, Die Großunternehmer und der Aufstieg Hitlers, Siedler Verlag Berlin 1985, S. 357.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.


[42.] Kbe/Fragment 223 08

KomplettPlagiat
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Seite: 223, Zeilen: 8-17
Quelle: Wikipedia Gleichschaltung 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30.01.1934 wurde der Entzug der Hoheitsrechte der Länder vollendet. Die Regelung der Staatsangehörigkeit wurde jetzt Angelegenheit des Zentralstaats, so dass laut Verordnung vom 5.02.1934 der Eintrag in den Standesregistern auf die deutsche Staatsangehörigkeit vereinheitlicht wurde. Bis dahin verliehen die Länder ihre jeweilige Staatsangehörigkeit, so dass es in Deutschland Bayern, Badener, Preußen, und Sachsen gab, aber trotz des seit 1871 bestehenden deutschen Nationalstaates noch keine als „Deutsche“ ausgewiesenen Staatsbürger. Der Abschluss der „Gleichschaltung der Länder“ kann auf den 14.02.1934 mit der Auflösung des Reichsrates und der Übernahme der Landesjustizverwaltungen datiert werden. Mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 wurde der Entzug der Hoheitsrechte der Länder vollendet. Die Regelung der Staatsangehörigkeit wurde jetzt Angelegenheit des Zentralstaats, so dass laut Verordnung vom 5. Februar 1934[1] der Eintrag in den Standesregistern auf die deutsche Staatsangehörigkeit vereinheitlicht wurde. Bis dahin verliehen die Länder ihre jeweilige Staatsangehörigkeit, so dass es in Deutschland Bayern, Braunschweiger, Badener, Preußen, Sachsen usw. gab, aber trotz des seit 1871 bestehenden deutschen Nationalstaates noch keine als Deutsche ausgewiesenen Staatsbürger. Der Abschluss der „Gleichschaltung der Länder“ kann auf den 14. Februar 1934 mit der Auflösung des Reichsrates und der Übernahme der Landesjustizverwaltungen datiert werden.[2]

[1.] Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934, in Kraft getreten am 7. Februar 1934.

[2.] Brockhaus Geschichte, S. 300, Sp. 1, Mannheim/Leipzig 2003.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[43.] Kbe/Fragment 230 10

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 230, Zeilen: 10-14, 17-23
Quelle: Wikipedia Deutsches Reich 1933 bis 1945 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Landtage, Kreistage und Gemeinderäte wurden aufgelöst, die Landesregierungen wurden ermächtigt, Gesetze auch gegen die Landesverfassungen zu erlassen. Die Selbstverwaltungskörperschaften auf kommunaler Ebene mussten identisch zum Stimmverhältnissen der Reichstagswahl vom 5. März 1933 neu zusammengesetzt werden. [...] Am 7. April 1933 wurde dann das Zweite Gleichschaltungsgesetz beschlossen. Es schuf in allen Ländern, sogenannte Reichsstatthalter mit diktatorischen Vollmachten, die vom Reichspräsidenten ernannt werden durften, direkt dem Reichskanzler unterstellt und den Landesregierungen quasi als Kommissare übergeordnet waren. Sie durften deren Mitglieder, sonstige Staatsbeamte und Richter ernennen und entlassen. Auch das Recht, Gesetze zu erlassen, wurde ihnen übertragen. Das Amt eines Staatspräsidenten, das einige Landesverfassungen verankerten, wurde für beendet erklärt. Das erste Gleichschaltungsgesetz vom 31. März 1933 löste die Landtage, Bürgerschaften, Kreistage und Gemeinderäte auf und ermächtigte die Landesregierungen, Gesetze auch gegen die Landesverfassungen zu erlassen. Die Selbstverwaltungskörperschaften mussten nach den Stimmverhältnissen der Reichstagswahl vom 5. März 1933 neu zusammengesetzt werden. Dadurch konnten Tausende NSDAP-Mitglieder auf freigewordene Posten nachrücken. Das zweite Gleichschaltungsgesetz vom 7. April 1933 schuf in allen Ländern außer Preußen, in dem dies schon durch den „Preußenschlag“ 1932 geschehen war, Reichsstatthalter mit diktatorischen Vollmachten, die vom Reichspräsidenten ernannt werden durften, direkt dem Reichskanzler unterstellt und den Landesregierungen übergeordnet waren. Sie durften deren Mitglieder, sonstige Staatsbeamte und Richter ernennen und entlassen. Auch das Recht, Gesetze zu erlassen, wurde ihnen übertragen. Das Amt eines Staatspräsidenten, das einige Landesverfassungen verankerten, wurde für beendet erklärt.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[44.] Kbe/Fragment 231 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 231, Zeilen: 1-7
Quelle: Wikipedia Gleichschaltung 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 wurde den Ländern die letzte Rechte der Eigenstaatlichkeit genommen. Der Abschluss der „Gleichschaltung der Länder“ kann auf den 14. Februar 1934 mit der Auflösung des Reichsrates und der Übernahme der Landesjustizverwaltungen datiert werden. Legalisiert wurde die „Gleichschaltung der Länder“ über § 2 der Reichstagsbrandverordnung, wonach die Reichsregierung in die Kompetenzen der Länder eingreifen konnte, sofern diese nicht für Ordnung und Sicherheit sorgen konnten. Mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 wurde der Entzug der Hoheitsrechte der Länder vollendet. [...] Der Abschluss der „Gleichschaltung der Länder“ kann auf den 14. Februar 1934 mit der Auflösung des Reichsrates und der Übernahme der Landesjustizverwaltungen datiert werden.[2] Legalisiert wurde jene Gleichschaltung über § 2 der Reichstagsbrandverordnung, wonach die Reichsregierung in die Kompetenzen der Länder eingreifen konnte, sofern diese nicht für Ordnung und Sicherheit sorgen konnten.

[2] Brockhaus Geschichte, S. 300, Sp. 1, Mannheim/Leipzig 2003.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[45.] Kbe/Fragment 247 13

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 247, Zeilen: 13-25
Quelle: Wikipedia Geschichte der Tschechoslowakei 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Unzufrieden waren die Slowaken vor allem damit, dass ihnen innerhalb des Staates keine Autonomie zugestanden wurde, obwohl sie ihnen durch den Pittsburger Vertrag zwischen Amerikatschechen und Amerikaslowaken im Mai 1918 zugesichert worden war. Sie fühlten sich zudem durch die Definition der einheitlichen tschechoslowakischen Nation in ihrer nationalen Identität falsch verstanden, ähnlich wie zuvor durch die Definition ihrer Nation durch Ungarn. Slowakisch und Deutsch waren Anfang des 20. Jahrhunderts an Grundschulen im ungarischen Teil der Habsburger Monarchie nur als Fremdsprache zugelassen, da die Ungarn die Slowaken als Teil des ungarischen Staatsvolks begriffen. Daher fehlte es an einem ausgeprägten Nationalbewusstsein und an einer rein slowakisch sprechenden Intelligenz.

Die Positionen in Staat und Verwaltung wurden nach 1918 vorwiegend durch tschechische Lehrer und Beamte ersetzt, deren Verhalten von den Slowaken bisweilen als arrogant empfunden wurde.

Unzufrieden waren auch die Slowaken, die innerhalb des Staates keine Autonomie erhalten hatten, obwohl sie ihnen durch den Pittsburgher Vertrag zwischen Amerikatschechen und Amerikaslowaken im Mai 1918 zugesichert worden war. Sie fühlten sich zudem durch den Begriff der tschechoslowakischen Nation beleidigt.

[...]

Slowakisch und Deutsch waren Anfang des 20. Jahrhunderts an Grundschulen in Ungarn nur als Fremdsprache zugelassen. Daher fehlte es an einer slowakisch sprechenden Intelligenz. Sie wurde durch tschechische Lehrer und Beamte ersetzt, deren Verhalten von den Slowaken als arrogant empfunden wurde.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[46.] Kbe/Fragment 250 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 250, Zeilen: 1-7
Quelle: Wikipedia Geschichte der Tschechoslowakei 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Der neue Staat bestand 1921 aus 14 Millionen Menschen, von denen 50,82 % Tschechen, 23,36 % Deutsche, 14,71 % Slowaken, 5,57 % Ungarn und 3,45 % Ukrainer-Ruthenen waren. [...] Außerdem lebten in dem Gebiet noch Rumänen, Polen und Kroaten. Die neue Tschechoslowakei stellte sich somit im Gegensatz zur tschechisch-nationalen Rhetorik wie das untergegangene Habsburger Reich einen Staat mit ethnischer Vielfalt dar. Der neue Staat bestand 1921 aus 14 Millionen Menschen, von denen 50,82 % Tschechen, 23,36 % Deutsche. 14,71 % Slowaken, 5,57 % Ungarn und 3,45 % Ruthenen waren. Außerdem lebten in dem Gebiet noch einige Rumänen, Polen und Kroaten. Die neue Tschechoslowakei stellte sich somit im Gegensatz zur tschechisch-nationalen Rhetorik wie Altösterreich als Staat mit ethnischer Vielfalt dar.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[47.] Kbe/Fragment 252 16

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 252, Zeilen: 16-17
Quelle: Wikipedia Staatspräsident (Frankreich) 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
zwischen [sic] 1876 und 1958, [sic] betrug die durchschnittliche Regierungsdauer acht Monate; das Land hatte nach 1789, [sic] 16 Verfassungen78.

78 Alfred Pletsch: Länderkunde Frankreich. WBG, Darmstadt 2003, 2. Aufl., S. 330

Davor, zwischen 1876 und 1958, betrug die durchschnittliche Regierungsdauer acht Monate; das Land hatte nach 1789 16 Verfassungen.[5]

5. Alfred Pletsch: Länderkunde Frankreich. WBG, Darmstadt 2003, 2. Aufl., ISBN 3-534-11691-7, hier S. 330

Anmerkungen

Einbau etlicher Fehler bei der Übernahme.


[48.] Kbe/Fragment 253 06

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 253, Zeilen: 6-18
Quelle: Wikipedia Staatspräsident (Frankreich) 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
* Der Präsident wird direkt vom Volk auf sieben Jahre gewählt und kann einmal wiedergewählt werden.
  • Er ernennt den Premierminister und führt den Vorsitz im Ministerrat,
  • Der Präsident hat eine große Machtfülle auch gegenüber der Legislative: Er hat das Recht zur Auflösung der Nationalversammlung,
  • er kann Volksentscheide ansetzen
  • Er kann Verfassungsänderungen initiieren
  • Er fertigt die Gesetze vor ihrem Inkrafttreten aus und kann weitere Beratungen über bereits verabschiedete Gesetze erzwingen
  • Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte

Seit Beginn der Fünften Republik 1958 gibt es die „Domaine réservé“ (den reservierten Bereich), der die Verantwortung für Außenpolitik und Streitkräfte einzig dem Präsidenten zuweist. So kann er etwa bei Gipfeltreffen das Land allein vertreten79.


79 Hans-Georg Franzke: Die Kompetenzen des französischen Staatspräsidenten. In: Der Staat. Zeitschrift für Staatslehre, Öffentliches Recht und Verfassungsgeschichte. 38. Bd., 1999, S. 86-106.

:Er wird direkt vom Volk gewählt (seit 1962)
Er verfügt über beträchtliche politische Kompetenzen:
Er hat das Recht zur Auflösung der Nationalversammlung.
Er ernennt den Premierminister und führt den Vorsitz im Ministerrat,
Er fertigt die Gesetze vor ihrem Inkrafttreten aus und kann weitere Beratungen über bereits verabschiedete Gesetze erzwingen sowie Volksentscheide durchführen lassen.
Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte.
Er hat das Begnadigungsrecht inne.
In der französischen Verfassungswirklichkeit seit Beginn der Fünften Republik 1958 gibt es die Domaine réservé (zu dt. einen reservierten Bereich), der dem Präsidenten die Verantwortung für Außenpolitik und Streitkräfte zuweist. So kann er etwa bei Gipfeltreffen das Land allein vertreten.[3]

[...]

Literatur

[...]

Hans-Georg Franzke: Die Kompetenzen des französischen Staatspräsidenten. In: Der Staat. Zeitschrift für Staatslehre, Öffentliches Recht und Verfassungsgeschichte. 38. Bd., 1999, S. 86-106.


3. Erklärung auf einer französischen Regierungsseite (frz.), abgerufen am 21. April 2012

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.


[49.] Kbe/Fragment 254 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 254, Zeilen: 1-4
Quelle: Wikipedia Staatspräsident (Frankreich) 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Der französische Staatspräsident muss keine Rechenschaft über sein Budget ablegen. Zudem kann das Parlament ihn nur wegen Hochverrats und Verhaltens, das „offensichtlich unvereinbar mit seiner Amtsausübung“ ist, abwählen.

Die starke Stellung des Präsidenten ist eine Reaktion auf die politisch labilen Verhältnisse in der IV. Republik 1945-1957 und davor. [...]80.. [sic]


80 Alfred Pletsch: Länderkunde Frankreich. WBG, Darmstadt 2003, 2. Aufl., ISBN 3-534-11691-7, hier S. 331

Der französische Staatspräsident muss keine Rechenschaft über sein Budget ablegen. Zudem kann das Parlament ihn nur wegen Hochverrats und Verhaltens, das „offensichtlich unvereinbar mit seiner Amtsausübung“ ist, abwählen.[4] [...]

Die starke Stellung des Präsidenten hat sich um 1958 entwickelt. [...] [5]


4. Der Tagesspiegel, 19. Februar 2007 [1]

5. Alfred Pletsch: Länderkunde Frankreich. WBG, Darmstadt 2003, 2. Aufl., ISBN 3-534-11691-7, hier S. 330

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[50.] Kbe/Fragment 258 03

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 258, Zeilen: 3-9
Quelle: Wikipedia Deutschland 1945 bis 1949 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Die meisten davon, über sieben Millionen, kamen im Rahmen der sogenannten Westverschiebung Polens aus den deutschen Ostgebieten, also im Wesentlichen aus Pommern, Schlesien und aus Ostpreußen. Weitere drei Millionen waren die Sudetendeutschen, die ihre Gebiete in Tschechien verlassen mussten. Etwa 670.000 Deutsche kamen aus Polen bzw. den während des Zweiten Weltkrieges von Deutschland annektierten polnischen Gebieten, weitere 800.000 aus sonstigen osteuropäischen Staaten82.

82 Wolfgang Benz [sic] Zahlen aus: Deutschland 1945–1949, Informationen zur politischen Bildung Heft Nr. 259, Bundesinstitut zur politischen Bildung, bpb, Bonn 1998

Die meisten davon, über sieben Millionen, kamen im Rahmen der Westverschiebung Polens aus den deutschen Ostgebieten, also im Wesentlichen aus Schlesien, der Neumark, Pommern und Ostpreußen. Weitere drei Millionen waren die Sudetendeutschen, die ihre Gebiete verlassen mussten. Etwa 670.000 Deutsche kamen aus Polen bzw. den während des Zweiten Weltkrieges von Deutschland annektierten polnischen Gebieten, weitere 800.000 aus sonstigen osteuropäischen Staaten.[24]

24. Zahlen aus: Deutschland 1945–1949, Informationen zur politischen Bildung Nr. 259, bpb, 1998.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle; Beleg wird mit übernommen. Dabei wird der Hinweis in der Quelle, wo die Zahlen herstammen, in einen Teil des Titels verwandelt. Zudem fehlt ein Komma nach dem Autorennamen.


[51.] Kbe/Fragment 259 16

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 259, Zeilen: 16-19, 23-25
Quelle: Wikipedia Deutschland 1945 bis 1949 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Die Länder der amerikanischen und britischen Zone beschlossen ab September 1946 die Koordination ihrer Verwaltungen. Der US-amerikanische Außenminister James F. Byrnes wies auf die Notwendigkeit der wirtschaftlichen Einheit Deutschlands hin. Am 1. Januar 1947 wurden die beiden Zonen wirtschaftlich zur Bizone vereinigt. [...]

Am 25. Februar 1947 beschloss der Alliierte Kontrollrat das Kontrollratsgesetz Nr. 46 zur Auflösung Preußens (Laut Winston Churchill auf der Teheran Konferenz 1943 „Die Wurzel allen Übels.“).

Am 25. Februar 1947 beschloss der Alliierte Kontrollrat das Kontrollratsgesetz Nr. 46 zur Auflösung Preußens („Die Wurzel allen Übels.“ Churchill in Teheran 1943).

[...]

Die Länder der amerikanischen und britischen Zone beschlossen im September 1946 die Koordination ihrer Verwaltungen. Der US-amerikanische Außenminister James F. Byrnes wies auf die Notwendigkeit der wirtschaftlichen Einheit Deutschlands hin. Am 1. Januar 1947 wurden die beiden Zonen wirtschaftlich zur Bizone vereinigt.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[52.] Kbe/Fragment 260 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 260, Zeilen: 1-11
Quelle: Wikipedia Deutschland 1945 bis 1949 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Später folgte auch die administrative Annäherung der einzelnen Zonen, der Weg zu einem „westdeutschen Teilstaat“ war vorgezeichnet. Am 29. Mai 1947 wurde ein Abkommen zwischen der amerikanischen und britischen Militärregierung über die Einrichtung eines gemeinsamen Wirtschaftsrates unterzeichnet.

Auf der Konferenz aller Ministerpräsidenten der deutschen Länder in München vom 6. bis 8. Juni 1947 wurde die wirtschaftliche Notlage Deutschlands erörtert. Es sollte vor allem eine Regelung zur Überwindung der schlechten Versorgungslage der Bevölkerung gefunden werden. Die Konferenz scheiterte mit der Abreise des Ministerpräsidenten der sowjetischen Besatzungszone bereits am Vorabend der Konferenz, da die Erörterung einer deutschen Zentralregierung den Vertretern der französischen Zone von der dortigen Besatzungsmacht verboten worden war.

Später folgte auch die administrative Annäherung, der Weg zu einem „westdeutschen Teilstaat“ war vorgezeichnet. Am 29. Mai 1947 wurde ein Abkommen zwischen der amerikanischen und britischen Militärregierung über die Einrichtung eines gemeinsamen Wirtschaftsrates unterzeichnet.

[...]

Auf der Konferenz aller Ministerpräsidenten der deutschen Länder in München vom 6. bis 8. Juni 1947 wurde die wirtschaftliche Notlage Deutschlands erörtert. Es sollte vor allem eine Regelung zur Überwindung der schlechten Versorgungslage gefunden werden. Die Konferenz scheiterte mit der Abreise des Ministerpräsidenten der sowjetischen Besatzungszone bereits am Vorabend der Konferenz, da die Erörterung einer deutschen Zentralregierung den Vertretern der französischen Zone von der dortigen Besatzungsmacht verboten worden war.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[53.] Kbe/Fragment 261 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 261, Zeilen: 2-5, 14 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Deutschland 1945 bis 1949 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Im April 1946 wurde die Fusion im Ostsektor unter sowjetischem Druck durchgeführt.

Parteien wurden im amerikanisch besetzten Bayern ab Januar 1946 wieder zugelassen, zuerst die KPD, dann die SPD, schließlich CSU und FDP.

[...]

So trat z.B. bei den ersten Nachkriegs-Wahlen in Bayern (zur Verfassunggebenden Versammlung) noch eine Königs- und Heimatpartei an, die KPD erhielt wenig mehr als 5%. In Bayern war 1945/46 Ludwig Erhard aktiv, Wirtschaftsminister, zweiter Bundeskanzler später ein wichtiger Protagonist der Währungsreform und Vater der Marktwirtschaft in der Bundesrepublik.

Auch in der britischen Zone traten ausgesprochen rechtskonservative Parteien an. Die SPD in den Westzonen war zunächst noch gegen eine unumwundene Westintegration, gleichfalls aber nach den Erfahrungen aus der Endphase von Weimar antikommunistisch eingestellt, auch wenn sich die Partei bis zu ihrem Godesberger Programm immer noch als sozialistisch verstand. Angestrebt wurde ein neutrales Deutschland zwischen den Blöcken des Kapitalismus und Kommunismus, nach skandinavischem Vorbild.

Parteien wurden im amerikanisch besetzten Bayern ab Januar 1946 wieder zugelassen, zuerst die KPD, dann die SPD, schließlich CSU und FDP.

Bei den ersten Nachkriegs-Wahlen in Bayern (zur Verfassunggebenden Versammlung) trat auch noch eine Königs- und Heimatpartei an, die KPD erhielt wenig mehr als fünf Prozent. Auch in der britischen Zone traten ausgesprochen rechtskonservative Parteien an. Wirtschaftsminister in Bayern war 1945/46 Ludwig Erhard, später ein wichtiger Protagonist der Währungsreform und Marktwirtschaft in den Westzonen und in der jungen Bundesrepublik, deren zweiter Bundeskanzler er wurde.

Die SPD der Westzonen unter Schumacher war zunächst noch gegen eine unumwundene Westintegration, gleichfalls aber antikommunistisch eingestellt, auch wenn sich die Partei immer noch als marxistisch verstand. Angestrebt wurde ein neutrales Deutschland zwischen den Blöcken des Kapitalismus und Kommunismus.

[...]

Im April 1946 wurde die Fusion im Ostsektor unter sowjetischem Druck trotzdem durchgeführt.

Anmerkungen

Kein HInweis auf eine Übernahme.


[54.] Kbe/Fragment 261 05

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 261, Zeilen: 5-13
Quelle: Wikipedia Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bis 1990 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
In den Jahren 1946/1947 entstanden die meisten heutigen westdeutschen Bundesländer – teilweise durch Zusammenschluss vorher eigenständiger Länder und ehemaliger preußischer Provinzen – und die ersten freien Kommunal- und Landtagswahlen konnten abgehalten werden. Im Februar 1946 wurde in der Britischen Besatzungszone ein Zonenbeirat aus Vertretern von Parteien, Gewerkschaften und der Verwaltung zur Beratung der Militärregierung gebildet. Mit Konrad Adenauer als Vorsitzendem der CDU in der britischen Zone und Kurt Schumacher als Vorsitzendem der SPD traten im Frühjahr 1946 die beiden wegweisende Nachkriegsakteure dieser Parteien in die breite Öffentlichkeit. In den Jahren 1946/1947 entstanden die meisten heutigen westdeutschen Bundesländer – teilweise durch Zusammenschluss vorher eigenständiger Länder und ehemaliger preußischer Provinzen – und die ersten freien Kommunal- und Landtagswahlen konnten abgehalten werden. Im Februar 1946 wurde in der Britischen Besatzungszone ein Zonenbeirat aus Vertretern von Parteien, Gewerkschaften und der Verwaltung zur Beratung der Militärregierung gebildet. [...] Mit Konrad Adenauer als Vorsitzendem der CDU in der britischen Zone und Kurt Schumacher als Vorsitzendem der SPD traten im Frühjahr 1946 zwei wegweisende Personen auf den Plan.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[55.] Kbe/Fragment 262 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 262, Zeilen: 1-16
Quelle: Wikipedia Deutschland 1945 bis 1949 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Die KPD suchte zuerst noch ein antifaschistisches Bündnis mit bürgerlich-demokratischen Kräften. Nach dem schlechten Abschneiden der Kommunisten bei freien Wahlen in Österreich und Ungarn versuchte sie jedoch mit Unterstützung der sowjetischen Militärregierung, einen Zusammenschluss von SPD und KPD in ganz Deutschland zu erreichen. Kurt Schumacher lehnte dies für die SPD der drei westlichen Besatzungszonen eindeutig ab, bei einer parteiinternen Abstimmung waren aber auch 82% der West-Berliner Sozialdemokraten dagegen. Entsprechende freie Abstimmungen in ihrem Machtbereich ließen die Sowjets nicht zu.

Bei den ersten freien Wahlen in Berlin 1947 erhielt die SPD 49% der Stimmen, die Fusionspartei SED lediglich 20%. Danach mied die SED zukünftig wirklich freie Wahlen, die anderen in der Ostzone zugelassenen Parteien (LDPD u. a.) wurden nach und nach gleichgeschaltet und zu Blockparteien in der Einheitsfront vereinnahmt.

Von der Ostzone aus baute der spätere Staatsratsvorsitzende Erich Honecker derweil die Organisation der Freien Deutschen Jugend (FDJ) auf, diese verdrängte durch sozialistische Propaganda bald christliche Jugendgruppen und Pfadfinderbewegungen. Ende 1947 wurden die Sektorengrenzen Berlins erstmals gekennzeichnet.

Die KPD suchte zunächst noch ein antifaschistisches Bündnis mit bürgerlich-demokratischen Kräften. Nach dem schlechten Abschneiden der Kommunisten bei Wahlen in Österreich und Ungarn versuchte sie jedoch mit Unterstützung der sowjetischen Militärregierung, einen Zusammenschluss von SPD und KPD in ganz Deutschland zu erreichen. Kurt Schumacher lehnte dies für die SPD der drei westlichen Besatzungszonen eindeutig ab, bei einer parteiinternen Abstimmung waren 82 Prozent der West-Berliner Sozialdemokraten dagegen. Entsprechende Abstimmungen in ihrem Machtbereich ließ die Sowjetunion nicht zu. [...]

Bei den ersten freien Wahlen in Berlin 1947 erhielt die SPD 49 Prozent der Stimmen, die Fusionspartei SED lediglich 20 Prozent. Danach mied die SED wirklich freie Wahlen, die anderen in der SBZ zugelassenen Parteien (LDPD u. a.) wurden nach und nach gleichgeschaltet und zu Blockparteien.

[...]

Von der Ostzone aus baute der junge Erich Honecker derweil die Organisation der Freien Deutschen Jugend (FDJ) auf, diese verdrängte durch sozialistische Propaganda bald christliche Jugendgruppen. Ende 1947 wurden die Sektorengrenzen Berlins erstmals gekennzeichnet.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[56.] Kbe/Fragment 263 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 263, Zeilen: 4-7, 17-19
Quelle: Wikipedia Deutschland 1945 bis 1949 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Im März 1948 verließen die sowjetischen Vertreter aus Protest gegen die Londoner Sechsmächtekonferenz den Alliierten Kontrollrat, der damit endgültig seine Funktion verlor. Am 16. Juni 1948 verließ die sowjetische Delegation auch die Alliierte Kommandantur in Berlin.

[...]

Viele deutsche politische Kräfte versuchten nach 1945 eine Anknüpfung an die demokratischen Traditionen der Weimarer Republik, unter Umgehung der Schwächen dieses Systems auch im Hinblick auf eine Wirtschaftsstruktur.

Viele deutsche politische Kräfte versuchten eine Anknüpfung an die demokratischen Traditionen der Weimarer Republik, unter Umgehung der Schwächen dieses Systems.

[...]

Im März 1948 verließen die sowjetischen Vertreter aus Protest gegen die Londoner Sechsmächtekonferenz den Alliierten Kontrollrat, der damit endgültig seine Funktion verlor. Am 16. Juni 1948 verließ die sowjetische Delegation auch die Alliierte Kommandantur in Berlin.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[57.] Kbe/Fragment 264 14

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 264, Zeilen: 14-17, 20-24.25-27
Quelle: Wikipedia Deutschland 1945 bis 1949 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Auch in eher bürgerlichen Parteien setzte man anfangs noch auf gemäßigte Formen des Sozialismus und war vor allem skeptisch gegenüber der in den NS-Rüstungsapparat eng verstrickt gewesenen Großindustrie in den Bereichen Metall- und Chemie. (vgl. Ahlener Programm der CDU von 1947). [...] Auch die Vertreter des sogenannten „Ordoliberalismus“, deren bekanntester Ludwig Erhard war, ein wichtiger Ideengeber der späteren sozialen Marktwirtschaft der Bundesrepublik, wandten sich vehement gegen Kartelle, Monopole und Oligopole. Die Rückkehr zur deutschen Tradition des Korporatismus in der Wirtschaft, [daher die [sic] frühzeitige und nicht immer offene austarieren [sic] der Interessen der am Wirtschaftsprozess beteiligten [sic] auf Kapital-, Finanz- und auf Arbeitnehmerseite [sic] ohne den Widerspruch offen auszutragen] [sic] und das schnelle Ende der Entflechtungspolitik zwischen Industrie und Finanzwirtschaft, wurde trotz dieser Lehre später nicht verhindert. Selbst in eher bürgerlichen Parteien setzte man anfangs noch auf gemäßigte Formen des Sozialismus, war vor allem skeptisch gegenüber der in den NS-Rüstungsapparat verstrickt gewesenen Großindustrie (vgl. Ahlener Programm der CDU von 1947). Auch die Vertreter des sogenannten Ordoliberalismus, wichtige Anreger der späteren sozialen Marktwirtschaft der Bundesrepublik, wandten sich vehement gegen Kartelle, Monopole und Oligopole; die Rückkehr zur deutschen Tradition des Korporatismus der Wirtschaft und das schnelle Ende der alliierten Entflechtungspolitik wurde trotz dieser Lehre aber später effektiv nicht verhindert (vgl. auch Deutschland AG).
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[58.] Kbe/Fragment 268 13

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 268, Zeilen: 13-18
Quelle: Wikipedia Chronik der deutschen Teilung 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Am 20. Juni 1949 [sic] wurde eine Währungsreform in den West-Zonen beschlossen. Sie wurde wenig später auch in West-Berlin eingeführt. Am 23. Juni folgte die Sowjetische Besatzungszone mit einer eigenen Währungsreform. Als Reaktion auf die Einführung der D-Mark in den Westzonen, wurden in der Nacht auf den 24. Juni die Berliner West-Sektoren von der Sowjetunion abgeriegelt. Dies war der Beginn der fast einjährigen Berlin-Blockade. 1948

[...]

Am 20. Juni wurde die Währungsreform in den West-Zonen beschlossen. Sie wurde wenig später auch in West-Berlin eingeführt. Am 23. Juni folgte die Sowjetische Besatzungszone. Als Reaktion auf die Einführung der D-Mark in den Westzonen, wurden in der Nacht auf den 24. Juni die Berliner West-Sektoren von der Sowjetunion abgeriegelt. Dies war der Beginn der fast einjährigen Blockade.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[59.] Kbe/Fragment 286 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 286, Zeilen: 2-3.4-6, 7-9, 12-16, 20-25
Quelle: Wikipedia Weimarer Verfassung 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Während der Weimarer Republik sah ein großer Teil der Staatsrechtslehrer die Grundrechte lediglich [mehr philosophisch im Zuge der Aufklärung überhöht als allgemeine] Staatsziele an, ohne einen individuellen Bezug zum Bürger und Anspruch des Bürgers, obwohl die Weimarer Reichsverfassung die Grundrechte ausdrücklich als solche bezeichnete [und ja auch umfassend und sehr viel detaillierter regelte als es zum Beispiel das Grundgesetz tut.] Nach dieser Vorstellung banden die Grundrechte nur die Verwaltung, in ihrem hoheitlichen Gesetzesvollzug, nicht jedoch den Gesetzgeber in seiner Befugnis zur Ausformung der Gesetzgebung. [...]

Die Grundrechte standen somit auch nicht am Anfang des Verfassungstextes, anders als im Grundgesetz in den Art. 1-20 GG. Dem Grundgesetz zufolge stellen die Grundrechte hingegen eindeutig unmittelbar geltendes Recht dar (Art. 1 Abs. 3 GG), das die gesamte Staatsgewalt – einschließlich Legislative – bindet. [...]

Darüber hinaus dürfen die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG). Der verfassungsändernde Gesetzgeber darf die Grundrechtsartikel des Grundgesetzes mit absoluter Zweidrittelmehrheit abändern, nur sind die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze, daher die Würde des Menschen und die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative unantastbar und haben Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG). Diese Ewigkeitsgarantie gilt auch für die Artikel im Grundgesetz, die die Bundesstaatlichkeit betreffen, daher die Bundesrepublik als [föderalen Rechtsstaat definieren.]

Während der Weimarer Republik sah ein großer Teil der Staatsrechtslehrer die Grundrechte lediglich als Staatsziele an, obwohl die Weimarer Reichsverfassung die Grundrechte als solche bezeichnete. Nach dieser Vorstellung banden die Grundrechte nur die Verwaltung, nicht jedoch den Gesetzgeber. Dem Grundgesetz zufolge stellen die Grundrechte hingegen eindeutig unmittelbar geltendes Recht dar (Art. 1 Abs. 3 GG), das die gesamte Staatsgewalt – einschließlich Legislative – bindet.

Darüber hinaus dürfen die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG). Der verfassungsändernde Gesetzgeber darf die Grundrechtsartikel des Grundgesetzes abändern, nur sind die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze unantastbar (Art. 79 Abs. 3 GG).

[...]

In der Weimarer Reichsverfassung standen die Grundrechte nicht am Anfang des Textes, anders als im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland von 1949.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[60.] Kbe/Fragment 287 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 287, Zeilen: 1-5, 15-18, 22-26
Quelle: Wikipedia Weimarer Verfassung 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Bundesländer können zwar (nach Volksabstimmungen) Art 29 Abs.2 GG in ihrem Gebietsumfang oder in ihrer Zahl verändert werden, jedoch ist eine Abschaffung nicht möglich. Die „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG bindet die pouvoir constitué (verfasste Gewalt = aktiv ausgeübte Staatsgewalt). Ob sie auch die pouvoir constituant (potentiell verfassungsgebende Gewalt) bindet, ist umstritten.

[...]

In Art. 140 GG wird weiterhin verfügt, dass die Art. 136, Art. 137, Art. 138, Art. 139 und Art. 141 der Weimarer Verfassung Bestandteile des Grundgesetzes sind. Sie werden auch als „Religionsartikel“ oder „inkorporierte Artikel der Weimarer Reichsverfassung“ bezeichnet und bilden den Kern des geltenden Staatskirchenrechts. [...]

Bei den sozialen Grundrechten ist das Grundgesetz allerdings zurückhaltender als die Weimarer Verfassung. Während die Weimarer Verfassung in ihrem fünften Abschnitt zum Teil detailliert soziale Rechte einzelner festschreibt, übernahm das Grundgesetz im Wesentlichen nur den Satz, dass Eigentum verpflichtet (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG) und defin iert [sic] die Bundesrepublik bewusst zurückhaltend als „sozialen Bundesstaat“ (Art. 20 [Abs. 1 GG).]

In Art. 140 GG wird weiterhin verfügt, dass die Art. 136, Art. 137, Art. 138, Art. 139 und Art. 141 der Weimarer Verfassung Bestandteile des Grundgesetzes sind. Sie werden auch als „Religionsartikel“ oder „inkorporierte Artikel der Weimarer Reichsverfassung“[6] bezeichnet und bilden den Kern des geltenden Staatskirchenrechts.

