von Dr. Klaus-Jochen Becker
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[1.] Kbe/Fragment 287 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2018-06-24 20:57:02 Schumann | Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Weimarer Verfassung 2014 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 287, Zeilen: 1-5, 15-18, 22-26 |
Quelle: Wikipedia Weimarer Verfassung 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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Bundesländer können zwar (nach Volksabstimmungen) Art 29 Abs.2 GG in ihrem Gebietsumfang oder in ihrer Zahl verändert werden, jedoch ist eine Abschaffung nicht möglich. Die „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG bindet die pouvoir constitué (verfasste Gewalt = aktiv ausgeübte Staatsgewalt). Ob sie auch die pouvoir constituant (potentiell verfassungsgebende Gewalt) bindet, ist umstritten.
[...] In Art. 140 GG wird weiterhin verfügt, dass die Art. 136, Art. 137, Art. 138, Art. 139 und Art. 141 der Weimarer Verfassung Bestandteile des Grundgesetzes sind. Sie werden auch als „Religionsartikel“ oder „inkorporierte Artikel der Weimarer Reichsverfassung“ bezeichnet und bilden den Kern des geltenden Staatskirchenrechts. [...] Bei den sozialen Grundrechten ist das Grundgesetz allerdings zurückhaltender als die Weimarer Verfassung. Während die Weimarer Verfassung in ihrem fünften Abschnitt zum Teil detailliert soziale Rechte einzelner festschreibt, übernahm das Grundgesetz im Wesentlichen nur den Satz, dass Eigentum verpflichtet (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG) und defin iert [sic] die Bundesrepublik bewusst zurückhaltend als „sozialen Bundesstaat“ (Art. 20 [Abs. 1 GG).] |
In Art. 140 GG wird weiterhin verfügt, dass die Art. 136, Art. 137, Art. 138, Art. 139 und Art. 141 der Weimarer Verfassung Bestandteile des Grundgesetzes sind. Sie werden auch als „Religionsartikel“ oder „inkorporierte Artikel der Weimarer Reichsverfassung“[6] bezeichnet und bilden den Kern des geltenden Staatskirchenrechts.
[...] Bei den sozialen Grundrechten ist das Grundgesetz allerdings zurückhaltender als die Weimarer Verfassung. Während die Weimarer Verfassung in ihrem fünften Abschnitt zum Teil detailliert soziale Rechte festschreibt, übernahm das Grundgesetz im Wesentlichen nur den Satz, dass Eigentum verpflichte (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG) und definiert die Bundesrepublik bewusst zurückhaltend als „sozialen Bundesstaat“ (Art. 20 Abs. 1 GG). [...] Bundesländer können zwar (nach Volksabstimmungen) in ihrem Gebietsumfang oder in ihrer Zahl verändert werden, jedoch ist eine Abschaffung nicht möglich. Die im Artikel 20 GG festgeschriebene Gewaltenteilung kann nicht außer Kraft gesetzt werden. Die „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG bindet die pouvoir constitué (verfasste Gewalt = Staatsgewalt). Ob sie auch die pouvoir constituant (verfassungsgebende Gewalt) bindet, ist umstritten. [6.] Hans D. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 3. Auflage, München 1995, Art. 140 Rn 1. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schumann, Zeitstempel: 20180624205751