von Dr. Klaus-Jochen Becker
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[1.] Kbe/Fragment 286 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2018-06-24 20:53:10 Schumann | Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Weimarer Verfassung 2014 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 286, Zeilen: 2-3.4-6, 7-9, 12-16, 20-25 |
Quelle: Wikipedia Weimarer Verfassung 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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Während der Weimarer Republik sah ein großer Teil der Staatsrechtslehrer die Grundrechte lediglich [mehr philosophisch im Zuge der Aufklärung überhöht als allgemeine] Staatsziele an, ohne einen individuellen Bezug zum Bürger und Anspruch des Bürgers, obwohl die Weimarer Reichsverfassung die Grundrechte ausdrücklich als solche bezeichnete [und ja auch umfassend und sehr viel detaillierter regelte als es zum Beispiel das Grundgesetz tut.] Nach dieser Vorstellung banden die Grundrechte nur die Verwaltung, in ihrem hoheitlichen Gesetzesvollzug, nicht jedoch den Gesetzgeber in seiner Befugnis zur Ausformung der Gesetzgebung. [...]
Die Grundrechte standen somit auch nicht am Anfang des Verfassungstextes, anders als im Grundgesetz in den Art. 1-20 GG. Dem Grundgesetz zufolge stellen die Grundrechte hingegen eindeutig unmittelbar geltendes Recht dar (Art. 1 Abs. 3 GG), das die gesamte Staatsgewalt – einschließlich Legislative – bindet. [...] Darüber hinaus dürfen die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG). Der verfassungsändernde Gesetzgeber darf die Grundrechtsartikel des Grundgesetzes mit absoluter Zweidrittelmehrheit abändern, nur sind die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze, daher die Würde des Menschen und die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative unantastbar und haben Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG). Diese Ewigkeitsgarantie gilt auch für die Artikel im Grundgesetz, die die Bundesstaatlichkeit betreffen, daher die Bundesrepublik als [föderalen Rechtsstaat definieren.] |
Während der Weimarer Republik sah ein großer Teil der Staatsrechtslehrer die Grundrechte lediglich als Staatsziele an, obwohl die Weimarer Reichsverfassung die Grundrechte als solche bezeichnete. Nach dieser Vorstellung banden die Grundrechte nur die Verwaltung, nicht jedoch den Gesetzgeber. Dem Grundgesetz zufolge stellen die Grundrechte hingegen eindeutig unmittelbar geltendes Recht dar (Art. 1 Abs. 3 GG), das die gesamte Staatsgewalt – einschließlich Legislative – bindet.
Darüber hinaus dürfen die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG). Der verfassungsändernde Gesetzgeber darf die Grundrechtsartikel des Grundgesetzes abändern, nur sind die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze unantastbar (Art. 79 Abs. 3 GG). [...] In der Weimarer Reichsverfassung standen die Grundrechte nicht am Anfang des Textes, anders als im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland von 1949. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schumann, Zeitstempel: 20180624205414