[...]

Bei den sozialen Grundrechten ist das Grundgesetz allerdings zurückhaltender als die Weimarer Verfassung. Während die Weimarer Verfassung in ihrem fünften Abschnitt zum Teil detailliert soziale Rechte festschreibt, übernahm das Grundgesetz im Wesentlichen nur den Satz, dass Eigentum verpflichte (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG) und definiert die Bundesrepublik bewusst zurückhaltend als „sozialen Bundesstaat“ (Art. 20 Abs. 1 GG).

[...]

Bundesländer können zwar (nach Volksabstimmungen) in ihrem Gebietsumfang oder in ihrer Zahl verändert werden, jedoch ist eine Abschaffung nicht möglich. Die im Artikel 20 GG festgeschriebene Gewaltenteilung kann nicht außer Kraft gesetzt werden. Die „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG bindet die pouvoir constitué (verfasste Gewalt = Staatsgewalt). Ob sie auch die pouvoir constituant (verfassungsgebende Gewalt) bindet, ist umstritten.


[6.] Hans D. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 3. Auflage, München 1995, Art. 140 Rn 1.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.


[61.] Kbe/Fragment 289 03

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 289, Zeilen: 3 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Verfassungsgericht Tschechien 2009
Seite(n): online, Zeilen: 0
„Die Verfassungspraxis der Weimarer Republik war in den Jahren 1919 bis 1933 durch die Durchbrechung der Verfassung auf dem Wege spezieller Verfassungsgesetze gekennzeichnet, und zwar auch für Einzelfalle [sic](dies führte zur Unübersichtlichkeit der Verfassung und zu ihrer Labilität). Über die Zulässigkeit der Durchbrechung der Verfassung wurde eine erbittere Auseinandersetzung zwischen den Positivisten (P. Laband, G. Jellinek, G. Anschutz, [sic] S. Jaselsohn, W. Jellinek) und den materiell-(wert-)orientierten Verfassungslehrern (C. Schmitt, G. Leibholz, C. Bilfinger) geführt. Seitdem versteht die europäische Verfassungslehre unter der Durchbrechung der Verfassung folgenden Vorgang des Parlaments:

,Bei der Durchbrechung wird die verfassungsgesetzliche Bestimmung nicht geändert, sondern es wird in einem einzigen Fall, [sic] eine abweichende Verordnung getroffen, unter Erhaltung ihrer gesetzlichen Geltung in anderen Fällen. Solche Durchbrechungen stellen ihrer Natur nach nur Maßnahmen und keine Normen dar, womit sie keine Gesetze im staatsrechtlichen Sinne des Wortes sind. Als Konsequenz daraus sind sie keine Verfassungsgesetze. Der Gesetzgeber kann in seiner Funktion als Gesetzgeber lediglich Gesetze erlassen, er kann sie jedoch nicht durchbrechen; die Frage betrifft nicht die Gesetzgebung, sondern die Souveränität.‘90 In Reaktion auf die verfassungsrechtliche Praxis in der Weimarer Republik und ihre Ergebnisse verankerte das Grundgesetz aus dem Jahre 1949 für die BRD die Rechtsregelung des Art 79 Abs. 1 S. 1 GG , nach der das Grundgesetz nur durch ein Gesetz geändert werden kann, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt (Art. 79 Abs. 1 erster Satz des Grundgesetzes). Die angeführte Verfassungsbestimmung schließt dies aus, [sic] und lässt keine Möglichkeit der Durchbrechung des Grundgesetzes zu.


89 Pavel Holländer Rechtspositivismus versus Naturlehre als Folge des Legitimitätskonzepts, Duncker & Humblot Berlin 2013, S. 39

90 Carl. Schmitt, Verfassungslehre (1928), 8. Aufl., Berlin 1993, S. 103 –105, 109–110

Die Verfassungspraxis der Weimarer Republik war in den Jahren 1919 bis 1933 durch die Durchbrechung der Verfassung auf dem Wege spezieller Verfassungsgesetze gekennzeichnet, und zwar auch für Einzelfälle (dies führte zur Unübersichtlichkeit der Verfassung und zu ihrer Labilität). Über die Zulässigkeit der Durchbrechung der Verfassung wurde eine erbittere Auseinandersetzung zwischen den Positivisten (P. Laband, G. Jellinek, G. Anschütz, S. Jaselsohn, W. Jellinek) und den materiell-(wert-)orientierten Konstitutionalisten (C. Schmitt, G. Leibholz, C. Bilfinger) geführt. Seitdem versteht die europäische Verfassungslehre unter der Durchbrechung der Verfassung folgenden Vorgang des Parlaments: „Bei der Durchbrechung wird die verfassungsgesetzliche Bestimmung nicht geändert, sondern es wird in einem einzigen Fall eine abweichende Verordnung getroffen, unter Erhaltung ihrer gesetzlichen Geltung in anderen Fällen. ... Solche Durchbrechungen stellen ihrer Natur nach nur Maßnahmen und keine Normen dar, womit sie keine Gesetze im staatsrechtlichen Sinne des Wortes sind. Als Konsequenz daraus sind sie keine Verfassungsgesetze. ... Der Gesetzgeber kann in seiner Funktion als Gesetzgeber lediglich Gesetze erlassen, er kann sie jedoch nicht durchbrechen; die Frage betrifft nicht die Gesetzgebung, sondern die Souveränität.“ (Fußnote Nr. 12)

In Reaktion auf die verfassungsrechtliche Praxis in der Weimarer Republik und ihre Ergebnisse verankerte das Grundgesetz für die BRD aus dem Jahre 1949 eine Rechtsregelung, nach der das Grundgesetz nur durch ein Gesetz geändert werden kann, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt (Art. 79 Abs. 1 erster Satz des Grundgesetzes). Die angeführte Verfassungsbestimmung schließt dies aus, [sic] und lässt keine Möglichkeit der Durchbrechung des Grundgesetzes zu.


12) C. Schmitt, Verfassungslehre. (1928), 8. Aufl., Berlin 1993, S. 103–105, 109–110.

Anmerkungen

Die Übernahme ist durch ein öffnendes Anführungszeichen gekennzeichnet. Das Schlusszeichen fehlt. Unmittelbar zuvor ist in Fn. 89 eine Monographie aus dem Jahr 2013 zitiert, die einer der am Urteil beteiligten Richter verfasst hat. Ein Kommafehler im letzten Satz wird aus der Quelle übernommen.


[62.] Kbe/Fragment 301 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 301, Zeilen: 2-24
Quelle: Wikipedia Verfassung der DDR 2012
Seite(n): online, Zeilen: 0
Die dem Parlament gegenüberstehende Länderkammer, wurde nur mit geringen Kompetenzen ausgestattet. Durch die Abschaffung des Berufsbeamtentums, das sich im Weimar als wenig stabilisierend und staatstragend (zwar formal Staatstreu aber der Republik teilweise ablehnend gegenüber)gezeigt [sic] hatte, sollten sämtliche Verwaltungsebenen neu organisiert werden, womit insbesondere die von sozialistischer Seite geforderte Absetzbarkeit der Richter einher ging.

Auf seiner vierten Sitzung im August 1948 verabschiedete der Deutsche Volksrat diese vom Ausschuss vorgelegten Richtlinien und beschloss, einen acht Mitglieder umfassenden Unterausschuss mit dem Auftrag zur Ausformulierung eines vollständigen Verfassungsentwurfes zu bilden. Der SED Politiker Karl Polak wurde als Vorsitzender des Unterausschusses beauftragt, diese Vorfestlegungen in einem Entwurf umzusetzen Das fertige Dokument wurde dem Verfassungsausschuss mit einer eingehenden Erläuterung der einzelnen Paragraphen zur Diskussion vorgelegt. Die im Ausschuss vertretenen bürgerlichen Parteien CDU und LPD, die späteren Blockparteien setzten sich aufgrund ihrer bürgerlichen Orientierung gegen die SED Forderung der entschädigungslosen Enteignung des Großgrundbesitzes und dem Verbot von Privatschulen zur Wehr, wurden von der SED aber unter Druck gesetzt und stimmten diesen dezidiert sozialistischen Forderungen schließlich zu. Nachdem der Entwurf vom Volksrat und der sowjetischen Militärregierung gebilligt wurde, sollte der Entwurf im Zuge einer allgemeinen „freien Diskussion“ in der Bevölkerung publik gemacht werden und der Eindruck einer Verfassung vermittelt werden, die auf einer breiten Legitimation durch und Konsens mit der Bevölkerung beruht, somit einer echten gesamtdeutschen „Volksverfassung“.

Zwar stellte man dem Parlament eine Länderkammer gegenüber, doch wurde diese nur mit geringen Kompetenzen versehen. Durch die Abschaffung des Berufsbeamtentums sollten sämtliche Verwaltungsebenen neu organisiert werden, womit insbesondere die von sozialistischer Seite geforderte Absetzbarkeit der Richter einher ging.

Behandlung im Deutschen Volksrat und öffentliche Propagierung

Auf seiner vierten Sitzung im August 1948 verabschiedete der Deutsche Volksrat beanstandungslos diese ihm vom Ausschuss vorgelegten Richtlinien und beschloss, einen acht Mitglieder umfassenden Unterausschuss mit dem Auftrag zur Formulierung eines vollständigen Verfassungsentwurfes zu bilden.

[...]

Nach abgeschlossener Arbeit des Unterausschusses wurde das fertige Dokument dem Verfassungsausschuss mit einer eingehenden Erläuterung der einzelnen Paragraphen zur Diskussion vorgelegt. Es bedurfte zweier Sitzungen in der Zeit von September bis Oktober und einiger rhetorischer Drohgebärde Grotewohls, um die bürgerlichen Vertreter zum Einverständnis bei der vorgesehenen entschädigungslosen Enteignung des Großgrundbesitzes und dem Verbot von Privatschulen zu bewegen.

Kurz nachdem somit im Ausschuss eine Einigung erzielt worden war, gab auf seiner fünften Zusammenkunft Ende Oktober der Deutsche Volksrat dem Entwurf die Zustimmung, wenige Tage später billigte dann auch die sowjetische Seite das Verhandlungsergebnis, obwohl man es bevorzugt hätte, den Satz „Kein Bürger darf an kriegerischen Handlungen teilnehmen, die der Unterdrückung eines Volkes dienen“ ausgestrichen zu wissen. Nun galt es durch die Initiierung einer allgemeinen „freien Diskussion“ des Entwurfes in der Bevölkerung das eigene Verfassungsmodell zu propagieren und zugleich die Arbeit des westdeutschen Parlamentarischen Rates als unterwürfige, volksverräterische Machenschaft zur Bildung eines fremdbestimmten Vasallenstaates zu stigmatisieren.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Im PDF der Dissertation ist


[63.] Kbe/Fragment 302 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 302, Zeilen: 1-12, 14 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Verfassung der DDR 2012
Seite(n): online, Zeilen: 0
Die ostdeutsche Vorgehensweise sollte eine bewusste Alternative zur Arbeit des westdeutschen Parlamentarischen Rates in Bonn darstellen, der laut SED Propaganda die „unterwürfige, volksverräterische Machenschaft zur Bildung eines fremdbestimmten Vasallenstaates“ darstellte.

Die Volksinitiative erbrachte circa 15.000 Einsendungen mit Änderungsvorschlägen von Gemeinde- und Belegschaftsversammlungen, Schulen und Universitäten der sowjetischen Zone, die sich in mehrheitlich auf circa etwa 30 Themengebiete erstreckten. Der SED dominierte Unterausschuss des Volksrates trat nach mehreren Monaten Pause wieder zusammen und die SED ließ aufgrund der breiten Resonanz die Initiative abbrechen. Bei der Arbeit des Parlamentarischen Rates kündigte sich eine baldige Beschlussfassung an, der man seitens der Volkskongressbewegung mit einem ebenfalls vollendeten Verfassungsentwurf entgegentreten wollte. [...]

Anfang 1949 waren sämtliche Änderungsvorschläge ausgewertet. Die Sichtung der Zusendungen ergab bis März 1949 über hundert einzelne Korrekturanregungen, die in den Entwurf eingearbeitet wurden. Auf der anschließenden letzten Sitzung des Verfassungsausschusses wurden an 52 Artikeln Änderungen vorgenommen, die sich jedoch überwiegend auf Formalien beschränkten und sich kaum auf inhaltliche Änderungen bezogen. Einige dieser wenigen Änderungen betrafen z.B. eine Abmilderung des später dennoch berüchtigt gewordenen Artikels 6 zur „Boykotthetze“ oder die Beschränkung der Absetzbarkeit der Richter.

Im Ergebnis brachte der Verfassungsprozess in Ostdeutschland einen Verfassungstext hervor, der formal in Nachfolge der WRV stand und ein Bekenntnis zu einem freiheitlichen Rechtsstaat nach bürgerlichem Verständnis abgab, doch hatte auch, besonders im Bereich der Rechtsprechung und des Staatsaufbaus, der SED-Entwurf von 1946 entscheidenden Einfluss genommen.

Nun galt es durch die Initiierung einer allgemeinen „freien Diskussion“ des Entwurfes in der Bevölkerung das eigene Verfassungsmodell zu propagieren und zugleich die Arbeit des westdeutschen Parlamentarischen Rates als unterwürfige, volksverräterische Machenschaft zur Bildung eines fremdbestimmten Vasallenstaates zu stigmatisieren. [...]

Die Initiative erbrachte circa 15.000 Einsendungen mit Änderungsvorschlägen von Gemeinde- und Belegschaftsversammlungen, Schulen und Universitäten der sowjetischen Zone, die sich in ihrer Summe auf etwa 30 Kritikpunkte zusammenfassen ließen. Doch Mitte Februar 1949 ließ die SED-Führung die Aktion abbrechen und nach dreieinhalb Monate währender Pause den Verfassungsausschuss wieder einberufen, da sich bei der Arbeit des Parlamentarischen Rates eine baldige Beschlussfassung anzukündigen schien, der man seitens der Volkskongressbewegung mit einem ebenfalls vollendeten Verfassungsentwurf entgegenzutreten bemüht war. Die dringliche Aufgabe war es nun, sämtliche Änderungsvorschläge auszuwerten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse den bisherigen Entwurf zu überarbeiten. Die Sichtung der Zusendungen wurde wiederum an einen Unterausschuss verwiesen, dessen Arbeit mit dem Zusammentragen von über hundert einzelnen Korrekturanregungen Anfang März abgeschlossen war. Auf der anschließenden letzten Sitzung des Verfassungsausschusses wurden an 52 Artikeln Änderungen vorgenommen, die jedoch überwiegend dem Sprachstil und der juristischen Präzision geschuldet waren und sich nur in den seltensten Fällen auf Inhalte bezogen. Einige dieser wenigen Änderungen betrafen beispielsweise eine Abmilderung des später dennoch berüchtigt gewordenen Artikels 6 zur „Boykotthetze“ oder die Beschränkung der Absetzbarkeit der Richter. Somit war ein Verfassungstext entstanden, der zwar in seiner bewussten Anlehnung an die Weimarer Tradition grundsätzlich ein Bekenntnis zu einem freiheitlichen Rechtsstaat nach bürgerlichem Verständnis war, doch hatte auch, besonders im Bereich der Rechtsprechung und des Staatsaufbaus, der SED-Entwurf von 1946 entscheidenden Einfluss genommen.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[64.] Kbe/Fragment 303 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 303, Zeilen: 1-13
Quelle: Wikipedia Verfassung der DDR 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Im März 1949 bestätigte der Deutsche Volksrat auf seiner sechsten Sitzung einhellig den nun im Wortlaut endgültigen Verfassungsentwurf und beschloss durch eine Resolution, mit dem Parlamentarischen Rat Verbindung aufzunehmen, um die beiden Verfassungsbestrebungen zu einer einheitlichen Initiative zusammenzuführen. Doch herrschte im parlamentarischen Rat abgesehen von zwei Vertretern der KPD, unter den Abgeordneten sämtlicher Parteien Einigkeit in der „Einschätzung der Volkskongressbewegung als demokratisch illegitimes Instrument der sowjetischer Machtpolitik“, so dass die von ostdeutscher Seite vorgeschlagene Zusammenkunft des Parlamentarischen Rates mit Volksratsdelegation nicht zustande kam.

Damit erschien eine deutsche Einigung auf der Grundlage eines gemeinsamen Verfassungsprozesses als gescheitert, und folglich änderte die SED ihre weitere Taktik, indem sie nun, jedoch ohne die Hoffnung auf das gesamtdeutsche Konzept vollständig aufzugeben, als verbleibende Option das Ziel einer Teilstaatsgründung verfolgte.

Im März 1949 bestätigte der Deutsche Volksrat auf seiner sechsten Sitzung einhellig den nun im Wortlaut endgültigen Verfassungsentwurf und beschloss durch eine Resolution, mit dem Parlamentarischen Rat Verbindung aufzunehmen, um die beiden Verfassungsbestrebungen zu einer einheitlichen Initiative zusammenzuführen. Doch herrschte in Bonn, von zwei Vertretern der KPD abgesehen, unter den Abgeordneten sämtlicher Parteien Einigkeit in der Einschätzung der Volkskongressbewegung als demokratisch illegitimes Instrument sowjetischer Machtpolitik, sodass die von ostdeutscher Seite vorgeschlagene Zusammenkunft des Rates mit einer sechzig Mitglieder umfassenden Volksratsdelegation nicht zustande kam. Damit erschien eine deutsche Einigung auf der notwendigen Grundlage eines gemeinsamen Verfassungsgebungsprozesses höchst unwahrscheinlich geworden zu sein, und folglich änderte die SED ihre weitere Taktik, indem sie nun, jedoch ohne die Hoffnung auf das gesamtdeutsche Konzept vollständig aufzugeben, als verbleibende Option das Ziel einer Teilstaatsgründung verfolgte.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Das Wort "gesamtdeutsche" verlinkt sowohl in der Wikipedia-Quelle als auch in der Dissertation zum Wikipedia-Eintrag "Gesamtdeutschland".


[65.] Kbe/Fragment 304 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 304, Zeilen: 1-24
Quelle: Wikipedia Verfassung der DDR 2012
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Da nun die Inkraftsetzung des gefertigten Verfassungsentwurfes als Reaktion bevorstand, eine gesamtdeutsche] Verabschiedung des Verfassungsentwurfs als aussichtslos erscheinen durfte, erachtete es die SED Parteiführung im Einvernehmen mit der Sowjetischen Militärverwaltung (SMAD) für notwendig, zum Zweck der Legitimation ihres Führungsanspruchs einen 3. Deutschen Volkskongress einzuberufen. Obwohl bereits die Zusammensetzung der beiden vorigen Kongresse durch eine Quotenregelung bestimmt war, kam nun erstmals das Verfahren der „Einheitslistenwahl“ zur Anwendung, bei dem schon vor dem eigentlichen Wahlgang der Wähler, das Verhältnis innerhalb der politischen und gesellschaftlichen Gruppen austariert wurde und die Bürger lediglich ihre Zustimmung oder Ablehnung der ihnen vorgelegten Wahlliste wählen konnten. Unter dem Vorbehalt von CDU und LPD, lediglich einer Interimslösung ihre Zustimmung zu erteilen, fanden am 15. und 16. Mai die Verhältniswahlen zum Dritten Deutschen Volkskongress statt. Als dieser Ende Mai 1949 zusammentrat, wurde zwar einhellig der Verfassungsentwurf angenommen, doch war das weitere Vorgehen nach den ergebnislosen Verhandlungen auf der Außenministerkonferenz der Alliierten in Paris auch der Parteiführung noch ungewiss. Zwar galt der Volkskongress immer noch als eine gesamtdeutsche Initiative, doch schien sich der SED in Anbetracht der Verabschiedung des Grundgesetzes und des beginnenden Wahlkampfes für den ersten Deutschen Bundestag die Gründung eines ostdeutschen Teilstaats nun als Realität. Nachdem die Parteiführung den Machthaber in Moskau in einem Brief konkrete Vorschläge über das Vorgehen zu einer ostdeutschen Staatsgründung unterbreitet hatte, erteilte die sowjetische Seite ihre Erlaubnis.

Am 7. Oktober 1949 trat der bereits zuvor durch den 3. Deutschen Volkskongress gewählte 2. Deutsche Volksrat zusammen, konstituierte sich als Provisorische Volkskammer und erklärte als Akt der Staatsgründung am 7. Oktober 1949 die „Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik“ als maßgeblich.

Da somit auch die Inkraftsetzung des verfertigten Verfassungsentwurfes bevorstand, erachtete es die Parteiführung im Einvernehmen mit der SMAD für notwendig, zu diesem Zweck einen Dritten Deutschen Volkskongress einzuberufen. Obwohl die Zusammensetzung der beiden vorigen Kongresse auch durch eine Quotenregelung bestimmt wurde, kam nun erstmals das spezielle Verfahren der Einheitslistenwahl offiziell zur Anwendung, bei dem schon vor dem Wahlgang das Verhältnis der politischen Kräfte bestimmt wird und die Bürger lediglich ihre Zustimmung oder Ablehnung der ihnen vorgelegten Verhältnisliste bekunden können. Unter dem Vorbehalt von CDU und LPD, lediglich einer Interimslösung ihre Zustimmung zu erteilen, fanden am 15. und 16. Mai die Verhältniswahlen zum Dritten Deutschen Volkskongress statt. Als dieser Ende Mai 1949 zusammentrat, wurde zwar einhellig der Verfassungsentwurf angenommen, doch war das weitere Vorgehen nach den ergebnislosen Verhandlungen auf der Außenministerkonferenz der Alliierten in Paris auch der Parteiführung noch ungewiss. Zwar galt der Volkskongress immer noch als eine gesamtdeutsche Initiative, doch schien sich der SED in Anbetracht der Verabschiedung des Grundgesetzes und des beginnenden Wahlkampfes für den ersten Deutschen Bundestag die Gründung eines ostdeutschen Teilstaats nun endgültig als einzig verbleibende Alternative zur Sicherung ihrer Machtposition herauszustellen. Nachdem die Parteiführung Josef Stalin in einem Brief konkrete Vorschläge über das Vorgehen zu einer ostdeutschen Staatsgründung unterbreitet hatte, erteilte die sowjetische Seite ihre Erlaubnis.

Am 7. Oktober 1949 trat der bereits zuvor durch den Dritten Deutschen Volkskongress gewählte Zweite Deutsche Volksrat zusammen, konstituierte sich als Provisorische Volkskammer und erklärte als Akt der Staatsgründung am 7. Oktober 1949 die „Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik“ zu geltendem Recht.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Auf S. 304 im PDF der Dissertation finden sich drei eingebettete Links:

Alle drei Begriffe sind in der Wikipedia-Version ebenfalls auf diese Seiten verlinkt.


[66.] Kbe/Fragment 305 12

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 305, Zeilen: 12-18
Quelle: Wikipedia Weimarer Verfassung 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Das Regierungssystem der DDR weicht erheblich von dem der WRV und auch dem des Grundgesetzes ab. Während die Bundesrepublik anstelle des Reichspräsidenten vor allem den Bundeskanzler stärkt, ist es in der DDR-Verfassung (auf dem Papier) das Parlament. Die DDR-Regierung sollte demnach aus Vertretern aller Fraktionen nach Fraktionsstärke zusammengestellt werden. Besonders das Regierungssystem der DDR weicht erheblich von dem der WRV ab. Während die Bundesrepublik anstelle des Reichspräsidenten vor allem den Bundeskanzler gestärkt hat, so die DDR-Verfassung (auf dem Papier) das Parlament. Die DDR-Regierung sollte demnach aus Vertretern aller Fraktionen nach Fraktionsstärke zusammengestellt werden.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Ein versteckter Link im PDF, Z. 12, "DDR":

  • file:///C:/wiki/Deutsche_Demokratische_Republik


[67.] Kbe/Fragment 306 10

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 306, Zeilen: 10-13, 16-25
Quelle: Wikipedia Verfassung der DDR 2012
Seite(n): online, Zeilen: 0
4.3. Auflösung der Länder durch die Verfassungsänderung 1952

Nur wenige Jahre nach Inkrafttreten der ersten Verfassung, im Juli 1952, löste das Gesetz über die weitere Demokratisierung in den Ländern, Kreisen und Gemeinden die bisherigen fünf Länder auf und ersetzte sie durch 14 regionale Bezirke. [...] Mit dem einhergehenden Funktionsverlust der Länderkammer, etablierte sich das sozialistische Ein-Kammer-Modell, welches als Zugeständnis an die bürgerlichen Kreise und Parteien die CDU und LPD in der Verfassung von 1949 noch nicht enthalten war. Während dieses auf nur einer gesetzgebenden Körperschaft bauende staatliche Ordnungsprinzip in der politischen Theorie zur direkten Ausübung der Volkssouveränität (Volkswillen) dienen sollte, festigte es real durch die Zentralisation der Staatsorgane die Vormachtstellung der SED. Nach dem Selbstverständnis und dem Alleinvertretungsanspruch der SED ergab sich daraus aufgrund der postulierten Identität von Volksinteresse und Parteipolitik im Blockmodell kein Widerspruch oder etwa ein Demokratiedefizit.

Auflösung der Länder 1952

Nur wenige Jahre nach Inkrafttreten der ersten Verfassung, im Juli 1952, löste das Gesetz über die weitere Demokratisierung in den Ländern, Kreisen und Gemeinden die bisherigen fünf Länder auf und ersetzte sie durch 14 Bezirke. Mit dem einhergehenden Funktionsverlust der Länderkammer etablierte sich das sozialistische Ein-Kammer-Modell, welches als Zugeständnis an CDU und LPD in der zuvor gültigen Verfassung nicht enthalten war. Während dieses auf nur einer gesetzgebenden Körperschaft bauende staatliche Ordnungsprinzip in der politischen Theorie zur direkten Ausübung der Volkssouveränität dienen sollte, festigte es real durch die Zentralisation der Staatsorgane die souveräne Vormachtstellung der SED. Im Selbstverständnis der SED ergab sich daraus jedoch aufgrund der postulierten Identität von Volksinteresse und Parteipolitik kein Widerspruch.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

In der Dissertation und in der Quelle ist das Wort "Bezirke" mit der Seite http://de.wikipedia.org/wiki/Bezirk_(DDR) verlinkt.


[68.] Kbe/Fragment 307 06

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 307, Zeilen: 6-23
Quelle: Wikipedia Verfassung der DDR 2012
Seite(n): online, Zeilen: 0
Nach dieser als „Aufbau des Sozialismus“ propagierten Maßnahme zur Angleichung der Verfassung an die Prinzipien der Staatspartei, entstand 1956 in der zuständigen Abteilung des Zentralsekretariats, abermals unter der Leitung von Karl Polak, eine „Verfassung sozialistischen Typs“. Sie trat jedoch nie in Kraft, da ihr aus Sicht der sowjetischen Führung in Anbetracht der seit dem XX. Parteitag der KPdSU betriebenen Entstalinisierung zu sehr den politischen Zielen des Stalinismus verbunden war.

4.4. Die „Sozialistische Verfassung“ von 8. April 1968

1967 sah Walter Ulbricht das sozialistische System unter Führung der SED als soweit gefestigt an, dass er auf dem VII. Parteitag der SED die Erarbeitung einer von Grund auf neuen Verfassung forderte, die „der gegenüber 1949 veränderten sozialistischen Realität Rechnung tragen solle“. Dieser Anspruch forderte vornehmlich, die Diskrepanzen zwischen der autoritären politischen Wirklichkeit in der Alleinherrschaft der SED und den freiheitlich-bürgerlichen und auf das Individuum als Grundrechtsträger enthaltenen Bezügen der bestehenden Verfassung von 1949 zu beseitigen, indem man die restriktive SED-Herrschaft zu konstitutionalisieren trachtete. Damit wollte man nicht etwa im rechtsstaatlichen Sinn, die politischen Verhältnisse als Ausdruck der Verfassungsgrundsätze verstehen wollte, sondern diesen Zusammenhang in sein Gegenteil verkehren.

Nach dieser ersten, als „Aufbau des Sozialismus“ propagierten Maßnahme zur Angleichung der Verfassung an die Prinzipien der Staatspartei, entstand 1956 in der zuständigen Abteilung des Zentralsekretariats, abermals unter der Leitung von Karl Polak, eine „Verfassung sozialistischen Typs“. Sie trat jedoch nie in Kraft, da ihr aus Sicht der sowjetischen Führung in Anbetracht der seit dem XX. Parteitag der KPdSU betriebenen Entstalinisierung noch zu sehr der Geist der vergangenen Epoche anhaftete.

Die „sozialistische“ Verfassung von 1968

Erst elf Jahre später regte Walter Ulbricht auf dem VII. Parteitag der SED 1967 die Erarbeitung einer von Grund auf neuen Verfassung an, die der gegenüber 1949 veränderten Realität Rechnung tragen sollte. Dieser Anspruch forderte vornehmlich, die Diskrepanzen zwischen der diktatorischen politischen Wirklichkeit und den freiheitlich-demokratischen Zügen der bestehenden Verfassung zu beseitigen, indem man die restriktive SED-Herrschaft zu konstitutionalisieren trachtete und somit nicht etwa im rechtsstaatlichen Sinn die politischen Verhältnisse als Ausdruck der Verfassungsgrundsätze verstehen wollte, sondern diesen Zusammenhang in sein Gegenteil verkehrte.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Drei der vier Links in der Wikipedia-Quelle sind ebenfalls im PDF der Dissertation vorhanden:


[69.] Kbe/Fragment 308 06

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 308, Zeilen: 6-25
Quelle: Wikipedia Verfassung der DDR 2012
Seite(n): online, Zeilen: 0
Innerhalb des Zentralkomitees fertigte nach Vorgaben Ulbrichts eine Kommission von Sachverständigen für Staats- und Rechtsfragen, einen von der bisherigen Verfassung unabhängigen Entwurf aus, der später als das Arbeitsergebnis eines hierzu gebildeten Verfassungsausschusses der Volkskammer abgesegnet wurde. Im Gegensatz zu den Verhandlungen von 1948/1949 stellten die Blockparteien CDU und LPD in der Volkskammer von der SED fest im Blockmodell gebundenen Parteien für diese kein Hindernis mehr dar, um die eigenen verfassungsrechtlichen Intentionen uneingeschränkt durchzusetzen. Diese aus 108 Artikeln bestehende Verfassung erhielt die ausdrückliche Bezeichnung „sozialistisch“. Bereits die Präambel richtet sich gegen den „westdeutschen Monopolkapitalismus“ und den „Imperialismus unter Führung der USA“. Allein der erste Artikel galt der rechtlichen Absicherung des staatlichen Führungsanspruches der SED, indem von der Verwirklichung des Sozialismus durch die „Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei“ die Rede war. In ihr wurde unter anderem die Führungsrolle der SED festgeschrieben sowie in Artikel 6 Abs. 2 der „sozialistische Internationalismus“ manifestiert:

„(2) Die Deutsche Demokratische Republik pflegt und entwickelt entsprechend den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus die allseitige Zusammenarbeit und Freundschaft mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den anderen sozialistischen Staaten.“

Der Passus zur Zulassung eines Volksentscheides wurde entfernt.

Innerhalb des Zentralkomitees fertigten nach Anweisungen Ulbrichts Sachverständige für Staats- und Rechtsfragen einen von der bisherigen Verfassung unabhängigen Entwurf aus, der später als das Arbeitsergebnis eines gebildeten Verfassungsausschusses der Volkskammer deklariert wurde. Im Gegensatz zu den Verhandlungen von 1948/1949 stellten nun die übrigen Blockparteien für die SED kein Hindernis mehr dar, die eigenen verfassungsrechtlichen Intentionen uneingeschränkt umzusetzen. Diese aus 108 Artikeln bestehende Verfassung erhielt die ausdrückliche Bezeichnung „sozialistisch“, in der auf die Manifestation der Vormachtstellung der SED verwiesen wurde. Bereits die Präambel richtet sich gegen den „westdeutschen Monopolkapitalismus“ und den „Imperialismus unter Führung der USA“. Allein der erste Artikel galt der rechtlichen Absicherung des staatlichen Führungsanspruches der SED, indem von der Verwirklichung des Sozialismus durch die „Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei“ die Rede war.

[...]

In ihr wurde unter anderem die Führungsrolle der SED festgeschrieben sowie in Artikel 6 Abs. 2 der „sozialistische Internationalismus“ manifestiert:

„(2) Die Deutsche Demokratische Republik pflegt und entwickelt entsprechend den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus die allseitige Zusammenarbeit und Freundschaft mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den anderen sozialistischen Staaten.“

Der Passus zur Zulassung eines Volksentscheides wurde entfernt.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Beide Links in der Wikipedia-Quelle sind ebenfalls im PDF der Dissertation vorhanden:


[70.] Kbe/Fragment 309 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 309, Zeilen: 1-2, 6-18, 21-22
Quelle: Wikipedia Verfassung der DDR 2012
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Im Gegensatz zur Absegnung der bestehenden politischen Verhältnisse bestanden überraschenderweise weiterhin Vorschriften mit Grundrechtscharakter wie etwa Art. 20] zur Gewährleistung der Gewissens- und Glaubensfreiheit oder Art. 27 zur Pressefreiheit, die formal Rechtsstaatlichkeit vorgaben, wo sie tatsächlich nicht gewährt war. [...]

Nach der Veröffentlichung des Entwurfes im Februar 1968 erfolgte eine „Volksaussprache“, durch die geringfügige Änderungen wie beispielsweise die Ergänzung des Rechtes zum religiösen Bekenntnis bewirkt wurden. Abschließend wurde der Entwurf am 6. April 1968 per Volksabstimmung bestätigt, die jedoch ohne die Möglichkeit einer geheimen Abstimmung und freien Aussprache wie bei der Verfassung von 1949 der Fall, demokratischen Grundsätzen nicht entsprach. Dennoch wagte eine relativ große Zahl der Bürger den Widerspruch. Anstelle der bei Wahlen in der DDR üblichen Ergebnisse im Bereich von 99 % Zustimmung wurde selbst im offiziellen Ergebnis eine Zustimmung von 96,37 % der abgegebenen Stimmen und 3,4 % Nein-Stimmen ausgewiesen97.). [sic]

Es handelte sich um den einzigen Volksentscheid der DDR-Geschichte. Drei Tage später trat die neue Verfassung offiziell in Kraft.

