von Dr. Klaus-Jochen Becker
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[1.] Kbe/Fragment 342 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2018-06-27 18:43:07 WiseWoman | Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Seiten, die magische ISBN-Links verwenden, Verschleierung, Wikipedia Zwei-plus-Vier-Vertrag 2014 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 342, Zeilen: 4-24 |
Quelle: Wikipedia Zwei-plus-Vier-Vertrag 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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Der Vertrag Zwei–plus-Vier Vertrag wird auch als Souveränitätsvertrag bezeichnet – er bestimmt in zehn Artikeln einvernehmlich die außenpolitischen Aspekte wie auch sicherheitspolitischen Bedingungen der deutschen Vereinigung und wird hinsichtlich seiner Wirkung als Friedensvertrag zwischen Deutschland und den Siegermächten des Zweiten Weltkrieges behandelt,[ [sic] auch wenn – weil „praktisch gegenstandslos– er „ausdrücklich diese Bezeichnung nicht erhielt (s.u.) und selbst in den Potsdamer Beschlüssen stattdessen eine „friedensvertragliche Regelung“ vorgesehen warDer [sic] Zwei-plus-Vier-Vertrag bildet damit „praktisch das außenpolitische Grundgesetz des vereinten Deutschland Durch die Übertragung noch bestandener alliierter Rechte wurden unter anderem die bis dahin gültigen Potsdamer Beschlüsse abgelöst. Das Ergebnis war die Wiederherstellung der deutschen Einheit und nach Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Regierungen der Französischen Republik, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten die Wiedererlangung der „demgemäß vollen Souveränität Deutschlands]über [sic] seine inneren und äußeren Angelegenheiten“.
In der Präambel des Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland heißt es zur Motivation der vier Mächte: „[…] in dem Bewusstsein, dass ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben, […] eingedenk der Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, in Anerkennung, dass diese Prinzipien feste Grundlagen für den Aufbau einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa geschaffen haben, […] |
Der Vertrag – er wird auch als Souveränitätsvertrag bezeichnet – regelt in zehn Artikeln einvernehmlich die außenpolitischen Aspekte wie auch sicherheitspolitischen Bedingungen der deutschen Vereinigung und wird hinsichtlich seiner Wirkung als Friedensvertrag zwischen Deutschland und den Siegermächten des Zweiten Weltkrieges behandelt,[20] auch wenn – weil „praktisch gegenstandslos“[21] – er „ausdrücklich diese Bezeichnung nicht erhielt“[22] (s. u.) und selbst im Potsdamer Abkommen stattdessen eine „friedensvertragliche Regelung“ vorgesehen war.[23] Der Zwei-plus-Vier-Vertrag bildet damit „praktisch das außenpolitische Grundgesetz des vereinten Deutschland“.[24] Durch die Übertragung noch bestandener alliierter Rechte wurden unter anderem die bis dahin gültigen Potsdamer Beschlüsse abgelöst.[11] Das Ergebnis war die Wiederherstellung der deutschen Einheit und nach Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Regierungen der Französischen Republik, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten die Wiedererlangung der „demgemäß volle[n] Souveränität [Deutschlands] über seine inneren und äußeren Angelegenheiten“.[25]
11. Vgl. Dieter Blumenwitz, NJW 1990, S. 3041 ff. (3047). 20. Vgl. hierzu Daniel-Erasmus Khan, Die deutschen Staatsgrenzen. Rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen, Mohr Siebeck, Tübingen 2004, S. 305 Fn 158. 21. Nach einer Einschätzung Wilhelm Grewes in einer Beilage zur FAZ vom 22. Mai 1982, nachdem man „zunehmend deutlicher […] auf seiten der vier Hauptsiegermächte und auf deutscher Seite – aus jeweils unterschiedlichen Motiven – zu dem Ergebnis [kam], ihn durch andere völkerrechtliche Instrumente zu ersetzen, was die zentralen politischen Anliegen um Deutschlands Status in Europa betraf“ (zit. nach Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V, § 135, München 2000, S. 2070). 22. Zit. nach Karl Doehring, Völkerrecht, 2., neubearbeitete Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2004, Rn 651. 23. Siehe insbes. Georg Ress, ibid., Kap. 3: „Der Zwei-plus-vier-Vertrag vom 12. September 1990 als Friedensvertragsäquivalent?“, in: Ulrich Beyerlin u. a. (Hrsg.), Recht zwischen Umbruch und Bewahrung. Festschrift für Rudolf Bernhardt (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; Bd. 120), Springer, Berlin/Heidelberg/New York 1995, S. 829–832 mwN, auf den S. 829 u. 843 bezeichnet Ress den Zwei-plus-Vier-Vertrag als „Friedensvertragsersatz“. 24. Zit. nach Wichard Woyke, Deutsch-französische Beziehungen seit der Wiedervereinigung: Das Tandem fasst wieder Tritt, 2. Aufl., VS Verlag, Wiesbaden 2004, ISBN 3-8100-4174-2, S. 31 f. |
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