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Die Weimarer Verfassung (WRV), Chance für die Demokratisierung Europas

von Dr. Klaus-Jochen Becker

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[1.] Kbe/Fragment 320 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-06-21 22:19:55 Schumann
Fragment, Gesichtet, Kbe, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wikipedia Alleinvertretungsanspruch 2013

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 320, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Alleinvertretungsanspruch 2013
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Es könne] folglich auch keine zwei deutschen Staaten geben; die DDR sei nur ein militärisch besetztes Gebiet mit einer von der Sowjetunion eingesetzten, demnach nicht autonomen Regierung bzw. sei als lokales De-facto-Regime zu betrachten105. . [sic]

Die Dachstaatstheorie, die die Ansicht einer Existenz von zwei Teilstaaten unter dem Dach des nie untergegangenen Deutschen Reiches vertrat, wurde dagegen erst gegen Ende der 1960er-Jahre diskutiert und schließlich im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 zum Grundlagenvertrag geäußert, wobei diese Theorie nicht klar abgegrenzt wurde und Elemente einer Identitätsthese beinhaltet, da die Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt und somit Staat weiterhin identisch zum Deutschen Reich bleibt; man rückte daher in Westdeutschland von der Kernstaatstheorie ab und postulierte eine kombinierte Staatskerntheorie.

Nach einer anderen martialischen Auffassung, standen der Minister- sowie Staatsrat der DDR den „regulär gewählten Exekutivorganen“ Bundesregierung und dem Bundespräsidenten als Gegner in einem faktischen Bürgerkriegszustand gegenüber und waren damit ebenfalls nicht völkerrechtlich anerkennungsfähig.

Neben diesen völkerrechtlich begründeten Erwägungen wurde auch das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes als Beleg dafür angeführt, dass eine völkerrechtliche Anerkennung der DDR zu vermeiden sei, um den rechtlichen Gesamtstaatsanspruch nicht zu verlieren, und die DDR daher niemals Ausland sein oder werden könne.

„Die sogenannte Alleinvertretungskonzeption war – ähnlich wie die Maxime Wandel durch Angleichung – immer nur eine außenpolitische Doktrin, die zu keinem Zeitpunkt im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik ihren Niederschlag gefunden hat.“106


105 Kay Hailbronner in: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 4. Aufl. 2007, De Gruyter, Berlin 3. Abschn., Rn 202

106 Dieter Blumenwitz: Der deutsche Inlandsbegriff, in: Ingo von Münch, Hans-Jürgen Schlochauer [sic], Staatsrecht – Völkerrecht – Europarecht: Festschrift für Hans-Jürgen Schlochauer zum 75. Geburtstag am 28. März 1981, Walter de Gruyter, Berlin/New York 1981, S. 41

Es könne somit keine zwei deutschen Staaten geben; die DDR sei nur ein militärisch besetztes Gebiet mit einer von der Sowjetunion eingesetzten, demnach nicht autonomen Regierung bzw. sei als lokales De-facto-Regime zu betrachten.[2] Nach einer anderen Auffassung standen der Minister- sowie Staatsrat der DDR der „regulären“ Bundesregierung und dem -präsidenten als Gegner in einem Bürgerkriegszustand gegenüber und waren damit ebenfalls nicht völkerrechtlich anerkennungsfähig. Die Dachstaatstheorie, die die Ansicht einer Existenz von zwei Teilstaaten unter dem Dach des nie untergegangenen Deutschen Reiches vertrat, wurde dagegen erst gegen Ende der 1960er-Jahre diskutiert und schließlich im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 zum Grundlagenvertrag geäußert, wobei diese Theorie nicht klar abgegrenzt wurde und Elemente einer Identitätsthese beinhaltet, da die Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt und somit Staat weiterhin identisch zum Deutschen Reich bleibt; man rückte daher in Westdeutschland von der Kernstaatstheorie ab und postulierte eine kombinierte Staatskerntheorie.

Neben diesen völkerrechtlich begründeten Erwägungen wurde auch das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes als Beleg dafür angeführt, dass eine völkerrechtliche Anerkennung der DDR zu verhindern sei, um den rechtlichen Gesamtstaatsanspruch nicht zu verlieren, und die DDR daher niemals Ausland sein oder werden könne.

„Die sogenannte Alleinvertretungskonzeption war – ähnlich wie die Maxime Wandel durch Angleichung – immer nur eine außenpolitische Doktrin, die zu keinem Zeitpunkt im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik ihren Niederschlag gefunden hat.“

– Dieter Blumenwitz: Der deutsche Inlandsbegriff, in: Ingo von Münch, Staatsrecht – Völkerrecht – Europarecht: Festschrift für Hans-Jürgen Schlochauer zum 75. Geburtstag am 28. März 1981, Walter de Gruyter, Berlin/New York 1981, S. 41


[2.]Kay Hailbronner in: Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 4. Aufl. 2007, 3. Abschn., Rn 202.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Belege werden mit übernommen.

Hans-Jürgen Schlochauer scheint nach Ansicht des Verfassers seine eigene Festschrift mit herausgegeben zu haben.

Die Quelle Hailbronner in Vitzthum wird wie auch in der Wikipedia nach der 4. Auflage von 2007 zitiert, obwohl bereits die 6. Auflage von 2013 verfügbar war.

14 bzw. 15 versteckte Links im PDF (Zeilenumbruch):

  • file:///C:/wiki/Staat
  • file:///C:/wiki/Okkupation
  • file:///C:/wiki/De-facto-Regime
  • file:///C:/wiki/Bundesverfassungsgericht
  • file:///C:/wiki/V%25C3%25B6lkerrechtssubjekt
  • file:///C:/wiki/Westdeutschland
  • file:///C:/wiki/Ministerrat_(DDR)
  • file:///C:/wiki/Staatsrat_der_DDR
  • file:///C:/wiki/Staatsrat_der_DDR
  • file:///C:/wiki/Bundesregierung_(Deutschland)
  • file:///C:/wiki/V%25C3%25B6lkerrecht
  • file:///C:/wiki/Wiedervereinigungsgebot
  • file:///C:/wiki/Ausland
  • file:///C:/wiki/Doktrin
  • file:///C:/wiki/Recht
Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)



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