VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Der Kosovo-Konflikt. Vorgeschichte, Verlauf und Perspektiven. Zur Stabilisierung einer Krisenregion

von Jakob Kreidl

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Jkr/Fragment 026 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-11 10:19:55 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Ipsen 2000, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 26, Zeilen: 7-22
Quelle: Ipsen 2000
Seite(n): 164, Zeilen: 1-25
Dabei wird Bezug genommen auf das in Art. 51 UN-Charta kodifizierte Recht der kollektiven Selbstverteidigung. Es ist das Recht der Staaten, einem angegriffenen Staat gegen den Angreiferstaat mit Waffengewalt beizustehen. Nachdem die BR Jugoslawien keinen fremden Staat angegriffen hat, sondern eine ethnische Gruppe ihrer eigenen Staatsangehörigen, kann in diesem Falle Art. 51 nicht unmittelbar Anwendung finden, weil die Charta diese Fälle nicht umfasst. Mit fortschreitender Anerkennung von Minderheiten als partielle Völkerrechtssubjekte wird sich jedoch ihr Schutz gegen Gewaltanwendung durch den Herkunftsstaat dem Schutz des staatlichen Völkerrechtssubjekts angleichen.22 Dies ist die logische Konsequenz einer Entwicklung, nach der massive Menschenrechtsverletzungen wie Massenvertreibungen und Massentötungen auch einer bestimmten Volksgruppe als Störungen des Friedens und der internationalen Sicherheit angesehen werden. In dieser Logik folgerichtig ist es, zugunsten dieser Volksgruppe auch die Sanktionen zuzulassen, die das Völkerrecht mit der kollektiven Selbstverteidigung oder Nothilfe für einen angegriffenen Staat bereithält.23

22 Der Rückgriff auf ein zugunsten der Kosovo-Albaner ausgeübtes kollektives Selbstverteidigungsrecht scheiterte an der UN-Resolution 1199. Diese unterstreicht, dass das Kosovo integrierender Bestandteil Ex-Jugoslawiens ist und bleiben soll. Den Kosovaren wird dadurch das Selbstbestimmungsrecht versagt, so dass sie nicht als Staat und damit Subjekt des Völkerrechts geschützt sind.

23 Doehring, a.a.O. (Anm. 21), S. 565

a) Das Recht der kollektiven Verteidigung gegen einen Angriff mit Waffengewalt ist in Art. 51 der Charta als ein Recht kodifiziert, das bereits vor der Charta bestanden hat und auch außerhalb der Charta als allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts gilt. Es ist das Recht der Staaten, einem angegriffenen Staat gegen den Angreiferstaat mit Waffengewalt beizustehen. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat keinen fremden Staat angegriffen, sondern eine ethnische Gruppe ihrer eigenen Staatsangehörigen innerhalb des eigenen Hoheitsgebiets. Mit fortschreitender Anerkennung von Minderheiten und nach sonstigen Unterscheidungsmerkmalen bestimmbaren Volksgruppen als partielle Völkerrechtssubjekte wird sich auch ihr Schutz gegen Gewaltanwendung durch den Herbergsstaat dem Schutz des staatlichen Völkerrechtssubjekts angleichen. Dies ist eine logische Konsequenz der im vorigen dargestellten Entwicklung, nach der großformatige Menschenrechtsverletzungen wie Massenvertreibungen und Massentötungen als Störungen des Friedens und der internationalen Sicherheit angesehen werden. Ein Angriff mit Waffengewalt auf einen anderen Staat ist eine Störung des Friedens und der internationalen Sicherheit. Gilt das gleiche für den Angriff mit Waffengewalt auf eine bestimmte Volksgruppe, dann ist es logisch folgerichtig, zugunsten dieser Volksgruppe auch die Sanktionen zuzulassen, die das Völkerrecht zugunsten des angegriffenen Staates bereithält.
Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt. Doehring (1999) müsste noch überprüft werden, allerdings sind wörtliche Übernahmen, und der Umfang der Übernahmen auch dann nicht belegt, wenn sich der Text genauso bei Doehring finden sollte.

Sichter
(Graf Isolan), Hindemith


[1.] Jkr/Fragment 026 101
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-03 10:33:01 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Thürer 1999, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 26, Zeilen: 101-104
Quelle: Thürer 1999
Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: -
19 Eine rigide Interpretation der UN-Charta in dem Sinne jedenfalls, dass bei Untätigkeit des SR die internationale Gemeinschaft dazu verurteilt ist, schwerwiegendste Verstöße gegen die Wertgrundlagen des internationalen Systems wie Massaker an der Zivilbevölkerung oder Massenvertreibungen [sic], gilt heute als völkerrechtlich inakzeptabel. Eine rigide Interpretation der Satzung in dem Sinne jedenfalls, dass bei Untätigkeit des Sicherheitsrates die internationale Gemeinschaft dazu verurteilt ist, schwerwiegendste Verstösse gegen die Wertgrundlagen des internationalen Systems wie Massaker an der Zivilbevölkerung, Massenvertreibungen oder systematische Folterung hinzunehmen, erscheint heute nicht mehr als plausibel.
Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

nach "Massenvertreibungen" fehlt ein Verb wie "hinzunehmen".

Sichter
(Hindemith), JustusHaberer



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20130411102043