Die Verfassung von 1968 strebte die „Herstellung und Pflege normaler Beziehungen und die Zusammenarbeit der beiden deutschen Staaten“ an. [...] Der Versuch, eine gesamtdeutsche Verfassung zu etablieren, wurde somit fallen gelassen.


97 Bernhard Vogel, Dieter Nohlen, Rainer-Olaf Schultze: Wahlen in Deutschland, 1971, S. 282 (online)

Entgegen diesem offenen Eingeständnis der tatsächlichen politischen Verhältnisse bestanden weiterhin Vorschriften wie etwa Art. 20 zur Gewährleistung der Gewissens- und Glaubensfreiheit oder Art. 27 zur Pressefreiheit, die Rechtsstaatlichkeit vorgaben, wo sie nicht gewährt war.

Nach der Veröffentlichung des Entwurfes im Februar 1968 erfolgte eine „Volksaussprache“, durch die geringfügige Änderungen wie beispielsweise die Ergänzung des Rechtes zum religiösen Bekenntnis bewirkt wurden. Abschließend wurde der Entwurf am 6. April 1968 per Volksabstimmung bestätigt, die jedoch ohne die Möglichkeit einer geheimen Abstimmung und freien Diskussion nicht demokratischen Grundsätzen entsprach. Dennoch wagten eine relativ große Zahl der Bürger den Widerspruch. Anstelle der bei Wahlen in der DDR üblichen Ergebnisse im Bereich von 99 % Zustimmung wurde selbst im offiziellen Ergebnis eine Zustimmung von 96,37 % der abgegebenen Stimmen und 3,4 % Nein-Stimmen ausgewiesen.[4] Es handelte sich um den einzigen Volksentscheid der DDR-Geschichte. Drei Tage später trat die neue Verfassung offiziell in Kraft.

[...]

Die Verfassung von 1968 strebte die „Herstellung und Pflege normaler Beziehungen und die Zusammenarbeit der beiden deutschen Staaten“ an. Der Versuch, eine gesamtdeutsche Verfassung zu etablieren, wurde somit fallen gelassen.


4. Bernhard Vogel, Dieter Nohlen, Rainer-Olaf Schultze: Wahlen in Deutschland, 1971, ISBN 3-110-01732-6, S. 282 (online).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Beleg wird mitübernommen.


[71.] Kbe/Fragment 310 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 310, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Verfassung der DDR 2012
Seite(n): online, Zeilen: 0
4.5. Die revidierte Verfassung vom 07. Oktober 1974

Zum 25. Jahrestag der DDR am 7. Oktober 1974 sollte die Verfassung, wie es offiziell hieß, „in volle Übereinstimmung mit der Wirklichkeit“ gebracht werden, womit wiederum die Anpassung des Staatsrechts an die politischen Gegebenheiten vollzogen wurde, um diese letztlich zu legalisieren. Die Verfassung von 1968 wurde demnach „präzisiert und vervollkommnet“, d.h., sie wurde verstärkt darauf ausgelegt, den gesellschaftlichen und politischen Status quo zu sichern.

So wurden 1973 in der Volkskammer zahlreiche, für sich genommen aber nur geringfügige Änderungen am bisherigen Verfassungstext beschlossen. Wenngleich auch diese dritte Konstitution in den Grundzügen der vorangegangenen ähnelte, so fanden doch neben einer umformulierten Präambel einige wesentliche Neuerungen Eingang:

Die Legislaturperiode wurde von vier auf fünf Jahre verlängert, [sic]

Sämtliche tendenziellen Hinweise auf die Einheit Deutschlands bzw. der „deutschen Nation“ wurden aus dem Text getilgt, da man angesichts der bestehenden weltpolitischen Lage in den beiden Blöcken die Aussicht auf eine gesamtdeutsche „Demokratische Republik“ fallen gelassen hatte und auch nicht mehr als Staatsziel in der Verfassung anstrebte.

Das Ziel der Vereinigung wurde somit offiziell aufgegeben und wurde durch die proklamierte Verbundenheit mit der Sowjetunion ersetzt. Des Weiteren wurde der Artikel 6 Abs. 2 insoweit abgeändert, als nun die Abhängigkeit der DDR von dem Bruderstaat der Sowjetunion deutlich hervorgehoben wird:

Die Deutsche Demokratische Republik ist für immer und unwiderruflich mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verbündet. Das enge und brüderliche Bündnis mit ihr garantiert dem Volk der Deutschen Demokratischen Republik das weitere Voranschreiten auf dem Wege des Sozialismus und des Friedens. Die Deutsche Demokratische Republik [ist untrennbarer Bestandteil der sozialistischen Staatengemeinschaft.]

Die revidierte Verfassung von 1974

Zum 25. Jahrestag der DDR am 7. Oktober 1974 sollte die Verfassung, wie es offiziell hieß, „in volle Übereinstimmung mit der Wirklichkeit“ gebracht werden, womit wiederum die Anpassung des Staatsrechts an die politischen Gegebenheiten vollzogen wurde, um diese letztlich zu legalisieren. Die Verfassung von 1968 wurde demnach „präzisiert und vervollkommnet“, d. h., sie wurde verstärkt darauf ausgelegt, den gesellschaftlichen und politischen Status quo zu sichern.

So wurden 1973 in der Volkskammer zahlreiche, für sich genommen aber nur geringfügige Änderungen am bisherigen Verfassungstext beschlossen. Wenngleich auch diese dritte Konstitution in den Grundzügen der vorangegangenen ähnelte, so fanden doch neben einer umformulierten Präambel einige wesentliche Neuerungen Eingang:

  • Die Legislaturperiode wurde von vier auf fünf Jahre verlängert,
  • die Verbundenheit mit der Sowjetunion fand nun durch einen eigenen Artikel Erwähnung und
  • sämtliche tendenziellen Hinweise auf die Einheit Deutschlands bzw. der „deutschen Nation“ wurden getilgt, da man angesichts der weltpolitischen Situation die Aussicht auf eine gesamtdeutsche „Demokratische Republik“ fallen gelassen hatte.

Das Ziel der Vereinigung wurde jetzt offiziell aufgegeben, des Weiteren der Artikel 6 Abs. 2 insoweit abgeändert, als nun die Abhängigkeit der DDR von der Sowjetunion deutlich hervorgehoben wird:

„(2) Die Deutsche Demokratische Republik ist für immer und unwiderruflich mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verbündet. Das enge und brüderliche Bündnis mit ihr garantiert dem Volk der Deutschen Demokratischen Republik das weitere Voranschreiten auf dem Wege des Sozialismus und des Friedens.
Die Deutsche Demokratische Republik ist untrennbarer Bestandteil der sozialistischen Staatengemeinschaft. [...]"
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Alle vier Verlinkungen sind sowohl in der Quelle als auch in der Arbeit zu finden.


[72.] Kbe/Fragment 314 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 314, Zeilen: 1-11, 14-17
Quelle: Wikipedia Einigungsvertrag 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Dieser Einigungsvertrag basiert auf der politisch] praktikableren Möglichkeit, er sieht den Beitritt „der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990“ vor und bestimmt, dass mit diesem Zeitpunkt die Länder der DDR, Länder der Bundesrepublik Deutschland werden (Art. 1 EV). Zugleich trat für diese Länder das Grundgesetz in Kraft (Art. 3 EV). Es ist somit offenkundig, dass nicht die neuen Bundesländer dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beigetreten sind, da sich diese erst in der Gründung befanden und noch nicht über gewählte Volksvertretungen verfügten (deren Wahl erfolgte erst am 14. Oktober 1990) und die Volkskammer über den Beitritt abstimmte. Demzufolge sollte die DDR als „anderer Teil Deutschlands“ – dass es sich bei der DDR um einen solchen handelte, war nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zweifelhaft – beitreten98.

[...] Die in den Monaten vor dem Beitritt verschiedentlich diskutierte Frage, ob auch die Länder der DDR (oder gar unterhalb der Länderebene angesiedelte Gebietskörperschaften) ein Beitrittsrecht hätten, erledigte sich damit ebenfalls. siehe hierzu Wolfgang Binne und Peter Lerche weiterführend99.


98 Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE Band 36, S.1 (29)

99 Wolfgang Binne, Verfassungsrechtliche Überlegungen zu einem „Beitritt“ der DDR nach Art. 23 GG, in: JuS 1990, S. 446 (449) Peter Lerche, Der Beitritt der DDR – Voraussetzungen, Realisierung, Wirkung, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VIII, Heidelberg 2008, § 194, S. 403 ff., Rn 45, 47

Der Einigungsvertrag realisiert die Möglichkeit nach Artikel 23 alter Fassung, sieht den Beitritt „der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990“ vor und bestimmt, dass mit diesem Zeitpunkt die Länder der DDR Länder der Bundesrepublik Deutschland werden (Art. 1 EV). Zugleich trat für diese das Grundgesetz in Kraft (Art. 3 EV). Es ist offenkundig, dass nicht die neuen Bundesländer dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beigetreten sind, da sich diese erst in der Gründung befanden und noch keine gewählten Volksvertretungen hatten (deren Wahl erfolgte erst am 14. Oktober 1990). Über den Beitritt stimmte die Volkskammer ab. Die DDR sollte deshalb als „anderer Teil Deutschlands“ – dass es sich bei der DDR um einen solchen handelte, war nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zweifelhaft[6] – beitreten. Die neuen Länder auf dem Gebiet der ehemaligen DDR wurden zeitgleich mit dem Beitritt gegründet.

[6.] BVerfGE 36,1 (29). – Die in den Monaten vor dem Beitritt verschiedentlich diskutierte Frage, ob auch die Länder der DDR (oder gar unterhalb der Länderebene angesiedelte Gebietskörperschaften) ein Beitrittsrecht hätten, erledigte sich; hierzu etwa Wolfgang Binne, Verfassungsrechtliche Überlegungen zu einem „Beitritt“ der DDR nach Art. 23 GG, in: JuS 1990, S. 446 (449); Peter Lerche, Der Beitritt der DDR – Voraussetzungen, Realisierung, Wirkung, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VIII, § 194, S. 403 ff., Rn 45, 47.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle; Belege werden mit übernommen.


[73.] Kbe/Fragment 315 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 315, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Einigungsvertrag 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Beitrittsbedingt ändert Art. 4 EV das Grundgesetz, nämlich insbesondere:

1. Die neugefasste Präambel verweist anstelle des bisherigen Wiedervereinigungsgebots für die Zukunft als Appell auf die nun vollzogene Wiedervereinigung: „Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“

2. Der Art. 23 GG wird aufgehoben, nachdem es keine deutschen Gebiete mehr gibt, die zum Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten könnten. Mit dem Beitritt der DDR ist die Substanz des Wiedervereinigungsziels des Art 23 GG erreicht. Durch die Änderung der Präambel und des Art. 146 GG a.F. sowie die Aufhebung des Art. 23 GG a.F. war das Wiedervereinigungsziel insgesamt erfüllt. Weitere Gebiete, die beitreten könnten, gibt es weder nach dem geltenden Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland noch nach dem Völkerrecht. Für die Einbeziehung anderer Gebiete des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, auf die Art. 23 Satz 2 GG a.F. abgehoben hatte, besteht keine Rechtsgrundlage mehr.

Die Bundesrepublik Deutschland ist damit in dem durch ihre Verfassung und das Völkerrecht festgelegten Gebietsumfang identisch mit dem fortbestehenden Deutschen Reich geworden und trat damit in die Rechts- und Pflichtenstellung des Deutschen Reiches in vollem Umfang ein100.


100 (Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band V, Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. Die Verfassungsentwicklung vom Alten Deutschen Reich zur wiedervereinigten Bundesrepublik Deutschland, C.H. Beck, München 2000, S. 1964 f

Beitrittsbedingt ändert Art. 4 EV das Grundgesetz, nämlich insbesondere:
  1. Die neugefasste Präambel verweist anstelle des bisherigen Wiedervereinigungsgebots auf die nun erfolgte Wiedervereinigung: „Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“
  2. Der damalige Art. 23 GG wird aufgehoben, nachdem es keine deutschen Gebiete mehr gibt, die zum Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten könnten.[7]

[7.] „Mit dem Beitritt der DDR ist die Substanz des Wiedervereinigungsziels […] erreicht. Durch die Änderung der Präambel und des Art. 146 GG a.F. sowie die Aufhebung des Art. 23 GG a.F. ist das Wiedervereinigungsziel insgesamt erfüllt. Weitere Gebiete, die beitreten könnten, gibt es weder nach dem geltenden Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland noch nach dem Völkerrecht (…). Für die Einbeziehung anderer Gebiete des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, auf die Art. 23 Satz 2 GG a.F. abgehoben hatte (…), besteht keine Rechtsgrundlage mehr. Die Bundesrepublik Deutschland ist in dem durch ihre Verfassung und das Völkerrecht festgelegten Gebietsumfang identisch mit dem fortbestehenden Deutschen Reich geworden [… und] trat damit in die Rechts- und Pflichtenstellung des Deutschen Reiches in vollem Umfang ein.“ (Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band V, S. 1964 f.)

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Das Zitat von Stern verliert die Anführungzeichen, die öffnende Klammer vor "Klaus" wird mitkopiert, die schließende fehlt jedoch.


[74.] Kbe/Fragment 316 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 316, Zeilen: 4-13, 17-23
Quelle: Wikipedia Einigungsvertrag 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
3. Art. 146 GG, der zuvor auf die erwartete Wiedervereinigung verwies und darauf, dass das Grundgesetz bei Beschluss einer neuen Verfassung zu gelten aufhöre, wird neu gefasst: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Art. 5 des Einigungsvertrages schließlich empfiehlt „den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen“.

[...]

Der Deutsch-Deutsche Einigungsvertrag (EV) hatte zugleich Verfassungsrang denn durch Art. 3 wurde das gesamte (teilweise geänderte) Grundgesetz für den beigetretenen Teil der ehemaligen DDR als Verfassung eingeführt. Das alte Verfassungsrecht der DDR wurde aufgehoben und durch das Grundgesetz als Verfassung ersetzt mit allen Konsequenzen, die in einer solchen Verfassungsübernahme liegen101.

Beide Vertragsparteien des Einigungsvertrags waren sich darin einig, dass die Festlegungen zur Herstellung der Einheit Deutschlands unbeschadet der zum Zeitpunkt der [Unterzeichnung noch bestehenden alliierten Vorbehaltsrechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit getroffen wurden [sic]]


101 Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. V, C.H. Beck, München 2000, : S. 1977

Beide Vertragsparteien waren sich daher einig, dass die Festlegungen zur Herstellung der Einheit Deutschlands unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden alliierten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit getroffen wurden.[4]
„Der Einigungsvertrag ist zugleich aber auch Verfassungsvertrag […]; denn durch Art. 3 wurde das gesamte (teilweise geänderte) Grundgesetz für den beigetretenen Teil als Verfassung eingeführt. Das alte Verfassungsrecht der DDR wurde beseitigt und durch das Grundgesetz als Verfassung ersetzt mit allen Konsequenzen, die in einer solchen Verfassungsübernahme liegen.“
– Klaus Stern: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts: Die Verfassungsentwicklung vom Alten Deutschen Reich zur wiedervereinigten Bundesrepublik Deutschland, S. 1977[5]

[...]

3. Art. 146 GG, der zuvor auf die erwartete Wiedervereinigung verwies und darauf, dass das Grundgesetz bei Beschluss einer neuen Verfassung zu gelten aufhöre, wird neu gefasst: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Art. 5 des Einigungsvertrages schließlich empfiehlt „den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen“.


[4.] II. Protokollerklärung zum Vertrag

[5.] Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. Die Verfassungsentwicklung vom Alten Deutschen Reich zur wiedervereinigten Bundesrepublik Deutschland, C.H. Beck, München 2000, ISBN 3-406-07021-3, S. 1977.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[75.] Kbe/Fragment 317 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 317, Zeilen: 1-4
Quelle: Wikipedia Einigungsvertrag 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Beide Vertragsparteien des Einigungsvertrags waren sich darin einig, dass die Festlegungen zur Herstellung der Einheit Deutschlands unbeschadet der zum Zeitpunkt der] Unterzeichnung noch bestehenden alliierten Vorbehaltsrechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit getroffen wurden [sic] Beide Vertragsparteien waren sich daher einig, dass die Festlegungen zur Herstellung der Einheit Deutschlands unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden alliierten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit getroffen wurden.[4]

[4.] II. Protokollerklärung zum Vertrag

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Fortsetzung von Fragment 316 04.


[76.] Kbe/Fragment 319 13

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 319, Zeilen: 13-24
Quelle: Wikipedia Alleinvertretungsanspruch 2013
Seite(n): online, Zeilen: 0
Dieser Alleinvertretungsanspruch beruhte von der Ableitung her zunächst auf der politischen Legitimation durch „freie Wahlen“. Schon in einer Erklärung vor dem Deutschen Bundestag am 21. Oktober 1949 stellte Bundeskanzler Konrad Adenauer aus Anlass des Inkrafttretens der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik diesen Anspruch fest104.. [sic]

Unterstützung erhielt Adenauer auf der New Yorker Außenministerkonferenz der drei Westmächte am 18. September 1950, die Westdeutschland fest an sich binden wollten. Als die Sowjetunion am 25. März 1954 die Souveränität der DDR proklamierte, beanspruchte der Bundestag einstimmig die Alleinvertretung für die deutschen Interessen. Rechtlich wurde der Anspruch auf der Ansicht abgeleitet, der Gesamtstaat Deutschland (Deutschland als Ganzes) sei erhalten geblieben und die Angelegenheit zwischen den beiden Deutschen Staaten sei eine innenpolitische und keine außenpolitische.


104 Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik (Hrsg.), Dokumente Zur Berlin-Frage, 1944–1966. R. Oldenbourg München , S. 145

Die Bundesrepublik Deutschland erhob von 1949 bis 1969 einen Alleinvertretungsanspruch für das gesamte deutsche Volk. Der Anspruch beruhte zunächst auf der politischen Legitimation durch freie Wahlen. Schon in einer Erklärung vor dem Deutschen Bundestag am 21. Oktober 1949 stellte Bundeskanzler Konrad Adenauer aus Anlass des Inkrafttretens der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik diesen Anspruch fest.[1] Unterstützung erhielt er auf der New Yorker Außenministerkonferenz der drei Westmächte am 18. September 1950. Als die Sowjetunion am 25. März 1954 die Souveränität der DDR proklamierte, beanspruchte der Bundestag einstimmig die Alleinvertretung.

[...]

Rechtlich beruhte der Anspruch auf der Ansicht, der Gesamtstaat Deutschland (Deutschland als Ganzes) sei erhalten geblieben.


[1.] Deutsche Gesellschaft fur Auswartige Politik (Hrsg.), Dokumente Zur Berlin-Frage, 1944–1966. R. Oldenbourg, S. 145.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Beleg wird mitübernommen.


[77.] Kbe/Fragment 320 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 320, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Alleinvertretungsanspruch 2013
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Es könne] folglich auch keine zwei deutschen Staaten geben; die DDR sei nur ein militärisch besetztes Gebiet mit einer von der Sowjetunion eingesetzten, demnach nicht autonomen Regierung bzw. sei als lokales De-facto-Regime zu betrachten105. . [sic]

Die Dachstaatstheorie, die die Ansicht einer Existenz von zwei Teilstaaten unter dem Dach des nie untergegangenen Deutschen Reiches vertrat, wurde dagegen erst gegen Ende der 1960er-Jahre diskutiert und schließlich im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 zum Grundlagenvertrag geäußert, wobei diese Theorie nicht klar abgegrenzt wurde und Elemente einer Identitätsthese beinhaltet, da die Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt und somit Staat weiterhin identisch zum Deutschen Reich bleibt; man rückte daher in Westdeutschland von der Kernstaatstheorie ab und postulierte eine kombinierte Staatskerntheorie.

Nach einer anderen martialischen Auffassung, standen der Minister- sowie Staatsrat der DDR den „regulär gewählten Exekutivorganen“ Bundesregierung und dem Bundespräsidenten als Gegner in einem faktischen Bürgerkriegszustand gegenüber und waren damit ebenfalls nicht völkerrechtlich anerkennungsfähig.

Neben diesen völkerrechtlich begründeten Erwägungen wurde auch das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes als Beleg dafür angeführt, dass eine völkerrechtliche Anerkennung der DDR zu vermeiden sei, um den rechtlichen Gesamtstaatsanspruch nicht zu verlieren, und die DDR daher niemals Ausland sein oder werden könne.

„Die sogenannte Alleinvertretungskonzeption war – ähnlich wie die Maxime Wandel durch Angleichung – immer nur eine außenpolitische Doktrin, die zu keinem Zeitpunkt im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik ihren Niederschlag gefunden hat.“106


105 Kay Hailbronner in: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 4. Aufl. 2007, De Gruyter, Berlin 3. Abschn., Rn 202

106 Dieter Blumenwitz: Der deutsche Inlandsbegriff, in: Ingo von Münch, Hans-Jürgen Schlochauer [sic], Staatsrecht – Völkerrecht – Europarecht: Festschrift für Hans-Jürgen Schlochauer zum 75. Geburtstag am 28. März 1981, Walter de Gruyter, Berlin/New York 1981, S. 41

Es könne somit keine zwei deutschen Staaten geben; die DDR sei nur ein militärisch besetztes Gebiet mit einer von der Sowjetunion eingesetzten, demnach nicht autonomen Regierung bzw. sei als lokales De-facto-Regime zu betrachten.[2] Nach einer anderen Auffassung standen der Minister- sowie Staatsrat der DDR der „regulären“ Bundesregierung und dem -präsidenten als Gegner in einem Bürgerkriegszustand gegenüber und waren damit ebenfalls nicht völkerrechtlich anerkennungsfähig. Die Dachstaatstheorie, die die Ansicht einer Existenz von zwei Teilstaaten unter dem Dach des nie untergegangenen Deutschen Reiches vertrat, wurde dagegen erst gegen Ende der 1960er-Jahre diskutiert und schließlich im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 zum Grundlagenvertrag geäußert, wobei diese Theorie nicht klar abgegrenzt wurde und Elemente einer Identitätsthese beinhaltet, da die Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt und somit Staat weiterhin identisch zum Deutschen Reich bleibt; man rückte daher in Westdeutschland von der Kernstaatstheorie ab und postulierte eine kombinierte Staatskerntheorie.

Neben diesen völkerrechtlich begründeten Erwägungen wurde auch das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes als Beleg dafür angeführt, dass eine völkerrechtliche Anerkennung der DDR zu verhindern sei, um den rechtlichen Gesamtstaatsanspruch nicht zu verlieren, und die DDR daher niemals Ausland sein oder werden könne.

„Die sogenannte Alleinvertretungskonzeption war – ähnlich wie die Maxime Wandel durch Angleichung – immer nur eine außenpolitische Doktrin, die zu keinem Zeitpunkt im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik ihren Niederschlag gefunden hat.“

– Dieter Blumenwitz: Der deutsche Inlandsbegriff, in: Ingo von Münch, Staatsrecht – Völkerrecht – Europarecht: Festschrift für Hans-Jürgen Schlochauer zum 75. Geburtstag am 28. März 1981, Walter de Gruyter, Berlin/New York 1981, S. 41


[2.]Kay Hailbronner in: Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 4. Aufl. 2007, 3. Abschn., Rn 202.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Belege werden mit übernommen.

Hans-Jürgen Schlochauer scheint nach Ansicht des Verfassers seine eigene Festschrift mit herausgegeben zu haben.

Die Quelle Hailbronner in Vitzthum wird wie auch in der Wikipedia nach der 4. Auflage von 2007 zitiert, obwohl bereits die 6. Auflage von 2013 verfügbar war.

14 bzw. 15 versteckte Links im PDF (Zeilenumbruch):

  • file:///C:/wiki/Staat
  • file:///C:/wiki/Okkupation
  • file:///C:/wiki/De-facto-Regime
  • file:///C:/wiki/Bundesverfassungsgericht
  • file:///C:/wiki/V%25C3%25B6lkerrechtssubjekt
  • file:///C:/wiki/Westdeutschland
  • file:///C:/wiki/Ministerrat_(DDR)
  • file:///C:/wiki/Staatsrat_der_DDR
  • file:///C:/wiki/Staatsrat_der_DDR
  • file:///C:/wiki/Bundesregierung_(Deutschland)
  • file:///C:/wiki/V%25C3%25B6lkerrecht
  • file:///C:/wiki/Wiedervereinigungsgebot
  • file:///C:/wiki/Ausland
  • file:///C:/wiki/Doktrin
  • file:///C:/wiki/Recht


[78.] Kbe/Fragment 323 19

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 323, Zeilen: 19-23
Quelle: Wikipedia Alleinvertretungsanspruch 2013
Seite(n): online, Zeilen: 0
Die jetzt Verbündeten machten sich die zuvor schon von den drei Westmächten auf der Londoner Neun-Mächte-Konferenz bestätigte Ansicht zu eigen, die Bundesrepublik sei allein befugt, für das deutsche Volk außenpolitisch aktiv zu werden. Die westliche Welt hatte damit den geforderten Alleinvertretungsanspruch akzeptiert und sich von der [Bundesregierung auf eine Aussage festlegen lassen, die ihren Spielraum gegenüber Deutschland als Ganzes einschränkte.] Auf der Pariser Konferenz, auf der 1954 die Aufnahme der Bundesrepublik Deutschland in das westliche Verteidigungsbündnis der NATO beschlossen wurde, machten sich die jetzt Verbündeten die zuvor schon von den drei Westmächten auf der Londoner Neun-Mächte-Konferenz bestätigte Ansicht zu eigen, die Bundesrepublik sei allein befugt, für das deutsche Volk außenpolitisch aktiv zu werden. Die westliche Welt hatte damit den Alleinvertretungsanspruch akzeptiert und sich von der Bundesregierung auf eine Aussage festlegen lassen, die ihren Spielraum gegenüber Deutschland einschränkte.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.


[79.] Kbe/Fragment 325 22

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 325, Zeilen: 22-25
Quelle: Wikipedia Verträge von Locarno 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Im April 1926 wurde deshalb der Deutsch-Russische Freundschaftsvertrag zwischen der Sowjetunion und Deutschland unterzeichnet. Er bestimmte, dass, wenn eines der Länder angegriffen würde, das andere neutral bleiben würde, und dass keines der beiden Länder sich an einem wirtschaftlichen oder finanziellen [Boykott gegen das andere beteiligen würde.] Im April 1926 wurde ein deutsch-russischer Freundschafts- und Neutralitätsvertrag zwischen der Sowjetunion und Deutschland unterzeichnet. Er bestimmte, dass, wenn eines der Länder angegriffen würde, das andere neutral bleiben würde und dass keines der beiden Länder sich an einem wirtschaftlichen oder finanziellen Boykott gegen das andere beteiligen würde.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[80.] Kbe/Fragment 326 07

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 326, Zeilen: 7-8
Quelle: Wikipedia Verträge von Locarno 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Die Sowjetunion musste für den Fall eines Konfliktes mit den Westmächten nicht fürchten, dass diese eine massive Aufrüstung Deutschlands zulassen würden. Von der Sowjetunion bei den Westmächten nicht überspielt werden zu können war der deutsche Vorteil, die Sowjetunion musste für den Fall eines Konfliktes mit den Westmächten nicht fürchten, dass diese eine massive Aufrüstung Deutschlands zulassen würden.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[81.] Kbe/Fragment 327 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 327, Zeilen: 4-10, 17-18, 20-21
Quelle: Wikipedia Charta der deutschen Heimatvertriebenen 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
In der Charta der deutschen Heimatvertriebenen wurde von den Sprechern der Vertriebenenverbände bzw. ostdeutschen Landsmannschaften am 5. August 1950 unterzeichnet. Sie beschreibt die „Pflichten und Rechte“ der Flüchtlinge und Vertriebenen, die nach dem Zweiten Weltkrieg bis 1949 die deutschen Ostgebiete und andere Länder Ost- und Südosteuropas verlassen mussten.

Besonders kontrovers wird vor allem der Verzicht auf „Rache und Vergeltung“ für die Vertreibung verstanden. [Von linken Autoren wird häufig hervorgehoben, dass hier mangelndes Demokratieverständnis oder mangelndes Empfinden für die Ursachen der Vertreibung besteht112. Man könne nur auf etwas verzichten was einem dem Grunde nach zustehe, die Vertriebenen gingen somit von einem Recht auf Rache aus113.]

[...]

Die Charta fordert aber auch, das Schaffen eines „geeinten Europas“ und die Beteiligung am Wiederaufbau Deutschlands und Europas. [...]

Darüber hinaus wird in der Charta ein „Recht auf Heimat“ postuliert, das ein von „Gott geschenktes Grundrecht der Menschheit“ sei, und seine Umsetzung gefordert.


112 Ralph Giordano: Ostpreußen ade, Kiepenheuer & Witsch, München, 5. Auflage 1999, S. 105 ff.

113 Micha Brumlik: Wer Sturm sät. Die Vertreibung der Deutschen. Berlin 2000, S. 95.

Die Charta der deutschen Heimatvertriebenen wurde von den Sprechern der Vertriebenenverbände bzw. ostdeutschen Landsmannschaften am 5. August 1950 unterzeichnet und am folgenden Tag in einer Massenkundgebung in Stuttgart-Bad Cannstatt verkündet.[1] Sie nennt „Pflichten und Rechte“ der Flüchtlinge und Vertriebenen, die nach dem Zweiten Weltkrieg bis 1949 die deutschen Ostgebiete und andere Länder Ost- und Südosteuropas verlassen mussten. Unter diesen Rechten und Pflichten wird vor allem der Verzicht auf Rache und Vergeltung für die Vertreibung verstanden, das Schaffen eines geeinten Europas und die Beteiligung am Wiederaufbau Deutschlands und Europas. Darüber hinaus wird ein „Recht auf Heimat“ postuliert, das ein von „Gott geschenktes Grundrecht der Menschheit“ sei, und seine Verwirklichung gefordert. [...]

Micha Brumlik kritisierte, dass im Satz der Charta, „die Völker der Welt sollen ihre Mitverantwortung am Schicksal der Heimatvertriebenen als der vom Leid dieser Zeit am schwersten Betroffenen empfinden,“ behauptet werde, dass die Heimatvertriebenen am schwersten betroffen gewesen seien, noch vor den ermordeten Juden, noch vor den Verfolgten in Polen und Russland und noch vor den deutschen Kriegswaisen und -witwen.[7] [...] Die Charta postuliere einen grundsätzlichen Anspruch auf Rache und Vergeltung.[10]


[1.] Entstehung und Bedeutung der Charta (Bund der Vertriebenen)

[8.] Ralph Giordano: Ostpreußen ade, München, 5. Auflage 1999, ISBN 3-423-30566-5, S. 105 ff.

[10.] Micha Brumlik: Wer Sturm sät. Die Vertreibung der Deutschen. Berlin 2000, ISBN 3-351-02580-7, S. 95

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Zwei Sätze im zweiten Absatz, die sich etwas stärker von der Quelle lösen, gehen nicht mit in die Zeilenzählung ein.


[82.] Kbe/Fragment 331 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 331, Zeilen: 4-12
Quelle: Wikipedia EGKS 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Zentrales Organ war die Hohe Behörde, die im Bereich der Montanindustrie, also der Kohle- und Stahlproduktion, gemeinsame Regelungen für alle Mitgliedstaaten treffen konnte. Die EGKS war damit die erste supranationale Organisation in Westeuropa überhaupt. Hauptziel des Vertrages war in der Argumentation des französischen Außenministers Robert Schumans, der ein zentraler Protagonist der westeuropäischen Einigung war, die Sicherung des innereuropäischen Friedens durch die „Vergemeinschaftung“, also die gegenseitige Kontrolle, der kriegswichtigen Güter Kohle und Stahl, sowie die Sicherstellung dieser für den Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg entscheidenden Produktionsfaktoren117.

117 Nikolaus Bayer: Wurzeln der Europäischen Union. Visionäre Realpolitik bei Gründung der Montanunion. Sankt Ingbert: Röhrig, 2002

Eine besondere Neuheit war die Gründung einer Hohen Behörde, die im Bereich der Montanindustrie, also der Kohle- und Stahlproduktion, gemeinsame Regelungen für alle Mitgliedstaaten treffen konnte. Die EGKS war damit die erste supranationale Organisation überhaupt; anfangs wurde ihr supranationaler Charakter (dt. Fassung: „überstaatlicher“ Charakter) ausdrücklich in Artikel 9 des EGKS-Vertrages vom 18. April 1951 erwähnt.

[...]

Hauptziel des Vertrages war in der Argumentation Schumans die Sicherung des innereuropäischen Friedens durch die „Vergemeinschaftung“, also die gegenseitige Kontrolle, der kriegswichtigen Güter Kohle und Stahl, sowie die Sicherstellung dieser für den Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg entscheidenden Produktionsfaktoren.

[...] [1.]


[1.] Nikolaus Bayer: Wurzeln der Europäischen Union. Visionäre Realpolitik bei Gründung der Montanunion. Röhrig-Verlag, Sankt Ingbert 2002.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[83.] Kbe/Fragment 332 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 332, Zeilen: 4-11
Quelle: Wikipedia Alleinvertretungsanspruch 2013
Seite(n): online, Zeilen: 0
Mit der Zeit und vor allem auch mit dem Wechsel von der seit 1966 regierenden Großen Koalition unter Kurt Georg Kiesinger zur sozialliberalen Koalition und der „neuen Entspannungspolitik“ unter Willy Brandt im Jahr 1969 wurde das Festhalten an der Hallstein-Doktrin und damit der Alleinvertretungsanspruch aufgegeben, da seine Durchsetzung die außen- und deutschlandpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu stark einschränkte118. Angesichts dessen sprach man wie in der Regierungserklärung der Bundesregierung vom 28. Oktober 1969 offiziell von nun an von den „zwei Staaten in Deutschland“119.. [sic]

118 Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin, 2007, S. 99.

119 Bundeskanzler Brandt in: Bulletin der Bundesregierung vom 29. Oktober 1969,Bonn 1969, S. 1121 ff

Mit der Zeit und vor allem auch mit dem Wechsel zur sozialliberalen Koalition und der „neuen Ostpolitik“ unter Willy Brandt im Jahr 1969 wurde das Festhalten an der Doktrin und damit der Alleinvertretungsanspruch aufgegeben,[3] da seine Durchsetzung die außen- und deutschlandpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu stark einschränkte. Angesichts dessen sprach man wie in der Regierungserklärung der Bundesregierung vom 28. Oktober 1969 offiziell von nun an von den „zwei Staaten in Deutschland“.[4]

[3.] Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 99.

