von Dr. Klaus-Jochen Becker
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[1.] Kbe/Fragment 076 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2018-06-25 15:43:08 Schumann | Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Körperschaftsstatus 2014 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 76, Zeilen: 6-9, 11-16, 20-24 |
Quelle: Wikipedia Körperschaftsstatus 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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Der Körperschaftsstatus“ nach Art. 137 Abs. 5 WRV, schafft eine rechtsfähige juristische Person (Körperschaft), die kollektiv organisiert, und vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist und deren Satzungsrechte und Organ- und Mitgliedschaftsverhältnisse dem öffentlichen Recht zugehören. [...]
Die Religionsgemeinschaften, die den Körperschaftsstatus in diesem staatskirchenrechtlichen Sinne innehaben, sind aber keine direkten Körperschaften des öffentlichen Rechts wie z.B. staatliche Selbstverwaltungsorgane (Kommunen, Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger). Die Trennung von Staat und Kirche schließt es aus, dass Religionsgemeinschaften als Teil der direkten staatlichen Verwaltung in diese eingegliedert werden. [...] Es besteht keine staatliche Rechtsaufsicht über die Kirchen, wie es sie etwa in der Kommunalaufsicht über Gemeinden gibt. Eine staatliche Kirchenaufsicht wurde zwar in der Weimarer Zeit als Korrelat zum öffentlich-rechtlichen Status ("Korrelaten Theorie") vertreten und praktiziert, war aber schon damals ein Verstoß gegen das Kirchliche Selbstbestimmungsrecht und die Trennung von Staat und Kirche. |
Der Körperschaftsstatus“ nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV schafft eine mitgliedschaftlich organisierte, vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängige juristische Person (Körperschaft), deren Satzungsrecht und daher insbesondere die Organ- und Mitgliedschaftsverhältnisse dem öffentlichen Recht zugehören.
[...] Zweitens sind auch die Religionsgemeinschaften, die den Körperschaftsstatus in diesem staatskirchenrechtlichen Sinne innehaben, keine Körperschaften des öffentlichen Rechts wie staatliche Selbstverwaltungskörperschaften (Gemeinden, Landkreise, Kammern). Die Trennung von Staat und Kirche schließt es aus, dass Religionsgemeinschaften Teil der staatlichen Verwaltung sind. [...] Außerdem existiert, da die Religionsgemeinschaften nicht der staatlichen Selbstverwaltung dienen, sondern ungeachtet der Rechtsform nur außerstaatlicher Selbstbestimmung, keine staatliche Rechtsaufsicht, wie es sie etwa über Gemeinden gibt. Eine staatliche Kirchenaufsicht wurde zwar in der Weimarer Zeit als Korrelat zum öffentlich-rechtlichen Status ("Korrelatentheorie") vertreten und praktiziert, war aber schon damals ein Verstoß gegen das Kirchliche Selbstbestimmungsrecht und die Trennung von Staat und Kirche. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schumann, Zeitstempel: 20180625154421