Die Weimarer Verfassung (WRV), Chance für die Demokratisierung Europas
von Dr. Klaus-Jochen Becker
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[1.] Kbe/Fragment 155 17 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2018-06-22 12:09:29 Schumann | Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Weimarer Verfassung 2014 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 155, Zeilen: 17-22 |
Quelle: Wikipedia Weimarer Verfassung 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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Der Reichsrat vertrat die Interessen der Reichsländer bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs (Art. 60 WRV). Der Reichsrat setzte sich nach Art. 63 Abs. 1 S. 1 WRV aus Vertretern der Landesregierungen zusammen. Die Anzahl der Stimmen der einzelnen Länder war abhängig von der Größe und Einwohnerzahl des Landes (Art. 61 Abs. 1 WRV). Allerdings durfte nach Art. 61 Abs. 1 S. 4 WRV kein Land durch mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten sein. Dies zielte auf den überragenden [Bevölkerungsanteil von Preußen mit über 60% ab mit der Folge, dass Preußen lediglich 26 der insgesamt 66 Stimmen erhielt.] | Als weiteres Verfassungsorgan wurde der Reichsrat gebildet. Er vertrat die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs (Art. 60 WRV). Die Anzahl der Stimmen der einzelnen Länder war abhängig von der Größe und Einwohnerzahl des Landes (Art. 61 Abs. 1 WRV). Allerdings durfte nach Art. 61 Abs. 1 S. 4 WRV kein Land durch mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten sein. Dies hatte zur Folge, dass Preußen lediglich 26 der insgesamt 66 Stimmen erhielt. Bei strikter Durchführung des proportionalen Prinzips hätten Preußen 53 Stimmen zugestanden. An zweiter Stelle stand Bayern mit 11 Stimmen. Der Reichsrat setzte sich nach Art. 63 Abs. 1 S. 1 WRV aus Vertretern der Landesregierungen zusammen. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Graf Isolan, Zeitstempel: 20171204215308
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