von Dr. Klaus-Jochen Becker
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[1.] Kbe/Fragment 383 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2018-06-28 12:35:48 Schumann | Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 383, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite) |
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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[Zum bisherigen Ministerrat der Außenminister der EU dem Rat für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen, trat ein Rat ausschließlich für Auswärtige] Angelegenheiten. Während es im Rat für Allgemeine Angelegenheiten wie bisher einen halbjährlich zwischen den Mitgliedstaaten wechselnden Vorsitz gibt, wird der Vorsitz des Außenministerrats nun vom Hohen Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik eingenommen. Außenpolitische Grundsatzentscheidungen können aber nach wie vor nur einstimmig vom Rat getroffen werden.
Dieses neue Amt wurde durch den Vertrag von Lissabon stark aufgewertet. Neben dem Vorsitzenden des Außenministerrats übernimmt der Hohe Kommissar auch die Funktionen des Außenkommissars und eines Vizepräsidenten der Europäischen Kommission ein. Diese Doppelfunktion soll es ihm ermöglichen, die schwierige Koordination der europäischen Außenpolitik zu leiten. Während der Hohe Vertreter früher lediglich innerhalb der Kommission für die Durchsetzung der Beschlüsse des Ministerrats zuständig war, hat er nun als Ratsvorsitzender und Kommissionsmitglied ein eigenes selbstständiges Initiativrecht und kann Politikvorschläge machen. Kommission und ihr Präsident Der Vertrag von Lissabon brachte für das Exekutivorgan der EU, die Europäischen Kommission, nur wenige Veränderungen mit sich. Einzig ihr alleiniges Initiativrecht in der EU-Rechtsetzung wurde gestärkt, indem die bisher bestehenden Ausnahmefälle in denen auch der Europäische Rat Gesetzgebungsvorschläge machen kann – insbesondere in der Innen- und Justizpolitik –, eingeschränkt wurden. Zudem wurde die Rolle des Kommissionspräsidenten innerhalb der Kommission zu der eines echten Regierungschef mit Kompetenzen für das Kabinett ausgebaut. Der Präsident erhält ähnlich wie die Bundeskanzlerin im GG eine Richtlinienkompetenz und kann auch selbstständig einzelne Kommissare entlassen (Art. 17 Abs. 6 EU-Vertrag), die ja in der Regel von den Mitgliedsstaaten ernannt werden. |
Die bisherige Ministerratsformation als Rat für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen, in der sich die Außenminister der Mitgliedstaaten trafen, wurde aufgeteilt in einen Rat für Allgemeine Angelegenheiten und einen Rat für Auswärtige Angelegenheiten. Während es im Rat für Allgemeine Angelegenheiten wie bisher einen halbjährlich zwischen den Mitgliedstaaten wechselnden Vorsitz gibt, wird der Vorsitz des Außenministerrats vom Hohen Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik eingenommen.
Dieses Amt, das (unter der Bezeichnung „Hoher Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“) bereits zuvor existiert hatte, wurde durch den Vertrag von Lissabon stark aufgewertet. Neben dem Vorsitzenden des Außenministerrats übernahm er auch die Funktionen des Außenkommissars und eines Vizepräsidenten der Europäischen Kommission. Dieser „Doppelhut“ soll es ihm ermöglichen, die schwierige Koordination der europäischen Außenpolitik zu leiten. Während der Hohe Vertreter zuvor lediglich für die Durchführung der Beschlüsse des Ministerrats zuständig war, kann er nun als Ratsvorsitzender und Kommissionsmitglied auch selbstständig Initiative ergreifen und Politikvorschläge machen. Außenpolitische Grundsatzentscheidungen können aber weiterhin nur einstimmig vom Rat getroffen werden. [...] Kommission und ihr Präsident Im Ernennungsverfahren und der Funktionsweise der Europäischen Kommission gab es nur wenige Veränderungen. Ihr alleiniges Initiativrecht in der EU-Rechtsetzung wurde gestärkt, indem die Ausnahmefälle, in denen auch der Rat Gesetzgebungsvorschläge machen kann – insbesondere in der Innen- und Justizpolitik –, reduziert wurden. Zudem wurde die Rolle des Kommissionspräsidenten gestärkt: Dieser erhielt nun ausdrücklich eine Richtlinienkompetenz in der Kommission und kann auch selbstständig einzelne Kommissare entlassen (Art. 17 Abs. 6 EU-Vertrag). |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. |
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