[4.] Bundeskanzler Brandt in: Bulletin der Bundesregierung vom 29. Oktober 1969, S. 1121 ff.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Belege werden mit übernommen.

Der zweite Punkt ist rot.


[84.] Kbe/Fragment 333 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 333, Zeilen: 1-5, 8-15
Quelle: Wikipedia Alleinvertretungsanspruch 2013
Seite(n): online, Zeilen: 0
Am 21. Dezember 1972 wurde der Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen (bekannt als Grundlagenvertrag). Die Vertragspartner bekräftigten, dass keiner im Namen des anderen sprechen könne; tatsächlich hatte die Bundesrepublik auch zuvor nie behauptet, im Namen der DDR, sondern Gesamtdeutschlands zu sprechen. [...] 1973 traten beide deutsche Staaten den Vereinten Nationen bei.

Allerdings erkannte die Bundesrepublik bis 1990 die eigene Staatsbürgerschaft der DDR nur begrenzt an und behandelte auch Ostdeutsche generell als deutsche Staatsangehörige.120.

Mauerflüchtlige [sic] wurden daher nicht ausgeliefert. Auch erhielten Besucher aus der DDR grundsätzlich auf Antrag einen bundesdeutschen Reisepass, um sich in Westeuropa frei bewegen zu können.


120 Ingo von Münch, s.o., S. 105

Am 21. Dezember 1972 wurde der Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen (bekannt als Grundlagenvertrag). Die Vertragspartner bekräftigten, dass keiner im Namen des anderen sprechen könne; tatsächlich hatte die Bundesrepublik auch zuvor nie behauptet, im Namen der DDR, sondern Gesamtdeutschlands zu sprechen. 1973 traten beide deutsche Staaten den Vereinten Nationen bei.

Allerdings erkannte die Bundesrepublik bis 1990 die eigene Staatsbürgerschaft der DDR nur begrenzt an und behandelte auch Ostdeutsche generell als deutsche Staatsangehörige.[5] Flüchtlinge wurden daher nicht ausgeliefert. Auch erhielten Besucher aus der DDR grundsätzlich auf Antrag einen bundesdeutschen Reisepass, um zum Beispiel vereinfacht in die USA einreisen zu können.


[5.] Vgl. Ingo von Münch, Die deutsche Staatsangehörigkeit, de Gruyter, S. 105.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Beleg wird mit übernommen.


[85.] Kbe/Fragment 337 09

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 337, Zeilen: 9-24
Quelle: Wikipedia OSZE 2011
Seite(n): online, Zeilen: 0
Teilnehmer in der blockübergreifenden Konferenz von Helsinki waren alle europäischen Staaten (mit Ausnahme von Albanien), die Sowjetunion sowie die USA und Kanada.

Die ursprünglich als einmalige Veranstaltung geplante Konferenz, welche die wechselseitigen Interessen zwischen Ost und West abklären sollte, wurde unter anderem mit den KSZE-Folgekonferenzen in Belgrad (1977-78), Madrid (1980-83), Wien (1986-89) und wiederum Helsinki (1992) fortgeführt. Insoweit herrschte ständiger Dialog.

Die Konferenz war von einem Tauschhandel geprägt: Für den Ostblock brachten die Konferenzen die Anerkennung der territorialen Grenzen der Nachkriegsordnung und einen für die chronisch defizitären Staatswirtschaften stärkeren wirtschaftlichen und technologischen Austausch mit dem Westen. Im Gegenzug machte der Osten Zugeständnisse bei der Fortentwicklung der Menschenrechte. In den Folgejahren entstanden in den sozialistischen Ländern Bürgerrechtsbewegungen, die sich auf die Schlussakte von Helsinki beriefen und durch die Aufdeckung des Widerspruchs zwischen Verpflichtungen in der Charta und der sozialistischen Wirklichkeit in den Unterzeichnerländern mit zum Zusammenbruch des Ostblocks beitrugen, so dass die KSZE letztendlich entscheidend zur Überwindung des Ost-West-Konflikts beitrug.

Teilnehmer der blockübergreifenden Konferenz waren alle europäischen Staaten (mit Ausnahme von Albanien), die Sowjetunion sowie die USA und Kanada.

Die Konferenz war von einem Tauschgeschäft geprägt: Für den Ostblock brachte sie die Anerkennung der Grenzen der Nachkriegsordnung und einen stärkeren wirtschaftlichen Austausch mit dem Westen. Im Gegenzug machte der Osten Zugeständnisse bei den Menschenrechten. In den Folgejahren entstanden in mehreren sozialistischen Ländern Bürgerrechtsbewegungen, die sich auf die Schlussakte von Helsinki beriefen und zum Zusammenbruch des Ostblocks beitrugen, so dass die KSZE entscheidend zum Ende des Ost-West-Konflikts beitrug.

Die ursprünglich als einmalige Veranstaltung geplante Konferenz wurde unter anderem mit den KSZE-Folgekonferenzen in Belgrad (1977–1978), Madrid (1980–1983), Wien (1986–1989) und wiederum Helsinki (1992) fortgeführt.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[86.] Kbe/Fragment 340 17

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 340, Zeilen: 17-21
Quelle: Wikipedia OSZE 2011
Seite(n): online, Zeilen: 0
Gipfeltreffen 1994 Beim KSZE-Gipfeltreffen am 5. und 6. Dezember 1994 in Budapest wurde beschlossen, die KSZE zu institutionalisieren und mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) umzubenennen [sic] Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist eine verstetigte Staatenkonferenz zur Friedenssicherung. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist eine verstetigte Staatenkonferenz zur Friedenssicherung.

[...]

Gipfeltreffen 1994

Beim KSZE-Gipfeltreffen am 5. und 6. Dezember 1994 in Budapest wurde beschlossen, die KSZE zu institutionalisieren und mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) umzubenennen.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Die Überschrift ist mit im Satz hineingerutscht, ohne Punkt fließen zwei Sätze ineinander.


[87.] Kbe/Fragment 342 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 342, Zeilen: 4-24
Quelle: Wikipedia Zwei-plus-Vier-Vertrag 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Der Vertrag Zwei–plus-Vier Vertrag wird auch als Souveränitätsvertrag bezeichnet – er bestimmt in zehn Artikeln einvernehmlich die außenpolitischen Aspekte wie auch sicherheitspolitischen Bedingungen der deutschen Vereinigung und wird hinsichtlich seiner Wirkung als Friedensvertrag zwischen Deutschland und den Siegermächten des Zweiten Weltkrieges behandelt,[ [sic] auch wenn – weil „praktisch gegenstandslos– er „ausdrücklich diese Bezeichnung nicht erhielt (s.u.) und selbst in den Potsdamer Beschlüssen stattdessen eine „friedensvertragliche Regelung“ vorgesehen warDer [sic] Zwei-plus-Vier-Vertrag bildet damit „praktisch das außenpolitische Grundgesetz des vereinten Deutschland Durch die Übertragung noch bestandener alliierter Rechte wurden unter anderem die bis dahin gültigen Potsdamer Beschlüsse abgelöst. Das Ergebnis war die Wiederherstellung der deutschen Einheit und nach Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Regierungen der Französischen Republik, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten die Wiedererlangung der „demgemäß vollen Souveränität Deutschlands]über [sic] seine inneren und äußeren Angelegenheiten“.

In der Präambel des Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland heißt es zur Motivation der vier Mächte:

„[…] in dem Bewusstsein, dass ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben, […] eingedenk der Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,

in Anerkennung, dass diese Prinzipien feste Grundlagen für den Aufbau einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa geschaffen haben, […]

Der Vertrag – er wird auch als Souveränitätsvertrag bezeichnet – regelt in zehn Artikeln einvernehmlich die außenpolitischen Aspekte wie auch sicherheitspolitischen Bedingungen der deutschen Vereinigung und wird hinsichtlich seiner Wirkung als Friedensvertrag zwischen Deutschland und den Siegermächten des Zweiten Weltkrieges behandelt,[20] auch wenn – weil „praktisch gegenstandslos“[21] – er „ausdrücklich diese Bezeichnung nicht erhielt“[22] (s. u.) und selbst im Potsdamer Abkommen stattdessen eine „friedensvertragliche Regelung“ vorgesehen war.[23] Der Zwei-plus-Vier-Vertrag bildet damit „praktisch das außenpolitische Grundgesetz des vereinten Deutschland“.[24] Durch die Übertragung noch bestandener alliierter Rechte wurden unter anderem die bis dahin gültigen Potsdamer Beschlüsse abgelöst.[11] Das Ergebnis war die Wiederherstellung der deutschen Einheit und nach Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Regierungen der Französischen Republik, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten die Wiedererlangung der „demgemäß volle[n] Souveränität [Deutschlands] über seine inneren und äußeren Angelegenheiten“.[25]
„[…] in dem Bewußtsein, daß ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben,
[…] eingedenk der Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,
in Anerkennung, daß diese Prinzipien feste Grundlagen für den Aufbau einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa geschaffen haben, […]
– Präambel des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland

11. Vgl. Dieter Blumenwitz, NJW 1990, S. 3041 ff. (3047).

20. Vgl. hierzu Daniel-Erasmus Khan, Die deutschen Staatsgrenzen. Rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen, Mohr Siebeck, Tübingen 2004, S. 305 Fn 158.

21. Nach einer Einschätzung Wilhelm Grewes in einer Beilage zur FAZ vom 22. Mai 1982, nachdem man „zunehmend deutlicher […] auf seiten der vier Hauptsiegermächte und auf deutscher Seite – aus jeweils unterschiedlichen Motiven – zu dem Ergebnis [kam], ihn durch andere völkerrechtliche Instrumente zu ersetzen, was die zentralen politischen Anliegen um Deutschlands Status in Europa betraf“ (zit. nach Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V, § 135, München 2000, S. 2070).

22. Zit. nach Karl Doehring, Völkerrecht, 2., neubearbeitete Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2004, Rn 651.

23. Siehe insbes. Georg Ress, ibid., Kap. 3: „Der Zwei-plus-vier-Vertrag vom 12. September 1990 als Friedensvertragsäquivalent?“, in: Ulrich Beyerlin u. a. (Hrsg.), Recht zwischen Umbruch und Bewahrung. Festschrift für Rudolf Bernhardt (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; Bd. 120), Springer, Berlin/Heidelberg/New York 1995, S. 829–832 mwN, auf den S. 829 u. 843 bezeichnet Ress den Zwei-plus-Vier-Vertrag als „Friedensvertragsersatz“.

24. Zit. nach Wichard Woyke, Deutsch-französische Beziehungen seit der Wiedervereinigung: Das Tandem fasst wieder Tritt, 2. Aufl., VS Verlag, Wiesbaden 2004, ISBN 3-8100-4174-2, S. 31 f.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme. Die unpassenden eckigen Klammern bei Kbe entsprechen dem Beginn einer Referenz bzw. dem Ende einer Auslassung.


[88.] Kbe/Fragment 343 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 343, Zeilen: 1-19, 22-27
Quelle: Wikipedia Zwei-plus-Vier-Vertrag 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
in Anerkennung dessen, dass dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren, […]“

Das Staatsgebiet des vereinten Deutschlands wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen.

Die bestehenden Grenzen sind endgültig, das heißt, das vereinigte Deutschland verpflichtet sich, keine Gebietsansprüche (beispielsweise auf die seit dem Zweiten Weltkrieg de facto, jedoch damals nicht völkerrechtlich zu Polen und der Sowjetunion gehörenden Gebiete des Deutschen Reiches östlich der Oder-Neiße-Linie) zu erheben.

Das vereinigte Deutschland bekräftigt sein Bekenntnis zum Frieden und verzichtet auf atomare, biologische und chemische Waffen.

Die Truppenstärke der deutschen Streitkräfte wird von 500.000 auf 370.000 Mann reduziert und beschränkt.

Die sowjetische Westgruppe der Truppen wird vom Gebiet der ehemaligen DDR bis spätestens 1994 abgezogen.

Kernwaffen und ausländische Truppen dürfen auf ostdeutschem Gebiet nicht stationiert oder dorthin verlegt werden; damit ist Ostdeutschland eine atomwaffenfreie Zone.

Die Viermächte-Verantwortung in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes wird beendet.

[Das vereinigte Deutschland erhält die Teile der staatlichen Souveränität zurück, die nicht bereits auf die Europäische Gemeinschaft übertragen worden sind.]

„Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, dass die Verfassung des vereinten Deutschlands keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.“ Eine zusätzliche Note schrieb die Bodenreform in der DDR für alle Zeiten fest.

in Anerkennung dessen, daß dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren, […]“

[...]

  • Das Staatsgebiet des vereinten Deutschlands wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen.
  • Die bestehenden Grenzen sind endgültig. Das vereinigte Deutschland verpflichtet sich, keine Gebietsansprüche zu erheben, beispielsweise auf die seit dem Zweiten Weltkrieg de facto, jedoch damals nicht völkerrechtlich zu Polen und der Sowjetunion gehörenden Gebiete des Deutschen Reiches östlich der Oder-Neiße-Linie; [...]
  • Das vereinigte Deutschland bekräftigt sein Bekenntnis zum Frieden und verzichtet auf atomare, biologische und chemische Waffen.
  • Die Truppenstärke der deutschen Streitkräfte wird von 500.000 auf 370.000 Mann reduziert und beschränkt.
  • Die sowjetische Westgruppe der Truppen wird vom Gebiet der ehemaligen DDR bis spätestens 1994 abgezogen.
  • Kernwaffen und ausländische Truppen dürfen auf ostdeutschem Gebiet nicht stationiert oder dorthin verlegt werden; damit ist Ostdeutschland eine atomwaffenfreie Zone.
  • Die Viermächte-Verantwortung in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes wird beendet.
  • Der Vertrag stellt die volle innere und äußere Souveränität des vereinigten Deutschland her.
  • „Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.“ (Art. 1 Absatz 4)

Eine zusätzliche Note schrieb deutscherseits die Bodenreform in der DDR für alle Zeiten fest.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[89.] Kbe/Fragment 344 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 344, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Zwei-plus-Vier-Vertrag 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Die Unterzeichner waren die Außenminister Hans-Dietrich Genscher für die Bundesrepublik, Lothar de Maizière (in Vertretung für den zurückgetretenen Markus Meckel) für die DDR, Roland Dumas für Frankreich, Eduard Schewardnadse für die UdSSR, Douglas Hurd für Großbritannien und James Baker für die USA. Da die Volkskammer das Staatssymbol der DDR mit Hammer, Zirkel und Ährenkranz bereits abgeschafft hatte, führte die DDR-Delegation keinen amtlichen Stempel mit. Die Sowjetunion hätte ohne das Siegel die Unterschrift für die DDR und somit die Echtheit der Urkunde aber nicht anerkannt, deshalb musste eigens ein Sondergesandter aus der nahegelegenen Botschaft einen ausgedienten Stempel mit dem Emblem herbeischaffen.

„Die beiden deutschen Staaten handelten nur im eigenen Namen und nicht als Vertreter (Gesamt)-Deutschlands […]. Gemäß Art. 8 I 2 des Vertrages hat dann jedoch die Ratifikation ‚auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland‘ zu erfolgen; der Vertrag soll ‚für [sic] das vereinte Deutschland‘ in Kraft treten (Art. 9 S. 1) und ‚daher für das vereinte Deutschland‘ auch gelten (Art. 8 I 2).

Politisch soll durch die gewählte Verfahrensweise sichergestellt werden, daß Brüche und Verwerfungen in den zwischenstaatlichen Beziehungen, wie sie in Fällen der Staatensukzession vorkommen können, vermieden werden. Es ist zwar ungewöhnlich, dass ein Rechtssubjekt als ‚Verhandlungsstaat‘ den Vertragstext abfasst und annimmt, ein anderes Rechtssubjekt aber seine Zustimmung bekundet, durch den Vertragstext gebunden zu sein; es ist jedoch grundsätzlich möglich, dass ein Staat einer vertraglichen Regelung zustimmt und rechtlich gebunden wird, obgleich er nicht ‚Verhandlungsstaat‘ war123. [


123 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. 5. 1969.“– Dieter Blumenwitz: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1990, S. 3041

Die Unterzeichner waren die Außenminister Hans-Dietrich Genscher für die Bundesrepublik, Lothar de Maizière (in Vertretung für den zurückgetretenen Markus Meckel) für die DDR, Roland Dumas für Frankreich, Eduard Schewardnadse für die UdSSR, Douglas Hurd für Großbritannien und James Baker für die USA. Da die Volkskammer das Staatssymbol der DDR mit Hammer, Zirkel und Ährenkranz bereits abgeschafft hatte, führte die DDR-Delegation keinen amtlichen Stempel mit. Die Sowjetunion hätte ohne das Siegel die Unterschrift für die DDR und somit die Echtheit der Urkunde aber nicht anerkannt, deshalb musste eigens ein Sondergesandter aus der nahegelegenen Botschaft einen ausgedienten Stempel mit dem Emblem herbeischaffen.[26]
„Die beiden deutschen Staaten handelten nur im eigenen Namen und nicht als Vertreter Deutschlands […]. Gemäß Art. 8 I 2 des Vertrages hat dann jedoch die Ratifikation ‚auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland‘ zu erfolgen; der Vertrag soll ‚für das vereinte Deutschland‘ in Kraft treten (Art. 9 S. 1) und ‚daher für das vereinte Deutschland‘ auch gelten (Art. 8 I 2). […]:Politisch soll durch die gewählte Verfahrensweise sichergestellt werden, daß Brüche und Verwerfungen in den zwischenstaatlichen Beziehungen, wie sie in Fällen der Staatensukzession vorkommen können, vermieden werden. Es ist zwar ungewöhnlich, daß ein Rechtssubjekt als ‚Verhandlungsstaat‘ den Vertragstext abfaßt und annimmt, ein anderes Rechtssubjekt aber seine Zustimmung bekundet, durch den Vertragstext gebunden zu sein; es ist jedoch grundsätzlich möglich, daß ein Staat einer vertraglichen Regelung zustimmt und rechtlich gebunden wird, obgleich er nicht ‚Verhandlungsstaat‘ war. [Vgl. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. 5. 1969].“

– Dieter Blumenwitz: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1990, S. 3041

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme. Zitat und Belegstelle werden mitübernommen. Ein Anführungszeichen rutscht mit der Quellenangabe aus dem Zitat hinunter in die Fußnote als Belegangabe hinein, "Vgl." wird entfernt.


[90.] Kbe/Fragment 351 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 351, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Europarat 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Der Europarat erhielt am 5. Mai 1949 von Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden,] Norwegen, Schweden und dem Vereinigten Königreich im Londoner Zehnmächtepakt sein formales Statut. Er sollte die Nachkriegsordnung in Europa mitgestalten und ist damit die älteste politische Organisation in Europa. Gegründet wurde er von der European Conference on Federation auf Betreiben des American Committee for a United Europe.

Neben der wirtschaftlichen OEEC und der militärischen Kooperation in der NATO nahm mit dem Europarat die politische Einigung des Kontinents konkrete Formen an.

Die Bundesrepublik Deutschland trat dem Gremium am 2. Mai 1951 bei, Österreich erlangte 1956, die Schweiz 1963 die Mitgliedschaft. Bis auf drei Ausnahmen (Vatikan, Weißrussland und dem völkerrechtlich umstrittenen Kosovo) gehören mittlerweile alle europäischen Staaten dem Europarat an. Der Europarat kann somit auf eine über 60 jährige Tradition blicken.

Die Organe des Europarates sind nach Art. 10 EuRatS:

das Ministerkomitee, in welchem die Mitgliedstaaten durch ihre Außenminister bzw. deren Ständige Vertreter im Range eines Botschafters vertreten werden,

die Parlamentarische Versammlung des Europarates, in welche die Parlamente der Mitgliedstaaten Vertreter entsenden.

Insgesamt hat sich der Europarat „einzelnen konkreten Maßnahmen zugewandt, in denen die EG/EU keine Aktivitäten entfaltet.

Der Europarat wird nach Außen politisch durch den Vorsitzenden des Ministerkomitees und den Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung vertreten [sic]

Er erhielt am 5. Mai 1949 von Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und dem Vereinigten Königreich im Londoner Zehnmächtepakt sein formales Statut. Er ist damit die älteste originär politische Organisation europäischer Staaten.[4] Gegründet wurde er von der European Conference on Federation auf Betreiben des American Committee for a United Europe.

Neben der wirtschaftlichen OEEC und der militärischen Kooperation in der NATO nahm mit dem Europarat die politische Einigung des Kontinents konkrete Formen an.

Die Bundesrepublik Deutschland trat dem Gremium am 2. Mai 1951 bei,[5] Österreich erlangte 1956, die Schweiz 1963[6] die Mitgliedschaft. Bis auf drei Ausnahmen gehören mittlerweile alle europäischen Staaten dem Europarat an. Der Heilige Stuhl besitzt lediglich einen Beobachterstatus im Ministerkomitee. Weißrussland ist seit 1993 Beitrittskandidat. Die Aufnahme des Kosovo kommt erst in Betracht, sobald dessen Status völkerrechtlich geklärt ist.

[...]

Insgesamt hat sich der Europarat „einzelnen konkreten Maßnahmen zugewandt, in denen die EGen/EU keine Aktivitäten entfalten“.

[...]

Die zwei statutären Organe des Europarats sind nach Art. 10 EuRatS:

  • der Ministerrat, in dem die Mitgliedstaaten durch ihre Außenminister bzw. deren Ständige Vertreter im Range eines Botschafters vertreten sind, sowie
  • die Parlamentarische Versammlung des Europarates, in welche die Parlamente der Mitgliedstaaten Vertreter entsenden. Präsident der Parlamentarischen Versammlung ist seit Januar 2014 Anne Brasseur.

Der Europarat wird politisch durch den Vorsitzenden des Ministerkomitees und den Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung vertreten.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Die Quelle des im Wikipedia-Beitrag angeführten wörtlichen Zitats wird dort nicht genannt. Der Verfasser entfernt das hintere Anführungszeichen, lässt aber das vordere stehen.


[91.] Kbe/Fragment 352 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 352, Zeilen: 1-6, 7-8
Quelle: Wikipedia Europarat 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Bedeutendes Regelwerk des Europarates ist die EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention, sie stellt den wichtigsten multilateralen Vertrag im Rahmen des Europarates dar; dazu kommen bislang 14 Protokolle zur EMRK.

Ein wichtiger Teil des Europarats somit ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention wacht. [...] Nahezu die Hälfte des Sekretariats des Europarats arbeitet für den Gerichtshof in Straßburg.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950 stellt den wichtigsten multilateralen Vertrag im Rahmen des Europarates dar; hinzu kommen bislang 14 Protokolle zur EMRK.[7] [...]

Ein wichtiger Teil des Europarats ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention wacht. Nahezu die Hälfte des Sekretariats des Europarats arbeitet für den Gerichtshof in Straßburg.


[7.] Oppermann, Classen, Nettesheim: Europarecht. 4. Auflage. München 1999, S. 26, Rn. 9

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Unbeholfene Stellung von "somit" am Anfang des zweiten Absatzes.


[92.] Kbe/Fragment 353 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 353, Zeilen: 1 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Geschichte der europäischen Integration 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Aus dem EWG-Vertrag resultierten drei neue Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft:

1. der Europäische Sozialfonds zur Beschäftigungsförderung sowie zur Hebung des Lebensstandards;

2. Darlehen und Bürgschaften der Europäischen Investitionsbank zur Förderung wirtschaftlich strukturschwacher Gebiete und zur Modernisierung der Unternehmen sowie zur „Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten“;

3. der Europäische Entwicklungsfonds für die AKP-Staaten (Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks), die als Folge der Kolonialzeit „besondere Beziehungen“ mit den Mitgliedstaaten Belgien, Frankreich, Italien und Niederlande pflegten.

Im Unterschied zur EGKS, wo die „Hohe Behörde“ als Entscheidungsorgan fungierte, war es in der EWG der Ministerrat, der Verordnungen und Richtlinien erließ. Diesem Interessenorgan der Mitgliedstaaten war als Gemeinschaftsorgan die Europäische Kommission beigeordnet, deren Mitglieder zwar im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten ernannt werden, die aber regierungsunabhängig das Initiativmonopol für die oben angeführten Formen der Gesetzgebung auszuüben hat. Rechenschaftspflicht der Kommission bestand und besteht seither gegenüber der Beratenden Versammlungen (bald darauf: Europäischen Parlament), das anfänglich im Gegensatz zu den Parlamenten in den Mitgliedsstaaten nur wenig beschließen konnte, während die demokratische Legitimation der Gemeinschaft sich hauptsächlich aus dem Einfluss der durch nationale Wahlen und Parlamente bestimmten Regierungsvertreter in den Gemeinschaftsinstitutionen speiste.

Als Rechtsprechungsorgan fungierte der bereits im Zusammenhang mit der EGKS gegründete Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg. Als Sitzungsort der Kommission von EWG und EURATOM wurde Brüssel bestimmt. Die EGKS behielt ihren [Sitz in Luxemburg und das Europäisches [sic] Parlament tagte am Sitz des Europarates in Straßburg.]

Aus dem EWG-Vertrag resultierten drei neue Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft:
  • der Europäische Sozialfonds zur Beschäftigungsförderung sowie zur Hebung des Lebensstandards;
  • die Europäische Investitionsbank zur Förderung wirtschaftlich strukturschwacher Gebiete, zur Modernisierung der Unternehmen sowie zur „Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten“;
  • der Europäische Entwicklungsfonds für die AKP-Staaten (Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks), die als Folge der Kolonialzeit „besondere Beziehungen“ mit den Mitgliedstaaten Belgien, Frankreich, Italien und Niederlande pflegten.

Im Unterschied zur EGKS, wo die Hohe Behörde als Entscheidungsorgan fungierte, war es in der EWG der Ministerrat, der Verordnungen und Richtlinien erließ. Diesem Interessenorgan der Mitgliedstaaten war als Gemeinschaftsorgan die Europäische Kommission beigeordnet, deren Mitglieder zwar im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten ernannt werden, die aber regierungsunabhängig das Initiativmonopol für die gemeinschaftliche Rechtsetzung ausübten. Rechenschaftspflicht der Kommission bestand gegenüber dem Europäischen Parlament, das im Gegensatz zu nationalen Parlamenten anfänglich mit nur wenig verbindlichen Rechten ausgestattet war und eher die Rolle eines demokratischen Feigenblatts spielte, während die demokratische Legitimation der Gemeinschaft sich hauptsächlich aus dem Einfluss der durch nationale Wahlen und Parlamente bestimmten Regierungsvertreter in den Gemeinschaftsinstitutionen speiste. Als Rechtsprechungsorgan fungierte der bereits im Zusammenhang mit der EGKS gegründete Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg.

Zum Sitzungsort der Kommission von EWG und EURATOM wurde Brüssel bestimmt. Die EGKS behielt ihren Sitz in Luxemburg und die Beratenden Versammlungen (bald darauf: Europäisches Parlament) tagten am Sitz des Europarates in Straßburg; Monnets Plan zur Schaffung einer europäischen Hauptstadt nach dem Muster von Washington, D.C. wurde mithin nicht verwirklicht.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[93.] Kbe/Fragment 356 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 356, Zeilen: 1 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Geschichte der europäischen Integration 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Dies zeigte sich umgehend als die von Großbritannien angestoßene Zusammenführung von EWG und der parallel gegründeten weiter gefassten Wirtschaftsvereinigung der OEEC zu einer großen Freihandelszone an seinem Widerstand scheiterte. Zwar war auch de Gaulle kein Befürworter weitergehender überstaatlicher Organisationen, doch legte er als Gegengewicht zur britischen Initiative einer Freihandelszone den Plan einer politischen Union der Gemeinschaft mit starken nationalstaatlichen Souveränitätsvorbehalten im Sinne eines „Europa(s) der Vaterländer“ vor. Beide Initiativen waren letztendlich zu polarisierend und scheiterten, so dass nur zu einer EFTA-Freihandelszone ohne unmittelbare Beteiligung der EWG kam [sic]

Großbritannien und Dänemark stellten im August 1961 erstmals einen Aufnahmeantrag an die EWG gerichtet [sic], dem sich nur de Gaulle verweigerte, der seinen Führungsanspruch innerhalb der EWG gefährdet sah. Die anderen EWG Staaten [sic] wollten sich nicht länger für die französischen Interessen in Mithaftung nehmen lassen und forderten eine Abkehr vom Einstimmigkeitsprinzip zum Mehrheitsprinzip. Angesichts eines bevorstehenden Übergangs vom Einstimmigkeitsprinzip im Ministerrat zu einer gehäuften Zahl von Mehrheitsentscheidungen (also zu verstärkter Supranationalität) nahm de Gaulle das Scheitern der französischen Vorstellungen zur Agrarmarktfinanzierung als Anlass, am 1. Juli 1965 die französischen Vertreter im Ministerrat zurückzuziehen und damit die Fortentwicklung der Gemeinschaft auf Eis zu legen („Politik des leeren Stuhles“). Diese Blockadepolitik wurde erst im Luxemburger Kompromiss vom Januar 1966 beendet. Durch diese Blockadepolitik hinsichtlich des Mehrheitsprinzips im Ministerrat waren dieser und die Kommission jedoch in ihrer Entscheidungsfindung erheblich geschwächt.

Einzig positiv, 1967 kam es zum Zusammenschluss von EGKS, EWG und EURATOM zur Europäischen Gemeinschaft (EG).

Dies zeigte sich unverzüglich, als die von Großbritannien angestoßene Zusammenführung von EWG und OEEC zu einer großen Freihandelszone an seinem Widerstand scheiterte. Zwar war auch De Gaulle kein Freund weitergehender supranationaler Strukturen, doch legte er als Gegengewicht zur britischen Initiative den Plan einer politischen Union der Gemeinschaft mit starken nationalstaatlichen Souveränitätsvorbehalten im Sinne eines „Europa(s) der Vaterländer“ vor. Beide Initiativen drangen nicht durch, sodass es einerseits nur zu einer EFTA-Freihandelszone ohne EWG kam, andererseits – nach einer Abfuhr der Benelux-Staaten für De Gaulles Pläne - zu dessen verstärktem Interesse an einer weiteren Aussöhnung und engeren Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik Deutschland.

[...]

Unterdessen hatten Großbritannien und Dänemark im August 1961 erstmals einen Aufnahmeantrag an die EWG gerichtet, dem sich nur De Gaulle energisch in den Weg stellte, da er Frankreichs Führungsrolle ungeschmälert erhalten wollte. Damit weckte er allerdings auch Widerstände in der Gemeinschaft, die in deren bisher schärfste Krise mündeten: Angesichts eines bevorstehenden Übergangs vom Einstimmigkeitsprinzip im Ministerrat zu einer gehäuften Zahl von Mehrheitsentscheidungen (also zu verstärkter Supranationalität) nahm De Gaulle das Scheitern der französischen Vorstellungen zur Agrarmarktfinanzierung als Anlass, am 1. Juli 1965 die französischen Vertreter im Ministerrat zurückzuziehen und damit die Fortentwicklung der Gemeinschaft auf Eis zu legen („Politik des leeren Stuhles“). Daran änderte auch der Luxemburger Kompromiss vom Januar 1966 nur wenig, der das französische Abseits beendete. Denn das Mehrheitsprinzip im Ministerrat war dadurch ebenso dauerhaft geschwächt wie die in ihrer Gestaltungsfunktion beschnittene Kommission. Auch ein zweites britisches Beitrittsgesuch 1967 scheiterte schon im Ansatz an der Obstruktion De Gaulles. Die in demselben Jahr beschlossene Fusion von EGKS, EWG und EURATOM zur Europäischen Gemeinschaft (EG) änderte an den bestehenden Strukturen wenig.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[94.] Kbe/Fragment 357 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 357, Zeilen: 1-2, 3-9, 11 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Geschichte der europäischen Integration 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Neue Perspektiven für die Gemeinschaft ergaben sich erst nach dem Rücktritt de Gaulles infolge der Studentenrevolte 1968. [In Frankreich selbst war man der paternalistischen Politik de Gaulles überdrüssig geworden.] Auf dem Gipfeltreffen der Regierungschefs in Den Haag 1969, wo diese erstmals kollektiv als Weichensteller der EG die Initiative ergriffen, wurden Signale sowohl für eine Vertiefung als auch für die Erweiterung der Gemeinschaft gesetzt. 1972 beschlossen die Staats- und Regierungschefs der EG-Staaten in Paris die „Gesamtheit der Beziehungen der Mitgliedstaaten in eine Europäische Union“ umzuwandeln. Form und Inhalt der Europäischen Union wurden aber nicht verbindlich festgelegt.

[Ein weiteres britisches Beitrittsgesuch 1967 war wiederum am Widerstand de Gaulles gescheitert.] Zum 1. Januar 1973 wurde dann schließlich für Großbritannien, Irland und Dänemark der Beitritt wirksam. Norwegen hatte sich vorab in einer Volksabstimmung gegen die Mitgliedschaft ausgesprochen und bestätigte die Ablehnung 1994 erneut.

2.1.4. Die Überwindung der Stagnation „Eurosklerose“ Mitte der 80er Jahre : EWS und EEA

Die weitere Entwicklung des europäischen Einigungsprozesses hing auch in dem seit 1973 erweiterten Mitgliederkreis hauptsächlich ab von der Bereitschaft der Regierungschefs zur Zusammenarbeit und zu Kompromissen, die mit den vorrangigen nationalen Eigeninteressen aller Mitgliedstaaten vereinbar waren. In der Regel waren daher nur bescheidene Ergebnisse möglich, die in der europäischen Öffentlichkeit häufig als faule Kompromisse wahrgenommen wurden. Ein häufig wiederkehrender Handlungsschwerpunkt der EG war die Gemeinsame Agrarpolitik, die in der Folgezeit die Gemeinschaft zu lähmen drohte. Zur Mitte der 1970er-Jahre wendete die EG fast 90 % ihres Haushaltes für Subventionen für die Landwirtschaft auf. Der hohe Agraranteil war aber dadurch begründet, dass kein anderer Subventionsbereich auf die EG-Ebene verlagert wurde.

