von Dr. Klaus-Jochen Becker
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[1.] Kbe/Fragment 093 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2018-06-06 21:46:37 WiseWoman | Fragment, Gesichtet, Kbe, Leicht 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 93, Zeilen: 1-23, 25-27 |
Quelle: Leicht 2005 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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[Anstelle des bisherigen Mehrheitswahlrechts] im Kaiserreich hatte der Rat der Volksbeauftragten im November 1918 die reine Verhältniswahl ohne Sperrklausel gesetzt. Mit dem neuen reinen Verhältniswahlrecht standen nun Parteilisten zur Wahl. Dadurch sollte die prozentuale Stimmenverteilung der Wähler, im Reichstag präziser und gerechter wiedergegeben werden. Die Anzahl der zu wählenden Abgeordneten wurde nach dem Reichswahlgesetz von 1918 dadurch bestimmt, dass in jedem der 36 Wahlkreise im Reich für etwa 150.000 Einwohner ein Reichstagsmandat vergeben wurde. Je nach Einwohnerzahl wurden pro Wahlkreis sechs bis siebzehn Abgeordnete in den Reichstag entsandt. Die Zuteilung der Mandate innerhalb der Wahlkreise erfolgte nach dem vom belgischen Juristen Victor d'Hondt (1841-1901) entwickelten Höchstzahlverfahren. Eine Verrechnung der Reststimmen über den Wahlkreis hinaus war allerdings nicht vorgesehen, daher es gab keine Überhangmandate wie im Bundestag. Das Wahlsystem brachte nach Ansicht vieler Kritiker den Willen des Volkes nicht exakt genug zum Ausdruck. Ab 1920 regelte das neue Reichswahlgesetz die Stimmenverteilung nach automatischem Verfahren: auf je 60.000 Stimmen in einem Wahlkreis entfiel ein Sitz. Reststimmen wurden zunächst im Wahlkreisverband, bestehend aus zwei bis drei Wahlkreisen, addiert und für 60.000 Stimmen ein Abgeordneter in den Reichstag entsendet. Verbleibende Stimmen wurden auf Reichsebene verrechnet. Auf je 60.000 Voten konnte dann ein weiterer Abgeordneter in den Reichstag geschickt werden. Reststimmen auf Reichsebene von über 30.000 wurden wie volle 60.000 Stimmen gewertet, Reststimmen unter 30.000 verfielen. Die Anzahl der Reichstagsabgeordneten hing also von der Wahlbeteiligung und der Zahl der abgegeben gültigen Stimmen ab und schwankte zwischen 423 in der Nationalversammlung 1919 und 608 nach der Reichstagswahl am 31. Juli 1932. [...]
Ein wesentliches Merkmal des Weimarer Parlamentarismus war die zunehmende Zersplitterung der Parteien. 1928 warben 37 Parteien um die Stimmen der Wähler, von denen 15 ein Mandat im Reichstag errangen. |
Anstelle des bisherigen Mehrheitswahlrechts hatte der Rat der Volksbeauftragten im November 1918 die Verhältniswahl ohne größere Sperrklauseln gesetzt. [...] Mit dem neuen Verhältniswahlrecht standen nun Parteilisten zur Wahl. Dadurch sollte die prozentuale Stimmenverteilung der Wähler im Parlament genauer wiedergespiegelt werden. Die Anzahl der zu wählenden Abgeordneten wurde nach dem Reichswahlgesetz von 1918 dadurch bestimmt, dass in jedem der 36 Wahlkreise für etwa 150.000 Einwohner ein Mandat vergeben wurde. Je nach Einwohnerzahl wurden pro Wahlkreis sechs bis 17 Abgeordnete in den Reichstag gewählt. Die Zuteilung der Mandate innerhalb der Wahlkreise erfolgte nach dem vom belgischen Juristen Victor d'Hondt (1841-1901) entwickelten Höchstzahlverfahren. Eine Verrechnung der Reststimmen über den Wahlkreis hinaus war allerdings nicht vorgesehen.
Da nach Ansicht vieler Kritiker dieses Wahlrecht den Willen des Volkes nicht exakt genug zum Ausdruck brachte, regelte das neue Reichswahlgesetz von 1920 die Stimmenverteilung nach automatischem Verfahren: auf je 60.000 Stimmen in einem Wahlkreis entfiel ein Sitz. Reststimmen wurden zunächst im Wahlkreisverband, bestehend aus zwei bis drei Wahlkreisen, addiert und für 60.000 Stimmen ein Abgeordneter in den Reichstag entsendet. Verbleibende Stimmen wurden auf Reichsebene verrechnet. Auf je 60.000 Voten konnte ein weiterer Abgeordneter in den Reichstag geschickt werden. Reststimmen auf Reichsebene von über 30.000 wurden wie volle 60.000 Stimmen gewertet, Reststimmen unter 30.000 verfielen. Die Anzahl der Reichstagsabgeordneten hing also von der Wahlbeteiligung und der Zahl der abgegeben gültigen Stimmen ab und schwankte zwischen 423 in der Nationalversammlung 1919 und 608 nach der Reichstagswahl am 31. Juli 1932. Ein wesentliches Merkmal des Weimarer Parlamentarismus war die zunehmende Zersplitterung der Parteien. 1928 warben 37 Parteien um die Stimmen der Wähler, von denen 15 ein Mandat im Reichstag errangen. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. |
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