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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Alexander Pauer
Titel    Die humanitäre Intervention. Militärische und wirtschaftliche Zwangsmassnahmen zur Gewährleistung der Menschenrechte
Ort    Basel
Verlag    Helbing & Lichtenhahn
Jahr    1985
Umfang    221 S.
Reihe    Schriftenreihe des Instituts für Internationales Recht und Internationale Beziehungen/Jurist. Fak. d. Univ. Basel ; Bd. 37
ISBN    3-7190-0908-4

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Dv/Fragment 158 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:15:57 Kybot
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Pauer 1985, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz, Guckar
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 158, Zeilen: 7-12
Quelle: Pauer 1985
Seite(n): 20, Zeilen: 2-7
Grundsätzlich ist jeder Staat verpflichtet, den seiner Gebietshoheit unterstehenden Personen, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, den im humanitären Mindeststandard zusammengefaßten Kernbereich der Menschenrechte zu garantieren. Eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des einzelnen ist grundsätzlich mit der Natur der Menschenrechte unvereinbar.[FN 842]

[FN 842] Pauer, S. 20

Grundsätzlich ist jeder Staat verpflichtet, den seiner Gebietshoheit unterstehenden Personen und Personengruppen, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, den im humanitären Mindeststandard zusammengefassten Kernbereich der Menschenrechte zu garantieren. Eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des einzelnen ist grundsätzlich mit der Natur der Menschenrechte unvereinbar.
Anmerkungen

Wörtliche Übernahme des ersten Satzes mit einer Auslassung, wortwörtliche Übernahme des zweiten Satzes; keine Kenntlichmachung als Zitat und keine Referenzierung des ersten Satzes.

Sichter
Guckar


[2.] Dv/Fragment 159 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:15:59 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, Pauer 1985, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Hotznplotz, Guckar
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 159, Zeilen: 7-9, 103-106
Quelle: Pauer 1985
Seite(n): 75, Zeilen: 18-31, 101
Es spricht jedoch viel dafür, daß keine dieser Interventionen ausschließlich von uneigennützigen Absichten getragen war.[FN 847]

[FN 847] nach Brownlie, International Law and the Use of Force, S. 251, war von den zahlreichen Interventionen im 19. Jahrhundert lediglich das Eingreifen europäischer Staaten 1860/61 zum Schutz der im Libanon und Damaskus lebenden Christen eine "echte" Humanitäre Intervention ohne weitere machtpolitischen Absichten

[Zeilen 18-20]

(3) Die Interventionen waren nur zum geringsten Teil massgeblich humanitär motiviert. Das Spektrum der tatsächlichen Motivationen reicht von überwiegend humanitär motiviert im Fall der 1860er Intervention im Libanon [...].

[Zeilen 24-31]

Für die Mehrzahl der Fälle gilt, dass die humanitäre Rechtfertigung lediglich vorgeschoben und als Vehikel weit weniger altruistischer Motive missbraucht wurde, wie etwa zur Schwächung des Osmanischen Reiches oder zum Einfluss- und Prestigegewinn auf dem Balkan und anderswo. Insofern ist daher Brownlie zuzustimmen, wenn er feststellt, dass

"state practice justifies the conclusion that no genuine case of humanitarian intervention has occurred, with the possible exception of the occupation of Syria in 1860 and 1861."[FN 1]

[FN-Zeile 1]

[FN 1] Brownlie, Use of Force, S. 340.

Anmerkungen

Etwas abgewandelte, zusammenfassende Übernahme. Da kurz zuvor und danach auf Pauer verwiesen wird, Klassifizierung als Bauernopfer. Schleierhaft bleibt, warum der Verf. S. 251 bei Brownlie nennt (dort findet sich der Sachverhalt nicht); richtig ist – wie von Pauer angegeben – S. 340.

Sichter
Guckar (V) Hotznplotz (KP)


[3.] Dv/Fragment 159 31 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 17:11:15 Kybot
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Pauer 1985, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz, Guckar
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 159, Zeilen: 29-31
Quelle: Pauer 1985
Seite(n): 014, Zeilen: 16-20
Nach allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "humanitär" die Förderung des Wohls der Mitmenschen. Im rechtlichen Bereich bedeutet dies insbesondere, daß dem Individuum gewisse unveräußerliche Rechte, die [Menschenrechte, zuerkannt werden.] Nach allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "humanitär" die Ausrichtung eines Verhaltens auf die Förderung des Wohls des Mitmenschen. Im rechtlichen Bereich manifestiert sich diese Ausrichtung insbesondere darin, dass dem Individuum gewisse unveräusserliche Rechte, die sog. Menschenrechte, zuerkannt werden [...].
Anmerkungen

Der Verweis auf Pauer erfolgt erst nach dem auf das Fragment folgenden Satz. Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats; der Leser hat den irrigen Eindruck, dass hier der Verfasser spricht. Fortsetzung in Fragment 160 01.

