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Der Kosovo-Konflikt. Vorgeschichte, Verlauf und Perspektiven. Zur Stabilisierung einer Krisenregion

von Jakob Kreidl

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[1.] Jkr/Fragment 160 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-10 00:13:55 Graf Isolan
Blumenwitz 2003, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 160, Zeilen: 1-16
Quelle: Blumenwitz 2003
Seite(n): 13, Zeilen: li. Spalte: 3-32; re. Spalte 13-20
[Diese einseitige Willensumsetzung, so warnen Kritiker, bedroht jedoch letztlich die konsitutiven [sic]] Grundlagen der kollektiven Sicherheit, der bedeutendsten Entwicklung der Neuzeit im zwischenstaatlichen Zusammenleben. Den Befürwortern einer Weiterentwicklung des Völkerrechts durch extensive Auslegung wird darüber hinaus entgegengehalten, dass es seit 1974 eine von der UN-Generalversammlung verabschiedete „Aggressionsdefinition“ gibt, der aufgrund einer Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs in der so genannten Nicaragua-Entscheidung 1986 allgemeine völkerrechtliche Bedeutung beigemessen wird. Zum ersten Mal in der Geschichte können auf dieser Grundlage Angriffshandlungen juristisch exakt definiert werden. Damit sind auch die Tatumstände des militärischen Angriffs, der gemäß Art. 51 UN Charta das individuelle oder kollektive Selbstverteidigungsrecht auslösen kann, hinreichend umschrieben. Die Aggressionsdefinition berücksichtigt die modernen Bedrohungsszenarien wie z.B. den subversiven Angriff durch Banden oder terroristische Aktionen, die Duldung, dass vom eigenen Territorium aus ein anderer Staat einen dritten Staat angreift, Situationen, die angeblich einen Präventivschlag rechtfertigen und schließlich Gründe, die die Unterstützung eines nationalen Befreiungskampfes erlauben. Seit 1974 gibt es eine „Aggressionsdefinition“. Die UN-Generalversammlung hat die jahrzehntelangen Vorarbeiten der International Law Commission in der Form einer Resolution verabschiedet und der Internationale Gerichtshof hat dieser 1986, in seiner Nicaragua-Entscheidung, allgemeine völkerrechtliche Bedeutung beigemessen. Zum ersten Mal in der Geschichte können Angriffshandlungen juristisch exakt definiert werden. Damit sind auch die Tatumstände des militärischen Angriffs (military attack), der gem. Art. 51 UN-Charta das individuelle oder kollektive Selbstverteidigungsrecht auslösen kann, näher umschrieben.

Die Aggressionsdefinition aus dem Jahre 1974 berücksichtigt die modernen Bedrohungsszenarien wie z.B. den subversiven Angriff durch Banden oder terroristische Aktionen, die Duldung, dass vom eigenen Territorium aus ein anderer Staat einen dritten Staat angreift, Situationen, die angeblich einen Präventivschlag rechtfertigen und schließlich Gründe, die die Unterstützung eines nationalen Befreiungskampfes erlauben. [...]

[...] Dieser vor allem von den Angloamerikanern geforderte „unilateral enforcement of the collective will“ bedroht letztlich aber die konstitutiven Grundlagen der kollektiven Sicherheit, der bedeutsamsten Entwicklung der Neuzeit im zwischenstaatlichen Zusammenleben.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Sichter
(Hindemith), Graf Isolan



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Graf Isolan, Zeitstempel: 20130410001259