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Der Kosovo-Konflikt. Vorgeschichte, Verlauf und Perspektiven. Zur Stabilisierung einer Krisenregion

von Jakob Kreidl

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[1.] Jkr/Fragment 142 25 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-11 21:36:35 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Jkr, Preuß 2000, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 142, Zeilen: 25-35
Quelle: Preuß 2000
Seite(n): 125, Zeilen: 16ff
Die dafür verwendete Argumentation soll nicht einen neuen Rechtfertigungsgrund für die Legalisierung von militärischer Gewalt schaffen, der zu Art. 51 und 39, 42 UN-Charta hinzutritt. Vielmehr gibt er den Tatbestandsmerkmalen des „Friedens“ und der „internationalen Sicherheit“ eine erweiterte Bedeutung: Die systematische Verletzung der Menschenrechte einer Bevölkerung durch die eigene Regierung ist eine Angelegenheit, die die gesamte Staatengemeinschaft betrifft und deren friedliches Zusammenleben, nicht nur den inneren Frieden dieses Staates, stört. Damit wird auch deutlich, dass die aus diesem Argument abgeleitete Rechtfertigung einer militärischen Intervention zum Schutze von Menschenrechten sich nur auf Aktionen im Rahmen des UN-Systems, also auf kollektive im Gegensatz zu humanitären Interventionen [beziehen.296]

296 Zu dieser Unterscheidung Peter Malanczuk, Humanitarian Intervention and the Legitimacy of the Use of Force, Amsterdam 1993, S. 12ff.

Diese Argumentation soll nicht einen neuen Rechtsgrund für die Legalisierung von militärischer Gewalt schaffen, der zu Art. 51 und 39, 42 UN-Charta hinzutritt; vielmehr gibt er den Tatbestandsmerkmalen des »Friedens« und der »internationalen Sicherheit« eine erweiterte Bedeutung: Die systematische Verletzung der Menschenrechte einer Bevölkerung durch ihre eigene Regierung ist eine Angelegenheit, die die gesamte Staatengemeinschaft betrifft und deren friedliches Zusammenleben, nicht nur den inneren Frieden dieses Staates, stört. Damit wird auch deutlich, daß die aus diesem Argument ableitbare Rechtfertigung einer militärischen Intervention zum Schutze von Menschenrechten sich nur auf Aktionen im Rahmen des UN-Systems, also auf kollektive im Gegensatz zu unilateralen humanitären Interventionen, beziehen.25

25 Zu dieser Unterscheidung Peter Malanczuk, Humanitarian Intervention and the Legitimacy of the Use of Force, Amsterdam 1993. S. 12ff., 26ff.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith), Graf Isolan



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Graf Isolan, Zeitstempel: 20130410232922