Sichter
Guckar


[4.] Dv/Fragment 160 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 17:11:17 Kybot
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Pauer 1985, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz, Guckar
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 160, Zeilen: 01
Quelle: Pauer 1985
Seite(n): 014, Zeilen: 17-20
[Im rechtlichen Bereich bedeutet dies insbesondere, daß dem Individuum gewisse unveräußerliche Rechte, die] Menschenrechte, zuerkannt werden. Im rechtlichen Bereich manifestiert sich diese Ausrichtung insbesondere darin, dass dem Individuum gewisse unveräusserliche Rechte, die sog. Menschenrechte, zuerkannt werden [...].
Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 159 31 (s. Anm. dort). Fragment zur Vollständigkeit der Dokumentation erstellt.

Sichter
Guckar


[5.] Dv/Fragment 162 30 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-07 08:00:24 Graf Isolan
Dv, Fragment, KeinPlagiat, Pauer 1985, SMWFragment, Schutzlevel sysop, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Hotznplotz, Guckar, Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 162, Zeilen: 29-30
Quelle: Pauer 1985
Seite(n): 014, Zeilen: 25-30
Die Gewaltanwendung zur Gewährleistung von Rechten setzt in jeder Rechtsordnung jedoch zunächst den Bestand des Rechtes voraus, sodann muß [den Adressaten der Gewaltmaßnahme eine Verpflichtung zur Beachtung des durchzusetzenden Rechtes treffen. [...]878

878 Pauer, S. 14]

Die Zwangsanwendung zur Gewährleistung von Rechten setzt in jeder Rechtsordnung, gleich ob sie durch eine übergeordnete Zentralgewalt oder durch die Subjekte der Rechtsordnung selbst im Rahmen einer Selbsthilfehandlung erfolgt, zunächst den Bestand des Rechts selbst voraus. Ferner muss denjenigen, der zur Beachtung des Rechts gezwungen werden soll, auch eine diesbezügliche Verpflichtung treffen.
Anmerkungen

Wörtliche Übereinstimmung (nach Kürzung) eines Teils eines Nebensatzes. Im auf das Fragment folgenden Satz wird auf Pauer verwiesen.

Sichter


[6.] Dv/Fragment 163 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:16:15 Kybot
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Pauer 1985, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz, Guckar
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 163, Zeilen: 01-10
Quelle: Pauer 1985
Seite(n): 014; 015, Zeilen: 28-32; 01-07
[Die Gewaltanwendung zur Gewährleistung von Rechten setzt in jeder Rechtsordnung jedoch zunächst den Bestand des Rechtes voraus, sodann muß] den Adressaten der Gewaltmaßnahme eine Verpflichtung zur Beachtung des durchzusetzenden Rechtes treffen. Darüber hinaus muß derjenige, der zur Durchsetzung des Rechtes Gewalt anwendet, hierzu legitimiert sein.[FN 878]

Für die bestehende Völkerrechtsordnung setzt dies im Hinblick auf die Durchsetzung der Menschenrechte voraus, daß die Menschenrechte (1.) durch die Völkerrechtsordnung anerkannt sind, (2.) jeder Staat zur Einhaltung zumindest eines Mindeststandards verpflichtet ist (ius cogens) und (3.) es einen Anspruch der anderen Staaten auf Beachtung der Menschenrechte gegen jeden Staat gibt, der letztlich auch zwischenstaatlich durchgesetzt werden darf (erga-omnes-Wirkung).

[FN 878] Pauer, S. 14

[Seite 14, Zeilen 28-32]

Ferner muss denjenigen, der zur Beachtung des Rechts gezwungen werden soll, auch eine diesbezügliche Verpflichtung treffen. Schliesslich muss auch derjenige, der gegen den Rechtsbrecher Zwangsmassnahmen ergreift, hierzu rechtlich legitimiert sein.

[Seite 15, Zeilen 1-7]

Die humanitäre Intervention setzt daher begrifflich ein Dreifaches voraus:

1. die Anerkennung der Menschenrechte durch die Völkerrechtsordnung [...]

2. die Verpflichtung des Interventionsobjektes zur Beachtung dieser Menschenrechte [...]

3. das Recht des Intervenienten, das Interventionsobjekt zur Beachtung der Menschenrechte zu zwingen [...].

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 162 30. Die Punkte aus der Triade Pauers werden teilweise umformuliert, aber sinngemäß übernommen, ohne dass dies kenntlich gemacht wird.

Sichter
Guckar


[7.] Dv/Fragment 177 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 17:11:56 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, Pauer 1985, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Hotznplotz, Guckar
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 177, Zeilen: 10-12
Quelle: Pauer 1985
Seite(n): 204, Zeilen: 3-5
Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt zudem, daß die Maßnahmen nicht über das zur Erreichung des humanitären Ziels erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Die Intervention hat sich auf die Massnahmen zu beschränken, die erforderlich sind, die Verletzung des humanitären Mindeststandards zu beenden bzw. dessen unmittelbar drohende Verletzung zu verhindern.
Anmerkungen

Sinngemäße Übernahme (bei der der Begriff "Verhältnismäßigkeitsgrundsatz" zudem unpassend verwendet wird). Da erst nach dem auf das Fragment folgenden Satz auf diese Seite bei Pauer verwiesen wird, Klassifizierung als Bauernopfer.

Sichter
Guckar (V) Hotznplotz (KP)