Neue Perspektiven für die Gemeinschaft ergaben sich erst nach dem Rücktritt De Gaulles infolge der Unruhen des Jahres 1968. Auf dem Gipfeltreffen der Regierungschefs in Den Haag 1969, wo diese erstmals kollektiv als Weichensteller der EG die Initiative ergriffen, wurden Signale sowohl für eine Vertiefung als auch für die Erweiterung der Gemeinschaft gesetzt.

[...]

1972 beschlossen die Staats- und Regierungschefs der EG-Staaten in Paris die „Gesamtheit der Beziehungen der Mitgliedstaaten in eine Europäische Union“ umzuwandeln. Form und Inhalt der Europäischen Union wurden aber nicht verbindlich festgelegt.

[...]

Zum 1. Januar 1973 wurde letztlich für Großbritannien, Irland und Dänemark der Beitritt wirksam. Nur die Norweger hatten sich in einer Volksabstimmung gegen die Mitgliedschaft ausgesprochen (und sollten dies 1994 wiederholen).

[...]

Die Überwindung der „Eurosklerose“: EWS und EEA

Die weitere Entwicklung des europäischen Einigungsprojekts hing auch nach dem Ende der Ära De Gaulle und in dem seit 1973 erweiterten Mitgliederkreis hauptsächlich ab von der Bereitschaft der Regierungschefs zur Zusammenarbeit und zu Kompromissen, die mit den vorrangigen nationalen Interessen aller Mitgliedstaaten vereinbar waren. In dem als offizielles Organ der Gemeinschaft lange gar nicht existierenden Europäischen Rat waren daher nach zähesten Verhandlungen in der Regel nur bescheidene Ergebnisse möglich, die in der europäischen Öffentlichkeit als faule Kompromisse und Ausdruck von Kuhhändeln wahrgenommen wurden. Ein häufig wiederkehrender Handlungsschwerpunkt der EG war die Gemeinsame Agrarpolitik , die in der Folgezeit die Gemeinschaft zu lähmen drohte. Zur Mitte der 1970er-Jahre wendete die EG fast 90 % ihres Haushaltes für Subventionen für die Landwirtschaft auf. Der hohe Agraranteil war dadurch begründet, dass kein anderer Subventionsbereich auf die EG-Ebene verlagert wurde.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[95.] Kbe/Fragment 358 03

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 358, Zeilen: 3-14, 18 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Geschichte der europäischen Integration 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Aussicht auf verstärkte Integration bot seit dem Gipfel von Den Haag Ende 1969 vor allem das Vorhaben einer Wirtschafts- und Währungsunion (WWU). Die Destabilisierung des US-Dollars als Weltleitwährung (das Bretton-Woods-System brach 1973 zusammen), was die Währungen auch der europäischen Volkswirtschaften unter spekulationsbedingten Auf- bzw. Abwertungsdruck setzte. Dies machte das Projekt eines die Kurse stabilisierenden Währungsverbunds der EG-Mitglieder attraktiv (Werner-Plan vom Oktober 1970). Doch sollten sich die noch fehlende Harmonisierung der wirtschaftlichen Bedingungen in den Mitgliedstaaten, die Aufhebung der Golddeckung des US-Dollars und der erste Ölpreis-Schock im Gefolge des Jom-Kippur-Kriegs 1973 als so nachteilig erweisen, dass das Vorhaben den Spekulationswellen nicht standhielt: Die Wechselkurse der Mitglieder-Währungen wurden wieder freigegeben und in den meisten Ländern dominierte wieder Währungspolitik im je eigenen nationalen Interesse. [...]

Einen neuen Anstoß erhielt das Projekt 1977 durch den britischen Kommissionspräsidenten (und vormaligen Finanzminister) Roy Jenkins, der es als geeignetes Mittel zur Erschließung der Binnenmarktpotentiale, zur Inflationsdrosselung und Beschäftigungsförderung vorstellte. Erst die Unterstützung durch das deutsch-französische Tandem Helmut Schmidt und Valéry Giscard d’Estaing gab dieser Initiative die nötige Schubkraft. Zum 1. Januar 1979 trat das Europäische Währungssystem (EWS) in Kraft, innerhalb dessen die Mitglieder-Währungen nur noch Schwankungsbreiten der Wechselkurse von +/- 2,25 % aufweisen sollten und bei Bedarf von den Notenbanken durch einen neu geschaffenen Stützungsfonds (Europäischer Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit) Hilfen dazu erhalten sollten. Als [gemeinschaftsinterne Verrechnungseinheit im Zahlungsverkehr und bei den Budgetfestlegungen wurde der ECU (European Currency Unit) eingeführt, der bis zur Ablösung durch den Euro seinen Zweck erfüllte.]

Aussicht auf verstärkte Integration bot seit dem Gipfel von Den Haag Ende 1969 vor allem das Vorhaben einer Wirtschafts- und Währungsunion (WWU). Die Destabilisierung des US-Dollars als Weltleitwährung (das Bretton-Woods-System brach 1973 zusammen), die die Währungen auch der europäischen Volkswirtschaften unter spekulationsbedingten Auf- bzw. Abwertungsdruck setzte, machte das Projekt eines die Kurse stabilisierenden Währungsverbunds der EG-Mitglieder attraktiv (Werner-Plan vom Oktober 1970). Doch sollten sich die noch fehlende Harmonisierung der wirtschaftlichen Bedingungen in den Mitgliedstaaten, die Aufhebung der Golddeckung des US-Dollars und der erste Ölpreis-Schock im Gefolge des Jom-Kippur-Kriegs 1973 als so nachteilig erweisen, dass das Vorhaben den Spekulationswellen nicht standhielt: Die Wechselkurse der Mitglieder-Währungen wurden wieder freigegeben und in den meisten Ländern dominierte wieder Währungspolitik im je eigenen nationalen Interesse.

Einen neuen Anstoß erhielt das Projekt 1977 durch den britischen Kommissionspräsidenten (und vormaligen Finanzminister) Roy Jenkins, der es als geeignetes Mittel zur Erschließung der Binnenmarktpotentiale, zur Inflationsdrosselung und Beschäftigungsförderung vorstellte. Erst die Unterstützung durch das deutsch-französische Tandem Helmut Schmidt und Valéry Giscard d’Estaing gab dieser Initiative die nötige Schubkraft. Zum 1. Januar 1979 trat das Europäische Währungssystem (EWS) in Kraft, innerhalb dessen die Mitglieder-Währungen nur noch Schwankungsbreiten der Wechselkurse von +/- 2,25 % aufweisen sollten und bei Bedarf von den Notenbanken durch einen neu geschaffenen Stützungsfonds (Europäischer Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit) Hilfen dazu erhalten sollten. Als gemeinschaftsinterne Verrechnungseinheit im Zahlungsverkehr und bei den Budgetfestlegungen wurde der ECU (European Currency Unit) eingeführt, der bis zur Ablösung durch den Euro seinen Zweck erfüllte.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[96.] Kbe/Fragment 359 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 359, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Geschichte der europäischen Integration 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Als] gemeinschaftsinterne Verrechnungseinheit im Zahlungsverkehr und bei den Budgetfestlegungen wurde der ECU (European Currency Unit) eingeführt, der bis zur Ablösung durch den Euro seinen Zweck erfüllte. Die von Jenkins geweckten Erwartungen an das EWS wurden auf mittlere Sicht tatsächlich bestätigt, wenngleich die britische Regierung eine Beteiligung daran als zu weit gehenden Integrationsschritt ablehnte.

2.1.5. Zweite Welle der Erweiterung um die Südländer

Neuen Herausforderungen stellte sich die Gemeinschaft, als sie sich mit Beitrittsanträgen der europäischen „Südstaaten“ Griechenland, Spanien und Portugal befasste, die bis Mitte der 70er Jahre einen politischen Systemwechsel vollzogen hatten. Die jeweiligen autoritären Regime waren durch Demokratien nach westlichem Vorbild abgelöst worden. Die lange unterdrückte Bevölkerungen machte nun auch politische Forderungen auf Einbeziehung in den europäischen Integrationsprozess geltend.

Die Griechen, die ihre Mitgliedschaft bereits 1975 beantragt hatten, wurden 1981 formell aufgenommen, während die Beitrittsverhandlungen mit den Agrarstaaten Spanien und Portugal sich wegen wirtschaftlicher und finanzieller Bedenken der Altmitglieder einerseits sowie Forderungen nach Sonderregelungen und Vergünstigungen andererseits länger hinzogen. Sehr fraglich schien es zu diesem Zeitpunkt, ob die rückständige industrielle Produktion der Neuen sich dem Wettbewerb der hochentwickelten Nordländer würde stellen können. Umgekehrt wurden die volkswirtschaftlich besonders bedeutsamen Agrarsektoren dieser Kandidaten von den Altmitgliedern sehr problematisch gesehen, denen starke Konkurrenz z. B. bei Wein und Südfrüchten sowie außerdem durch die spanische Fischerei drohte. Ein stark wachsender Agrarmarkt würde die in diesem Bereich bereits ohnehin unter Überregulierung (Preisgarantien, Stützungskäufe) leidenden Gemeinschaftshaushalts noch erheblich belasten. Griechenland als jüngstes Mitglied ließ sich seine Zustimmung zu den schließlich 1986 wirksam werdenden Beitritten Spaniens und Portugals durch erhebliche Sondervergünstigungen abhandeln.

Als gemeinschaftsinterne Verrechnungseinheit im Zahlungsverkehr und bei den Budgetfestlegungen wurde der ECU (European Currency Unit) eingeführt, der bis zur Ablösung durch den Euro seinen Zweck erfüllte. Die von Jenkins geweckten Erwartungen an das EWS wurden auf mittlere Sicht tatsächlich bestätigt, wenngleich die britische Regierung eine Beteiligung daran als zu weit gehenden Integrationsschritt ablehnte.

Neuen Herausforderungen stellte sich die Gemeinschaft, als sie sich mit Beitrittsanträgen der europäischen „Südstaaten“ Griechenland, Spanien und Portugal befasste, die einen politischen Systemwechsel vollzogen hatten. Die jeweiligen autoritären Regime waren durch Demokratien westlichen Typs abgelöst worden, so dass die lange unterdrückten Bevölkerungen nun auch politisch-moralische Ansprüche auf Einbeziehung in den europäischen Integrationsprozess geltend machen konnten. Die Griechen, die ihre Mitgliedschaft bereits 1975 beantragt hatten, wurden 1981 formell aufgenommen, während die Beitrittsverhandlungen mit Spanien und Portugal sich wegen wirtschaftlicher und finanzieller Bedenken der Altmitglieder einerseits sowie Forderungen nach Sonderregelungen und Vergünstigungen andererseits länger hinzogen. Sehr fraglich schien es zu diesem Zeitpunkt, ob die rückständige industrielle Produktion der Neuen sich dem Wettbewerb der Gemeinschaft würde stellen können. Umgekehrt wurden die volkswirtschaftlich besonders bedeutsamen Agrarsektoren dieser Kandidaten von den Altmitgliedern sehr problematisch gesehen, denen starke Konkurrenz z. B. bei Wein und Südfrüchten sowie außerdem durch die spanische Fischerei drohte. Ein stark wachsender Agrarmarkt würde die in diesem Bereich bereits ohnehin durch Preisgarantien und Stützungskäufe unverhältnismäßig hohe Belastung des Gemeinschaftshaushalts noch erheblich steigern. Griechenland als jüngstes Mitglied ließ sich seine Zustimmung zu den schließlich 1986 wirksam werdenden Beitritten Spaniens und Portugals nur durch erhebliche Sondervergünstigungen abhandeln.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[97.] Kbe/Fragment 360 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 360, Zeilen: 4 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Geschichte der europäischen Integration 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Die sehr zögerliche Aufnahme der beiden iberischen Staaten, spiegelte eine erneute Phase innerer Lähmung, die die Gemeinschaft zu Anfang der 1980er-Jahre befallen hatte wider. Beispielhaft sei die britische Premierministerin Margaret Thatcher genannt, die eine Abänderung der Finanzierungsgrundlagen der EG zugunsten Großbritanniens einforderte („I want my money back!“) und das zur Voraussetzung jeglicher Kooperationsbereitschaft in wichtigen Fragen der Gemeinschaftsentwicklung machte. Erst als die Differenz zwischen hohen Einfuhrzöllen, die Großbritannien an den EG-Haushalt abzuführen hatte, und relativ geringen Rückflüssen für die britische Landwirtschaft (beides hing mit Besonderheiten der in den Commonwealth of Nations eingebundenen Wirtschaftsstruktur der Insel zusammen) durch den sogenannten „Briten-Rabatt“ 1984 großzügig abgegolten wurde, endete diese Phase der Handlungsunfähigkeit [sic] Der seit dem [sic] bestehende Britenrabatt ist ein 40-prozentiger Nachlass auf die britischen Pflichtbeiträge zum EG-Haushalt, der durch die Erhöhung der EG-Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer ausgeglichen werden musste.

2.2. Die verstärkte Integration und Reorganisation der EG ab Mitte der 80er Jahre, [sic]

1984 wurden zwei Ausschüsse eingesetzt, die eine Wiederbelebung des Integrationsprozesses fördern sollten: der Ausschuss für das „Europa der Bürger“ unter Leitung von Pietro Adonnino und der „Ad-hoc-Ausschuss für institutionelle Fragen“ [unter Leitung von James Dooge.]

Die sehr zögerliche Aufnahme der beiden iberischen Staaten spiegelte eine Phase innerer Lähmung, die die Gemeinschaft zu Anfang der 1980er-Jahre befallen hatte, als die britische Premierministerin Margaret Thatcher eine Abänderung der Finanzierungsgrundlagen der EG zugunsten Großbritanniens einforderte („I want my money back!“) und das zur Voraussetzung jeglicher Kooperationsbereitschaft in wichtigen Fragen der Gemeinschaftsentwicklung machte. Erst als die Differenz zwischen hohen Einfuhrzöllen, die Großbritannien an den EG-Haushalt abzuführen hatte, und relativ geringen Rückflüssen für die britische Landwirtschaft (beides hing mit Besonderheiten der in den Commonwealth of Nations eingebundenen Wirtschaftsstruktur der Insel zusammen) durch den sogenannten „Briten-Rabatt“ 1984 großzügig abgegolten wurde (ein 40-prozentiger Nachlass auf die britischen Pflichtbeiträge zum EG-Haushalt, der durch die Erhöhung der EG-Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer ausgeglichen werden musste), endete diese Eurosklerose. Zudem wurden 1984 zwei Ausschüsse eingesetzt, die eine Wiederbelebung des Integrationsprozesses fördern sollten: der Ausschuss für das „Europa der Bürger“ unter Leitung von Pietro Adonnino und der Ad-hoc-Ausschuss für institutionelle Fragen unter Leitung von James Dooge.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[98.] Kbe/Fragment 361 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 361, Zeilen: 1-15, 18 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Geschichte der europäischen Integration 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Beide Ausschüsse stellten im Folgejahr ihre Abschlussberichte vor: Der Adonnino-Ausschuss schlug verschiedene symbolische Reformen vor, so die Einführung einer Europahymne und die Übernahme der Flagge des Europarats für die EG, um eine gemeinsame europäische Identität zu fördern [sic] aber auch praktische Neuerungen wie das Wahlrecht aller EG-Bürger bei lokalen Wahlen an ihrem Wohnort anging, setzte sich der Dooge-Ausschuss für institutionelle Neuerungen wie eine Erweiterung der Mehrheitsentscheide im Ministerrat und eine Stärkung des Europäischen Parlaments ein.

Mit Jacques Delors stand der Europäischen Kommission ab 1985 ein Präsident vor, der die Integration der Gemeinschaft energisch förderte, indem er die Vollendung des Europäischen Binnenmarkts konsequent vorantrieb. Dazu sollten die Römischen Verträge von 1957 ergänzt und die politischen Entscheidungsstrukturen im Sinne des Dooge-Berichts verbessert werden: Stärkung des Mehrheitsprinzips im Rat sowie der Stellung des 1979 erstmals direkt gewählten Europäischen Parlaments durch Einführung des neuen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen Rat und Parlament. [...]

Im Februar 1986 unterzeichnet, trat die Neuausrichtung der Gemeinschaft in Gestalt der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) im Juli 1987 in Kraft.

Der Zeitplan sah vor, dass der Europäische Binnenmarkt bis Ende 1992 in allen Feldern verwirklicht sein sollte. Zug um Zug wurde dieses Programm durch klare Zeitlimits und Kontrollen der Kommission bei zugleich enger Abstimmung mit dem Rat umgesetzt. Die Vorgaben der Gemeinschaft schlugen nun in deutlich erhöhtem Maße auf die einzelstaatliche Gesetzgebung in den Mitgliedsländern durch.

Beide Ausschüsse stellten im Folgejahr ihre Abschlussberichte vor: Während der Adonnino-Ausschuss verschiedene Reformen auf der Ebene von Symbolen vorschlug, so die Einführung einer Europahymne und die Übernahme der Flagge des Europarats für die EG, aber auch praktische Neuerungen wie das Wahlrecht aller EG-Bürger bei lokalen Wahlen an ihrem Wohnort anging, setzte sich der Dooge-Ausschuss für institutionelle Neuerungen wie eine Erweiterung der Mehrheitsentscheide im Ministerrat und eine Stärkung des Europäischen Parlaments ein.

Mit Jacques Delors stand der Europäischen Kommission ab 1985 ein Präsident vor, der die Integration der Gemeinschaft energisch förderte, indem er die Vollendung des Europäischen Binnenmarkts konsequent vorantrieb. Dazu sollten die Römischen Verträge von 1957 ergänzt und die politischen Entscheidungsstrukturen im Sinne des Dooge-Berichts verbessert werden: Stärkung des Mehrheitsprinzips im Rat sowie der Stellung des 1979 erstmals direkt gewählten Europäischen Parlaments durch Einführung des neuen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen Rat und Parlament. Im Februar 1986 unterzeichnet, trat die Neuausrichtung der Gemeinschaft in Gestalt der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) im Juli 1987 in Kraft.

Der Zeitplan sah vor, dass der Europäische Binnenmarkt bis Ende 1992 in allen Feldern verwirklicht sein sollte. Zug um Zug wurde dieses Programm durch klare Zeitlimits und Kontrollen der Kommission bei zugleich enger Abstimmung mit dem Rat umgesetzt. Die Vorgaben der Gemeinschaft schlugen nun in deutlich erhöhtem Maße auf die einzelstaatliche Gesetzgebung in den Mitgliedsländern durch.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[99.] Kbe/Fragment 362 01

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Seite: 362, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Maastricht 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Als Vertrag von Maastricht wird der Vertrag über die Europäische Union (EUV) bezeichnet, der am 7. Februar 1992 im niederländischen Maastricht vom Europäischen Rat unterzeichnet wurde. Er stellt den bis dahin größten Schritt der europäischen Integration seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) dar. Mit diesem Vertragswerk, das an die Seite der 1957 geschlossenen Römischen Verträge trat, wurde die Europäische Union (EU) als übergeordneter Verbund für die Europäischen Gemeinschaften, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres gegründet.

Abgesehen von dem eigentlichen EU-Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung enthält der Vertrag von Maastricht auch weitergehende Bestimmungen zu umfassenden Änderungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, also des EG-Vertrags, des EURATOM-Vertrags und des damals noch in Kraft befindlichen EGKS-Vertrags. Er trat am 1. November 1993 in Kraft [sic] nachdem es in einigen Ländern, [sic] Umsetzungsprobleme gab (Referendum in Dänemark, Verfassungsklage in Deutschland). Dier [sic] damit geschaffene Rechtslage wurde zum 1. Mai 1999 durch den Vertrag von Amsterdam erneut geändert.

Er beinhaltet neben einer Reihe von Änderungen des EG-Vertrages und des Euratom-Vertrages den Gründungsakt der Europäischen Union (vgl. Präambel des EU-Vertrags), ohne diesen allerdings selbst zu vollenden. Es war – wie auch die Entwicklung der EG – ein erster Teilschritt auf dem Weg hin zu einer endgültigen EU-Verfassung, die die EU-Verträge später ersetzen soll.

Die hiermit gegründete Europäische Union ersetzt nicht die Europäischen Gemeinschaften (Artikel 47 EU- Vertrag), sondern stellt diese mit den neuen „Politiken und Formen der Zusammenarbeit“ (Artikel 2 EU-Vertrag) unter ein gemeinsames Dach. Zusammen mit anderen Elementen bilden die Europäischen Gemeinschaften die drei Säulen der Europäischen Union:

Als Vertrag von Maastricht wird der Vertrag über die Europäische Union (EUV) bezeichnet, der am 7. Februar 1992 im niederländischen Maastricht vom Europäischen Rat unterzeichnet wurde. Er stellt den bis dahin größten Schritt der europäischen Integration seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) dar. Mit diesem Vertragswerk, das an die Seite der 1957 geschlossenen Römischen Verträge trat, wurde die Europäische Union (EU) als übergeordneter Verbund für die Europäischen Gemeinschaften, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres gegründet.

Abgesehen von dem eigentlichen EU-Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung enthält der Vertrag von Maastricht auch Bestimmungen zu umfassenden Änderungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, also des EG-Vertrags, des EURATOM-Vertrags und des damals noch in Kraft befindlichen EGKS-Vertrags. Er trat am 1. November 1993 in Kraft. Der damit geschaffene Rechtsstand wurde zum 1. Mai 1999 durch den Vertrag von Amsterdam erneut geändert.

[...]

Er beinhaltet neben einer Reihe von Änderungen des EG-Vertrages und des Euratom-Vertrages den Gründungsakt der Europäischen Union (vgl. Präambel des EU-Vertrags), ohne diesen allerdings selbst zu vollenden. Es war – wie auch die Entwicklung der EG – ein erster Teilschritt auf dem Weg hin zu einer endgültigen EU-Verfassung, die die EU-Verträge später ersetzen soll.

Die hiermit gegründete Europäische Union ersetzt nicht die Europäischen Gemeinschaften (Artikel 47 EU- Vertrag), sondern stellt diese mit den neuen „Politiken und Formen der Zusammenarbeit“ (Artikel 2 EU-Vertrag) unter ein gemeinsames Dach. Zusammen mit anderen Elementen bilden die Europäischen Gemeinschaften die drei Säulen der Europäischen Union:

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[100.] Kbe/Fragment 363 01

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Seite: 363, Zeilen: 1 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Maastricht 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
die Europäischen Gemeinschaften EG oder EC

die Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik (GASP),

die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

2.3.1. Weiterentwicklung der Währungs- und Wirtschaftsunion

Im Zentrum des Vertrages stehen Änderungen des EG-Vertrages, in den insbesondere die Bestimmungen zur Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in drei Stufen eingefügt werden. Laut Vertragstext sollte frühestens zum 1. Januar 1997, spätestens zum 1. Januar 1999 in der EU eine gemeinsame Währung (Euro) eingeführt werden. Damit ein Land an der Währungsunion teilnehmen kann, muss es bestimmte wirtschaftliche Kriterien (die EU-Konvergenzkriterien, auch als „Maastricht-Kriterien“ bezeichnet) erfüllen, durch die die Stabilität der gemeinsamen Währung gesichert werden soll. Dabei handelt es sich um Kriterien, die Haushalts-, Preisniveau-, Zinssatz- und Wechselkursstabilität gewährleisten sollen. Das Kriterium der Haushaltsstabilität (Defizitquote unter 3 % und Schuldenstandquote insgesamt unter 60 % des BIP) wurde als dauerhaftes Kriterium ausgelegt (Stabilitäts- und Wachstumspakt), weitere Kriterien müssen Mitgliedstaaten nur einmalig vor der Euro-Einführung erfüllen.

Im Vertrag war festgelegt, dass Länder, die die Konvergenzkriterien erfüllen (worüber der Ministerrat zu entscheiden hat), dem Euro nach dieser Zeit beitreten müssen. Lediglich Großbritannien und Dänemark behielten sich das Recht vor, selbst über den Beitritt zur Währungsunion zu entscheiden (sog. opting out).

2.3.2. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

 
  • die Europäischen Gemeinschaften
  • die Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik (GASP),
  • die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS).

[...]

Inhalt des Vertrages

Währungs- und Wirtschaftsunion

Im Zentrum des Vertrages stehen Änderungen des EG-Vertrages, in den insbesondere die Bestimmungen zur Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in drei Stufen eingefügt werden. Laut Vertragstext sollte frühestens zum 1. Januar 1997, spätestens zum 1. Januar 1999 in der EU eine gemeinsame Währung (Euro) eingeführt werden. Damit ein Land an der Währungsunion teilnehmen kann, muss es bestimmte wirtschaftliche Kriterien (die EU-Konvergenzkriterien, auch als Maastricht-Kriterien bezeichnet) erfüllen, durch die die Stabilität der gemeinsamen Währung gesichert werden soll. Dabei handelt es sich um Kriterien, die Haushalts-, Preisniveau-, Zinssatz- und Wechselkursstabilität gewährleisten sollen. Das Kriterium der Haushaltsstabilität (Defizitquote unter 3 % und Schuldenstandsquote unter 60 % des BIP) wurde als dauerhaftes Kriterium ausgelegt (Stabilitäts- und Wachstumspakt), die anderen Kriterien müssen Mitgliedstaaten nur vor der Euro-Einführung erfüllen.

Im Vertrag war festgelegt, dass Länder, die die Konvergenzkriterien erfüllen (worüber der Ministerrat zu entscheiden hat), dem Euro nach dieser Zeit beitreten müssen. Lediglich Großbritannien und Dänemark behielten sich das Recht vor, selbst über den Beitritt zur Währungsunion zu entscheiden (sog. opting out).

[...]

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[101.] Kbe/Fragment 364 01

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Seite: 364, Zeilen: 1-15, 19 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Maastricht 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Die bisherige Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) wird mit dem Vertrag von Maastricht durch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ersetzt. Obwohl die GASP eine Säule der EU darstellt, bleiben die Entscheidungen letztlich in den Händen der Nationalstaaten. Für die meisten Beschlüsse gilt deshalb das Einstimmigkeitsprinzip.

2.3.3. Die Unionsbürgerschaft

Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die Unionsbürgerschaft eingeführt. Sie ersetzt nicht die Staatsbürgerschaft, sondern ergänzt diese. Die Unionsbürgerschaft erhält jeder, der die Staatsbürgerschaft eines der Länder der EU besitzt. Er erhält damit unter anderem eine Aufenthaltserlaubnis in der gesamten Union, das aktive und passive Kommunalwahlrecht, sowie das Recht, das Europäische Parlament unabhängig von der Staatsbürgerschaft in der gesamten EU jeweils an seinem Wohnsitz zu wählen. Außerdem erhält der Unionsbürger das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten, wo zu diesem Zweck ein Petitionsausschuss gegründet wurde. Als Ansprechpartner wurde das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten eingerichtet.

2.3.4. Der Demokratisierungsprozess

[...]

Eine Neuerung ist die Einführung des Mitentscheidungsverfahrens. Damit wurde das Europäische Parlament in einigen Bereichen auf die gleiche Stufe wie der Ministerrat gestellt. Außerdem wurden erstmals die europäischen politischen Parteien vertraglich [anerkannt, was eine Finanzierung der europaweiten Parteibündnisse aus EU-Mitteln ermöglichte.]

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Die bisherige Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) wird mit dem Vertrag von Maastricht durch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ersetzt. Obwohl die GASP eine Säule der EU darstellt, bleiben die Entscheidungen letztlich in den Händen der Nationalstaaten. Für die meisten Beschlüsse gilt deshalb das Einstimmigkeitsprinzip.

Die Unionsbürgerschaft

Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die Unionsbürgerschaft eingeführt. Sie ersetzt nicht die Staatsbürgerschaft, sondern ergänzt diese. Die Unionsbürgerschaft erhält jeder, der die Staatsbürgerschaft eines der Länder der EU besitzt. Er erhält damit unter anderem eine Aufenthaltserlaubnis in der gesamten Union, das aktive und passive Kommunalwahlrecht, sowie das Recht, das Europäische Parlament unabhängig von der Staatsbürgerschaft in der gesamten EU jeweils am Wohnsitz zu wählen. Außerdem erhielten sie das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten, wo zu diesem Zweck ein Petitionsausschuss gegründet wurde. Als Ansprechpartner wurde das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten eingerichtet.

Demokratisierung

Eine weitere Neuerung ist die Einführung des Mitentscheidungsverfahrens. Damit wurde das Europäische Parlament in einigen Bereichen auf die gleiche Stufe wie der Ministerrat gestellt. Außerdem wurden erstmals die europäischen politischen Parteien vertraglich anerkannt, was eine Finanzierung der europaweiten Parteibündnisse aus EU-Mitteln ermöglichte.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[102.] Kbe/Fragment 365 01

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Seite: 365, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Maastricht 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Außerdem wurden erstmals die europäischen politischen Parteien vertraglich] anerkannt, was eine Finanzierung der europaweiten Parteibündnisse aus EU-Mitteln ermöglichte.

Zudem wurde das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten geschaffen und ein Petitionsrecht für alle Unionsbürger beim Europäischen Parlament eingerichtet.

Ferner wurde die Einrichtung des Ausschusses der Regionen beschlossen, die eine angemessene Vertretung der Regionen, wie etwa in Deutschland der Bundesländer, garantieren sollten.

2.3.5. Zusammenarbeit in der Innen- und Rechtspolitik

Außerdem wurde im Vertrag eine Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Justiz und des Inneren beschlossen. Wie bei der zweiten Säule, der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, blieb aber auch in diesem Bereich das Einstimmigkeitsprinzip weitgehend erhalten. Für die bessere Koordination der polizeilichen Zusammenarbeit wurde die Europäische Polizeibehörde Europol gegründet.

2.3.6. Protokoll über die Sozialpolitik

Dem Vertrag von Maastricht waren ein Protokoll über die Sozialpolitik und ein Abkommen zwischen elf der damaligen Mitgliedstaaten (ohne Großbritannien) beigefügt, mit dem erweiterte gemeinschaftliche Zuständigkeiten insbesondere zur Setzung arbeitsrechtlicher Mindestnormen und bei der Förderung des Sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene geschaffen wurden. Großbritannien hatte sich als einziger Mitgliedstaat gegen diesen (vergleichsweise kleinen) Schritt zur Vertiefung der Integration im Bereich der Sozialpolitik ausgesprochen und eine Aufnahme in den Vertrag blockiert, sodass die übrigen Mitgliedstaaten diesen integrationspolitischen Zwischenschritt wählten.

Außerdem wurden erstmals die europäischen politischen Parteien vertraglich anerkannt, was eine Finanzierung der europaweiten Parteibündnisse aus EU-Mitteln ermöglichte.

Zudem wurde das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten geschaffen und ein Petitionsrecht für alle Unionsbürger beim Europäischen Parlament eingerichtet.

Ferner wurde die Einrichtung des Ausschusses der Regionen beschlossen, die eine angemessene Vertretung der Regionen, wie etwa in Deutschland der Bundesländer, garantieren sollten.

Zusammenarbeit in der Innen- und Rechtspolitik

Außerdem wurde im Vertrag eine Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Justiz und des Inneren beschlossen. Wie bei der zweiten Säule, der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, blieb aber auch in diesem Bereich das Einstimmigkeitsprinzip weitgehend erhalten. Für die bessere Koordination der polizeilichen Zusammenarbeit wurde die Europäische Polizeibehörde Europol gegründet.

Protokoll über die Sozialpolitik

Dem Vertrag von Maastricht waren ein Protokoll über die Sozialpolitik und ein Abkommen zwischen elf der damaligen Mitgliedstaaten (ohne Großbritannien) beigefügt, mit dem erweiterte gemeinschaftliche Zuständigkeiten insbesondere zur Setzung arbeitsrechtlicher Mindestnormen und bei der Förderung des Sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene geschaffen wurden. Großbritannien hatte sich als einziger Mitgliedstaat gegen diesen (vergleichsweise kleinen) Schritt zur Vertiefung der Integration im Bereich der Sozialpolitik ausgesprochen und eine Aufnahme in den Vertrag blockiert, sodass die übrigen Mitgliedstaaten diesen integrationspolitischen Zwischenschritt wählten.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[103.] Kbe/Fragment 366 01

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Seite: 366, Zeilen: 1-17
Quelle: Wikipedia Vertrag von Maastricht 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Das Maastrichter Sozialprotokoll bzw. Sozialabkommen ist damit ein gutes Beispiel für eine Politik der abgestuften Integration (Europa der zwei Geschwindigkeiten), bei der nicht alle Integrationsschritte zur gleichen Zeit von allen Mitgliedstaaten vollzogen werden müssen. 1997 gab Großbritannien unter der neu gewählten Regierung von Tony Blair seinen Widerstand gegen eine vertiefte gemeinschaftliche Sozialpolitik auf, sodass der Text des Sozialabkommens mit dem Vertrag von Amsterdam als Artikel 137 ff. in den EG-Vertrag aufgenommen werden konnte. Das erste Gesetz, das durch den Sozialdialog angenommen worden ist, ist die Richtlinie 96/34/EG zum Elternurlaub.

2.3.7. Kulturhoheit und Ratifizierung

-Mit [sic] dem Vertrag von Maastricht erhielten die europäischen Institutionen erstmals auch Zuständigkeiten im Bereich der Kultur (damals Art. 128 EG-Vertrag, seit dem Vertrag von Nizza Art. 151 EG-Vertrag). [sic]

Das so genannte Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 155) vom 12. Oktober 1993 befasste sich mit dem geschlossenen Vertrag. Das Gericht billigte das Vertragswerk als mit dem Grundgesetz vereinbar, machte jedoch dem deutschen Gesetzgeber Auflagen für die Umsetzung im Hinblick auf die demokratische Legitimation des Staatenverbundes.

Das Maastrichter Sozialprotokoll bzw. Sozialabkommen ist damit ein gutes Beispiel für eine Politik der abgestuften Integration (Europa der zwei Geschwindigkeiten), bei der nicht alle Integrationsschritte zur gleichen Zeit von allen Mitgliedstaaten vollzogen werden müssen. 1997 gab Großbritannien unter der neu gewählten Regierung von Tony Blair seinen Widerstand gegen eine vertiefte gemeinschaftliche Sozialpolitik auf, sodass der Text des Sozialabkommens mit dem Vertrag von Amsterdam als Artikel 137 ff. in den EG-Vertrag aufgenommen werden konnte. Das erste Gesetz, das durch den Sozialdialog angenommen worden ist, ist die Richtlinie 96/34/EG zum Elternurlaub.

