von Dr. Klaus-Jochen Becker
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
[1.] Kbe/Fragment 314 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2018-05-05 20:53:31 WiseWoman | Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Einigungsvertrag 2014 |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 314, Zeilen: 1-11, 14-17 |
Quelle: Wikipedia Einigungsvertrag 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
---|---|
[Dieser Einigungsvertrag basiert auf der politisch] praktikableren Möglichkeit, er sieht den Beitritt „der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990“ vor und bestimmt, dass mit diesem Zeitpunkt die Länder der DDR, Länder der Bundesrepublik Deutschland werden (Art. 1 EV). Zugleich trat für diese Länder das Grundgesetz in Kraft (Art. 3 EV). Es ist somit offenkundig, dass nicht die neuen Bundesländer dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beigetreten sind, da sich diese erst in der Gründung befanden und noch nicht über gewählte Volksvertretungen verfügten (deren Wahl erfolgte erst am 14. Oktober 1990) und die Volkskammer über den Beitritt abstimmte. Demzufolge sollte die DDR als „anderer Teil Deutschlands“ – dass es sich bei der DDR um einen solchen handelte, war nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zweifelhaft – beitreten98.
[...] Die in den Monaten vor dem Beitritt verschiedentlich diskutierte Frage, ob auch die Länder der DDR (oder gar unterhalb der Länderebene angesiedelte Gebietskörperschaften) ein Beitrittsrecht hätten, erledigte sich damit ebenfalls. siehe hierzu Wolfgang Binne und Peter Lerche weiterführend99. 98 Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE Band 36, S.1 (29) 99 Wolfgang Binne, Verfassungsrechtliche Überlegungen zu einem „Beitritt“ der DDR nach Art. 23 GG, in: JuS 1990, S. 446 (449) Peter Lerche, Der Beitritt der DDR – Voraussetzungen, Realisierung, Wirkung, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VIII, Heidelberg 2008, § 194, S. 403 ff., Rn 45, 47 |
Der Einigungsvertrag realisiert die Möglichkeit nach Artikel 23 alter Fassung, sieht den Beitritt „der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990“ vor und bestimmt, dass mit diesem Zeitpunkt die Länder der DDR Länder der Bundesrepublik Deutschland werden (Art. 1 EV). Zugleich trat für diese das Grundgesetz in Kraft (Art. 3 EV). Es ist offenkundig, dass nicht die neuen Bundesländer dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beigetreten sind, da sich diese erst in der Gründung befanden und noch keine gewählten Volksvertretungen hatten (deren Wahl erfolgte erst am 14. Oktober 1990). Über den Beitritt stimmte die Volkskammer ab. Die DDR sollte deshalb als „anderer Teil Deutschlands“ – dass es sich bei der DDR um einen solchen handelte, war nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zweifelhaft[6] – beitreten. Die neuen Länder auf dem Gebiet der ehemaligen DDR wurden zeitgleich mit dem Beitritt gegründet.
[6.] BVerfGE 36,1 (29). – Die in den Monaten vor dem Beitritt verschiedentlich diskutierte Frage, ob auch die Länder der DDR (oder gar unterhalb der Länderebene angesiedelte Gebietskörperschaften) ein Beitrittsrecht hätten, erledigte sich; hierzu etwa Wolfgang Binne, Verfassungsrechtliche Überlegungen zu einem „Beitritt“ der DDR nach Art. 23 GG, in: JuS 1990, S. 446 (449); Peter Lerche, Der Beitritt der DDR – Voraussetzungen, Realisierung, Wirkung, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VIII, § 194, S. 403 ff., Rn 45, 47. |
Kein Hinweis auf die Quelle; Belege werden mit übernommen. |
|
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:WiseWoman, Zeitstempel: 20180505205403