von Dr. Klaus-Jochen Becker
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[1.] Kbe/Fragment 099 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2018-06-27 19:02:34 WiseWoman | Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 99, Zeilen: 1-10, 15-24. |
Quelle: Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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Der Begriff der Verfassung des Heiligen Römischen Reiches ist nicht im heutigen staatsrechtlichen Verständnis als einer abschließenden festgeschriebenen formell-rechtlichen Gesamturkunde, die demokratisch legitimiert ist, zu verstehen. Sie bestand vielmehr im Wesentlichen aus vielen durch lange Überlieferung und Ausübung gefestigten und praktizierten Rechtsnormen, die erst ab dem 16. Jahrhundert (Beginn der Buchdruckerei) durch schriftlich fixierte Grundgesetze ergänzt wurden.
Die Verfassung des Reiches, wie sie seit dem 17. Jahrhundert im Rahmen der (später so genannten) Reichspublizistik durch Staatsrechtler ausgelegt und genauer definiert und durchaus auch sehr kritisch gewürdigt, es bestand also aus einem Konglomerat einer Wahlmonarchie, das sich kaum in ein einheitliches Muster einordnen lässt [...] So formulierte bereits der Staatsrechtler Johann Jakob Moser eher ausweichend und rechtfertigend über den Charakter der Deutschen Reichsverfassung: „Teutschland wird auf teutsch regiert, und zwar so, dass sich kein Schulwort oder wenige Worte oder die Regierungsart anderer Staaten dazu schicken, unsere Regierungsart begreiflich zu machen.29 Die Problematik der föderalistischen Ordnung mit einer Vielzahl von Einzelregelungen und Ausnahmen sowie Vorbehalte für einzelne Untergliederungen wurde schon von Zeitgenossen wie Samuel Pufendorf kritisch untersucht, der 1667 in seinem unter dem Pseudonym Severinus von Monzambano veröffentlichen Werk De statu imperii Germanici das Reich als systema monstrosum und unglückliches „Mittelding“ zwischen Monarchie [und Staatenbund charakterisierte.] 29 Johann Jakob Moser Von der reichs-staettischen Regiments-Verfassung. Nach denen Reichs-Gesetzen und denen Reichs-Herkommen, wie auch aus denen teutsche, Mezler, Frankfurt 1772-1773 |
Der Begriff der Verfassung des Heiligen Römischen Reiches ist nicht im heutigen staatsrechtlichen Sinne als einer festgeschriebenen formell-rechtlichen Gesamturkunde zu verstehen. Sie bestand vielmehr im Wesentlichen aus vielen durch lange Überlieferung und Ausübung gefestigten und praktizierten Rechtsnormen, die erst seit dem Spätmittelalter und verstärkt seit der Frühen Neuzeit durch schriftlich fixierte Grundgesetze ergänzt wurden.
Die Verfassung des Reiches, wie sie seit dem 17. Jahrhundert im Rahmen der (später so genannten) Reichspublizistik durch Staatsrechtler erörtert und definiert wurde, bestand also aus einem Konglomerat geschriebener und ungeschriebener Rechtsgrundsätze über Idee, Form, Aufbau, Zuständigkeiten und Handeln des Reiches und seiner Glieder. Da sich der stark föderative Charakter des Reiches verbunden mit einer Wahlmonarchie kaum in ein Schema pressen lässt, formulierte bereits der Staatsrechtler Johann Jakob Moser ausweichend über den Charakter der Reichsverfassung:
Die Tatsache der föderalistischen Ordnung mit vielen Einzelregelungen wurde schon von Zeitgenossen wie Samuel Pufendorf kritisch untersucht, der 1667 in seinem unter dem Pseudonym Severinus von Monzambano veröffentlichen Werk De statu imperii Germanici das Reich als systema monstrosum und unglückliches „Mittelding“ zwischen Monarchie und Staatenbund charakterisierte. 49. Zitiert nach Peter Claus Hartmann: Das Heilige Römische Reich deutscher Nation in der Neuzeit 1486–1806. Stuttgart 2005, S. 39. |
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