Sonstiges

  • Mit dem Vertrag von Maastricht erhielten die europäischen Institutionen erstmals auch Zuständigkeiten im Bereich der Kultur (damals Art. 128 EG-Vertrag, seit dem Vertrag von Nizza Art. 151 EG-Vertrag). [...]
  • Das so genannte Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 155) vom 12. Oktober 1993 befasste sich mit dem geschlossenen Vertrag. Das Gericht billigte das Vertragswerk als mit dem Grundgesetz vereinbar, machte jedoch dem deutschen Gesetzgeber Auflagen für die Umsetzung im Hinblick auf die demokratische Legitimation des Staatenverbundes.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[104.] Kbe/Fragment 366 19

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Seite: 366, Zeilen: 19 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Nizza 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Der Vertrag von Nizza ist ein Vertrag zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, also des EG-Vertrags, des EURATOM-Vertrags und des bei der Unterzeichnung noch in Kraft befindlichen EGKS-Vertrags, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte. Als wichtigste Änderung galt, dass in vielen Bereichen Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit [statt mit Einstimmigkeit zur Regel wurden.] Der Vertrag von Nizza ist ein Vertrag zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, also des EG-Vertrags, des EURATOM-Vertrags und des bei der Unterzeichnung noch in Kraft befindlichen EGKS-Vertrags, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte. Als wichtigste Änderung galt, dass in vielen Bereichen Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit statt mit Einstimmigkeit zur Regel wurden.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[105.] Kbe/Fragment 367 03

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Seite: 367, Zeilen: 3 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Nizza 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Der Vertrag wurde von den Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union anlässlich ihres Zusammentreffens im Europäischen Rat in Nizza am 11. Dezember 2000 beschlossen und am 26. Februar 2001 unterzeichnet. Er trat am 1. Februar 2003 in Kraft.

Ende der 1990er Jahre war wegen der geplanten Osterweiterung der Europäischen Union von einer Zunahme der Zahl der Mitgliedstaaten von 15 auf bis zu 27, also auf annähernd das Doppelte, auszugehen. Dies hätte ohne Reform den institutionellen Rahmen der Union gesprengt und ihre Handlungsfähigkeit gefährdet: In einer Union der 27 hätte die Europäische Kommission nach den in Maastricht verabschiedeten Regeln 33 Mitglieder gehabt und die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments wäre auf mehr als 800 gestiegen. Besonders die Beibehaltung des Prinzips der Einstimmigkeit der Beschlüsse im Rat hätte bei 27 Mitgliedern kaum noch Entscheidungen zugelassen.

Bereits der Vertrag von Amsterdam 1997 hätte die Europäische Union „fit“ für die Erweiterung machen sollen, doch die Mitgliedstaaten konnten sich damals nicht auf alle notwendigen institutionellen Reformen einigen. Amsterdam brachte zwar eine Stärkung des Europäischen Parlaments sowie eine Verkleinerung auf 700 Sitze nach der Osterweiterung. Zudem sollte sich die Kommission nach der ersten Erweiterung nur noch durch einen Kommissar pro Mitgliedsland konstituieren. Auch wurde eine leichte Erweiterung der Bereiche, in denen im Rat Mehrheitsentscheide möglich sein sollten, beschlossen. Dennoch waren die Reformen nicht ausreichend, insbesondere im Fall der Größe und Zusammensetzung der Kommission, die auch nach Amsterdam durch eine Erweiterung mit 12 Staaten auf 27 Mitglieder ansteigen würde und stärker mit Effizienzproblemen zu kämpfen hätte. Die erneute Ausweitung der Mehrheitsentscheide musste beschlossen werden, sowie die Stimmgewichtung der Mitgliedstaaten im Rat. Zudem sollte auch die Größe des Parlamentes neu verhandelt werden. Die durch diese [sogenannten Amsterdam left-overs nötig gewordene Regierungskonferenz zur Reform der Europäischen Verträge begann am 14. Februar 2000 und sollte mit der Tagung des Europäischen Rates vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza zum Abschluss kommen.]

Der Vertrag wurde von den Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union anlässlich ihres Zusammentreffens im Europäischen Rat in Nizza am 11. Dezember 2000 beschlossen und am 26. Februar 2001 unterzeichnet. Er trat am 1. Februar 2003 in Kraft.

[...]

Ende der 1990er Jahre war wegen der geplanten Osterweiterung der Europäischen Union von einer Zunahme der Zahl der Mitgliedstaaten von 15 auf bis zu 27, also auf annähernd das Doppelte, auszugehen. Dies hätte ohne Reform den institutionellen Rahmen der Union gesprengt und ihre Handlungsfähigkeit gefährdet: In einer Union der 27 hätte die Europäische Kommission nach den in Maastricht verabschiedeten Regeln 33 Mitglieder gehabt und die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments wäre auf mehr als 800 gestiegen. Besonders die Beibehaltung des Prinzips der Einstimmigkeit der Beschlüsse im Rat hätte bei 27 Mitgliedern kaum noch Entscheidungen zugelassen.

Bereits der Vertrag von Amsterdam 1997 hätte die Europäische Union „fit“ für die Erweiterung machen sollen, doch die Mitgliedstaaten konnten sich damals nicht auf alle notwendigen institutionellen Reformen einigen. Amsterdam brachte zwar eine Stärkung des Europäischen Parlaments sowie eine Verkleinerung auf 700 Sitze nach der Osterweiterung. Zudem sollte sich die Kommission nach der ersten Erweiterung nur noch durch einen Kommissar pro Mitgliedsland konstituieren. Auch wurde eine leichte Erweiterung der Bereiche, in denen im Rat Mehrheitsentscheide möglich sein sollten, beschlossen. Dennoch waren die Reformen nicht ausreichend, insbesondere im Fall der Größe und Zusammensetzung der Kommission, die auch nach Amsterdam durch eine Erweiterung mit 12 Staaten auf 27 Mitglieder ansteigen würde und stärker mit Effizienzproblemen zu kämpfen hätte. Die erneute Ausweitung der Mehrheitsentscheide musste beschlossen werden, sowie die Stimmgewichtung der Mitgliedstaaten im Rat. Zudem sollte auch die Größe des Parlamentes neu verhandelt werden. Die durch diese sogenannten Amsterdam left-overs nötig gewordene Regierungskonferenz zur Reform der Europäischen Verträge begann am 14. Februar 2000 und sollte mit der Tagung des Europäischen Rates vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza zum Abschluss kommen.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[106.] Kbe/Fragment 368 01

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Untersuchte Arbeit:
Seite: 368, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Nizza 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Die durch diese] sogenannten Amsterdam left-overs nötig gewordene Regierungskonferenz zur Reform der Europäischen Verträge begann am 14. Februar 2000 und sollte mit der Tagung des Europäischen Rates vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza zum Abschluss kommen. Die Frage der zukünftigen Stimmenverteilung im Rat blieb bis zu dieser Tagung offen. Nach teilweise zähen Verhandlungen besonders um diese Stimmengewichte (Belgien, das eine Stimme weniger [12] als der Nachbar Niederlande [13] erhielt, konnte zum Beispiel nur durch das Zugeständnis der Erklärung Nr. 22 zum Tagungsort des Europäischen Rates: "Ab dem Jahr 2002 findet eine Tagung des Europäischen Rates unter jedem Vorsitz in Brüssel statt. Sobald die Union achtzehn Mitglieder zählt, finden alle Tagungen des Europäischen Rates in Brüssel statt." zum Einlenken bewogen werden) konnte sich der Rat unter dem Druck der bevorstehenden Erweiterung schließlich einigen. Unterzeichnet wurde der ausgearbeitete Vertrag am 26. Februar 2001, er trat in Kraft am 1. Februar 2003, die Abstimmungsregeln im Rat gelten seit 1. November 2004.

Trotz heftiger Diskussionen blieb es in der Kommissions-Regelung bei den in Amsterdam beschlossenen Bestimmungen. Ab 2005 sollte jeder EU-Mitgliedstaat nur noch ein Mitglied stellen dürfen. Die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments wurde hingegen neu geregelt. Durch die Erweiterung der EU auf 27 Mitgliedstaaten sollten als neue Höchstgrenze 732 Sitze bestimmt werden. Die Verkleinerung des Parlamentes sollte dabei insgesamt 91 Sitze umfassen, lediglich Deutschland und Luxemburg sollten ihre Sitze behalten dürfen. Die Befugnisse des Europäischen Parlaments wurden zur Umsetzung der schon länger geforderten Demokratisierung der Union erweitert. Mit Ausnahme bestimmter Bereiche wie der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder der Steuer-, Asyl- und Einwanderungspolitik, für die nach wie vor Einstimmigkeit erforderlich war, wurden Ratsentscheidungen nun mit qualifizierter Mehrheit getroffen. Dazu wurden für die einzelnen Staaten Stimmenzahlen festgelegt (siehe Tabelle). Für die qualifizierte Mehrheit waren 232 der 321 Stimmen bzw. nach dem Beitritt von Rumänien und Bulgarien 258 der 345 Stimmen erforderlich, außerdem die Zustimmung von zwei [Dritteln der Staaten bzw. bei Beschlüssen, die auf Vorschlag der Kommission zu fassen waren, die Zustimmung einer einfachen Mehrheit der Staaten.]

Die durch diese sogenannten Amsterdam left-overs nötig gewordene Regierungskonferenz zur Reform der Europäischen Verträge begann am 14. Februar 2000 und sollte mit der Tagung des Europäischen Rates vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza zum Abschluss kommen. Die Frage der zukünftigen Stimmenverteilung im Rat blieb bis zu dieser Tagung offen. Nach teilweise zähen Verhandlungen besonders um diese Stimmengewichte (Belgien, das eine Stimme weniger [12] als der Nachbar Niederlande [13] erhielt, konnte zum Beispiel nur durch das Zugeständnis der Erklärung Nr. 22 zum Tagungsort des Europäischen Rates: "Ab dem Jahr 2002 findet eine Tagung des Europäischen Rates unter jedem Vorsitz in Brüssel statt. Sobald die Union achtzehn Mitglieder zählt, finden alle Tagungen des Europäischen Rates in Brüssel statt." zum Einlenken bewogen werden) konnte sich der Rat unter dem Druck der bevorstehenden Erweiterung schließlich einigen. Unterzeichnet wurde der ausgearbeitete Vertrag am 26. Februar 2001, er trat in Kraft am 1. Februar 2003, die Abstimmungsregeln im Rat gelten seit 1. November 2004.

Trotz heftiger Diskussionen blieb es in der Kommissions-Regelung bei den in Amsterdam beschlossenen Bestimmungen. Ab 2005 sollte jeder EU-Mitgliedstaat nur noch ein Mitglied stellen dürfen. Die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments wurde hingegen neu geregelt. Durch die Erweiterung der EU auf 27 Mitgliedstaaten sollten als neue Höchstgrenze 732 Sitze bestimmt werden. Die Verkleinerung des Parlamentes sollte dabei insgesamt 91 Sitze umfassen, lediglich Deutschland und Luxemburg sollten ihre Sitze behalten dürfen. Die Befugnisse des Europäischen Parlaments wurden zur Umsetzung der schon länger geforderten Demokratisierung der Union erweitert. Mit Ausnahme bestimmter Bereiche wie der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder der Steuer-, Asyl- und Einwanderungspolitik, für die nach wie vor Einstimmigkeit erforderlich war, wurden Ratsentscheidungen nun mit qualifizierter Mehrheit getroffen. Dazu wurden für die einzelnen Staaten Stimmenzahlen festgelegt (siehe Tabelle). Für die qualifizierte Mehrheit waren 232 der 321 Stimmen bzw. nach dem Beitritt von Rumänien und Bulgarien 258 der 345 Stimmen erforderlich, außerdem die Zustimmung von zwei Dritteln der Staaten bzw. bei Beschlüssen, die auf Vorschlag der Kommission zu fassen waren, die Zustimmung einer einfachen Mehrheit der Staaten.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Der Verfasser kopiert aus der Quelle auch den Verweis "(siehe Tabelle)", ohne eine dazugehörige Tabelle einzufügen.


[107.] Kbe/Fragment 369 01

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Untersuchte Arbeit:
Seite: 369, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Nizza 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Für die qualifizierte Mehrheit waren 232 der 321 Stimmen bzw. nach dem Beitritt von Rumänien und Bulgarien 258 der 345 Stimmen erforderlich, außerdem die Zustimmung von zwei] Dritteln der Staaten bzw. bei Beschlüssen, die auf Vorschlag der Kommission zu fassen waren, die Zustimmung einer einfachen Mehrheit der Staaten. Außerdem konnte ein Mitglied verlangen, dass geprüft wurde, ob diese Mehrheit mindestens 62 % der Bevölkerung der EU umfasste; war das nicht der Fall, galt der Beschluss als nicht zustande gekommen.

Die ausgehandelte z. T. recht willkürlich erscheinende Stimmenverteilung für den Rat war in der Folge größter Kritikpunkt am Vertrag von Nizza. In diesem Punkt hat der Europäische Verfassungskonvent die Einführung des Verfahrens der Doppelten Mehrheit vorgeschlagen, was nur gegen großen Widerstand der im Vertrag von Nizza besonders begünstigten Staaten Spanien und Polen gelang. Nach dem Scheitern des Verfassungsvertrags wurde das Prinzip der Doppelten Mehrheit in den Vertrag von Lissabon übernommen, wird aber erst ab dem Jahr 2017 endgültig gelten.

Im Rahmen der Konferenz von Nizza wurde außerdem die Charta der Grundrechte der Europäischen Union proklamiert, die aber erst mit dem Vertrag von Lissabon Rechtsverbindlichkeit erlange.

Ratifizierung

In allen Mitgliedstaaten außer Irland wurde der Vertrag durch die nationalen Parlamente bestätigt. Da in Irland die Verfassung nur durch ein Referendum geändert werden konnte und der Vertrag von Nizza die irische wie auch die meisten anderen Verfassungen berührte, fand dort im Mai 2001 eine Volksabstimmung statt. Der Vertrag wurde bei niedriger Beteiligung überraschend abgelehnt. Die irische Regierung entschied, am 19. Oktober 2002 noch einmal eine Volksabstimmung abzuhalten, die mit einer umfangreichen Medienkampagne (Fernsehinterviews mit Václav Havel und anderen Prominenten) vorbereitet wurde. Im zweiten Versuch stimmte auch das irische Volk zu.

Für die qualifizierte Mehrheit waren 232 der 321 Stimmen bzw. nach dem Beitritt von Rumänien und Bulgarien 258 der 345 Stimmen erforderlich, außerdem die Zustimmung von zwei Dritteln der Staaten bzw. bei Beschlüssen, die auf Vorschlag der Kommission zu fassen waren, die Zustimmung einer einfachen Mehrheit der Staaten. Außerdem konnte ein Mitglied verlangen, dass geprüft wurde, ob diese Mehrheit mindestens 62 % der Bevölkerung der EU umfasste; war das nicht der Fall, galt der Beschluss als nicht zustande gekommen.

Die ausgehandelte z. T. recht willkürlich erscheinende Stimmenverteilung für den Rat war in der Folge größter Kritikpunkt am Vertrag von Nizza. In diesem Punkt hat der Europäische Verfassungskonvent die Einführung des Verfahrens der Doppelten Mehrheit vorgeschlagen, was nur gegen großen Widerstand der im Vertrag von Nizza besonders begünstigten Staaten Spanien und Polen gelang. Nach dem Scheitern des Verfassungsvertrags wurde das Prinzip der Doppelten Mehrheit in den Vertrag von Lissabon übernommen, wird aber erst ab dem Jahr 2017 endgültig gelten.

Im Rahmen der Konferenz von Nizza wurde außerdem die Charta der Grundrechte der Europäischen Union proklamiert, die aber erst mit dem Vertrag von Lissabon Rechtsverbindlichkeit erlange.

Ratifizierung

In allen Mitgliedstaaten außer Irland wurde der Vertrag durch die nationalen Parlamente bestätigt. Da in Irland die Verfassung nur durch ein Referendum geändert werden konnte und der Vertrag von Nizza die irische wie auch die meisten anderen Verfassungen berührte, fand dort im Mai 2001 eine Volksabstimmung statt. Der Vertrag wurde bei geringer Beteiligung überraschend abgelehnt. Die irische Regierung entschied, am 19. Oktober 2002 noch einmal eine Volksabstimmung abzuhalten, die mit einer umfangreichen Medienkampagne (Fernsehinterviews mit Václav Havel und anderen Prominenten) vorbereitet wurde. Im zweiten Versuch stimmte auch das irische Volk zu.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[108.] Kbe/Fragment 372 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 372, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
1. den Europäischen Gemeinschaften (Euratom und Europäische Gemeinschaft (EG) als Nachfolgerin der EGKS und EWG) der Rechtsträger,

4. der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und

5. der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Europol (PJZS).

Dabei besaßen lediglich die EG, nicht aber die Europäische Union selbst Rechtspersönlichkeit. Dies bewirkte, dass die EG im Rahmen ihrer Kompetenzen allgemein verbindliche Beschlüsse fassen konnte, während die EU lediglich als „Dachorganisation“ über den drei Säulen tätig war. Insbesondere in der Sicherheits- und Außenpolitik (GASP) konnte die EU nicht als eigenständige Institution auftreten, sondern immer nur in Gestalt ihrer einzelnen Mitgliedstaaten.

Durch den Vertrag von Lissabon wurden diese vormals „drei Säulen“ aufgelöst, indem die Worte „Europäische Gemeinschaft“ durch „Europäische Union“ ersetzt wurden. Die EU übernahm damit die Rechtspersönlichkeit der EG. Dadurch kann sie nun als Völkerrechtssubjekt in eigenem Namen (wenn auch grundsätzlich nur auf einstimmigen Beschluss des Rats für Auswärtige Angelegenheiten, (siehe zur Aufgabenteilung unten)

  • internationale Verträge und Abkommen unterzeichnen,
  • diplomatische Beziehungen mit anderen Staaten auf gleicher Ebene pflegen und
  • Mitglied in internationalen Organisationen werden, sofern diese auch nicht-nationalstaatliche Mitglieder aufnehmen (etwa der Europarat).

Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom), die neben der EG zu den Europäischen Gemeinschaften gehörte, blieb auch nach dem Vertrag von Lissabon als eigenständige Organisation bestehen. Sie ist jedoch in ihren Strukturen an die EU angegliedert und teilt die Organe mit der EU.

Nach dem vorherigen Vertragswerk basierte das politische System der EU auf sogenannten „drei Säulen“ (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 EU):
  • den Europäischen Gemeinschaften (Euratom und Europäische Gemeinschaft),
  • der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und
  • der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS).

Dabei besaßen lediglich die Europäischen Gemeinschaften, nicht aber die Europäische Union selbst Rechtspersönlichkeit. Dies bewirkte, dass die EG im Rahmen ihrer Kompetenzen allgemein verbindliche Beschlüsse fassen konnte, während die EU lediglich als „Dachorganisation“ tätig war. Insbesondere in der GASP konnte die EU nicht als eigenständige Institution auftreten, sondern immer nur in Gestalt ihrer einzelnen Mitgliedstaaten.

Durch den Vertrag von Lissabon wurden die „drei Säulen“ aufgelöst, indem die Worte „Europäische Gemeinschaft“ durchgängig durch „Europäische Union“ ersetzt wurden (der frühere Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die EU übernahm damit die Rechtspersönlichkeit der EG. Dadurch kann sie als Völkerrechtssubjekt in eigenem Namen (wenn auch grundsätzlich nur auf einstimmigen Beschluss des Rats für Auswärtige Angelegenheiten)

  • internationale Verträge und Abkommen unterzeichnen,
  • über den neu geschaffenen Europäischen Auswärtigen Dienst diplomatische Beziehungen mit anderen Staaten unterhalten und
  • Mitglied in internationalen Organisationen werden, sofern diese auch nicht-nationalstaatliche Mitglieder aufnehmen (etwa der Europarat).

Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom), die neben der EG zu den Europäischen Gemeinschaften gehörte, blieb auch nach dem Vertrag von Lissabon als eigenständige Organisation bestehen. Sie ist jedoch in ihren Strukturen an die EU angegliedert und teilt ihre Organe mit der EU.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[109.] Kbe/Fragment 373 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 373, Zeilen: 1-11, 13-21, 25-26
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Hinter dem 2004 unterzeichneten EU-Verfassungsvertrag hatte ursprünglich das Konzept gestanden, alle bestehenden EU-Verträge aufzuheben (Art. IV-437 EUVV) und durch einen einheitlichen Text mit der Bezeichnung „Verfassung“ zu ersetzen. Nachdem der Verfassungsvertrag jedoch 2005 durch Referenden in Frankreich und den Niederlanden gescheitert war, wurde dieses Ziel in dem 2007 erteilten Mandat für die Regierungskonferenz über den Reformvertrag ausdrücklich aufgegeben. Stattdessen wurde versucht die Substanz des Verfassungsvertrags in die bereits vorhandenen Verträge zu integrieren und den Verfassungsgedanken dadurch umzusetzen. Inhaltlich übernahm der Vertrag von Lissabon dabei die wesentlichen Elemente des EU-Verfassungsvertrags. Der EU-Verfassungsvertrag war 2005 in Referenden in Frankreich und den Niederlanden abgelehnt worden. [...] Im Gegensatz zum Verfassungsvertrag ersetzte er EU- und EG-Vertrag aber nicht, sondern änderte sie nur ab. die Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens auf die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die stärkere Beteiligung der nationalen Parlamente bei der Rechtsetzung der EU, die Einführung einer Europäischen Bürgerinitiative, das neue Amt des Präsidenten des Europäischen Rates, der Ausbau der Kompetenzen des Hohen Vertreters der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, die Gründung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes, die Rechtsverbindlichkeit der EU-Grundrechtecharta und die erstmalige Regelung eines EU-Austritts in Art 50 EUV.

[...]

Bei der Ratifikation des Vertrags kam es in mehreren Mitgliedstaaten zu Schwierigkeiten. Insbesondere ein erneutes ablehnendes Referendum in Irland im Sommer 2008 verzögerte [den ursprünglichen Zeitplan.]

Inhaltlich übernahm der Vertrag von Lissabon die wesentlichen Elemente des EU-Verfassungsvertrags, der 2005 in Referenden in Frankreich und den Niederlanden abgelehnt worden war. Im Gegensatz zum Verfassungsvertrag ersetzte er EU- und EG-Vertrag aber nicht, sondern änderte sie nur ab.

Zu den Neuerungen des Vertrags von Lissabon zählten unter anderem die rechtliche Fusion von Europäischer Union und Europäischer Gemeinschaft, die Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens auf die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die stärkere Beteiligung der nationalen Parlamente bei der Rechtsetzung der EU, die Einführung einer Europäischen Bürgerinitiative, das neue Amt des Präsidenten des Europäischen Rates, der Ausbau der Kompetenzen des Hohen Vertreters der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, die Gründung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes, die Rechtsverbindlichkeit der EU-Grundrechtecharta und die erstmalige Regelung eines EU-Austritts.

[...]

Bei der Ratifikation des Vertrags kam es in mehreren Mitgliedstaaten zu Schwierigkeiten. Insbesondere ein ablehnendes Referendum in Irland im Sommer 2008 verzögerte den ursprünglichen Zeitplan.

[...]

Hinter dem 2004 unterzeichneten EU-Verfassungsvertrag hatte das Konzept gestanden, alle bestehenden EU-Verträge aufzuheben (Art. IV-437 EUVV) und durch einen einheitlichen Text mit der Bezeichnung „Verfassung“ zu ersetzen. Nachdem der Verfassungsvertrag jedoch 2005 durch Referenden in Frankreich und den Niederlanden gescheitert war, wurde dieses Ziel in dem 2007 erteilten Mandat[1] für die Regierungskonferenz über den Reformvertrag ausdrücklich aufgegeben. Stattdessen wurde die Substanz des Verfassungsvertrags in das bereits existierende Vertragswerk eingearbeitet.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[110.] Kbe/Fragment 374 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 374, Zeilen: 1-2, 8 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Insbesondere ein erneutes ablehnendes Referendum in Irland im Sommer 2008 verzögerte] den ursprünglichen Zeitplan. Nach einer Wiederholung des Referendums im Herbst 2009 trat der Vertrag schließlich zum 1. Dezember 2009 in Kraft.

[...]

Der Vertrag von Lissabon ist folgendermaßen gegliedert:

Präambel

Änderungen des EU-Vertrags (Artikel 1)

Änderungen des EG-Vertrags (Artikel 2)

Schlussbestimmungen (Artikel 3 bis 7)

Protokolle (Artikel 4)

Anhang (Übereinstimmungstabellen zur durchgehenden Neunummerierung gemäß Artikel 5)

Die EU beruht somit auch weiterhin auf mehreren Verträgen. Am bedeutendsten sind davon der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), welcher durch den Vertrag von Lissabon in „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) umbenannt wurde. Diese [Namensänderung ergab sich, da aufgrund der veränderten Struktur der EU nun die Europäische Gemeinschaft nicht mehr als Institution mit eigenem Namen existierte; all ihre Funktionen wurden von der EU übernommen.]

Insbesondere ein ablehnendes Referendum in Irland im Sommer 2008 verzögerte den ursprünglichen Zeitplan. Nach einer Wiederholung des Referendums im Herbst 2009 trat der Vertrag schließlich zum 1. Dezember 2009 in Kraft.

[...]

Der Vertrag von Lissabon ist daher ein „Änderungsvertrag“, der im Wesentlichen aus den beschlossenen Veränderungen an den bisherigen Verträgen besteht. Er ist folgendermaßen gegliedert:

I. Präambel

II. Änderungen des EU-Vertrags (Artikel 1)

III. Änderungen des EG-Vertrags (Artikel 2)

IV. Schlussbestimmungen (Artikel 3 bis 7)

V. Protokolle (Artikel 4)

VI. Anhang (Übereinstimmungstabellen zur durchgehenden Neunummerierung gemäß Artikel 5)

Die EU beruht somit auch weiterhin auf mehreren Verträgen. Am bedeutendsten sind davon der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), welcher durch den Vertrag von Lissabon in „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) umbenannt wurde. Diese Namensänderung ergab sich, da aufgrund der veränderten Struktur der EU nun die Europäische Gemeinschaft nicht mehr als Institution mit eigenem Namen existierte; all ihre Funktionen wurden von der EU übernommen.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[111.] Kbe/Fragment 375 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 375, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Diese] Namensänderung ergab sich, da aufgrund der veränderten Struktur der EU nun die Europäische Gemeinschaft nicht mehr als Institution mit eigenem Namen existierte; all ihre Funktionen wurden von der EU übernommen.

Neben den beiden Hauptverträgen sind noch weitere Dokumente, auf die der EU-Vertrag Bezug nimmt, Bestandteil des EU-Primärrechts. Dabei handelt es sich um 37 Protokolle und 2 Anhänge (vgl. Art. 51 EU-Vertrag) sowie um die EU-Grundrechtecharta (vgl. Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag). Außerdem soll die EU laut Art. 6 Abs. 2 EU-Vertrag der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beitreten.

Die der Schlussakte beigefügten 65 Erklärungen und die „Erläuterungen zur Grundrechtecharta“ sind mangels besonderer Anordnung nicht Bestandteil der Verträge und gehören somit nicht zum Primärrecht. Beide dienen allerdings als Interpretationshilfe (im Sinne des Art. 31 Abs. 2 der Wiener Vertragsrechtskonvention) und können etwa für Gerichtsentscheidungen unterstützend herangezogen werden. Die dem Vertrag von Lissabon angehängten Erklärungen verdeutlichen Standpunkte einzelner bzw. aller Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten.

2.5.2. Änderungen gegenüber den Vorverträgen in der Fassung von Nizza

Wesentliches Ziel des Vertrags von Lissabon (ebenso wie des gescheiterten Verfassungsvertrags) war die Reform des politischen Systems der EU. Dabei sollten einerseits die internen Koordinationsmechanismen ausgebaut und die Vetomöglichkeiten einzelner Mitgliedstaaten reduziert werden (Mehrheitsprinzip statt Einstimmigkeit), um die EU nach der Osterweiterung 2004 handlungsfähig zu halten; andererseits sollten die Rechte des Europäischen Parlaments gestärkt werden, um die demokratische Legitimation der EU zu erhöhen.

Diese Namensänderung ergab sich, da aufgrund der veränderten Struktur der EU nun die Europäische Gemeinschaft nicht mehr als Institution mit eigenem Namen existierte; all ihre Funktionen wurden von der EU übernommen.

Neben den beiden Hauptverträgen sind noch weitere Dokumente, auf die der EU-Vertrag Bezug nimmt, Bestandteil des EU-Primärrechts. Dabei handelt es sich um 37 Protokolle und 2 Anhänge (vgl. Art. 51 EU-Vertrag) sowie um die EU-Grundrechtecharta (vgl. Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag). Außerdem soll die EU laut Art. 6 Abs. 2 EU-Vertrag der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beitreten.

Die der Schlussakte beigefügten 65 Erklärungen und die „Erläuterungen zur Grundrechtecharta“ sind mangels besonderer Anordnung nicht Bestandteil der Verträge und gehören somit nicht zum Primärrecht. Beide dienen allerdings als Interpretationshilfe (im Sinne des Art. 31 Abs. 2 der Wiener Vertragsrechtskonvention) und können etwa für Gerichtsentscheidungen unterstützend herangezogen werden. Die dem Vertrag von Lissabon angehängten Erklärungen verdeutlichen Standpunkte einzelner bzw. aller Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten.

[...]

Änderungen gegenüber den Verträgen in der Fassung von Nizza

Wesentliches Ziel des Vertrags von Lissabon (ebenso wie des gescheiterten Verfassungsvertrags) war eine Reform des politischen Systems der EU. Dabei sollten einerseits die internen Koordinationsmechanismen ausgebaut und die Vetomöglichkeiten einzelner Mitgliedstaaten reduziert werden, um die EU nach der Osterweiterung 2004 handlungsfähig zu halten; andererseits sollten die Rechte des Europäischen Parlaments gestärkt werden, um die demokratische Legitimation der EU zu erhöhen.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[112.] Kbe/Fragment 376 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 376, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Wichtige Änderungen waren unter anderem:

eine Ausweitung der gesetzgeberischen Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments, das nun in den meisten Politikbereichen dem Rat der Europäischen Union (Ministerrat bezeichnet) gleichgestellt wurde;

die Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen im Rat der Europäischen Union und die Einführung der doppelten Mehrheit als Abstimmungsverfahren (allerdings erst ab 2014), um die Möglichkeit eines einzelstaatlichen Vetos zu reduzieren;

das neue Amt des Präsidenten des Europäischen Rates, der für je zweieinhalb Jahre vom Europäischen Rat ernannt wird, um eine größere Kontinuität in dessen Aktivitäten zu sichern (Art. 15 EU-Vertrag);

die Einführung eines „EU-Außenministers“ (allerdings unter der Bezeichnung Hoher Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik), der vom Europäischen Rat ernannt wird und zugleich Vorsitzender des Außenministerrats und Vizepräsident der Kommission ist (Art. 18 EU-Vertrag);

die Formulierung eines Kompetenzkatalogs, der die Zuständigkeiten der EU deutlicher als bisher definiert;

die Institutionalisierung der Verstärkten Zusammenarbeit, durch die eine Gruppe von Mitgliedstaaten untereinander weitergehende Integrationsschritte verwirklichen kann, auch wenn andere sich nicht daran beteiligen;

die Ausweitung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), unter anderem durch den Ausbau der Europäischen Verteidigungsagentur und die Einführung eines Anschubfonds zur kurzfristigen Finanzierung militärischer Aktivitäten (an dem sich jedoch nur die Mitgliedstaaten beteiligen, die dazu bereit sind);

Wichtige Änderungen waren unter anderem:
  • eine Ausweitung der gesetzgeberischen Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments, das nun in den meisten Politikbereichen dem Rat der Europäischen Union (umgangssprachlich auch als Ministerrat bezeichnet) gleichgestellt wurde;
  • die Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen im Rat der Europäischen Union und die Einführung der doppelten Mehrheit als Abstimmungsverfahren (allerdings erst ab 2014), um die Möglichkeit eines einzelstaatlichen Vetos zu reduzieren;
  • das neue Amt des Präsidenten des Europäischen Rates, der für je zweieinhalb Jahre vom Europäischen Rat ernannt wird, um eine größere Kontinuität in dessen Aktivitäten zu sichern (Art. 15 EU-Vertrag);
  • die Einführung eines „EU-Außenministers“ (allerdings unter der Bezeichnung Hoher Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik), der vom Europäischen Rat ernannt wird und zugleich Vorsitzender des Außenministerrats und Vizepräsident der Kommission ist (Art. 18 EU-Vertrag);
  • die Einrichtung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes, der sich aus Beamten der Kommission, des Ratssekretariats und der diplomatischen Dienste aller Mitgliedstaaten zusammensetzt;
  • die Formulierung eines Kompetenzkatalogs, der die Zuständigkeiten der EU deutlicher als bisher definiert;
  • die Institutionalisierung der Verstärkten Zusammenarbeit, durch die eine Gruppe von Mitgliedstaaten untereinander weitergehende Integrationsschritte verwirklichen kann, auch wenn andere sich nicht daran beteiligen;
  • die Ausweitung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), unter anderem durch den Ausbau der Europäischen Verteidigungsagentur und die Einführung eines Anschubfonds zur kurzfristigen Finanzierung militärischer Aktivitäten (an dem sich jedoch nur die Mitgliedstaaten beteiligen, die dazu bereit sind);
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[113.] Kbe/Fragment 377 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 377, Zeilen: 1-6, 14 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
die Ausstattung der EU mit eigener völkerrechtlichen Rechtspersönlichkeit (bislang der EG vorbehalten);

den Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 EU-Vertrag);

die Einführung der Europäischen Bürgerinitiative;

eine Verschärfung der EU-Beitrittskriterien;

die Regelung des freiwilligen Austritts von Mitgliedstaaten aus der EU.

[...]

Europäisches Parlament

Das Europäische Parlament zählt zu denjenigen Institutionen, deren Kompetenzen durch den Vertrag von Lissabon am meisten ausgebaut wurden. Gemäß Art. 14 EU-Vertrag wird es gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Union als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Das Mitentscheidungsverfahren, das Parlament und Rat gleiche Rechte im Gesetzgebungsprozess zubilligt, wurde zum neuen [„ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“ und ist nun in der Mehrzahl der Politikbereiche gültig.]

