von Dr. Klaus-Jochen Becker
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[1.] Kbe/Fragment 105 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2018-06-25 15:46:48 Schumann | Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 105, Zeilen: 1, 3-14, 17-26 |
Quelle: Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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[Für die reichsrechtliche Stellung des Reichsoberhauptes war dies insofern von Belang, als er damit auch zum Oberhaupt der mit dem Reich verbundenen Gebiete,] Reichsitaliens und des Königreichs Burgund, wurde. [...]
Die Wahl zum König erfolgte zunächst – theoretisch – durch alle Freien des Reiches, dann durch alle Reichsfürsten, schließlich nur noch durch die wichtigsten Fürsten des Reiches, praktisch diejenigen, die als Rivale auftreten oder als kirchliche Würdenträger (Erzbischöfe) in anderer Weise dem König das Regieren unmöglich machen konnten, indem sie ihn zum Beispiel mit dem Kirchenbann belegten. Der genaue Personenkreis war jedoch umstritten, ständig im Wandel und mehrmals kam es zu Gegenkaisern und Doppelwahlen (z.B. Heinrich der Löwe und Friedrich II), da sich die Fürsten nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen konnten. Erst die Goldene Bulle legte 1356 den Kreis der Wahlberechtigten und das Mehrheitsprinzip verbindlich fest. Seit Maximilian I. (1508) nannte sich der neu gewählte König „Erwählter Römischer Kaiser“, auf eine Krönung durch den Papst wurde fortan mit Ausnahme Karls V. verzichtet. [...] Rechtsgelehrte des 18. Jahrhunderts teilten die Befugnisse des Kaisers oft in drei Gruppen ein. Die erste Gruppe umfasste die sogenannten Vorbehalts- oder Komitalrechte (lateinisch iura comitialia), zu denen der Reichstag seine Zustimmung geben musste. Zu diesen Rechten gehörten alle wesentlichen Regierungshandlungen wie Reichssteuern, Reichsgesetze sowie Kriegserklärungen und Friedensschlüsse, die das ganze Reich betrafen. Die zweite Gruppe umfasste die iura caesarea reservata limitata, die begrenzten kaiserlichen Reservatrechte, für deren Ausübung die Kurfürsten zustimmen mussten oder zumindest deren Billigung eingeholt werden musste. Zu diesen Rechten gehörte die Einberufung des Reichstags und die Erteilung von Münz- und Zollrechten. |
Für die reichsrechtliche Stellung des Reichsoberhauptes war dies insofern von Belang, als er damit auch zum Oberhaupt der mit dem Reich verbundenen Gebiete, Reichsitaliens und des Königreichs Burgund, wurde.
Die Wahl zum König erfolgte zunächst – theoretisch – durch alle Freien des Reiches, dann durch alle Reichsfürsten, schließlich nur noch durch die wichtigsten Fürsten des Reiches, praktisch diejenigen, die als Rivale auftreten oder (Erzbischöfe) in anderer Weise dem König das Regieren unmöglich machen konnten. Der genaue Personenkreis war jedoch umstritten und mehrmals kam es zu Doppelwahlen, da sich die Fürsten nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen konnten. Erst die Goldene Bulle legte 1356 den Kreis der Wahlberechtigten und das Mehrheitsprinzip verbindlich fest. Seit Maximilian I. (1508) nannte sich der neu gewählte König „Erwählter Römischer Kaiser“, auf eine Krönung durch den Papst in Rom wurde fortan verzichtet. [...] Rechtsgelehrte des 18. Jahrhunderts teilten die Befugnisse des Kaisers oft in drei Gruppen ein. Die erste Gruppe umfasste die sogenannten Komitialrechte (lateinisch iura comitialia), zu denen der Reichstag seine Zustimmung geben musste. Zu diesen Rechten gehörten alle wesentlichen Regierungshandlungen wie Reichssteuern, Reichsgesetze sowie Kriegserklärungen und Friedensschlüsse, die das ganze Reich betrafen. Die zweite Gruppe umfasste die iura caesarea reservata limitata, die begrenzten kaiserlichen Reservatrechte, für deren Ausübung die Kurfürsten zustimmen mussten oder zumindest deren Billigung eingeholt werden musste. Zu diesen Rechten gehörte die Einberufung des Reichstags und die Erteilung von Münz- und Zollrechten. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. |
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