Die Weimarer Verfassung (WRV), Chance für die Demokratisierung Europas
von Dr. Klaus-Jochen Becker
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[1.] Kbe/Fragment 121 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2018-06-28 08:35:21 Schumann | Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Deutsches Kaiserreich 2014 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 121, Zeilen: 14-19, 21 ff. (bis Seitenende) |
Quelle: Wikipedia Deutsches Kaiserreich 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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Die Verfassung verfügte über keinen eigenen Grundrechtsteil, der die Beziehung zwischen Untertan (Bürger) und Staat mit Verfassungsrang rechtlich näher ausgestaltet hätte. Lediglich ein Benachteiligungsverbot auf Grund der Staatsbürgerschaft eines Bundesstaates (Inländergleichbehandlung) war normiert. Der fehlende Grundrechtsteil musste sich nicht zwangsläufig nachteilig auswirken.[...] Weil die einzelnen Bundesstaaten in der Regel die Reichsgesetze unmittelbar vollzogen, gab es keine unmittelbare exekutive Reichsgewalt oder Reichsverwaltung, die gegenüber den Bürgern vollziehend tätig wurde, es wurden nur die Länder gegenüber dem Bürger obrigkeitlich tätig. Maßgeblich war daher, ob und welche Grundrechte die Landesverfassungen vorsahen. So enthielt beispielsweise die für das Königreich Preußen [geltende Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 einen Grundrechtskatalog.] | Die Reichsverfassung verfügt über keinen Grundrechtsteil, der die Beziehung zwischen Untertan (Bürger) und Staat mit Verfassungsrang rechtlich näher ausgestaltet hätte. Lediglich ein Benachteiligungsverbot auf Grund der Staatsbürgerschaft eines Bundesstaates (Inländergleichbehandlung) war normiert. Der fehlende Grundrechtsteil musste sich nicht zwangsläufig nachteilig auswirken. Weil die Bundesstaaten in der Regel die Reichsgesetze vollzogen, wurden nur sie rechtseingreifend gegenüber dem Bürger tätig. Maßgeblich war daher, ob und welche Grundrechte die Landesverfassungen vorsahen. So enthielt beispielsweise die für das Königreich Preußen geltende Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 einen Grundrechtskatalog. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:PlagProf:-), Zeitstempel: 20171221154454
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