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Die Weimarer Verfassung (WRV), Chance für die Demokratisierung Europas

von Dr. Klaus-Jochen Becker

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[1.] Kbe/Fragment 289 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-06-28 10:29:13 Schumann
Fragment, Gesichtet, Kbe, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verfassungsgericht Tschechien 2009

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 289, Zeilen: 3 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Verfassungsgericht Tschechien 2009
Seite(n): online, Zeilen: 0
„Die Verfassungspraxis der Weimarer Republik war in den Jahren 1919 bis 1933 durch die Durchbrechung der Verfassung auf dem Wege spezieller Verfassungsgesetze gekennzeichnet, und zwar auch für Einzelfalle [sic](dies führte zur Unübersichtlichkeit der Verfassung und zu ihrer Labilität). Über die Zulässigkeit der Durchbrechung der Verfassung wurde eine erbittere Auseinandersetzung zwischen den Positivisten (P. Laband, G. Jellinek, G. Anschutz, [sic] S. Jaselsohn, W. Jellinek) und den materiell-(wert-)orientierten Verfassungslehrern (C. Schmitt, G. Leibholz, C. Bilfinger) geführt. Seitdem versteht die europäische Verfassungslehre unter der Durchbrechung der Verfassung folgenden Vorgang des Parlaments:

,Bei der Durchbrechung wird die verfassungsgesetzliche Bestimmung nicht geändert, sondern es wird in einem einzigen Fall, [sic] eine abweichende Verordnung getroffen, unter Erhaltung ihrer gesetzlichen Geltung in anderen Fällen. Solche Durchbrechungen stellen ihrer Natur nach nur Maßnahmen und keine Normen dar, womit sie keine Gesetze im staatsrechtlichen Sinne des Wortes sind. Als Konsequenz daraus sind sie keine Verfassungsgesetze. Der Gesetzgeber kann in seiner Funktion als Gesetzgeber lediglich Gesetze erlassen, er kann sie jedoch nicht durchbrechen; die Frage betrifft nicht die Gesetzgebung, sondern die Souveränität.‘90 In Reaktion auf die verfassungsrechtliche Praxis in der Weimarer Republik und ihre Ergebnisse verankerte das Grundgesetz aus dem Jahre 1949 für die BRD die Rechtsregelung des Art 79 Abs. 1 S. 1 GG , nach der das Grundgesetz nur durch ein Gesetz geändert werden kann, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt (Art. 79 Abs. 1 erster Satz des Grundgesetzes). Die angeführte Verfassungsbestimmung schließt dies aus, [sic] und lässt keine Möglichkeit der Durchbrechung des Grundgesetzes zu.


89 Pavel Holländer Rechtspositivismus versus Naturlehre als Folge des Legitimitätskonzepts, Duncker & Humblot Berlin 2013, S. 39

90 Carl. Schmitt, Verfassungslehre (1928), 8. Aufl., Berlin 1993, S. 103 –105, 109–110

Die Verfassungspraxis der Weimarer Republik war in den Jahren 1919 bis 1933 durch die Durchbrechung der Verfassung auf dem Wege spezieller Verfassungsgesetze gekennzeichnet, und zwar auch für Einzelfälle (dies führte zur Unübersichtlichkeit der Verfassung und zu ihrer Labilität). Über die Zulässigkeit der Durchbrechung der Verfassung wurde eine erbittere Auseinandersetzung zwischen den Positivisten (P. Laband, G. Jellinek, G. Anschütz, S. Jaselsohn, W. Jellinek) und den materiell-(wert-)orientierten Konstitutionalisten (C. Schmitt, G. Leibholz, C. Bilfinger) geführt. Seitdem versteht die europäische Verfassungslehre unter der Durchbrechung der Verfassung folgenden Vorgang des Parlaments: „Bei der Durchbrechung wird die verfassungsgesetzliche Bestimmung nicht geändert, sondern es wird in einem einzigen Fall eine abweichende Verordnung getroffen, unter Erhaltung ihrer gesetzlichen Geltung in anderen Fällen. ... Solche Durchbrechungen stellen ihrer Natur nach nur Maßnahmen und keine Normen dar, womit sie keine Gesetze im staatsrechtlichen Sinne des Wortes sind. Als Konsequenz daraus sind sie keine Verfassungsgesetze. ... Der Gesetzgeber kann in seiner Funktion als Gesetzgeber lediglich Gesetze erlassen, er kann sie jedoch nicht durchbrechen; die Frage betrifft nicht die Gesetzgebung, sondern die Souveränität.“ (Fußnote Nr. 12)

In Reaktion auf die verfassungsrechtliche Praxis in der Weimarer Republik und ihre Ergebnisse verankerte das Grundgesetz für die BRD aus dem Jahre 1949 eine Rechtsregelung, nach der das Grundgesetz nur durch ein Gesetz geändert werden kann, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt (Art. 79 Abs. 1 erster Satz des Grundgesetzes). Die angeführte Verfassungsbestimmung schließt dies aus, [sic] und lässt keine Möglichkeit der Durchbrechung des Grundgesetzes zu.


12) C. Schmitt, Verfassungslehre. (1928), 8. Aufl., Berlin 1993, S. 103–105, 109–110.

Anmerkungen

Die Übernahme ist durch ein öffnendes Anführungszeichen gekennzeichnet. Das Schlusszeichen fehlt. Unmittelbar zuvor ist in Fn. 89 eine Monographie aus dem Jahr 2013 zitiert, die einer der am Urteil beteiligten Richter verfasst hat. Ein Kommafehler im letzten Satz wird aus der Quelle übernommen.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)



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