von Dr. Klaus-Jochen Becker
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[1.] Kbe/Fragment 156 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2017-12-09 16:38:04 PlagProf:-) | Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Weimarer Verfassung 2014 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 156, Zeilen: 1-16 |
Quelle: Wikipedia Weimarer Verfassung 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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[Dies zielte auf den überragenden] Bevölkerungsanteil von Preußen mit über 60% ab mit der Folge, dass Preußen lediglich 26 der insgesamt 66 Stimmen erhielt. Bei strikter Durchführung des proportionalen Prinzips hätten Preußen 53 Stimmen zugestanden. An zweiter Stelle stand Bayern mit 11 Stimmen. Jedoch wurde gem. Art. 63 Abs. 1 S. 2 WRV die Hälfte der preußischen Stimmen nach Maßgabe eines Landesgesetzes von den preußischen Provinzialverwaltungen bestellt. Somit entsandte die preußische Staatsregierung lediglich 13 Vertreter direkt in den Reichsrat, wohingegen die restlichen 13 Stimmen durch je einen Vertreter der 13 preußischen Provinzen wahrgenommen wurden. Die Vertreter der Landesregierungen besaßen ein imperatives Mandat, so wie es die Landesvertreter heute im Bundesrat besitzen, während die Vertreter der preußischen Provinzen über ein freies Mandat verfügten.
Der Reichsrat besaß das Vetorecht gegen die Beschlüsse des Reichstags. Außerdem durfte er Vorschläge für die Besetzung des Reichsgerichts machen. Er hatte im Gegensatz zu Reichspräsident und Reichstag nur einen sehr geringen Anteil an der Macht in der Weimarer Republik; allgemein wird er als schwächer bewertet als der Bundesrat im Kaiserreich bzw. in der Bundesrepublik. |
Dies hatte zur Folge, dass Preußen lediglich 26 der insgesamt 66 Stimmen erhielt. Bei strikter Durchführung des proportionalen Prinzips hätten Preußen 53 Stimmen zugestanden. An zweiter Stelle stand Bayern mit 11 Stimmen. Der Reichsrat setzte sich nach Art. 63 Abs. 1 S. 1 WRV aus Vertretern der Landesregierungen zusammen. Jedoch wurde gem. Art. 63 Abs. 1 S. 2 WRV die Hälfte der preußischen Stimmen nach Maßgabe eines Landesgesetzes von den preußischen Provinzialverwaltungen bestellt. Somit entsandte die preußische Staatsregierung lediglich 13 Vertreter, wohingegen die restlichen 13 Stimmen durch je einen Vertreter der 13 preußischen Provinzen wahrgenommen wurden. Die Vertreter der Landesregierungen besaßen ein imperatives Mandat, während die Vertreter der preußischen Provinzen über ein freies Mandat verfügten.
Der Reichsrat besaß das Recht, sein Veto gegen die Beschlüsse des Reichstags einzulegen. Außerdem durfte er Vorschläge für die Besetzung des Reichsgerichts machen. Er hatte im Gegensatz zu Reichspräsident und Reichstag nur einen sehr geringen Anteil an der Macht in der Weimarer Republik; allgemein wird er als schwächer bewertet als der Bundesrat im Kaiserreich bzw. in der Bundesrepublik. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. |
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