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Die Weimarer Verfassung (WRV), Chance für die Demokratisierung Europas

von Dr. Klaus-Jochen Becker

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[1.] Kbe/Fragment 100 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-06-27 19:03:15 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 100, Zeilen: 1-19
Quelle: Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Zu seiner berühmt-berüchtigten Einschätzung der Reichsverfassung als „irregulär“ und „monströs“ gelangte er auf Grund der Erkenntnis, dass das Reich in seiner Form weder einer der aristotelischen Staatsformen zugeordnet werden kann noch den Begrifflichkeiten der Souveränitätsthese gerecht wird30.

Die Verfassungsrechtlichen Kodifikationen im Heiligen Reich Deutscher Nationen

Die entsprechenden Kodifikationen der Reichsverfassung entstanden [sic] was bei der annähernd tausendjährigen Existenz in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen und Ausprägungen nicht weiter verwundert [sic] in verschiedenen Jahrhunderten und ihre Anerkennung als Verfassungsrang war nicht einheitlich. Sicher fehlt es auch an einem einheitlichen Kodex wie er z.B. die magna charta [sic] in England von 1215 darstellt, quasi als Initialzündung. Dennoch lassen sich einige dieser allgemein akzeptierten Grundgesetze benennen.

1. Die erste Regelung die den Anspruch von Verfassungsrang erheben kann ist das Wormser Konkordat von 1112, mit dem der Investiturstreit daher die Einsetzung geistlicher Würdenträger in ihre geistlichen und weltlichen Ämter beendet wurde. Die Festlegung der zeitlichen Abfolge durch den Vorrang der Einsetzung des Bischofs in das weltliche Amt durch den Kaiser vor der Einsetzung in das geistliche Amt durch den Papst, führte zur Stärkung der weltlichen Macht des Kaisers, konnte er doch missliebige und zu Papstreue Bischöfe verhindern.


30 Julia Haas: Die Reichstheorie in Pufendorfs „Severinus de Monzambo“. Monstrositätsthese und Reichsdebatte im Spiegel der politisch-juristischen Literatur von 1667 bis heute

Zu seiner berühmt-berüchtigten Einschätzung der Reichsverfassung als „irregulär“ und „monströs“ gelangte er auf Grund der Erkenntnis, dass das Reich in seiner Form weder einer der aristotelischen Staatsformen zugeordnet werden kann noch den Begrifflichkeiten der Souveränitätsthese gerecht wird.[50]

[...]

Die niedergeschriebenen Gesetze und Texte, die zur Reichsverfassung gezählt wurden, entstanden in verschiedenen Jahrhunderten und ihre Anerkennung als zur Verfassung gehörig war nicht einheitlich. Dennoch lassen sich einige dieser allgemein akzeptierten Grundgesetze benennen.

Die erste quasi-verfassungsrechtliche Regelung lässt sich im Wormser Konkordat von 1122 finden, mit dem der Investiturstreit endgültig beendet wurde. Die Festschreibung des zeitlichen Vorrangs der Einsetzung des Bischofs in das weltliche Amt durch den Kaiser vor der Einsetzung in das geistliche Amt durch den Papst eröffnete der weltlichen Macht eine gewisse Unabhängigkeit von der geistlichen Macht und ist damit ein erster Mosaikstein im Rahmen der jahrhundertelang andauernden Emanzipation des Staates, der hier jedoch noch kaum so genannt werden kann, von der Kirche.


50. Über die Verfassung des deutschen Reiches, Übersetzung von Harry Breßlau, Berlin 1870, S. 106 ff. (Volltext bei Wikisource).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

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Sichter
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