von Jakob Kreidl
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[1.] Jkr/Fragment 267 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-03-29 17:52:34 Guckar | Altmann 2001, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 267, Zeilen: 1-9 |
Quelle: Altmann 2001 Seite(n): 17, Zeilen: li. Spalte: 21-29, 40-45 |
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Eine faktische Gleichstellung der autonomen Provinzen Vojvodina und Kosovo, wie sie vor 1989 bestanden hatte, wird von der kosovo-albanischen Bevölkerung abgelehnt, da sie eine klare Unterordnung der Legislative und Exekutive unter eine bundesstaatliche Oberhoheit darstellen und dem Kosovo ein Sezessionsrecht verwehren würde. Das Kosovo könnte darüber hinaus auch deshalb nicht mehr ohne weiteres der Status einer autonomen Provinz im neuen Staat Serbien und Montenegro verliehen werden, weil es mit seinen Organen der Legislative und Exekutive umfassende eigene Zuständigkeiten erhalten hat. | [Seite 17, Zeilen 21-29]
Die damalige faktische Gleichstellung der autonomen Provinzen Vojvodina und Kosovo ist jedoch in den Augen der albanischen Bevölkerung ebenfalls nicht mehr wiederherstellbar, da sie eine klare Unterordnung der Legislative und Exekutive beider Provinzen unter eine wie auch immer geartete bundesstaatliche Oberhoheit darstellen und den Kosovo-Albanern ein finales Sezessionsrecht verwehren würde. [Seite 17, Zeilen 40-45] Das Kosovo kann zudem auch deshalb nicht ohne weiteres der Status einer autonomen Provinz in der Bundesrepublik Jugoslawien verliehen werden, weil es bereits, wie erwähnt, zu einem Teil aus der Bundesrepublik Jugoslawien legal, exekutiv und insbesondere monetär desintegriert ist. |
Ein Quellenverweis fehlt. |
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