*die Ausstattung der EU mit eigener Rechtspersönlichkeit (bislang der EG vorbehalten);
  • den Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 EU-Vertrag);
  • die Einführung der Europäischen Bürgerinitiative;
  • eine Verschärfung der EU-Beitrittskriterien;
  • die Regelung des freiwilligen Austritts von Mitgliedstaaten aus der EU.

Institutionelle Neuerungen

Europäisches Parlament

Das Europäische Parlament zählt zu denjenigen Institutionen, deren Kompetenzen durch den Vertrag von Lissabon am meisten ausgebaut wurden. Gemäß Art. 14 EU-Vertrag wird es gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Union als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Das Mitentscheidungsverfahren, das Parlament und Rat gleiche Rechte im Gesetzgebungsprozess zubilligt, wurde zum neuen „ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“ und ist nun in der Mehrzahl der Politikbereiche gültig.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[114.] Kbe/Fragment 378 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 378, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Das Mitentscheidungsverfahren, das Parlament und Rat gleiche Rechte im Gesetzgebungsprozess zubilligt, wurde zum neuen] „ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“ und ist nun in der Mehrzahl der Politikbereiche gültig. Insbesondere die Gemeinsame Agrarpolitik und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wurden in den Zuständigkeitsbereich des Parlaments mit aufgenommen; die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik verblieb allerdings als alleinige Kompetenz des Rates.

Auch bezüglich des EU-Haushalts erhielt das Europäische Parlament neue Kompetenzen: Schon bisher hatte das Parlament ein Budgetrecht besessen, von dem allerdings die Ausgaben für die Gemeinsame Agrarpolitik ausgenommen waren, die die mit rund 46 % den größten Teil des Gesamtetats ausmachten. Durch den Vertrag von Lissabon wurde nun auch der Agrarsektor in den regulären Haushalt mit einbezogen; was eine erhebliche Erweiterung der Kompetenzen darstellt. Das Parlament besitzt damit das letzte Wort über alle Ausgaben der EU. Die letzte Entscheidung über die Einnahmen der EU wird aber nach wie vor beim Rat liegen, sodass das Parlament weiterhin nicht selbstständig den Gesamtetat erhöhen oder EU-Steuern einführen kann.

Die genauen Bestimmungen zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments überließ der Vertrag einer späteren Entscheidung des Europäischen Rats. Er bestimmte lediglich eine „degressiv proportionale“ Vertretung der Bürger, nach der einem großen Staat insgesamt mehr, pro Einwohner allerdings weniger Sitze zustehen als einem kleinen. Außerdem muss jeder Staat zwischen 6 und 96 Sitze haben. Die Anzahl der Europaabgeordneten wurde auf 750 plus den Parlamentspräsidenten festgelegt (statt zuvor 785 ab der Erweiterung 2007 bzw. 736 nach der Europawahl 2009).

Die Abstimmungsmodi des Parlaments wurden nicht verändert:

absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen: Normalfall (z. B. Gesetzgebung, Bestätigung des Kommissionspräsidenten)

Das Mitentscheidungsverfahren, das Parlament und Rat gleiche Rechte im Gesetzgebungsprozess zubilligt, wurde zum neuen „ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“ und ist nun in der Mehrzahl der Politikbereiche gültig. Insbesondere die Gemeinsame Agrarpolitik und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wurden in den Zuständigkeitsbereich des Parlaments mit aufgenommen; die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik verblieb allerdings als alleinige Kompetenz des Rates.

Auch bezüglich des EU-Haushalts erhielt das Europäische Parlament neue Kompetenzen: Schon bisher hatte das Parlament ein Budgetrecht besessen, von dem allerdings die Ausgaben für die Gemeinsame Agrarpolitik ausgenommen waren, die rund 46 % des Gesamtetats ausmachten. Durch den Vertrag von Lissabon wurde nun auch der Agrarsektor in den regulären Haushalt mit einbezogen; das Parlament besitzt damit das letzte Wort über alle Ausgaben der EU. Die letzte Entscheidung über die Einnahmen der EU wird aber nach wie vor beim Rat liegen, sodass das Parlament weiterhin nicht selbstständig den Gesamtetat erhöhen oder EU-Steuern einführen kann.

Die genauen Bestimmungen zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments überließ der Vertrag einer späteren Entscheidung des Europäischen Rats. Er bestimmte lediglich eine „degressiv proportionale“ Vertretung der Bürger, nach der einem großen Staat insgesamt mehr, pro Einwohner allerdings weniger Sitze zustehen als einem kleinen. Außerdem muss jeder Staat zwischen 6 und 96 Sitze haben. Die Anzahl der Europaabgeordneten wurde auf 750 plus den Parlamentspräsidenten festgelegt (statt zuvor 785 ab der Erweiterung 2007 bzw. 736 nach der Europawahl 2009).

Die Abstimmungsmodi des Parlaments wurden nicht verändert:

  • absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen: Normalfall (z. B. Gesetzgebung, Bestätigung des Kommissionspräsidenten)
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[115.] Kbe/Fragment 379 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 379, Zeilen: 1-4, 9 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
absolute Mehrheit der gewählten Mitglieder: in der zweiten Lesung bei Gesetzgebungsprozessen

Zweidrittelmehrheit: bei einigen Ausnahmeentscheidungen (z. B. Misstrauensantrag gegen die Kommission)

[...]

Der rat [sic] wurde formal im Vertrag von Maastricht beschlossen [sic] Seit dem Vertrag von Maastricht hat er eine wesentliche Rolle im intergouvernementalen Bereich der Europäischen Union. Der Europäische Rat war aber (anders als der Ministerrat) kein Organ der Europäischen Gemeinschaften. Durch den Vertrag von Lissabon wurde er formal den anderen Organen gleichgestellt. Außerdem wurden ihm die Befugnisse des im EG-Vertrag genannten „Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs“ übertragen, der faktisch, aber nicht rechtlich mit dem Europäischen Rat übereingestimmt hatte.

Die wesentlichen Aufgaben des Europäischen Rates änderten sich durch den Vertrag von Lissabon nicht. Sie sind weiterhin:

die Festlegung der „allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten“ der Europäischen Union, ohne dass der Europäische Rat selbst gesetzgeberisch tätig wird;

grundlegende Entscheidungen wie etwa neue EU-Erweiterungen oder die Übertragung weiterer Kompetenzen an die EU;

das Vorschlagsrecht für den Kommissionspräsidenten, den Hohen Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik und die übrigen Kommissionsmitglieder.

*absolute Mehrheit der gewählten Mitglieder: in der zweiten Lesung bei Gesetzgebungsprozessen
  • Zweidrittelmehrheit: bei einigen Ausnahmeentscheidungen (z. B. Misstrauensantrag gegen die Kommission)

Europäischer Rat und sein Präsident

Der Europäische Rat, der sich aus den Staats- und Regierungschefs der einzelnen Mitgliedstaaten zusammensetzt und seit den siebziger Jahren regelmäßig tagt, gilt als ein wichtiger Motor der europäischen Integration. Seit dem Vertrag von Maastricht hatte er eine wesentliche Rolle im intergouvernementalen Bereich der Europäischen Union, er war aber (anders als der Ministerrat) kein Organ der Europäischen Gemeinschaften. Durch den Vertrag von Lissabon wurde er formal den anderen Organen gleichgestellt. Außerdem wurden ihm die Befugnisse des im EG-Vertrag genannten „Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs“ übertragen, der faktisch, aber nicht rechtlich mit dem Europäischen Rat übereingestimmt hatte.

Die wesentlichen Aufgaben des Europäischen Rates änderten sich durch den Vertrag von Lissabon nicht. Sie sind weiterhin:

  • die Festlegung der „allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten“ der Europäischen Union, ohne dass der Europäische Rat selbst gesetzgeberisch tätig wird;
  • grundlegende Entscheidungen wie etwa neue EU-Erweiterungen oder die Übertragung weiterer Kompetenzen an die EU;
  • das Vorschlagsrecht für den Kommissionspräsidenten, den Hohen Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik und die übrigen Kommissionsmitglieder.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Ein missglückter Satz verbindet lange wörtliche Übernahmen.


[116.] Kbe/Fragment 380 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 380, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Auch die Abstimmungsformen im Europäischen Rat blieben unverändert: Er trifft Entscheidungen weiterhin grundsätzlich „im Konsens“, also einstimmig; nur bei Personalentscheidungen gilt die qualifizierte Mehrheit.

Eine bedeutende Neuerung des Vertrags von Lissabon war jedoch die Einrichtung des Amtes eines „Präsidenten des Europäischen Rates“. Dieser wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit für zweieinhalb Jahre (bei einmaliger Wiederwahlmöglichkeit) gewählt und löste damit den zuvor im halbjährlichen Rhythmus rotierenden Ratsvorsitz ab, der jeweils von einem der Regierungschefs wahrgenommen wurde. Damit sollte die Effizienz der Aktivitäten des Europäischen Rates gesteigert werden: Als nachteilig am früheren System der „Semesterpräsidenten“ wurden einerseits die mit dem Vorsitz wechselnden Schwerpunkte in der politischen Agenda und die unterschiedliche Mentalität der Vorsitzenden empfunden, andererseits die Doppelbelastung, da der Ratsvorsitzende immer zugleich auch Regierungschef seines eigenen Landes war. Der hauptamtliche Präsident sollte durch die verlängerte Amtszeit eine kontinuierliche Koordination zwischen den Regierungschefs gewährleisten. Außerdem sollte er dem Europäischen Rat – als einem der Hauptentscheidungsorgane der EU – ein „Gesicht“ geben. Allerdings sollte er nicht in die Tagespolitik eingreifen und öffentlich letztlich nur die Positionen vertreten, auf die sich die Staats- und Regierungschefs zuvor geeinigt hätten.

Grundsätzlich gilt dabei, dass der Rat meist einstimmig entscheidet, sofern das Parlament keine oder nur wenig Mitspracherechte hat, und nach dem Mehrheitsprinzip, sofern auch das Parlament am Entscheidungsprozess beteiligt ist.

Durch den Vertrag von Lissabon wurde die letztere Variante zum Normalfall, so dass der Rat in der Regel mit qualifizierter Mehrheit entscheidet und ein Vetorecht für einzelne Länder nur noch in einigen Ausnahmefällen gilt. Weiterhin einstimmig werden allerdings [unter anderem alle Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Steuern entschieden.]

Auch die Abstimmungsformen im Europäischen Rat blieben unverändert: Er trifft Entscheidungen weiterhin grundsätzlich „im Konsens“, also einstimmig; nur bei Personalentscheidungen gilt die qualifizierte Mehrheit.

Eine bedeutende Neuerung des Vertrags von Lissabon war jedoch die Einrichtung des Amtes eines Präsidenten des Europäischen Rates. Dieser wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit für zweieinhalb Jahre (bei einmaliger Wiederwahlmöglichkeit) gewählt und löste damit den zuvor im halbjährlichen Rhythmus rotierenden Ratsvorsitz ab, der jeweils von einem der Regierungschefs wahrgenommen wurde. Damit sollte die Effizienz der Aktivitäten des Europäischen Rates gesteigert werden: Als nachteilig am früheren System der „Semesterpräsidenten“ wurden einerseits die mit dem Vorsitz wechselnden Schwerpunkte in der politischen Agenda und die unterschiedliche Mentalität der Vorsitzenden empfunden, andererseits die Doppelbelastung, da der Ratsvorsitzende immer zugleich auch Regierungschef seines eigenen Landes war. Der hauptamtliche Präsident sollte durch die verlängerte Amtszeit eine kontinuierliche Koordination zwischen den Regierungschefs gewährleisten. Außerdem sollte er dem Europäischen Rat – als einem der Hauptentscheidungsorgane der EU – ein „Gesicht“ geben. Allerdings sollte er nicht in die Tagespolitik eingreifen und öffentlich letztlich nur die Positionen vertreten, auf die sich die Staats- und Regierungschefs zuvor geeinigt hätten.

[...]

Grundsätzlich gilt dabei, dass der Rat meist einstimmig entscheidet, sofern das Parlament keine oder nur wenig Mitspracherechte hat, und nach dem Mehrheitsprinzip, sofern auch das Parlament am Entscheidungsprozess beteiligt ist.

Durch den Vertrag von Lissabon wurde die letztere Variante zum Normalfall, sodass der Rat in der Regel mit qualifizierter Mehrheit entscheidet und ein Vetorecht für einzelne Länder nur noch in einigen Ausnahmefällen gilt. Weiterhin einstimmig werden allerdings unter anderem alle Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Steuern entschieden.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[117.] Kbe/Fragment 381 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 381, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Weiterhin einstimmig werden allerdings] unter anderem alle Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Steuern entschieden. Neu ist außerdem, dass der Ministerrat bei allen Gesetzgebungsentscheidungen öffentlich tagt. Dies soll die Transparenz verbessern.

Anders als im Europäischen Rat wurde für den Ministerrat das Prinzip einer halbjährlich zwischen den Mitgliedstaaten wechselnden Ratspräsidentschaft beibehalten.

„Doppelte Mehrheit“ bei Ratsentscheidungen, Vom Nationalstaat zum Bundesstaat.

Eine wichtige Änderung des Vertrags von Lissabon betrifft die Stimmengewichtung im Europäischen Rat.

Dort wurden für die sogenannte „qualifizierte Mehrheit“ (die für die meisten Sachentscheidungen notwendig ist) die Stimmen der einzelnen Länder bisher gewichtet. Größeren Ländern kamen dabei allgemein mehr, kleineren weniger Stimmen zu. Die Stimmgewichtung war vormals im Vertrag von Nizza weitgehend willkürlich beschlossen worden. Für eine Entscheidung musste es jeweils eine Mehrheit von:

1. mindestens der Hälfte der Staaten geben, die gleichzeitig

2. 62 % der EU-Bevölkerung und

3. 74 % der gewichteten Stimmen (nämlich 258 von insgesamt 345 Stimmen) repräsentierten.

Der Vertrag von Lissabon ersetzte dieses Dreifachkriterium durch das Prinzip der sogenannten „doppelten Mehrheit“: Für eine Entscheidung müssen nun:

55 % der Mitgliedstaaten zustimmen,

die mindestens 65 % der EU-Bevölkerung repräsentieren.

Weiterhin einstimmig werden allerdings unter anderem alle Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Steuern entschieden. Neu ist außerdem, dass der Ministerrat bei allen Gesetzgebungsentscheidungen öffentlich tagt. Dies soll die Transparenz verbessern.

Anders als im Europäischen Rat wurde für den Ministerrat das Prinzip einer halbjährlich zwischen den Mitgliedstaaten wechselnden Ratspräsidentschaft beibehalten.

[...]

„Doppelte Mehrheit“ bei Ratsentscheidungen

Eine wichtige Änderung des Vertrags betraf die Abstimmungsmodi im Ministerrat. Dort wurden für die sogenannte „qualifizierte Mehrheit“ (die für die meisten Sachentscheidungen notwendig ist) die Stimmen der einzelnen Länder bisher gewichtet. Größeren Ländern kamen dabei allgemein mehr, kleineren weniger Stimmen zu; die genaue Stimmgewichtung war jedoch im Vertrag von Nizza weitgehend willkürlich beschlossen worden. Für eine Entscheidung musste es jeweils eine Mehrheit von (a) mindestens der Hälfte der Staaten geben, die gleichzeitig (b) 62 % der EU-Bevölkerung und (c) 74 % der gewichteten Stimmen (nämlich 258 von insgesamt 345 Stimmen) repräsentierten.

Der Vertrag von Lissabon ersetzte dieses Dreifachkriterium durch das Prinzip der sogenannten doppelten Mehrheit: Für eine Entscheidung müssen nun (a) 55 % der Mitgliedstaaten zustimmen, die (b) mindestens 65 % der EU-Bevölkerung repräsentieren.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[118.] Kbe/Fragment 382 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 382, Zeilen: 1-17, 20 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Diese Veränderung soll laut Begründung das Zustandekommen von tragfähigen Mehrheiten einfacher machen, zudem sollte das neue Entscheidungssystem einfacher zu verstehen sein als das frühere.

Die neue Stimmgewichtung bewirkt eine Machtverschiebung, durch die einerseits großen Staaten (Mehrheitsvotum) und anderseits die kleinen Staaten (Minderheitsschutz) zulasten der mittelgroßen Staaten begünstigt werden. Dies führte zum Widerstand insbesondere Polens, das im Vertrag von Lissabon einen späteren Termin für die Einführung der doppelten Mehrheit erstritt. Sie sollte daher erst ab 2014 als Abstimmungsregel in Kraft treten. Aufgrund der Erklärung Nr. 7 zum Vertrag von Lissabon können Staaten in Streitfällen sogar noch bis 2017 verlangen, dass auf die Stimmenverteilung des Nizza-Vertrages zurückgegriffen wird. Als erweiterter Minderheitenschutz wurde der Kompromiss von Ioannina vereinbart. Demnach werden die Verhandlungen im Rat für eine „angemessene Frist“ fortgesetzt, wenn dies mindestens 33,75 % der Mitgliedstaaten oder mindestens 26,25 % der repräsentierten Bevölkerung verlangen. Ab 1. April 2017 kommt der Kompromiss von Ioannina sogar vereinfachend auch schon zur Anwendung, wenn mindestens 24,75 % der Mitgliedstaaten oder mindestens 19,25 % der repräsentierten Bevölkerung die Fortsetzung der Verhandlungen im Rat verlangen. [Insoweit zeigt sich einmal mehr, dass die gemeinsame Beschluss- und Handlungsfähigkeit der EU endet, wo die nationalen Interessen der Mitgliedsstaaten im Vordergrund stehen.]

Vom EU-Außenbeauftragten zum Hohen Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik

Eine weitere Neuerung des Vertrags von Lissabon betraf der Versuch der 27 Mitglieder unter dem Dach der EU eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zu etablieren. Zum bisherigen Ministerrat der Außenminister der EU dem Rat für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen, trat ein Rat ausschließlich für Auswärtige [Angelegenheiten.]

Diese Veränderung sollte das Zustandekommen von Mehrheiten einfacher machen, zudem sollte das neue Entscheidungssystem einfacher zu verstehen sein als das frühere. Außerdem bewirkte sie eine Machtverschiebung, durch die die großen und die sehr kleinen Staaten zulasten der mittelgroßen an Einfluss gewannen. Dies führte zum Widerstand insbesondere Polens, das im Vertrag von Lissabon einen späteren Termin für die Einführung der doppelten Mehrheit durchsetzte. Sie wird daher erst ab 2014 als Abstimmungsregel in Kraft treten. Aufgrund der Erklärung Nr. 7 zum Vertrag von Lissabon können Staaten in Streitfällen sogar noch bis 2017 verlangen, dass auf die Stimmenverteilung des Nizza-Vertrages zurückgegriffen wird.

[...]

Hoher Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik

Eine weitere Neuerung des Vertrags von Lissabon betraf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Die bisherige Ministerratsformation als Rat für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen, in der sich die Außenminister der Mitgliedstaaten trafen, wurde aufgeteilt in einen Rat für Allgemeine Angelegenheiten und einen Rat für Auswärtige Angelegenheiten. Während es im Rat für Allgemeine Angelegenheiten wie bisher einen halbjährlich zwischen den Mitgliedstaaten wechselnden Vorsitz gibt, wird der Vorsitz des Außenministerrats vom Hohen Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik eingenommen.

[...]

Als erweiterter Minderheitenschutz wurde zudem die Weitergeltung des sogenannten Kompromiss von Ioannina vereinbart. Demnach werden die Verhandlungen im Rat für eine „angemessene Frist“ fortgesetzt, wenn dies mindestens 33,75 % der Mitgliedstaaten oder mindestens 26,25 % der repräsentierten Bevölkerung verlangen. Ab 1. April 2017 kommt der Kompromiss von Ioannina vereinfachend auch schon zur Anwendung, wenn mindestens 24,75 % der Mitgliedstaaten oder mindestens 19,25 % der repräsentierten Bevölkerung die Fortsetzung der Verhandlungen im Rat verlangen.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eien Übernahme.

Zwischendrin ein selbstformulierter Satz, der bei der Zeilenzählung nicht berücksichtigt wird.


[119.] Kbe/Fragment 383 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 383, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Zum bisherigen Ministerrat der Außenminister der EU dem Rat für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen, trat ein Rat ausschließlich für Auswärtige] Angelegenheiten. Während es im Rat für Allgemeine Angelegenheiten wie bisher einen halbjährlich zwischen den Mitgliedstaaten wechselnden Vorsitz gibt, wird der Vorsitz des Außenministerrats nun vom Hohen Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik eingenommen. Außenpolitische Grundsatzentscheidungen können aber nach wie vor nur einstimmig vom Rat getroffen werden.

Dieses neue Amt wurde durch den Vertrag von Lissabon stark aufgewertet. Neben dem Vorsitzenden des Außenministerrats übernimmt der Hohe Kommissar auch die Funktionen des Außenkommissars und eines Vizepräsidenten der Europäischen Kommission ein. Diese Doppelfunktion soll es ihm ermöglichen, die schwierige Koordination der europäischen Außenpolitik zu leiten. Während der Hohe Vertreter früher lediglich innerhalb der Kommission für die Durchsetzung der Beschlüsse des Ministerrats zuständig war, hat er nun als Ratsvorsitzender und Kommissionsmitglied ein eigenes selbstständiges Initiativrecht und kann Politikvorschläge machen.

Kommission und ihr Präsident

Der Vertrag von Lissabon brachte für das Exekutivorgan der EU, die Europäischen Kommission, nur wenige Veränderungen mit sich. Einzig ihr alleiniges Initiativrecht in der EU-Rechtsetzung wurde gestärkt, indem die bisher bestehenden Ausnahmefälle in denen auch der Europäische Rat Gesetzgebungsvorschläge machen kann – insbesondere in der Innen- und Justizpolitik –, eingeschränkt wurden. Zudem wurde die Rolle des Kommissionspräsidenten innerhalb der Kommission zu der eines echten Regierungschef mit Kompetenzen für das Kabinett ausgebaut. Der Präsident erhält ähnlich wie die Bundeskanzlerin im GG eine Richtlinienkompetenz und kann auch selbstständig einzelne Kommissare entlassen (Art. 17 Abs. 6 EU-Vertrag), die ja in der Regel von den Mitgliedsstaaten ernannt werden.

Die bisherige Ministerratsformation als Rat für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen, in der sich die Außenminister der Mitgliedstaaten trafen, wurde aufgeteilt in einen Rat für Allgemeine Angelegenheiten und einen Rat für Auswärtige Angelegenheiten. Während es im Rat für Allgemeine Angelegenheiten wie bisher einen halbjährlich zwischen den Mitgliedstaaten wechselnden Vorsitz gibt, wird der Vorsitz des Außenministerrats vom Hohen Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik eingenommen.

Dieses Amt, das (unter der Bezeichnung „Hoher Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“) bereits zuvor existiert hatte, wurde durch den Vertrag von Lissabon stark aufgewertet. Neben dem Vorsitzenden des Außenministerrats übernahm er auch die Funktionen des Außenkommissars und eines Vizepräsidenten der Europäischen Kommission. Dieser „Doppelhut“ soll es ihm ermöglichen, die schwierige Koordination der europäischen Außenpolitik zu leiten. Während der Hohe Vertreter zuvor lediglich für die Durchführung der Beschlüsse des Ministerrats zuständig war, kann er nun als Ratsvorsitzender und Kommissionsmitglied auch selbstständig Initiative ergreifen und Politikvorschläge machen. Außenpolitische Grundsatzentscheidungen können aber weiterhin nur einstimmig vom Rat getroffen werden.

[...]

Kommission und ihr Präsident

Im Ernennungsverfahren und der Funktionsweise der Europäischen Kommission gab es nur wenige Veränderungen. Ihr alleiniges Initiativrecht in der EU-Rechtsetzung wurde gestärkt, indem die Ausnahmefälle, in denen auch der Rat Gesetzgebungsvorschläge machen kann – insbesondere in der Innen- und Justizpolitik –, reduziert wurden. Zudem wurde die Rolle des Kommissionspräsidenten gestärkt: Dieser erhielt nun ausdrücklich eine Richtlinienkompetenz in der Kommission und kann auch selbstständig einzelne Kommissare entlassen (Art. 17 Abs. 6 EU-Vertrag).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[120.] Kbe/Fragment 384 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 384, Zeilen: 1-4, 7-18, 21-23
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Der Wortlaut des Vertrags (Art. 17 Abs. 5 EU-Vertrag) sieht für die Zukunft eine Verkleinerung des Kommissiongremiums vor, wonach ab 2014 nur noch zwei Drittel der Staaten einen Kommissar stellen können, was immer noch eine Kommission von 18 Kommissaren vorsieht. [...]

Das Wahlverfahren der Kommission für die laufende Legislaturperiode bleibt wie bisher zweistufig: Nach Auszählung der Europawahl schlägt der Europäische Rat einen Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten vor. Dieser muss dann vom Europäischen Parlament mit Mehrheit bestätigt werden.

Der Europäische Rat muss dabei seit dem Vertrag von Lissabon das Stimmenergebnis der Europawahl „berücksichtigen“, im Normalfall muss er ein Mitglied derjenigen Europapartei vorschlagen, die die stärkste Fraktion im Europäischen Parlament bildet. Danach schlägt der Europäische Rat zusammen mit dem nun ernannten Kommissionspräsidenten die weiteren Kommissare (einschließlich des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik) vor, die dann als Kollegium vom Parlament bestätigt werden müssen.

[...]

Schon im Vertrag von Maastricht waren für die EU die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegt worden, die nun im Vertrag von Lissabon (Art. 5 EU-Vertrag) bestätigt wurden.

Der Wortlaut des Vertrags (Art. 17 Abs. 5 EU-Vertrag) sah zudem eine Verkleinerung der Kommission vor, sodass ab 2014 nur noch zwei Drittel der Staaten einen Kommissar sollten stellen können, sofern der Europäische Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließe.

[...]

Das Wahlverfahren der Kommission ist wie bisher zweistufig: Nach der Europawahl schlägt der Europäische Rat einen Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten vor, der vom Europäischen Parlament bestätigt werden muss. Der Europäische Rat muss dabei seit dem Vertrag von Lissabon das Ergebnis der Europawahl „berücksichtigen“, im Normalfall also ein Mitglied derjenigen Europapartei vorschlagen, die die stärkste Fraktion im Europäischen Parlament stellt. Danach schlägt der Europäische Rat zusammen mit dem Kommissionspräsidenten die weiteren Kommissare (einschließlich des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik) vor, die dann als Kollegium vom Parlament bestätigt werden müssen.

[...]

Schon im Vertrag von Maastricht waren für die EU die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegt worden, die im Vertrag von Lissabon (Art. 5 EU-Vertrag) bestätigt wurden.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[121.] Kbe/Fragment 385 02

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Untersuchte Arbeit:
Seite: 385, Zeilen: 2 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Subsidiarität heißt, dass es eine Vermutung für die Zuständigkeit der nächstunteren Ebene gibt, die EU hat laut Art. 5 nur eine Zuständigkeit, sofern „die Ziele von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind“.

Die Union darf also eine Aufgabe nur dann an sich ziehen, wenn die unteren politischen Ebenen nicht in der Lage sind, diese ausreichend auszuführen, die EU aber schon.

Um den Grundsatz der Subsidiarität auch durchzusetzen wurden durch den Vertrag von Lissabon vor allem die Rechte der nationalen Parlamente durch ein sogenanntes Frühwarnsystem gestärkt: Innerhalb von acht Wochen, nachdem die Kommission einen Gesetzesvorschlag auf den Weg bringt, können diese nun begründen, warum dieses Gesetz ihrer Ansicht nach gegen den Subsidiaritätsgedanken verstößt. Bei Kritik von einem Drittel der Parlamente muss die Kommission ihren Vorschlag überprüfen. Sie kann den Einwand der Parlamente auch zurückweisen, muss ihre Entscheidung aber in jedem Fall begründen.

Letztlich zuständig für die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips blieb weiterhin der Europäische Gerichtshof (EuGH). Wie schon zuvor können hier die Regierungen der Mitgliedstaaten und der Ausschuss der Regionen Klage erheben.

Kompetenzabgrenzung

Die Europäische Union besitzt nach dem „Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung“ grundsätzlich nur die Kompetenzen, die ihr in den Gründungsverträgen ausdrücklich zugestanden werden. In den früheren Verträgen fanden sich diese Kompetenzen jedoch nicht in einem bestimmten Artikel aufgelistet, sondern über das ganze Vertragswerk verteilt. Dies erschwerte das Verständnis des Vertrages und führte häufig zu Unklarheiten über den Umfang der Zuständigkeiten der Union im Einzelnen.

Subsidiarität heißt, dass die Union nur tätig wird, sofern „die Ziele […] von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern […] auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind“. Die Union darf also eine Aufgabe nur dann von den Mitgliedstaaten übernehmen, wenn die unteren politischen Ebenen (im Fall von Deutschland Gemeinden, Bundesländer und der Bund) nicht in der Lage sind, diese ausreichend auszuführen, die EU aber schon. Was „ausreichend“ im Einzelfall bedeutet, entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Zur Sicherung der Subsidiarität wurden durch den Vertrag von Lissabon vor allem die Rechte der nationalen Parlamente durch ein sogenanntes Frühwarnsystem[4] gestärkt: Innerhalb von acht Wochen, nachdem die Kommission einen Gesetzesvorschlag auf den Weg bringt, können diese nun begründen, warum dieses Gesetz ihrer Ansicht nach gegen den Subsidiaritätsgedanken verstößt. Bei Kritik von einem Drittel der Parlamente muss die Kommission ihren Vorschlag überprüfen. Sie kann den Einwand der Parlamente auch zurückweisen, muss ihre Entscheidung aber in jedem Fall begründen.

Letztlich zuständig für die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips blieb weiterhin der Europäische Gerichtshof (EuGH). Wie schon zuvor können hier die Regierungen der Mitgliedstaaten und der Ausschuss der Regionen Klage erheben.

[...]

Kompetenzabgrenzung

Die Europäische Union besitzt nach dem „Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung“ grundsätzlich nur die Kompetenzen, die ihr in den Gründungsverträgen ausdrücklich zugestanden werden. In den früheren Verträgen fanden sich diese Kompetenzen jedoch nicht in einem bestimmten Artikel aufgelistet, sondern über das ganze Vertragswerk verteilt. Dies erschwerte das Verständnis des Vertrages und führte häufig zu Unklarheiten über den Umfang der Zuständigkeiten der Union im Einzelnen.


[4] Vgl. Zweischneidiges Instrument: Nur Frühwarnung oder auch Früherkennung?, S. 17.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[122.] Kbe/Fragment 386 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 386, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Im Vertrag von Lissabon sollte dieses Problem durch einen „Kompetenzkatalog“ gelöst werden (welcher der Kompetenzverteilung im deutschen Grundgesetz nach ausschließlichen und konkurrierenden, geteilten Kompetenzen nachempfunden ist), der die Zuständigkeiten der Union systematischer darstellt. Art. 2 AEU-Vertrag unterscheidet deshalb zwischen ausschließlichen, geteilten und unterstützenden Zuständigkeiten. Die Art. 3 bis Art. 6 AEU-Vertrag ordnen schließlich die verschiedenen Politikbereiche, in denen die EU Zuständigkeiten besitzt, der jeweiligen Zuständigkeitsart zu.

Bei ausschließlichen Kompetenzen (Art. 3 Abs. 1 lit. a - e, Abs. 2 AEUV) der Union ist nur die EU zuständig. Hierzu zählen insbesondere die gemeinsame Handelspolitik und Zollunion.

Im Fall der geteilten Zuständigkeit (Art. 4 AEUV) ist die EU zuständig, die Mitgliedstaaten können jedoch Gesetze erlassen, soweit die Union dies nicht selbst tut. Dies umfasst unter anderem die Bereiche Binnenmarkt, Agrarpolitik, Energiepolitik, Verkehrspolitik, Umweltpolitik und Verbraucherschutz. Die entspricht der konkurrierenden Gesetzgebung des Grundgesetzes.

Zusätzlich genannt werden im Vertragstext (Art. 5 AEUV) die intergouvernementalen Bereiche Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie in Art. 21 bis 46 EUV die Außen- und Sicherheitspolitik, in denen die EU Leitlinien festlegen kann, jedoch nur durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten im Ministerrat.

Bei einer unterstützenden Zuständigkeit (Art. 6 AEUV) kann die EU Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen, koordinieren oder ergänzen, aber nicht selbst gesetzgeberisch tätig werden. Dies gilt unter anderem in den Bereichen Gesundheitspolitik, Industriepolitik, Bildungspolitik und Katastrophenschutz.

Im Vertrag von Lissabon sollte dieses Problem durch einen „Kompetenzkatalog“ (nach Vorbild des Kompetenzkatalogs im deutschen Grundgesetz) gelöst werden, der die Zuständigkeiten der Union systematischer darstellt. Art. 2 AEU-Vertrag unterscheidet deshalb zwischen ausschließlichen, geteilten und unterstützenden Zuständigkeiten. Art. 3 bis Art. 6 AEU-Vertrag ordnen schließlich die verschiedenen Politikbereiche, in denen die EU Zuständigkeiten hat, der jeweiligen Zuständigkeitsart zu.
  • Bei ausschließlichen Kompetenzen (Art. 3 Abs. 1 lit. a–e, Abs. 2 AEUV) der Union ist nur die EU zuständig. Hierzu zählen insbesondere Handelspolitik und Zollunion.
  • Im Fall der geteilten Zuständigkeit (Art. 4 AEUV) ist die EU zuständig, die Mitgliedstaaten können jedoch Gesetze erlassen, soweit die Union dies nicht selbst tut. Dies umfasst unter anderem die Bereiche Binnenmarkt, Agrarpolitik, Energiepolitik, Verkehrspolitik, Umweltpolitik und Verbraucherschutz.
  • Bei einer unterstützenden Zuständigkeit (Art. 6 AEUV) kann die EU Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen, koordinieren oder ergänzen, aber nicht selbst gesetzgeberisch tätig werden. Dies gilt unter anderem in den Bereichen Gesundheitspolitik, Industriepolitik, Bildungspolitik und Katastrophenschutz.

Zusätzlich genannt werden im Vertragstext (Art. 5 AEUV) die intergouvernementalen Bereiche Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie in Art. 21 bis 46 EUV die Außen- und Sicherheitspolitik, in denen die EU Leitlinien festlegen kann, jedoch nur durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten im Ministerrat.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[123.] Kbe/Fragment 387 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 387, Zeilen: 1-6, 13-24
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
2.5.5. Ziele und Werte der Union: die Grundrechtscharta der EU und der Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention

Grundrechtecharta: Eine bedeutende Neuerung, die erst durch den Vertrag von Lissabon rechtskräftig wurde, besteht in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, (Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag). Sie bindet die Europäische Union sowie alle Mitgliedstaaten bei der Durchführung von europäischem Recht.

[...]

Die Charta war bereits 2000 vom Europäischen Rat in Nizza verabschiedet und feierlich proklamiert worden, zunächst jedoch ohne Rechtsverbindlichkeit geblieben. Inhaltlich orientiert sie sich an der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie geht in manchen Teilen weiter, in anderen weniger weit als vergleichbare Grundrechtskataloge, etwa im deutschen Grundgesetz.

Art. 53 der Grundrechtecharta legt ausdrücklich das „Günstigkeitsprinzip“ fest, wonach die Grundrechtecharta in keinem Fall eine Verschlechterung der Grundrechtslage für den Einzelnen bedeuten darf. Sofern sich also die Grundrechtecharta und andere rechtsgültige Grundrechtskataloge widersprechen, gilt von beiden Regelungen grundsätzlich die jeweils den Einzelnen günstigere Regelung.

Trotzdem wurden im Vertrag von Lissabon die „Ziele und Werte der Union“ aufgeführt, die für das gesamte Handeln der EU verpflichtend sind. So heißt es in Art. 2 EU-Vertrag:

Ziele und Werte der Union

Ebenfalls ausdrücklich definiert wurden im Vertrag von Lissabon die „Ziele und Werte der Union“, die für das gesamte Handeln der EU verpflichtend sind. So heißt es in Art. 2 EU-Vertrag: [...]

Grundrechtecharta und Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention

Eine bedeutende Neuerung bestand in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die erst durch den Vertrag von Lissabon rechtskräftig wurde (Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag). Sie bindet die Europäische Union sowie alle Mitgliedstaaten bei der Durchführung von europäischem Recht.

Die Charta war bereits 2000 vom Europäischen Rat in Nizza verabschiedet und feierlich proklamiert worden, zunächst jedoch ohne Rechtsverbindlichkeit geblieben. Inhaltlich orientiert sie sich an der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie geht in manchen Teilen weiter, in anderen weniger weit als vergleichbare Grundrechtskataloge, etwa im deutschen Grundgesetz. Art. 53 der Grundrechtecharta legt ausdrücklich das „Günstigkeitsprinzip“ fest, wonach die Grundrechtecharta in keinem Fall eine Verschlechterung der Grundrechtslage für den Einzelnen bedeuten darf. Sofern sich also die Grundrechtecharta und andere rechtsgültige Grundrechtskataloge widersprechen, gilt grundsätzlich die für den Einzelnen bessere Regelung.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[124.] Kbe/Fragment 388 07

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 388, Zeilen: 7-22
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Art. 3 EU-Vertrag legt die Ziele der Union fest, darunter unter anderem die Förderung des Friedens, die Schaffung eines Binnenmarkts mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb, Wirtschaftswachstum, Preisstabilität, soziale Marktwirtschaft, Umweltschutz, soziale Gerechtigkeit, kulturelle Vielfalt, weltweite Beseitigung der Armut, Förderung des Völkerrechts etc.

In den Verhandlungen zum Vertrag von Lissabon bestanden Polen und Großbritannien auf sogenannten Opt-out-Klauseln, durch die die Grundrechtecharta in diesen Ländern nicht anwendbar ist. 2009 wurde in einem Zusatzprotokoll ergänzt, dass dieses Opt-out auch für Tschechien gilt. Dieses Zusatzprotokoll soll mit der nächsten Vertragsreform (voraussichtlich bei der nächsten EU-Erweiterung) ratifiziert werden.

Art. 6 Abs. 2 des neuen EU-Vertrags sieht außerdem den Beitritt der EU zur EMRK vor. Dieser Beitritt befand sich bereits seit Jahrzehnten in der Diskussion, nicht zuletzt da sich die EU seit dem „Birkelbach-Bericht“ von 1961 bei der Definition ihrer politischen Werte auf die Grundsätze des Europarats bezog, die in der EMRK niedergelegt sind. Die für einen Beitritt zur EMRK erforderliche eigene Rechtspersönlichkeit erhielt die EU durch den Vertrag von Lissabon.

Art. 3 EU-Vertrag legt die Ziele der Union fest, darunter unter anderem die Förderung des Friedens, die Schaffung eines Binnenmarkts mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb, Wirtschaftswachstum, Preisstabilität, soziale Marktwirtschaft, Umweltschutz, soziale Gerechtigkeit, kulturelle Vielfalt, weltweite Beseitigung der Armut, Förderung des Völkerrechts etc.

[...]

In den Verhandlungen zum Vertrag von Lissabon bestanden Polen und Großbritannien auf sogenannten Opt-out-Klauseln, durch die die Grundrechtecharta in diesen Ländern nicht anwendbar ist. 2009 wurde in einem Zusatzprotokoll ergänzt, dass dieses Opt-out auch für Tschechien gilt. Dieses Zusatzprotokoll soll mit der nächsten Vertragsreform (voraussichtlich bei der nächsten EU-Erweiterung) ratifiziert werden.

Art. 6 Abs. 2 des neuen EU-Vertrags sieht außerdem den Beitritt der EU zur EMRK vor. Dieser Beitritt befand sich bereits seit Jahrzehnten in der Diskussion, nicht zuletzt da sich die EU seit dem Birkelbach-Bericht von 1961 bei der Definition ihrer politischen Werte auf die Grundsätze des Europarats bezog, die in der EMRK niedergelegt sind. Die für einen Beitritt zur EMRK erforderliche eigene Rechtspersönlichkeit erhielt die EU durch den Vertrag von Lissabon (siehe oben).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[125.] Kbe/Fragment 389 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 389, Zeilen: 4-22
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Als gesetzliche Voraussetzung war für den Beitritt der EU zur EMRK eine Änderung der Konvention selbst nötig, da diese bis dahin nur Mitgliedstaaten des Europarats offen stand (Art. 59 Abs. 1 EMRK). Diese Anpassung erfolgte durch das 14. Zusatzprotokoll zur EMRK, welches am 1. Juni 2010 in Kraft trat. Schließlich muss für den beabsichtigten Beitritt der EU zur EMRK noch ein Beitrittsabkommen ausgehandelt werden. Dieses wäre ein eigener völkerrechtlicher Vertrag und müsste daher vom Europäischen Rat der EU einstimmig beschlossen und von sämtlichen Mitgliedstaaten der EMRK ratifiziert werden. Letztlich steht somit auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem Mitgliedstaat ein Veto gegen den EMRK-Beitritt der EU offen, da jeder Mitgliedstaat die konkreten Bedingungen dieses Beitritts ablehnen könnte.

2.5.6. Die Vertiefung der Politischen Union in der gemeinsamen Sicherheits- und Außenpolitik

Ausgebaut wurde auch der Bereich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) umbenannt wurde (Art. 42 bis Art. 46 EU-Vertrag). Sie legt als Ziel eine gemeinsame Verteidigungspolitik fest, die jedoch erst nach einstimmigem Beschluss des Europäischen Rates in Kraft treten kann. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik soll dabei sowohl die Neutralität bestimmter Mitgliedstaaten achten als auch mit der NATO-Zugehörigkeit anderer Mitgliedstaaten kompatibel sein.

Außerdem war für den Beitritt der EU zur EMRK eine Änderung der Konvention selbst nötig, da diese bis dahin nur Mitgliedstaaten des Europarats offen stand (Art. 59 Abs. 1 EMRK). Diese Anpassung erfolgte durch das 14. Zusatzprotokoll zur EMRK, welches am 1. Juni 2010 in Kraft trat. Schließlich muss für den beabsichtigten Beitritt der EU zur EMRK noch ein Beitrittsabkommen ausgehandelt werden. Dieses wäre ein eigener völkerrechtlicher Vertrag und müsste daher vom Rat der EU einstimmig beschlossen und von sämtlichen Mitgliedstaaten der EMRK ratifiziert werden. Letztlich steht somit auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem Mitgliedstaat ein Veto gegen den EMRK-Beitritt der EU offen, da jeder Mitgliedstaat die konkreten Bedingungen dieses Beitritts ablehnen könnte.

[...]

Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik

Ausgebaut wurde auch der Bereich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) umbenannt wurde (Art. 42 bis Art. 46 EU-Vertrag). Sie legt als Ziel eine gemeinsame Verteidigungspolitik fest, die jedoch erst nach einstimmigem Beschluss des Europäischen Rates in Kraft treten kann. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik soll dabei sowohl die Neutralität bestimmter Mitgliedstaaten achten als auch mit der NATO-Zugehörigkeit anderer Mitgliedstaaten kompatibel sein.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[126.] Kbe/Fragment 390 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 390, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Durch Art. 42 Abs. 7 EU-Vertrag erhielt die EU erstmals den Charakter eines Defensivbündnisses; das heißt, im Fall eines bewaffneten Angriffs auf einen der Mitgliedstaaten müssen die anderen ihm Unterstützung leisten. Die EU übernahm damit Aufgaben, die zuvor der Westeuropäischen Union (WEU) vorbehalten waren; diese wurde dafür Anfang 2010 aufgelöst. Zudem wurde im Vertrag von Lissabon die Gründung einer Europäischen Verteidigungsagentur beschlossen, die die Rüstungspolitik der Mitgliedstaaten koordinieren soll. Dadurch sollen die Rüstungsausgaben effizienter eingesetzt und verhindert werden, dass die Mitgliedstaaten unnötige Mehrfachkapazitäten aufbauen.

Entscheidungen im Bereich der GSVP können auch nach dem Vertrag von Lissabon grundsätzlich nur einstimmig getroffen werden. Auch durch die neu eingeführte Passerelle-Regelung kann die GSVP nicht in den Bereich der Mehrheitsentscheidungen übergeführt werden. Falls jedoch eine Gruppe von Mitgliedstaaten in der GSVP schneller voranschreiten möchte als andere, haben sie künftig die Möglichkeit einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (Art. 46 EU-Vertrag), die im Wesentlichen der Verstärkten Zusammenarbeit in anderen Politikfeldern entspricht.

2.5.7. Die Vertiefung der politischen Union in inneren Integration

Die Verstärkte Zusammenarbeit, die schon zuvor existierte, wurde durch den Vertrag von Lissabon in Art. 20 EU-Vertrag und Art. 326 bis Art. 334 AEU-Vertrag detaillierter geregelt. Darunter sind Integrationsschritte zwischen einer Gruppe von EU-Mitgliedern zu verstehen, wenn das Vorhaben in der gesamten EU nicht zu realisieren ist. Bei einer Beteiligung von mindestens neun Mitgliedstaaten können die EU-Institutionen dann europäisches Recht setzen, das allerdings nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt. Die Verstärkte Zusammenarbeit erlaubt demnach eine abgestufte Integration.

Durch Art. 42 Abs. 7 EU-Vertrag erhielt die EU erstmals den Charakter eines Defensivbündnisses; das heißt, im Fall eines bewaffneten Angriffs auf einen der Mitgliedstaaten müssen die anderen ihm „alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung“ leisten.

[...]

Die EU übernahm damit Aufgaben, die zuvor der Westeuropäischen Union (WEU) vorbehalten waren; diese wurde dafür Mitte 2011 aufgelöst. Zudem wurde im Vertrag von Lissabon die Gründung einer Europäischen Verteidigungsagentur beschlossen, die die Rüstungspolitik der Mitgliedstaaten koordinieren soll. Dadurch sollen die Rüstungsausgaben effizienter eingesetzt und verhindert werden, dass die Mitgliedstaaten unnötige Mehrfachkapazitäten aufbauen.

Entscheidungen im Bereich der GSVP können auch nach dem Vertrag von Lissabon grundsätzlich nur einstimmig getroffen werden. Auch durch die neu eingeführte Passerelle-Regelung kann die GSVP nicht in den Bereich der Mehrheitsentscheidungen übergeführt werden. Falls jedoch eine Gruppe von Mitgliedstaaten in der GSVP schneller voranschreiten möchte als andere, haben sie künftig die Möglichkeit einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (Art. 46 EU-Vertrag), die im Wesentlichen der Verstärkten Zusammenarbeit in anderen Politikfeldern entspricht.

Verstärkte Zusammenarbeit

Die Verstärkte Zusammenarbeit, die schon zuvor existierte, wurde durch den Vertrag von Lissabon in Art. 20 EU-Vertrag und Art. 326 bis Art. 334 AEU-Vertrag detaillierter geregelt. Darunter sind Integrationsschritte zwischen einer Gruppe von EU-Mitgliedern zu verstehen, wenn das Vorhaben in der gesamten EU nicht zu realisieren ist. Bei einer Beteiligung von mindestens neun Mitgliedstaaten können die EU-Institutionen dann europäisches Recht setzen, das allerdings nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt. Die Verstärkte Zusammenarbeit erlaubt demnach eine abgestufte Integration.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

In frühere Versionen der Wikipedia-Quelle (z. B. [6] stand auch "Anfang 2010" statt "Mitte 2011". Dort steht auch nur "Unterstützung" statt „alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung“, also Komplettplagiat.


[127.] Kbe/Fragment 391 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 391, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Vorbild für die Verstärkte Zusammenarbeit waren das „Schengener Abkommen“ über den freien Grenzübertritt innerhalb der ratifizierenden EU-Staaten die gemeinsamen Innen- und Außengrenzen der EU und die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, durch die bereits in der Vergangenheit einzelne Mitgliedstaaten schneller als andere Integrationsschritte durchführten (Europa der zwei Geschwindigkeiten). Als neue Sonderform wurde die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik eingeführt.

2.5.8. Vertragsänderungsverfahren und Passerelle-Klausel

Eine weitere wichtige Neuregelung betraf die Art, wie weitere Änderungen am EU-Vertrag erfolgen können (Art. 48 EU-Vertrag). Zuvor erfolgte jede Reform des EU-Vertrags über eine Regierungskonferenz, die einen Änderungsvertrag ausarbeitete, der dann in allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden musste. Nach dem Vertrag von Lissabon sollen hingegen Vertragsänderungen im „ordentlichen Änderungsverfahren“ nach der sogenannten Konventsmethode erfolgen, die erstmals zur Vorbereitung des dann gescheiterten EU-Verfassungsvertrags angewendet wurde: Der Europäische Rat setzt dafür einen Europäischen Konvent ein, der aus Vertretern der nationalen Parlamente und Regierungen, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission besteht. Dieser Konvent erarbeitet im Konsensverfahren einen Reformvorschlag, bevor anschließend wie bisher eine Regierungskonferenz den Änderungsvertrag verfasst, der dann von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss. Nur wenn der Europäische Rat und das Europäische Parlament beide der Meinung sind, dass die Vertragsänderung nur kleineren Umfang hat, kann auf die Einsetzung eines Konvents verzichtet werden.

Zudem wurde ein „vereinfachtes Änderungsverfahren“ eingeführt: Änderungen am Dritten Teil des AEU-Vertrags, der die EU-Politikbereiche außer der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umfasst, können demnach durch einen einstimmigen Beschluss im [Europäischen Rat erfolgen, auch ohne dass ein formeller Änderungsvertrag notwendig ist.]

Vorbild für die Verstärkte Zusammenarbeit waren das Schengener Abkommen und die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, durch die bereits in der Vergangenheit einzelne Mitgliedstaaten schneller als andere Integrationsschritte durchführten. Als neue Sonderform wurde die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik eingeführt.

Vertragsänderungsverfahren und Passerelle-Klausel

Eine weitere wichtige Neuregelung betraf die Art, wie weitere Änderungen am EU-Vertrag erfolgen können (Art. 48 EU-Vertrag). Zuvor erfolgte jede Reform des EU-Vertrags über eine Regierungskonferenz, die einen Änderungsvertrag ausarbeitete, der dann in allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden musste. Nach dem Vertrag von Lissabon sollen hingegen Vertragsänderungen im „ordentlichen Änderungsverfahren“ nach der sogenannten Konventsmethode erfolgen, die erstmals zur Vorbereitung des gescheiterten EU-Verfassungsvertrags angewendet wurde: Der Europäische Rat setzt dafür einen Europäischen Konvent ein, der aus Vertretern der nationalen Parlamente und Regierungen, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission besteht. Dieser Konvent erarbeitet im Konsensverfahren einen Reformvorschlag, bevor anschließend wie bisher eine Regierungskonferenz den Änderungsvertrag verfasst, der dann von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss. Nur wenn der Europäische Rat und das Europäische Parlament der Meinung sind, dass die Vertragsänderung nur kleineren Umfang hat, kann auf die Einsetzung eines Konvents verzichtet werden.

Zudem wurde ein „vereinfachtes Änderungsverfahren“ eingeführt: Änderungen am Dritten Teil des AEU-Vertrags, der die EU-Politikbereiche außer der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umfasst, können demnach durch einen einstimmigen Beschluss im Europäischen Rat erfolgen, auch ohne dass ein formeller Änderungsvertrag notwendig ist.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.


[128.] Kbe/Fragment 392 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 392, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Zudem wurde ein „vereinfachtes Änderungsverfahren“ eingeführt: Änderungen am Dritten Teil des AEU-Vertrags, der die EU-Politikbereiche außer der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umfasst, können demnach durch einen einstimmigen Beschluss im] Europäischen Rat erfolgen, auch ohne dass ein formeller Änderungsvertrag notwendig ist. Dieser Beschluss darf allerdings keine Ausweitung der EU-Kompetenzen umfassen und muss – je nach den Regelungen in den nationalen Begleitgesetzen – gegebenenfalls von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden.

Neu war auch die sogenannte Passerelle-Regelung, nach der in Fällen, in denen der Rat, der EU Entscheidungen eigentlich einstimmig trifft, den Europäische Rat durch einen einstimmigen Beschluss darauf festlegen kann, dass der Rat Entscheidungen künftig mit qualifizierter Mehrheit trifft. Auf die gleiche Weise kann er das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf Politikbereiche ausdehnen, in denen es zuvor noch nicht galt. Widerspricht allerdings auch nur ein einzelnes nationales Parlament diesem Plan, so kann die Passerelle-Regelung nicht angewandt werden. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist grundsätzlich von ihr ausgenommen.

Europäische Bürgerinitiative

Als neues direktdemokratisches Element wurde durch den Vertrag von Lissabon ferner die Möglichkeit einer sogenannten Europäischen Bürgerinitiative eingeführt (Art. 11 Abs. 4 EU-Vertrag). Dadurch soll die Europäische Kommission aufgefordert werden können, einen Gesetzentwurf zu einem bestimmten Thema vorzulegen. Voraussetzung ist eine Million Unterschriften aus einem Viertel der EU-Staaten. Auch im Falle einer Bürgerinitiative darf die Kommission jedoch nur im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden; eine Erweiterung der Zuständigkeiten der EU auf diesem Wege ist also ausgeschlossen. Die genauen Bedingungen für das Zustandekommen einer Bürgerinitiative wurden nach dem Inkrafttreten des Vertrages in einer Verordnung geregelt, die im Dezember 2010 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde.

Beitritt weiterer Beitrittskandidaten [sic]

Zudem wurde ein „vereinfachtes Änderungsverfahren“ eingeführt: Änderungen am Dritten Teil des AEU-Vertrags, der die EU-Politikbereiche außer der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umfasst, können demnach durch einen einstimmigen Beschluss im Europäischen Rat erfolgen, auch ohne dass ein formeller Änderungsvertrag notwendig ist. Dieser Beschluss darf allerdings keine Ausweitung der EU-Kompetenzen umfassen und muss – je nach den Regelungen in den nationalen Begleitgesetzen – gegebenenfalls von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden.

Neu war auch die sogenannte Passerelle-Regelung, nach der in Fällen, in denen der Rat der EU Entscheidungen eigentlich einstimmig trifft, der Europäische Rat durch einen einstimmigen Beschluss festlegen kann, dass der Rat Entscheidungen künftig mit qualifizierter Mehrheit trifft. Auf die gleiche Weise kann er das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf Politikbereiche ausdehnen, in denen es zuvor noch nicht galt. Widerspricht allerdings auch nur ein einzelnes nationales Parlament diesem Plan, so kann die Passerelle-Regelung nicht angewandt werden. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist grundsätzlich von ihr ausgenommen.

Bürgerinitiative
Hauptartikel: Europäische Bürgerinitiative

Als neues direktdemokratisches Element wurde durch den Vertrag von Lissabon die Möglichkeit einer sogenannten Europäischen Bürgerinitiative eingeführt (Art. 11 Abs. 4 EU-Vertrag). Dadurch soll die Europäische Kommission aufgefordert werden können, einen Gesetzentwurf zu einem bestimmten Thema vorzulegen. Voraussetzung ist eine Million Unterschriften aus einem Viertel der EU-Staaten. Auch im Falle einer Bürgerinitiative darf die Kommission nur im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden; eine Erweiterung der Zuständigkeiten der EU auf diesem Wege ist also ausgeschlossen. Im Dezember 2010 verabschiedete das Europäische Parlament eine Verordnung, die die genauen Bedingungen für das Zustandekommen einer Europäischen Bürgerinitiative enthält.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Der letzten Absatz ist noch enger an der Wikipedia-Fassung von 2012: [7].


[129.] Kbe/Fragment 393 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 393, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Der Forderung nach strikteren Beitrittskriterien wurde entsprochen. Künftig muss ein beitrittswilliger Staat die Werte der EU (also Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit etc.) achten und „sich für ihre Förderung einsetzen“ (Art. 49 EU-Vertrag). Laut der Vorfassung des Vertrags von Nizza konnte dagegen „jeder europäische Staat, der die Grundsätze der EU achtet“, einen Beitrittsantrag stellen; eine ausdrückliche weitergehende Verpflichtung auf die Förderung der Werte war nicht darin enthalten.

Freiwilliger Austritt von Mitgliedern aus der EU

Erstmals regelt Art. 50 EU-Vertrag den freiwilligen, einseitigen Austritt eines Staates aus der Union und beendete damit die lange Zeit bestehende Ungewissheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines (ungeschriebenen) Austrittsrechts.[6] Nach dieser neuen Grundregel kann jeder Mitgliedstaat jederzeit seine Absicht erklären, aus der Union auszutreten. Dies wird durch ein Abkommen zwischen der EU und dem betreffenden Staat geregelt. In ihm könnten die näheren Bedingungen, insbesondere das zukünftige Rechtsverhältnis (z. B. Assoziationsverhältnis oder Partnerschaft im Sinne der Europäischen Nachbarschaftspolitik) bestimmt werden.

Änderungen gegenüber dem Verfassungsvertrag

Während der Vertrag von Lissabon die meisten Neuerungen des Verfassungsvertrags umsetzte, wich er in einigen Punkten auch von diesem ab. Dies betraf vor allem Fragen der Vertragsstruktur und der Symbolpolitik.

In der Erklärung Nr. 52 zur Regierungskonferenz, die als offizielles Dokument dem Vertrag von Lissabon angehängt ist, ohne unmittelbare Rechtswirkung zu haben, erklärten außerdem eine Mehrzahl der EU-Staaten (darunter auch Deutschland und Österreich), dass [die Symbole „für sie auch künftig die Zusammengehörigkeit der Menschen in der Europäischen Union und ihre Verbundenheit mit dieser zum Ausdruck bringen“.]

Der Forderung nach strikteren Beitrittskriterien wurde entsprochen. Künftig muss ein beitrittswilliger Staat die Werte der EU (also Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit etc.) achten und „sich für ihre Förderung einsetz[en]“ (Art. 49 EU-Vertrag). Laut der Fassung des Vertrags von Nizza konnte dagegen „jeder europäische Staat, der die […] Grundsätze [der EU] achtet“, einen Beitrittsantrag stellen; eine ausdrückliche Verpflichtung auf die Förderung der Werte war nicht darin enthalten.

Austritt

Erstmals regelt Art. 50 EU-Vertrag den Austritt eines Staates aus der Union und beendete damit die lange Zeit bestehende Ungewissheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines (ungeschriebenen) Austrittsrechts.[6] Nach dieser neuen Grundregel kann jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten (Art. 50 Abs. 1).

[...]

In ihm könnten die näheren Bedingungen, insbesondere das zukünftige Rechtsverhältnis (z. B. Assoziationsverhältnis oder Partnerschaft im Sinne der Europäischen Nachbarschaftspolitik) bestimmt werden.[7]

[...]

Änderungen gegenüber dem Verfassungsvertrag

Während der Vertrag von Lissabon die meisten Neuerungen des Verfassungsvertrags umsetzte, wich er in einigen Punkten auch von diesem ab. Dies betraf vor allem Fragen der Vertragsstruktur und der Symbolpolitik.

[...]

In der Erklärung Nr. 52 zur Regierungskonferenz, die als offizielles Dokument dem Vertrag von Lissabon angehängt ist, ohne unmittelbare Rechtswirkung zu haben, erklärten außerdem eine Mehrzahl der EU-Staaten (darunter auch Deutschland und Österreich), dass die Symbole „für sie auch künftig […] die Zusammengehörigkeit der Menschen in der Europäischen Union und ihre Verbundenheit mit dieser zum Ausdruck bringen“.


7. Geiger/Kahn/Kotzur, EUV/AEUV, Kommentar, 5. Aufl., München 2010, Art. 50, Rn. 1.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Der Text ist noch enger an der Wikipedia-Fassung von 2012: [8].


Quellen


[1.] Quelle:Kbe/Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Vertrag von Lissabon
Datum    22. November 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vertrag_von_Lissabon&oldid=136079635

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[2.] Quelle:Kbe/Wikipedia Alleinvertretungsanspruch 2013

Autor     Wikipedia
Titel    Alleinvertretungsanspruch
Datum    11. Dezember 2013
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Alleinvertretungsanspruch&oldid=125345851

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[3.] Quelle:Kbe/Wikipedia Weimarer Verfassung 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Weimarer Verfassung
Datum    17. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Weimarer_Verfassung&oldid=136855867

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[4.] Quelle:Kbe/Wikipedia Deutscher Zollverein 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Deutscher Zollverein
Datum    21. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Deutscher_Zollverein&oldid=136987821

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[5.] Quelle:Kbe/Wikipedia Europarat 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Europarat
Datum    9. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Europarat&oldid=136607134

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[6.] Quelle:Kbe/Wikipedia Gleichschaltung 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Gleichschaltung
Datum    18. November 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gleichschaltung&oldid=135934223

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[7.] Quelle:Kbe/Wikipedia Deutscher Bund 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Deutscher Bund
Datum    5. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Deutscher_Bund&oldid=136494597

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[8.] Quelle:Kbe/Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Heiliges Römisches Reich
Datum    21. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Heiliges_R%C3%B6misches_Reich&oldid=136979146

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    ja


[9.] Quelle:Kbe/Verfassungsgericht Tschechien 2009

Autor     Verfassungsgericht Tschechien
Titel    ERKENNTNIS des Verfassungsgerichts Pl. ÚS 27/09 vom 10. September 2009 318/2009 Slg.
Sammlung    318/2009 Slg.
Datum    10. September 2009
URL    https://www.usoud.cz/fileadmin/user_upload/ustavni_soud_www/Decisions/2009_09_10.pdf

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[10.] Quelle:Kbe/Wikipedia Sozialprotokoll 2012

Autor     Wikipedia
Titel    Sozialprotokoll
Datum    24. Mai 2012
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Sozialprotokoll&oldid=103601298

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[11.] Quelle:Kbe/Wikipedia Vertrag von Nizza 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Vertrag von Nizza
Datum    15. November 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vertrag_von_Nizza&oldid=135842563

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[12.] Quelle:Kbe/Wikipedia Deutsches Kaiserreich 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Deutsches Kaiserreich
Datum    3. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Deutsches_Kaiserreich&oldid=136425623

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[13.] Quelle:Kbe/Wikipedia Deutsches Reich 1933 bis 1945 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Deutsches Reich 1933 bis 1945
Datum    12. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Deutsches_Reich_1933_bis_1945&oldid=136727510

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[14.] Quelle:Kbe/Wikipedia Vertrag von Maastricht 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Vertrag von Maastricht
Datum    10. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vertrag_von_Maastricht&oldid=136642386

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[15.] Quelle:Kbe/Wikipedia Geschichte der Tschechoslowakei 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Geschichte der Tschechoslowakei
Datum    10. September 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Geschichte_der_Tschechoslowakei&oldid=133908347

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[16.] Quelle:Kbe/Wikipedia Zwei-plus-Vier-Vertrag 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Zwei-plus-Vier-Vertrag
Datum    14. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Zwei-plus-Vier-Vertrag&oldid=136766286

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[17.] Quelle:Kbe/Wikipedia Einigungsvertrag 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Einigungsvertrag
Datum    1. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Einigungsvertrag&oldid=136372350

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[18.] Quelle:Kbe/Wikipedia Paul von Hindenburg 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Paul von Hindenburg
Datum    30. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Paul_von_Hindenburg&oldid=137232188

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[19.] Quelle:Kbe/Wikipedia EGKS 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Datum    13. Oktober 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Europ%C3%A4ische_Gemeinschaft_f%C3%BCr_Kohle_und_Stahl&oldid=134852252

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[20.] Quelle:Kbe/Wikipedia Geschichte der europäischen Integration 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Geschichte der europäischen Integration
Datum    11. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Geschichte_der_europ%C3%A4ischen_Integration&oldid=136687912

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[21.] Quelle:Kbe/Wikipedia Deutschland 1945 bis 1949 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Deutschland 1945 bis 1949
Datum    11. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Deutschland_1945_bis_1949&oldid=136671407

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[22.] Quelle:Kbe/Wikipedia Zeit des Nationalsozialismus 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Zeit des Nationalsozialismus
Datum    29. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Zeit_des_Nationalsozialismus&oldid=137213361

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[23.] Quelle:Kbe/Wikipedia Weimarer Republik 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Weimarer Republik
Datum    21. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Weimarer_Republik&oldid=136972154

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[24.] Quelle:Kbe/Wikipedia Römisch-deutscher Kaiser 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Römisch-deutscher Kaiser
Datum    15. November 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=R%C3%B6misch-deutscher_Kaiser&oldid=135835447

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[25.] Quelle:Kbe/Wikipedia Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bis 1990 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Geschichte der Bundesrepublik Deutschland (bis 1990)
Datum    17. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Geschichte_der_Bundesrepublik_Deutschland_(bis_1990)&oldid=136863367

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[26.] Quelle:Kbe/Leicht 2005

Autor     Johannes Leicht
Titel    Parteien, Wahlen und Wahlrecht
Datum    3. April 2005
URL    https://www.dhm.de/lemo/kapitel/weimarer-republik/innenpolitik/parteien-wahlen-und-wahlrecht.html

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[27.] Quelle:Kbe/Wikipedia Vertrag über eine Verfassung für Europa 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Vertrag über eine Verfassung für Europa
Datum    14. November 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vertrag_%C3%BCber_eine_Verfassung_f%C3%BCr_Europa&oldid=135811250

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[28.] Quelle:Kbe/Wikipedia Verfassung der DDR 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
Datum    4. November 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Verfassung_der_Deutschen_Demokratischen_Republik&oldid=135517807

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[29.] Quelle:Kbe/Wikipedia Karlsbader Beschlüsse 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Karlsbader Beschlüsse
Datum    24. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Karlsbader_Beschl%C3%BCsse&oldid=137078256

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[30.] Quelle:Kbe/Wikipedia Sozialversicherung 2012

Autor     Wikipedia
Titel    Sozialversicherung
Datum    7. Dezember 2012
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Sozialversicherung&oldid=111386688

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[31.] Quelle:Kbe/Wikipedia Chronik der deutschen Teilung 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Chronik der deutschen Teilung
Datum    20. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Chronik_der_deutschen_Teilung&oldid=136959771

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[32.] Quelle:Kbe/Wikipedia Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich
Datum    7. Oktober 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Staatsgerichtshof_f%C3%BCr_das_Deutsche_Reich&oldid=134694633

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[33.] Quelle:Kbe/Wikipedia OSZE 2011

Autor     Wikipedia
Titel    Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Datum    19. Oktober 2011
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Organisation_f%C3%BCr_Sicherheit_und_Zusammenarbeit_in_Europa&oldid=94974147

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[34.] Quelle:Kbe/Wikipedia Staatspräsident (Frankreich) 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Staatspräsident (Frankreich)
Datum    29. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Staatspr%C3%A4sident_(Frankreich)&oldid=136312721

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[35.] Quelle:Kbe/Wikipedia Woodrow Wilson 2011

Autor     Wikipedia
Titel    Woodrow Wilson
Datum    19. Dezember 2011
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Woodrow_Wilson&oldid=97327415

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[36.] Quelle:Kbe/Wikipedia Völkerbund 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Völkerbund
Datum    29. November 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=V%C3%B6lkerbund&oldid=136303281

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[37.] Quelle:Kbe/Wikipedia Historikerstreit 2011

Autor     Wikipedia
Titel    Historikerstreit
Datum    14. Juli 2011
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Historikerstreit&direction=next&oldid=91235585

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[38.] Quelle:Kbe/Wikipedia Charta der deutschen Heimatvertriebenen 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Charta der deutschen Heimatvertriebenen
Datum    9. August 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Charta_der_deutschen_Heimatvertriebenen&oldid=132931581

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[39.] Quelle:Kbe/Wikipedia Verträge von Locarno 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Verträge von Locarno
Datum    3. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vertr%C3%A4ge_von_Locarno&oldid=136431894

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[40.] Quelle:Kbe/Wikipedia Eurokrise 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Eurokrise
Datum    9. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Eurokrise&oldid=136624545

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[41.] Quelle:Kbe/Wikipedia Körperschaftsstatus 2014

Autor     Wikiepdia
Titel    Körperschaftsstatus
Datum    31. August 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=K%C3%B6rperschaftsstatus&oldid=133584665

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[42.] Quelle:Kbe/Wikipedia Ewigkeitsklausel 2014

Autor     Wikipedia
Titel    Ewigkeitsklausel
Datum    21. Oktober 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Ewigkeitsklausel&oldid=135073489

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein


[43.] Quelle:Kbe/Wikipedia Verfassung der DDR 2012

Autor     Wikipedia
Titel    Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
Datum    2. Januar 2012
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Verfassung_der_Deutschen_Demokratischen_Republik&direction=next&oldid=97639569

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein